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Mittwoch, 5. Juli 2023

Rechte an Selfies und anderen Schnappschüssen

 Kurz eingeworfen:  Wenn Bilder ungewollt auf Reisen gehen

Fotos können auch ungewollt um die ganze Welt fliegen.


Es ist schon erstaunlich, wo heutzutage Deine Bilder alle „landen“ können. Damit sind
nicht nur Fotos gemeint, die Du selbst zuhause, im Urlaub oder auf der letzten Fete
geschossen hast. Zudem geht es um nicht nur von Dir, sondern auch von Dritten 
gefertigte Abbildungen, die Dich, Deine Person, Dein Gesicht oder sonstige erkennbare Merkmale zeigen.

Das kann gegenüber einem kleineren oder größeren Freundeskreis oder „Follower“-Kreis
erfolgen, die Bilder können aber in anderen Fällen auch für fremde Dritte oder sogar praktisch für die ganze Welt sichtbar sein ... und sichtbar bleiben.

 Dein Urheberrecht 

Findest Du z. B. selbst gefertigte Urlaubsschnappschüsse oder von Dir aufgenommene Bilder Deines Haustieres oder einer Dir etwa besonders ins Auge gefallenen Blütenpracht im Internet an Stellen bzw. auf Web- oder Social Media-Seiten, auf denen Du diese Fotografien nicht eingestellt hast und für die Du die Fotos auch nicht freigegeben hast, kannst Du Dich als Urheber
bzw. Urheberin bekanntermaßen dagegen vorgehen. Per selbst verfasster oder anwaltlicher
Abmahnung können diejenigen, die für die ohne Deine Einwilligung erfolgte Verbreitung und
öffentliche Zugänglichmachung Deiner Fotografien verantwortlich sind, insbesondere auf
Entfernung, Löschung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Und was ist, wenn Du Dich nicht oder nicht primär über die ungenehmigte Verwendung Deiner
fotografischen „Werke“ ärgerst, wenn dir stattdessen vielmehr die identifizierbare Abbildung
Deiner Person gegen den Strich geht?
Auch dann bist Du grundsätzlich nicht schutzlos. Du hast ein – notfalls juristisch durchsetzbares
sog. „Recht am eigenen Bild“. Was bedeutet das?



 Dein Recht am eigenen Bild 

Gemeint ist jede bildliche Darstellung, die Deine Person einem weiteren Kreis als nur dem
engeren Familien- und Freundeskreis erkennbar macht. Bezüglich derartiger Abbildungen hast
Du das Recht, darauf zu bestehen, dass diese nur mit Deiner Einwilligung verbreitet oder
öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Diese Rechtsposition ist eine Ausprägung Deines
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Deiner verfassungsrechtlich garantierten Menschenwürde
und Deines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, damit gleichzeitig auch eine Facette
Deiner Datenschutzrechte.
Es handelt sich folglich um eine für Dich äußerst stark legitimierte Rechtsposition, auf die Du
Dich gegenüber Rechtsverletzern massiv berufen kannst – und zwar wiederum mit
Entfernungs-, Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatz- bzw.
Entschädigungsansprüchen. Diese können korrespondieren mit gegen den Rechtsverletzer
gerichteten ergänzenden Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüchen.



 Deine Rechte gegenüber Portalen und Suchmaschinen 

Freitag, 22. Juli 2022

NICHT NUR ZUR SOMMERZEIT


Sternchen und Likes verfliegen bei hitzigen Gemütern.

Coole Abwehr hitziger Rezensionen 


Die Lust darauf, ein Unternehmen oder einen Dienstleister im Internet öffentlich nicht nur mit Sternchen und Likes zu bewerten, sondern in teilweise vernichtender Art und Weise hinsichtlich der angebotenen Produkte bzw. Leistungen oder auch persönlich in ungerechtfertigter Weise zu diskreditieren, nimmt seit einiger Zeit fühlbar zu. Bei allem Verständnis für zutreffend begründete Kritik, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das berechtigte Interesse potenzieller Kunden oder Geschäftspartner an auch subjektiven und wortstark zugespitzten Informationen und Wahrnehmungen, kann dennoch der oder die jeweils Bewertete nicht völlig schutzlos jeglicher Bewertungswillkür ausgesetzt sein. 

Schließlich geht es dabei in unserem zunehmend digitalisierten und internetaffinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben nicht selten um geschäftliche bzw. berufliche Existenzen. Da können im Einzelfall mit jahrelangem, teilweise jahrzehntelangem Engagement aufgebaute unternehmerische Wertschätzung und Anerkennung, ja die gesamte erreichte Reputation, mit einem Klick zunichte gemacht werden. 

Doch der Adressat entsprechender unberechtigter Anwürfe und Missbilligung ist dem nicht schutzlos ausgesetzt. Das Medienrecht, das Persönlichkeits- und Reputationsrecht und nicht zuletzt auch das Deliktsrecht sowie das Strafrecht geben bei seriöser rechtlicher Prüfung und Handhabung in den meisten Fällen juristische Instrumente an die Hand, mit denen verbreitende Medien und/oder die agierenden Personen, um nicht „Täter“ zu sagen, in ihre Schranken zu weisen und das Risiko fortdauernder Existenz gefährdender Rufbeeinträchtigung zu begrenzen, wenn nicht gar zu beseitigen.

Dabei wird es u. a. darauf ankommen, inwieweit unwahre Tatsachenbehauptungen, die Vermittlung falscher Eindrücke, ehrverletzende Schmähungen oder unzulässige Abwertungen vorliegen. Dies ist seitens des rechtlichen Beistands – bei aller verständlicher Emotionalisierung des betroffenen Bewertungsadressaten – engagiert und detailliert, aber dennoch besonnen und mit kühlem Kopf zu prüfen und bei der Einleitung rechtlicher Schritte zu berücksichtigen und abzuwägen. 

Zur Erreichung möglichst kurzfristiger und damit möglichst schnell schadensmindernder Löschungen oder Entschärfungen überhitzter Bewertungsinhalte sollte es dabei das Ziel sein, durch klares und argumentationsstarkes Agieren bereits außergerichtlich eine schnelle Lösung zu erzielen. Das setzt selbstverständlich eine ebenfalls möglichst kurzfristige, umfassende, konkrete und sachgerechte Information seitens des Beeinträchtigten voraus. Eventuell durch mehrere Instanzen zu führende gerichtliche Verfahren – außerhalb ggf. bei zeitnahem Agieren möglicher prozessualer Eilverfahren – können insoweit allenfalls die zweitbeste, weil langsamere Lösung bieten. 

Und tatenloses Zusehen stellt überhaupt keine Lösung dar, sondern beflügelt vielleicht sogar weitere überambitionierte Rezensenten, Querulanten oder Lästerer.

Donnerstag, 15. Januar 2015

Neues Google-Urteil: Klage gegen Zeitungsverlag wegen „Sex and Crime“-Snippets abgewiesen


Google bleibt auch weiter Gegenstand medienrechtlicher Streitigkeiten. Heute erreichte mich das vollständige, bisher unveröffentlichte Urteil des Amtsgerichts Herford vom 01.12.2014, Az. 12 C 862/14, mit dem der Zeitungsverlag Neue Westfälische aus Bielefeld sich erfolgreich gegen vermeintliche Unterlassungs- und Schmerzensgeld-Ansprüche wehren konnte. Das Gericht folgte meinen rechtlichen Bewertungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Es ging im Wesentlichen um die Frage, ob ein Zeitungsverlag für Google-Suchergebnisse haftet, wenn in den sich auf eine Webseite des Verlages beziehenden Snippets verschiedene Fragmente kombiniert werden aus unterschiedlichen auf der Webseite enthaltenen redaktionellen Beiträgen und wenn dadurch in der Google-Kurzbeschreibung namentlich genannte Personen neben „Sex and Crime“-Begriffen aus anderen auf der Seite enthaltenen Beiträgen auftauchen.
 
Der Kläger fühlte sich durch entsprechende Snippet-Kombinationen z. B. mit dem Begriff „sexuelle Belästigung“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte nach vorgerichtlicher Abmahnung vom Verlag Unterlassung, Schmerzensgeld und die Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Abmahnung. 

Der Entscheidung des AG Herford lassen sich aus meiner Sicht die folgenden Leitsätze entnehmen:
  • Google-Suchergebnissen bzw. "Snippets", in denen aus verschiedenen Beiträgen einer Webseite mehrere unterschiedliche Textfragmente zusammengefasst werden, kommt nach dem maßgeblichen Beurteilungsmaßstab eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsnutzers kein diese unterschiedlichen Fragmente zwingend verbindender Aussagegehalt zu. Insoweit werden durch derartige Zusammenfassungen und Kurzbeschreibungen für sich genommen auch keine Persönlichkeitsrechte in einem Teil der Fragmente namhaft gemachter Personen verletzt. 
  • Ein Zeitungsverlag bzw. Webseitenbetreiber haftet nicht für die von Google zugrundegelegten bzw. praktizierten Such- bzw. Zuordnungskriterien, insbesondere im Hinblick auf die in den "Snippets" generierte Zusammenstellung verschiedener Textfragmente aus auf einer Webseite enthaltenen unterschiedlichen redaktionellen Beiträgen. 
  • Einen Zeitungsverlag bzw. Webseitenbetreiber trifft insoweit auch keine Prüfungspflichten und keine Störerhaftung.  

.................................………………

 
 
Urteil des AG Herford vom 01.12.2014
Az. 12 C 862/14 

Gericht:                       Amtsgericht Herford

Datum:                        01.12.2014

Aktenzeichen:             12 C 862/14

 

Tenor:       Die Klage wird abgewiesen. 

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
 

Tatbestand: 

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Gestaltung von bestimmten Website-Inhalten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung. 

Die Beklagte ist die Herausgeberin der Neuen Westfälischen. Zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung betrieb die Beklagte unter der Domain „www.nw-news.de“ ein Onlinemedium, auf dem u. a. die in den Printmedien enthaltenen Artikel veröffentlicht wurden. Der Kläger war von 19xx bis zum xx.xx.20xx als Rechtspfleger beim Amtsgericht ....... tätig. In dieser Funktion wirkte  er u. a. an Zwangsversteigerungen mit, über die in den Medien – auch in den Printmedien der Beklagten – berichtet wurde. Die Beklagte berichtete mit einem Artikel vom 02.03.2014 über einen Zwangsversteigerungstermin des Klägers beim Amtsgericht ....... unter der Überschrift „Zwangsversteigerung abgeblasen“. Ferner berichtete sie am 11.08.2010 über einen Vorfall einer sexuellen Belästigung im Zug, sowie am 26.05.2011 unter dem Titel „Wenn die Grenze überquert ist“ über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Am 06.04.2011 berichtete die Beklagte ferner unter der Überschrift „Autodieb auf frischer Tat ertappt“ über einen Autodiebstahl. Inhaltlich standen die Beiträge in keinerlei Zusammenhang. 

Der Kläger behauptet, dass jedenfalls im Zeitraum um seine Pensionierung im xxxx 2014 die genannten Artikel durch ein Verhalten der Beklagten derart verknüpft worden seien, dass in der Google-Suche nach dem Namen des Klägers, insbesondere mit den Begriffen „A. B. sexuelle“, „Rechtspfleger B.“, „A. B. Raub“ oder „Rechtspfleger B. Straftat“ Treffer zur Berichterstattung der Beklagten über Straftaten angezeigt worden seien und hierbei in der Kurzbeschreibung in der Google-Suche der Name des Klägers erschienen sei. Dies sei u. a. in folgenden Fällen der Fall gewesen:

„Autodieb auf frischer Tat ertappt – Neue Westfälische 06.04.2011 – Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der Stadtkasse…“
 

„Sexuelle Belästigung im Zug – Neue Westfälische 11.08.2010 – ein außergewöhnlicher Fall von sexueller Belästigung: am 06….Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der …“
 

„Wenn die Grenze überquert ist – Neue Westfälische 26.05.2011 – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist auch in ....... ein Thema … Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim …“ 

Der Kläger behauptet ferner, dass er anlässlich seiner Verabschiedungsfeier beim Amtsgericht ....... am xx.xx.20xx in Gegenwart mehrerer Mitarbeiter des Amtsgerichts ......., u. a. des Direktors des Amtsgerichts ......, Google-Suchen durchgeführt habe und dabei bei unbefangenen Lesern der Eindruck entstanden sei, als stünde der Kläger mit den Vorkommnissen aus den Suchergebnissen in Verbindung. Die Beklagte habe vermutlich, was für den Kläger nicht zu rekonstruieren sei, eine Verlinkung der Berichte vorgenommen. Damit habe die Beklagte durch den auf der Website befindlichen Content und auch über interne Ver­linkun­gen, die ggf. auch schon wieder gelöscht worden seien, daran mitgewirkt, dass die Google-Ergebnisse in entsprechender Weise erschienen seien.
 

Der Kläger beantragt: 

1.

der Beklagten zu untersagen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,  

den Inhalt auf der Website www.nw-news.de derart zu gestalten, dass bei der Google-Suche nach dem Namen des Klägers, insbesondere mit den folgenden Begriffen „A. B. sexuelle“, „Rechtspfleger B.“, „A. B. Raub“ oder „Rechtspfleger B. Straftat“ Treffer zur Berichterstattung der Beklagten über Straftaten angezeigt werden und hierbei in der Kurzbeschreibung der Name des Klägers erscheint, wie z. B. in den folgenden Fällen: 

„Autodieb auf frischer Tat ertappt – Neue Westfälische 06.04.2011 – Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der Stadtkasse…“

„Sexuelle Belästigung im Zug – Neue Westfälische 11.08.2010 – ein außergewöhnlicher Fall von sexueller Belästigung: am 06….Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der …“ 

„Wenn die Grenze überquert ist – Neue Westfälische 26.05.2011 – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist auch in ....... ein Thema … Verwirrung bei Rechts­­pfleger A. B., Irritationen beim …“ 

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, wobei der Betrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber ein Betrag in Höhe von mindestens 2.000,00 € als angemessen empfunden wird.

3.

die Beklagte ferner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 258,17 € freizustellen.
 

Die Beklagte beantragt, 

die Klage abzuweisen.
 

Die Beklagte tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers unter näheren Darlegungen entgegen. Insbesondere behauptet sie, keinen Einfluss darauf zu haben, welche Suchergebnisse von Google generiert werden. Sie ist ferner der Ansicht, dass es ihr nicht zumutbar sei, die dort generierten Ergebnisse zu überwachen. 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2014 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:
 

Die zulässige Klage ist unbegründet. 

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Herford sachlich gem. § 23 I GVG und örtlich gem. §§ 21/32 ZPO zuständig.
 

Die Klage ist indes unbegründet. 

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 1004, 823 I, 1004, 823 II i. V. m. § 185 StGB. 

In der Veröffentlichung der Inhalte auf der Website der Beklagten und der daraus resultierenden Generierung von Suchergebnissen bei Google ist keine Rechtsgutsverletzung zu sehen. 

In Betracht kommt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Dieses ist ein anerkanntes Schutzgut des § 823 BGB. Die vom Kläger beanstandeten sog. „Snippets“ haben nach Auffassung des Gerichts bereits keinen ehrverletzenden Aussagegehalt. Dadurch, dass die Suchmaschine Google die entsprechenden „Snippets“ generiert hat, hat die Beklagte nicht in ungerechtfertigter Weise in den Schutzbereich des aus Artikel 2 I i. V. m. Artikel 1 I Grundgesetz folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen. Sie hat weder eine unwahre noch eine ehrrührige Tatsache behauptet, noch stellen die „Snippets“ eine unzulässige Meinungsäußerung der Beklagten über den Kläger dar. 

Beurteilungsmaßstab ist dabei der eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten und Nutzers von Internetsuchmaschinen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011 – Az. 2 U 67/11, Juris Rn. 112). 

Dabei ist nicht – wie der Kläger meint – maßgeblich, dass gerade Kollegen oder Bekannte des Klägers ein besonders wenig internetaffines Publikum seien. Maßstab ist vielmehr der Durchschnittsnutzer, dem in der heutigen Zeit durchaus eine gewisse Internetaffinität und eine gewisse Kenntnis vom Zustandekommen von Suchmaschinenergebnissen zuzubilligen ist. 

Betrachtet man die einzelnen Treffer, so wird in keinem dieser Treffer ein direkter Zusammenhang zwischen einer Straftat, einer sexuellen Belästigung o. ä. dem Kläger hergestellt. 

Die verschiedenen Artikel sind jeweils durch Punkte (…) in einzelne Treffer abgetrennt. Dabei ergibt sich beim Lesen für den Durchschnittsnutzer kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem der behaupteten rechtswidrigen Vorfälle und dem Versteigerungstermin des Klägers, über den unabhängig davon berichtet wurde.

Darauf, dass bei einigen nicht so internetaffinen Empfängern der Eindruck entstehen kann, hier bestehe ein gewisser Zusammenhang, kommt es für die Beurteilung einer Rechtsgutverletzung nicht maßgeblich an.

Sollte man die Rechtsgutverletzung im Sinne des § 1004 BGB noch bejahen können, so stellt sich im Rahmen der erforderlichen Verletzungshandlung sowohl beim Beseitigungs- als auch beim Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung. 

Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass es der Beklagten in irgendeiner Weise vorwerfbar bekannt war, dass die Veröffentlichung von Internetinhalten zu einem bestimmten Ergebnis in der Google-Suchmaschine führen würde. Dieses Ergebnis wird aufgrund bestimmter Suchkriterien, die nicht bei der Beklagten, sondern bei der Suchmaschine Google zugrundegelegt werden, erzielt. 

Es stellt sich also die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung, da sonst die Störerhaftung über Gebühr erstreckt würde. Die Haftung des Störers setzt auch das Bestehen sog. Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH Urteil vom 30.06.2009, Az. VII ZR 210/08, Juris Rn. 18).

Im vorliegenden Fall ist es illusorisch anzunehmen, dass Zeitungsverlage mit Online-Präsenzen, wie die Beklagte, die Vielzahl an eingestellten Artikeln täglich daraufhin überprüfen könnten, welche Suchergebnisse bei einzelnen in den Artikeln verwendeten Nachnamen in den verschiedenen Suchmaschinen erzeugt werden. Dieses ist der Beklagten nicht zuzumuten.

Mangels Rechtsgutverletzung bzw. zumutbarer Verletzungshandlung scheiden auch Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus. 

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, so dass auch der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unbegründet ist.

Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
 

.................................…………………………
 

Das Urteil ist noch nicht rechskräftig.

Freitag, 24. Mai 2013

Gestörte Störerhaftung und BGH-Thesen im Urteil zu Google-„Autocomplete“

    Mit Updates vom

    26.05.2013 und 08.04.2014 und 11.04.2014


  • Haftet Google für Kombinationen mit Suchwortergänzungen? 
  • Welchen Sinngehalt haben die generierten begrifflichen Kombinationen? 
  • Und wie weit geht die Störerhaftung?
1. Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
2. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
3. Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Auf die Revision der Kläger wurde das Berufungsurteil des 15. Zivilsenats des OLG Köln vom 10.05.2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

 

Sachverhalt:

Gegen Google machen eine Aktiengesellschaft, die im Internet über ein "Network-Marketing-System" Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche und ferner den Ersatz außergerichtlicher Abmahnungskosten geltend wegen als rechtsverletzend gerügter „predictions“ im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion.

Die auftauchenden Suchvorschläge werden durch eine von Google entwickelte und eingesetzte Software auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.

Bei Eingabe des klägerischen Namens erschienen im Wege der "Autocomplete"-Funktion per sich öffnendem Fenster als Kombinations-Vorschläge die Worte "Scientology" und "Betrug". Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und in ihrem geschäftlichen Ansehen verletzt, da der Vorstandsvorsitzende weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology stehe, noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen oder je ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Zudem sei in keinem einzigen Suchergebnis eine Verbindung zwischen dem Kläger und "Scientology" bzw. "Betrug" ersichtlich.

Die Kläger haben zunächst im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2010 erwirkt, durch die Google verboten wurde, nach Eingabe des Namens des Klägers als Suchbegriff im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe "Scientology" und "Betrug" vorzuschlagen.

 

Nach Abmahnung und zunächst ergangener einstweiliger Verfügung haben sowohl die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln als auch das OLG Köln die Klage abgewiesen, weil den automatisierten Suchergänzungsvorschlägen in der Suchmaschine kein eigener Aussagegehalt beizumessen sei. Aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers lasse sich der Anzeige der Ergänzungssuchbegriffe lediglich die eigene Aussage der Suchmaschine entnehmen, dass mehrere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben hätten oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche auffinden ließen. Diese Aussage sei wahr und daher von den Klägern hinzunehmen.. Das OLG hat die Revision zugelassen.

 

Zur Urteilsbegründung:

 
Nach Einschätzung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes reichen demgegenüber die bisher in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen (noch?) nicht aus, die Klage gegen Google abzuweisen.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter beinhalten die dem klägerischen Namen zugewiesenen Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" doch einen verletzenden Aussagegehalt und damit eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Kläger.

Der mit dem Begriff "Scientology" in Verbindung mit dem Namen einer real existierenden Person zum Ausdruck gebrachte Sinngehalt ließe sich „hinreichend dahin spezifizieren“, dass zwischen dieser Sekte und der namentlich erwähnten Person „eine Verbindung besteht“, die auch geeignet sei, „eine aus sich heraus aussagekräftige Vorstellung hervorzurufen“. Aber welche von etlichen denkbaren "Verbindungen"? Welche konkrete "aussagekräftige" Vorstellung?


Mit der Verwendung des Begriffes „Betrug“ verbinde der Durchschnittsleser „zumindest ein sittlich vorwerfbares Übervorteilen eines anderen“ und verleihe ihm damit „einen hinreichend konkreten Aussagegehalt“.

Der BGH widerspricht der Auffassung der Vorinstanzen, dass man den von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen lediglich die Aussage entnehmen könne, dass vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten auffinden lassen. Die mit Google nach Informationen suchenden Internetnutzer erwarteten von den ihnen nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen eben doch „einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff“, würden ihn zumindest für möglich halten. Hierzu heißt es im Urteil:

 
„Aus dem "Ozean von Daten" werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten nicht x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig "Treffer" liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein - und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen - auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt. Das algorithmusgesteuerte Suchprogramm bezieht die schon gestellten Suchanfragen ein und präsentiert dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben worden waren. Das geschieht in der - in der Praxis oft bestätigten - Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen - je häufiger desto eher - dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wortkombinationen inhaltliche Bezüge widerspiegeln.“

Die vom BGH gewählte Figur „inhaltlicher Bezüge“ ist abstrakt und substanzlos und eine daran festgemachte vermeintliche Nutzer-Erwartung bereits deshalb m.E. sehr fragwürdig. Umso fragwürdiger aber erscheint mir die These, den streitgegenständlichen Wort-Komplettierungen sei die Aussage zu entnehmen, zwischen dem Kläger und den Begriffen "Scientology" und/oder "Betrug" bestehe ein sachlicher Zusammenhang. Selbst wenn man dem folgen wollte, fragt sich doch, welcher Art diese Verbindung denn sein soll, beispielsweise als Täter oder als Opfer oder etwa nur als Berichterstatter?

Die vom BGH dennoch ohne diesbezügliche Differenzierung und Problematisierung bejahte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger will das Gericht der Betreiberin der Suchmaschine auch unmittelbar zurechnen. Google habe per selbst geschaffenem Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und sodann den Nutzern die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Google und nicht Dritte hätten die Verknüpfungen der Begriffe „hergestellt“ und im Netz zum Abruf bereitgehalten. Sie stammten deshalb unmittelbar von Google. Dieses so schlicht zu behaupten, ersetzt m. E. keine überzeugende Begründung.


Google haftet allerdings auch nach Auffassung des BGH nicht unbedingt für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge. Zwar sei Google nicht bereits nach
§ 10 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Google sei Diensteanbieter i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb auch gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich sei. Google würde im vorliegenden Fall nicht wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen in Anspruch genommen, sondern wegen „einer eigenen Information“, nämlich „konkret wegen der als Ergebnisse ihres Autocomplete-Hilfsprogramms dem Nutzer ihrer Internet-Suchmaschine angezeigten Suchwortergänzungsvorschläge“. Es ginge insofern um einen von Google angebotenen "eigenen" Inhalt und nicht um das Zugänglichmachen und/oder Präsentieren von Fremdinhalten, für die ein Diensteanbieter gemäß §§ 8 bis 10 TMG nur eingeschränkt verantwortlich ist. Auch an dieser Stelle wird Begründung durch schlichte These ersetzt.

Bei der Abwägung der Interessen der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte einerseits und der durch
Art. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG geschützten Interessen von Google auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit andererseits berücksichtigt der Bundesgerichtshof, dass Google die Suchmaschinenfunktion zwar in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse in der beschriebenen Weise betreibt, um Nutzer wegen der Effektivität der Suche an sich zu binden. Doch würden die Nutzer ihrerseits daraus den Vorteil einer begriffsorientierten Suche nach Daten und Informationen ziehen. Auf Seiten der Kläger sei für die Abwägung entscheidend, dass die verknüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt hätten, weil der Kläger zu 2 weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden könne, noch Scientology angehöre oder auch nur nahe stände. Äußerungen von unwahren Tatsachen müssten nicht hingenommen werden. Welche ausreichend substanzreiche Tatsachenbehauptung hier vermeintlich vorliegt, bleibt im Unklaren.

Jedenfalls könne eine Haftung von Google „als Störerin nicht von vornherein verneint werden“.

Eine Täterhaftung prüft der BGH immerhin erst gar nicht.

Selbst bei einer etwaigen Störerhaftung müsse Google allerdings nicht uneingeschränkt und unabhängig von Zumutbarkeitsgesichtspunkten haften, da nach den besonderen Umständen des Streitfalles der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liege. Das Entwickeln und die Verwendung der die Suchvorschläge erarbeitenden Software sei Google doch nicht vorzuwerfen, da es sich hierbei um eine durch
Art. 2, 14 GG geschützte wirtschaftliche Tätigkeit handele. Ein „Fallrückzieher“ der Karlsruher?

Der BGH verkennt nicht, dass das Suchmaschinenangebot zumindest nicht von vornherein auf eine Rechtsverletzung durch eine gegen eine bestimmte Person gerichtete unwahre Tatsachenbehauptung abzielt, da erst durch das Hinzutreten eines bestimmten Nutzerverhaltens „ehrverletzende Begriffsverbindungen entstehen“ können.

Die Tätigkeit von Google sei aber nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art und nicht ausschließlich beschränkt auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff durch Dritte.

Google verarbeite die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm, das die Begriffsverbindungen dann bilde. Für deren Angebot in Form eigener Suchvorschläge sei Google „grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich“. Google müsse sich grundsätzlich vorwerfen lassen, „keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen“. Schon wieder eine argumentative Kehrtwende?
 
Google sei allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, die generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Da dies den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion entweder sogar unmöglich machen, zumindest aber unzumutbar erschweren würde. Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine treffe deshalb grundsätzlich erst bei Kenntnis von einer Rechtsverletzung – z.B. durch Hinweise des Betroffenen - eine Prüfungspflicht und die Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Da das Oberlandesgericht Köln keine rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungspflichten vorgenommen habe und auch einen - nur in engen Grenzen zu gewährenden - Anspruch auf Geldentschädigung sowie einen etwaigen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht geprüft habe, sei dies nun nachzuholen.

Die Argumentationswendungen des BGH erscheinen bemüht und dabei wenig überzeugend und machen die rechtliche Einordnung und Prognose der Rechtsfigur einer „Störerhaftung“ nicht transparenter und nicht einfacher.

Update vom 26.05.2013:

Wenn beim Suchwort "Merkel" Google's Suchmaschine 
den Ergänzungsbegriff "Waffen" vorschlägt,

bei der Suche nach "Guido Westerwelle" dieser mit der BGH-Lesart durch
Autocomplete dann wohl zum "Vater" gemacht wird und

bei der Google-Suche nach Bundespräsident "Joachim Gauck"
die etwa diskreditierende Assoziation "Steckbrief" auftaucht,

wird deutlich, das die höchstrichterlichen Bewertungen über
"Erwartungen", "Zusammenhänge", "Verknüpfungen", "Verbindungen", "Bezüge", "Inhalte", "Informationen", "Aussagegehalt" und "Tatsachen"
im Zusammenhang mit der Autocomplete-Funktion den tatsächlichen technischen und medialen Abläufen und Verständnissen nicht ausreichend differenziert gerecht werden. Die Kombination eines Namens mit einem Wort ist und bleibt so mehrdeutig und damit gleichzeitig so substanzlos unkonkret und nichtssagend-vielsagend, dass ein derartig begründetes Verbot die Informationsfreiheit und Kommunikationsfreiheit in gefährlicher Weise beeinträchtigen würde.
 Da werden voraussichtlich auch das Bundesverfassungsgericht und der EuGH noch "Ergänzungen" zu "komplettieren" haben. 

Update vom 08.04.2014: 

Das OLG Köln hat Google nun mit Urteil vom 08.04.2014, Az. 15 U 199/11, teilweise (hinsichtlich der Suchwortergänzung "Scientology") zur Unterlassung verurteilt, weil Google auf die diesbezügliche Löschungsaufforderung nicht reagiert hatte. Geldentschädigungen wurden nicht zugesprochen. Eine nochmalige Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die Kläger können Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen. Die Entscheidungsgründe des OLG liegen noch nicht vor.

 

Update vom 11.04.2014:

Heute liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe des OLG-Urteils aus Köln vom 08.04.2014, Az. 15 U 199/11, vor. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung auf der Basis der oben von mir kommentierten Wertungen des BGH aus dessen Urteil vom 14.05.2013. Da werden Google auf der einen Seite und zahlreiche Anwälte auf der anderen Seite ja noch viel zu tun bekommen im Streit um so manche Suchwortkombination.