Posts mit dem Label markenmäßige Benutzung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label markenmäßige Benutzung werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 22. Juli 2016

Marke und Firma: Der Abmahner ist auch mal der Gärtner


Streit ums Markenrecht verlangt oft ein feines Gespür. Sogar unter Gärtnern.

Mit einer aktuellen Entscheidung zum Markenrecht hat das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 30.05.2016, Az. 6 U 27/16) Abmahnungen der Konkurrenz den rechtlichen Wert des eigenen (Vor-)Namens aufgezeigt.


Die oft überforderten Adressaten markenrechtlicher Abmahnungen haben nämlich häufig bereits selbst beachtliche Rechtspositionen, die der Abmahnung sowie einer etwaigen anschließenden Klage entgegengehalten werden können.

Dies ist neben z. B.  bestehenden Werktiteln, die auch ohne markenamtliche Registrierung rechtliche Bedeutung und Wirkung haben können, ein evtl. existierendes Unternehmenskennzeichen, die Firma bzw. der Name eines Unternehmens - mit älterer Priorität.

Im hier betroffenen Prozessfall sah sich ein Garten- und Landschaftsbauer der Klage eines Konkurrenten ausgesetzt. Der Kläger ging aus einer im Jahre 2014 angemeldeten Marke „A Objektservice – Peter B e.K.“ (eingetragen u. a. in Klasse 37 – „Bauwesen“) gegen den Beklagten vor. Der Beklagte firmierte seit 1995 unter der Bezeichnung "Peter´s Objektservice".
Der Kläger gelangte mit seiner Abmahnung außergerichtlich nicht ans Ziel und wollte dem Beklagten Gärtner nun gerichtlich verbieten lassen,
„im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens, insbesondere des Garten- und Landschaftsbaus und damit zusammenhängender Tätigkeiten, die Unternehmensbezeichnung "Peter" Objektservice oder eine sonstige Unternehmensbezeichnung, die mehr als einen der Begriffe "Peter", "B", "A" oder "Objektservice" enthält, zu verwenden.“
Ferner verlangte der Abmahner und Kläger Auskunft über Art, Umfang und Dauer der vermeintlichen Verletzungshandlungen unter Angabe von Umsatz und Gewinn sowie die gerichtliche Feststellung angeblicher Schadensersatzansprüche und Ersatz der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnungskosten.

Der klagende Gartenbauer unterlag zu Recht in beiden Instanzen.

Bereits das Landgericht hatte aufgezeigt, dass der Beklagte seit 1995 Inhaber eines „Unternehmenskennzeichenrechts“ (gem. § 5 MarkenG) hinsichtlich der seitdem verwendeten Bezeichnung "Peter´s Objektservice" ist. Und dieses Zeichen verfügt eben insbesondere auch über die für eine Schutzfähigkeit ausreichende sogenannte „originäre Kennzeichnungskraft“. Dem vom Beklagten benutzten Zeichen kann entgegen der Auffassung der den Kläger vertretenden Anwälte eine originäre Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, weil auch ein Vorname durchaus geeignet ist, das so bezeichnete Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

„Dem steht nicht entgegen, dass ein Vorname vielfach verwendet wird und den Inhaber des Unternehmens daher nicht erkennen lässt; denn dies ist nicht Voraussetzung für die originäre Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens. Insoweit gilt für Vornamen nichts anderes als für weit verbreitete Familiennamen (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 801 [BGH 30.01.2008 - I ZR 134/05] - Hansen-Bau, juris-Tz. 12).“

„Bei § 5 II S. 1 MarkenG geht es - im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen zu § 12 BGB - nicht um die namensmäßige Individualisierung einer natürlichen Person, sondern eines Unternehmens. Die Individualisierung kann zwar auch hier durch Namhaftmachung des Unternehmensträgers erfolgen; Kennzeichnungsobjekt ist aber allein das Unternehmen bzw. der Geschäftsbetrieb, nicht der Unternehmensträger als Person (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5, Rn. 6). Für ein Unternehmen kann einem Vornamen - ggf. in Verbindung mit einem den Unternehmensgegenstand beschreibenden Zusatz - durchaus eine Namensfunktion zukommen. Der Grund dafür, dass Vornamen grundsätzlich nicht geeignet sind, natürliche Personen zu individualisieren, liegt in ihrer weiten Verbreitung. Dies gilt nicht in gleicher Weise für Unternehmen und Geschäftsbetriebe. Die Benennung von Unternehmen mit dem Vornamen des Inhabers ist gerade nicht weit verbreitet. Die Bezeichnung "Peter´s Objektservice" ist jedenfalls ohne weiteres geeignet, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken.“

Und der Kläger verfügt durch die Markenregistrierung eben nicht über ein gegenüber dem Unternehmenskennzeichen des Beklagten älteres Kennzeichen- bzw. Markenrecht.

Besonders hilfreich kann in vielen Abmahnungsstreitigkeiten der zusätzlich in die Berufungsentscheidung aufgenommene, folgende richterliche Hinweis sein:

„Wollte man - wie der Kläger - der angegriffenen Bezeichnung jegliche Kennzeichnungskraft absprechen, wäre auch die Klagemarke nicht verletzt, weil es dann an der für eine solche Verletzung erforderlichen markenmäßigen Benutzung fehlen würde.“


Abmahnung und Klage scheitern also erst recht dann, wenn die angegriffene Bezeichnung selbst gar keine genügende Kennzeichnungskraft hat, sondern lediglich beschreibenden Charakter aufweist. Dann liegt nämlich überhaupt keine irgendwie angreifbare markenmäßige Benutzung des Abgemahnten vor, was nicht selten übersehen wird.

Es lohnt sich vor der voreiligen Abgabe verlangter strafbewehrter Unterlassungserklärungen und vor übereilter Zahlung anwaltlicher Abmahnungskosten also ein genauerer Blick auf die konkret berührte Sach- und Rechtslage ... auch im Gartenbau.


Donnerstag, 9. April 2015

Falsche Abmahnungen im Namen der Marke

Neues hilfreiches Urteil: Landgericht Bielefeld zu Grenzen im Markenrecht

Mit bisher unveröffentlichtem Urteil vom 06.03.2015 (Az. 17 O 12/15) hat das Landgericht Bielefeld einem Apotheker Recht gegeben, der sich nach vorausgegangener Abmahnung gegen angebliche markenrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Abmahnungskosten in Höhe von über 2.500,00 Euro wehren musste. Die Klage der vermeintlichen Rechteinhaberin wurde zurückgewiesen. Abmahnung und Klage enthalten einen häufig übersehenen Fehler: 
 
Die Klägerin beruft sich auf eine beim DPMA eingetragene Wortmarke und eine gleichlautende Wort-/Bildmarke. Dabei handelt es sich um eine Kombination von dem rein beschreibenden Begriff „Apotheke“ mit einer lateinisch anmutenden, aus den Bereich „Medizin“ abgeleiteten Begrifflichkeit. 

Die von mir anwaltlich vertretene Apotheke führt in ihrem Namen eine aus Sicht der Klägerin ähnliche und angeblich verwechslungsfähige Bezeichnung: Die Abweichung besteht darin, dass der letzte Buchstabe des Klage-Kennzeichens fehlte und die von der beklagten Apotheke gewählte Begrifflichkeit eine sog. Zentralversalie (das ist ein Großbuchstabe innerhalb eines Wortes) aufwies.  

In dem landgerichtlichen Verfahren wurde heftig gestritten - u. a. über markenrechtliche Freihaltebedürfnisse und Monopolisierungsverbote, über die Aktivlegitimation,  über das Recht beschreibender Kennzeichnungen sowie über Kennzeichnungen mit örtlichem oder geografischem Bezug und über einige andere juristische Gesichtspunkte.  

Streitentscheidend war - auch aus Sicht des Gerichts - allerdings ein in markenrechtlichen Auseinandersetzungen häufig übersehener Aspekt: Nämlich die Frage, ob der beklagte Apotheker die angegriffene Kennzeichnung lediglich im Namen der Apotheke und damit als Kennzeichnung seines Unternehmens benutzt, oder ob er die Kennzeichnung tatsächlich markenmäßig für seine Waren oder Dienstleistungen verwendet. Eine Markenverletzung setzt nämlich im Regelfall voraus, dass das gerügte Kennzeichen tatsächlich auch als Marke und nicht lediglich als Name, Firmierung oder Unternehmenskennzeichen verwendet wird. Dies ignorieren aber zahlreiche Abmahnungen bzw. Abmahner. So auch hier.  

Das Landgericht Bielefeld hat dazu u. a. ausgeführt: 

"Letztlich kann die Verwechslungsgefahr dahinstehen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Beklagte die Bezeichnung M…-Apotheke nicht nur als Bezeichnung ihres Unternehmens benutzt, sondern darüber hinaus markenmäßig für die Dienstleistungen eines Apothekers. Dies ist aber Voraussetzung eines markenrechtlichen Anspruchs nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes (GRUR 2007, 971) eine Benutzung des Zeichens für Waren und Dienstleistungen und nicht lediglich zur Kennzeichnung des Unternehmens voraussetzt. 
 
 
Als Dienstleistung kann insoweit nicht schon das Haben des Unternehmens ausreichen, weil es sonst keinen Unterschied zwischen einem Unternehmenskennzeichen und einer Produktkennzeichnung gäbe; erforderlich ist zumindest eine Benutzung des Zeichens in der Weise, dass zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den vertriebenen Produkten oder Dienstleistungen eine Verbindung hergestellt wird (EUGH aaO). 

Eine derartige Verbindung zwischen Unternehmen und Dienstleistungen der Beklagten legt die Klägerin nicht dar. Es ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass die Beklagte ihre Dienstleistung, etwa die Beratung der Kunden oder die Herstellung besonderer Mixturen, unter der Bezeichnung M… erbrächte. Soweit die Beklagte vorgefertigte Produkte der Pharmaindustrie vertreibt, geschieht das ohnehin unter Bezugnahme auf die Produktnamen oder allenfalls auf die Namen der Hersteller, nicht aber auf den Namen der eigenen Apotheke. Lediglich bei eigenen Anfertigungen, Beratungen und anderen individuellen Leistungen kommt ein das Produkt aber die Dienstleistung kennzeichnender Hinweis auf die Herkunft aus dem Betrieb der Beklagten überhaupt in Betracht. Eine derartige Benutzung der Bezeichnung „M…-Apotheke“ legt aber die Klägerin nicht dar. 

Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Internetauftritt der Beklagten. Eine Produkte und Dienstleistungen kennzeichnende Benutzung des Apothekennamens ist auch nicht etwa selbstverständlich. Namen von Apotheken dienen regelmäßig nur deren Individualisierung, sei es, dass etwa an einen Tiernamen angeknüpft wird (Adler-, Bären-, Löwenapotheke) oder an Örtlichkeiten (Dom-, Bahnhofs-, Marktapotheke). Bei den Dienstleistungen gerade eines Apothekers wird demgegenüber regelmäßig das besondere Vertrauen des Apothekers selbst in Anspruch genommen und nicht der Name des Geschäftslokals. Das gilt auch für die Apotheke der Beklagten. 

Dasselbe Ergebnis folgt im Übrigen aus der Vorschrift des § 23 Nr. 1 MarkenG, wonach der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht untersagen kann, im geschäftlichen Verkehr seinen Namen zu benutzen; als Name kommt insoweit nach neuerer Rechtsprechung nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch der Handelsname oder Name eines Betriebs in Betracht, und zwar ohne Rücksicht auf die Priorität der Benutzung (…). Die Einschränkung, dass dies nicht in sittenwidriger Weise geschehen darf, spielt hier keine Rolle, weil die Benutzung eines an der Örtlichkeit (dem M…-Zentrum) orientierten Namens nicht gegen die guten Sitten verstößt und der Klägerin, deren Apotheken im wesentlichen im Raum … beheimatet sind, auch ersichtlich keinen Schaden zufügt.“ 

Die Klage wurde so m. E. zu Recht abgewiesen. Das - noch nicht rechtskräftige – Urteil aus Bielefeld fußt auf überraschend häufig übersehenen oder ignorierten Entscheidungen des EuGH vom 16.11.2004 (Az. C-245/02;„Anheuser Busch“) und vom 11.09.2007 (Az. C-17/06; „Céline“) sowie des BGH vom 13.09.2007 (Az. I ZR 33/05; „THE HOME DEPOT“) und ist ein ermutigendes Signal gegen die aktuell wieder ausufernden Tendenzen „überambitionierter“ markenrechtlicher Abmahnungen. Im Namen der Marke können eben doch nicht so einfach unzählige kleine Unternehmer, Dienstleister, (Online)-Händler, Gaststätten-, Praxis-, Institut-, Agentur- und Salon-Inhaber oder Handwerker um ihre gutwillig geführten Namen gebracht werden.