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Donnerstag, 5. November 2015

Recherche-Technik bei Filesharing-Klagen mangelhaft

Neues Urteil des Amtsgerichts Braunschweig rügt Ermittlungen

Das Landgericht Braunschweig befasst sich wohl bald mit der Recherche-Software bei Filesharing-Abmahnungen

Die technischen Inhalte von Filesharing-Abmahnungen verdienen kritischere Betrachtungen: Das Amtsgericht Braunschweig hat in einem von den Kollegen Werdermann und von Rüden erwirkten erstinstanzlichen Filesharing-Urteil vom 19.102015 (Az. 117 C 2852/15) deutliche Feststellungen zu fragwürdigen sowie tatsächlich und rechtlich nicht verwertbaren Ermittlungsmethoden durch Crawling-Unternehmen getroffen.

In der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung heißt es u. a.:   
„Die anderen Teilnehmer müssen aber in die Lage versetzt sein, auf das gesamte Werk oder zumindest auf verwertbare Teile davon zuzugreifen. Der nach der Darstellung der Klägerin vom Beklagten eingesetzte File-Sharing-Client basiert auf dem BitTorrent-Protokoll. Es erlaubt Teilnehmern, jeweils einzelne Stücke einer Dateien, die Chunks genannt werden, herunterzuladen und diese nach ihrer Komplettierung zu der ganzen Datei zusammenzufügen. Diese Chunks müssen eine Mindestgröße von 9 MB aufweisen (vgl. http:bittorrent-faq.de/). Ein üblicher DSL-16.000-Anschluss erlaubt ein maximales Uploadvolumen von 2.400 Kbit/Sek, so dass das Hochladen von 9 MB mehr als 30 Sekunden benötigt. Die Feststellung der Firma Guardaley Ltd. lasten dem Beklagten aber nur 1 Sekunde oder sogar nur einen Bruchteil davon während der Verletzungshandlung an, denn sie gibt für sie keinen Zeitraum, sondern einen einzelnen sekundengenau festgehaltenen Zeitpunkt an. In einer Sekunde lassen sich aber höchstens 0,29 MB hochladen.“
Weiter wird ausgeführt:
„Folglich ist es ebenso gut möglich und nach allgemeiner Lebenserfahrung sogar naheliegend, dass der Nutzer im Moment der ihm angelasteten Verletzungshandlung eine völlig andere als die geschützte Dabei heruntergeladen hat.“
Sodann folgt die konsequente und überzeugende richterliche Schlussfolgerung:
„Nach alldem ist die von der Guardaley Ltd. angewandte Ermittlungsmethode ungeeignet, Rechtsverletzungen im Wege des öffentlichen Zugänglichmachens geschützter Werke nachzuweisen oder auch nur plausibel erscheinen zu lassen.“
Dieses Urteil korrespondiert mit vorausgegangenen richterlichen Bedenken gegen die hier betroffene Ermittlungssoftware „Observer“:
Die mit Filesharing-Klagen befassten Gerichte sind zu Recht immer weniger bereit, die den Filesharing-Abmahnungen zugrunde gelegten Recherche-„Ergebnisse“ unreflektiert als schlüssig oder gar bewiesen hinzunehmen. Das ist sachgerecht und prozessgerecht.
 

Dienstag, 29. September 2015

Verblüffendes Filesharing-Urteil entlarvt Abmahnungen und Schadensfantasie

Es gibt noch Richter und Richterinnen, die rechnen können.
Der von mir geschätzte Kollege Jens Ferner postet in einem lesenswerten Beitrag heute zu einem brillanten urheberrechtlichen Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt vom 13.08.2015 (Az. 8 C 1023/15). Die Akribie, mit der das Gericht sich in urheberrechtliche, technische und mathematische Details und Abläufe von Online-Tauschbörsen hineingefuchst hat, ist bewundernswert und in der bisherigen deutschen Rechtsprechungspraxis zu Filesharing-Abmahnungen einmalig.

Das Gericht bricht medien-technisch und rechnerisch die von der Abmahnungsindustrie propagierten Schadensszenarien auf realistische und marktrelevante Größen herunter und schmilzt damit korrespondierend gleichzeitig die überhöhten Gegenstandswerte ein. Diese Entscheidung ist allen Betroffenen und insoweit Interessierten dringend ans Herz zu legen.
Das amtsgerichtliche Urteil setzt sich übrigens gleichzeitig auch kritisch ("technisch nicht haltbar") mit einer der drei bisher unveröffentlichten Entscheidungen des BGH vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14) auseinander, in der der BGH recht unkritisch Kölner Schadensbezifferungen bzw. -Schätzungen i. H. v. 200,00 € übernommen und akzeptiert hat.
Noch mehr als das Ergebnis ("2,04 €") bringen die vom Gericht fundiert aufgezeigten (Auf-)Lösungswege eine realistische Verteidigung gegen unberechtigte Filesharing-Abmahnungen und überhöhte Geld-Forderungen weiter.
Am Ende des Urteils heißt es zu Recht:
„Das Gericht verkennt schließlich nicht, dass seine vorstehenden Ausführungen, wenn ihnen andere Gerichte folgen würden, das Abmahnwesen im Bereich des Urheberrechts weniger lukrativ machen und schließlich die effektive Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsen beeinträchtigen mögen. Hieraus kann jedoch nicht folgen, dass tatsächlich nicht entstandene – pönale – Schäden liquidiert werden und das Fehlen der unter Richtern wenig verbreiteten technischen Kenntnisse als Vehikel hierfür genutzt wird.“
Lesen!

Dienstag, 25. August 2015

Filesharing-Urteil des LG München I: Verwunderungen aus dem Rahmen des (Un)Zumutbaren

Urheberrecht: In München wundern sich Gerichte - und Internetanschlussinhaber
Das kann nicht wahr (und nicht rechtens) sein: Das Landgericht München I zeigt sich verwundert über den detaillierten Sachvortrag eines Internetanschlussinhabers fast fünf Jahre nach einer Filesharing-Abmahnung, verlangt aber gleichzeitig einen noch viel detaillierten Verteidigungsvortrag.

Fragwürdige schriftliche Niederlegung hat diese prekäre Widersprüchlichkeit gefunden im Urteil der 21.Zivilkammer des Landgerichts München I vom 08.07.2015 (Az. 21 S 19026/14).

Darin werden vorausgegangene BGH-Entscheidungen zwar korrekt zitiert; die daraus von den Münchner Richtern abgeleiteten Argumentationsstränge verlieren allerdings erkennbar den Faden nach Karlsruhe.

In den Entscheidungsgründen aus Bayern heißt es u. a. zu Recht:

„Nicht verhehlen kann die Kammer ihre Verwunderung darüber, dass der Beklagte – gleichsam aus dem Nichts – nach knapp fünf Jahren detailliert rekonstruieren kann, wann er welche Maßnahmen im Nachgang zur Abmahnung vom xxxxxxxxxx  vorgenommen hat.“

Dennoch meint das Berufungsgericht, dass „der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht“ genügt.

Ein Schelm, wer da nicht den in den landgerichtlichen Entscheidungsgründen selbst zitierten, von der einschlägigen BGH-Rechtsprechung aufgestellten „Rahmen des Zumutbaren“ für gesprengt erachtet.

Das Landgericht München I erwartete insbesondere noch detailliertere Angaben des Beklagten „zu seinen einzelnen Nachforschungen“ innerhalb der Familie, dazu, „welche konkreten Maßnahmen er unternommen hat, um relevante Informationen zu erhalten“, sowie alle möglichen Details zu Fragen der Auffindung, der Speicherung, der Entnahme und/oder der Inhalte eines etwaigen Routerprotokolls.

Wenn man dieses Urteil liest, wird man das Gefühl nicht los, dass versucht wird, die Anforderungen an die sekundären Darlegungen zur Nutzung des familiären Internetanschlusses und die Anforderungen an etwaige Nachforschungen (zumal innerhalb des eigenen Haus­halts bzw. innerhalb der eigenen Familie) in gleicher Weise zu überspannen, wie die frühere und zwischenzeitlich vom BGH und vom Bundesverfas­sungs­gericht korrigierte Kölner Rechtsprechung dies hinsichtlich ihrer übertriebenen (und mittlerweile überholten) Anforderungen zur Familien-Überwachung und -Belehrung getan hat.

Mit derart ausufernden und praktisch nie erfüllbaren richterlichen Ansprüchen an interfamiliäre Ermittlungen, technischen Sachverstand und archivarisches Erinnerungsvermögen der Internetanschlussinhaber wird die aktuelle "Münchner Linie" allerdings m. E. in Karlsruhe ebenso wenig durchkommen wie die früheren Überforderungstendenzen des LG und des OLG Köln.

Entgegenstehende realistischere und auch urheberrechtlich und verfassungsrechtlich angemessenere Entscheidungen beispielsweise aus Bielefeld müssen demgegenüber nicht verwundern; sie zeigen vielmehr den richtigen Weg auf - im Rahmen des Zumutbaren.


Freitag, 8. Mai 2015

OLG Köln begrenzt Abmahnungsrecht bei Film-Filesharing-Abmahnungen


Kein roter Teppich für Film-Filesharing-Abmahnung vor dem OLG Köln
Das Oberlandesgericht Köln hat einer abmahnenden Filmproduktionsgesellschaft die Grenzen ambitionierter Filesharing-Abmahnungen aufgezeigt, wenn ein Filmproduzent an einem Film Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt. Dann kann der Filmproduzent nämlich in seiner Möglichkeit, Internetanschlussinhaber wegen vermeintlicher illegaler Filesharing-Verstöße abzumahnen, mangels eigenen Urheberrechts und bei fehlendem materiellen Interesse beschränkt oder sogar gehindert sein. 
Nach einem zur Vorbereitung von Filesharing-Abmahnungen stattfindenden Auskunfts- bzw. Gestattungsverfahren zur Ermittlung von Internetanschlussinhabern, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte dynamische IP-Adressen zugewiesen gewesen sein sollen, hat das OLG Köln mit Beschluss vom 17.04.2015 (Az. 6 W 14/15) dem Abmahnungsadressaten Recht gegeben. Auf seine Beschwerde hin wurde festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 204 O 24/14 – vom 11. 2. 2014 den Abmahnungsempfänger in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin dem Internetserviceprovider gestattet worden ist, der abmahnenden, in Kanada ansässigen Filmproduktionsgesellschaft unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 09. 02. 2014 um 10:12:30 Uhr (CET) die IP-Adresse 217.xxx.xxx.xx zugewiesen war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der abmahnenden Filmproduzentin auferlegt.
Das Oberlandesgericht hat eine ausreichende Aktivlegitimation der vermeintlichen Rechteinhaberin und damit im Ergebnis auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Abmahnerin verneint.
Der OLG-Senat führt dazu aus:
„Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (Senat, GRUR 2000, 414, 416 – „GRUR/GRUR Int“) und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (BGH, GRUR 1992, 310, 311 – Taschenbuch-Lizenz; Senat, ZUM-RD 2014, 162 = juris Tz. 5; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, vor § 28 Rn. 82; Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Auflage 2008, § 97 Rn. 133). Das Verbietungsrecht kann zwar über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen (BGH, NJW 1953, 1258, 1259 – Lied der Wildbahn; BGHZ 141, 267 = GRUR 1999, 984, 985 – Laras Tochter; Wild in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 97 Rn. 50).
Ein Verbietungsrecht besteht jedoch nicht mehr, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts seine Rechte an Dritte übertragen hat. Mit der Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts erlischt die Aktivlegitimation des bisherigen Inhabers und die Aktivlegitimation des neuen Inhabers wird begründet (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 19). Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts bleibt ferner auch nach der Einräumung eines solchen Nutzungsrechts weiterer Stufe klageberechtigt, wenn er an den Verkaufserlösen des Unterlizenznehmers beteiligt ist. Der Feststellung, dass seine Lizenzeinnahmen durch die Verletzungshandlung tatsächlich beeinträchtigt sind, bedarf es dazu nicht (BGHZ 141, 267 = GRUR 1999, 984, 985 – Laras Tochter; GRUR 2010, 920 Tz. 16 – Klingeltöne für Mobiltelefone II).“ 
Die Filmproduzentin aus Vancouver wollte sich zum Nachweis ihrer angeblichen Rechteinhaberschaft auf einen Eintrag im US Copyright Register sowie eine eidesstattliche Erklärung ihres CEO E. W. berufen, nach der sie für Produktion und Finanzierung des Filmes verantwortlich gewesen ist. Sie bestritt allerdings nicht, dass sie Nutzungsrechte zur Verwertung des Films an Dritte vergeben hat, zumal sie selbst ein sogenanntes „Sales Agency Agreement“ vorlegte. Der Abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses konnte außerdem Ausdrucke aus dem Internet vorweisen, nach denen die Rechte für Deutschland zumindest teilweise bei einer „J. GmbH“ liegen.
Die Filmproduktionsgesellschaft meinte, ihre Aktivlegitimation sei unabhängig von der Frage, ob sie an den Erlösen der Filmverwertung partizipiere und Ihre Berechtigung folge aus ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht.
Demgegenüber differenziert das OLG Köln zu Recht zwischen Urheberrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht, Leistungsschutzrecht und Nutzungsrecht sowie ideellen Interessen und materiellen Verwertungsinteressen, prüft juristisch penibel und stellt klar:
„Zutreffend ist, dass dem Urheber selber trotz der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte ein eigenes negatives Verwertungsrecht, mithin ein selbständige Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter zustehen kann (OLG München, GRUR 2005, 1038, 1039 – Hundertwasserhaus II; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, § 97 Rn. 128; Wild, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 97 Rn. 48). Die Beteiligte zu 1) übersieht jedoch, dass sie nach dem infolge des Schutzlandprinzips hier anwendbaren deutschen Recht nicht Urheberin des Films ist. Zutreffend ist, dass nach dem Recht der USA dem Filmhersteller ein originäres Urheberrecht zukommen kann. Ob dies auch nach dem kanadischen Recht der Fall ist – die Beteiligte zu 1) hat ihren Sitz in Kanada –, kann offen bleiben. Selbst wenn US-Recht anwendbar sein sollte oder das kanadische Recht ein entsprechendes Rechtsinstitut vorsehen sollte, so würde dies nicht dazu führen, dass die Beteiligte zu 1) nach deutschem Recht als Urheberin anzusehen wäre, da ein originäres Urheberrecht des Filmherstellers mit dem Schöpferprinzip des § 7 UrhG nicht vereinbar ist. Ein nach US-Recht bestehendes originäres Urheberrecht ist daher in ein von den einzelnen Filmurhebern eingeräumtes ausschließliches und unbeschränktes Verwertungsrecht umzudeuten (vgl. Senat, Beschluss vom 11. 11. 2010 – 6 W 182/10; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, vor §§ 88 ff. Rn. 25). An einem eigenen Urheberrecht der Beteiligten zu 1) fehlt es daher.
Urheberpersönlichkeitsrechte können daher nur den an der Herstellung des Films beteiligten Schöpfern zukommen, nicht jedoch der Beteiligten zu 1). Ideelle Interessen der Beteiligten zu 1), die über diejenigen der Filmurheber hinausgehen würden, sind nicht erkennbar. Auf ein – zumindest im Recht der USA unbekanntes – Leistungsschutzrecht des Filmherstellers beruft sie sich nicht. Sie kann daher für den Fall, dass sie Dritten ausschließliche Nutzungsrechte übertragen hat, nach den oben dargelegten Grundsätzen nur dann selber gegen Rechtsverletzungen vorgehen, wenn sie ein eigenes materielles Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Ein solches hat sie jedoch nicht dargelegt. Soweit sie gegenüber dem Landgericht darauf verwiesen hat, das „Sales Agency Agreement“ sehe ihre Beteiligung an den Lizenzeinnahmen vor, hatte sie zuvor im gleichen Schriftsatz (vom 26. 9. 2014) ausgeführt, nach diesem Vertrag sei eine Auswertung in Deutschland nicht vorgesehen. Ihm kann daher für die – maßgebliche – Nutzungsrechtslage in Deutschland nichts entnommen werden.“ 
Es ist folglich bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen – neben zahlreichen weiteren Gesichtspunkten – auch verstärkt zu prüfen, ob dem jeweils abmahnenden Unternehmen die behaupteten Rechte überhaupt in urheberrechtlich relevanter Weise (weiter) zustehen.
  

Sonntag, 19. April 2015

Filesharing-Klagen auch bei Single-Haushalten in Beweis-Not


 
Neues Urteil des AG Bielefeld zu untauglichen Auskünften und Zeugen

Über die zunehmende Beweis-Not der Abmahn-Lobby und wachsende Abwehr-Chancen auch für Single-Haushalte hat der Kollege Gerth gepostet. Mit Urteil des AG Bielefeld vom 24.03.2015 (Az. 42 C 458/15) ging die Filesharing-Klage leer aus, weil der von der Rechteinhaberin benannte Zeuge, der Geschäftsführer und Entwickler der Ermittlungsfirma, nichts Genaues nicht wusste und IP-Adressen Auskunft-Ausdrucke der Internet Service Provider nicht wirklich einen ausreichenden Beweiswert haben.
In dem Urteil heißt es u.a.:
„Zum einen hat die Klägerin die Richtigkeit der Ermittlung der betreffenden IP-Adresse nicht bewiesen. Der hierzu vernommene Zeuge Perino hat bekundet, dass im vorliegenden Fall nicht er, sondern einer seiner Mitarbeiter die Ermittlung im Zusammenspiel mit der Ermittlungssoftware durchgeführt hat und hierbei insbesondere das Originalwerk mit dem in einer Referenzdatei enthaltenen Film eigenständig verglichen habe bzw. darüber hinaus auch den Hashwertvergleich durchgeführt habe. …
… Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeuge nur die allgemeine Vorgehensweise bei den Ermittlungen sowie den Inhalt eines firmen internen Protokolls darlegen konnte, darüber hinaus aber nicht aus eigener Anschauung bestätigen konnte, dass im vorliegenden Fall die konkrete Referenzdatei tatsächlich den streitgegenständlichen Film enthalten hat bzw. die Hashwerte übereingestimmt haben, kann das Gericht nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich unter Nutzung eines Anschlusses mit der IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX erfolgt ist.
Zur Überzeugung des Gerichts steht des Weiteren nicht fest, dass die IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX zum fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss Beklagten zugewiesen war. Insofern wurde klägerseits als Beweis nur der Ausdruck einer in Form einer Datei übermittelten Auskunft des zuständigen Internet Service Providers vorgelegt, welche den klägerischen Vortrag stützt. Allein aufgrund dieser Auskunft ist der Beweis der Richtigkeit dieser Zuordnung aber noch nicht erbracht, da im Zivilprozessrecht der allgemeine Grundsatz gilt, dass eine in irgendeiner Weise festgehaltene nichtöffentliche Gedankenerklärung nicht ihre eigene inhaltliche Richtigkeit beweist. ...
Da … das Gericht auch nicht ernsthaft ausschließen kann, dass der Internetservice Provider infolge eines technisch oder menschlich bedingten Fehlers bei der Erfassung und/oder Archivierung der Verbindungsdaten bzw. aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters bei der Auskunftserteilung eine inhaltlich unrichtige Auskunft erteilt hat, kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die fragliche IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.“

Die Luft wird zunehmend dünner für kecke und generalverdächtigende Filesharing-Abmahnungen gegenüber zahlreichen Internetanschlussinhabern, auch wenn diese den Anschluss als Single alleine nutzen. Das Urheberrecht bleibt also auch in diesen Fällen wohl doch kein Geschäftsmodell für das quasi automatisierte Einsammeln pauschaler Abmahn-Gelder.
 

Samstag, 22. Juni 2013

Filesharing-Abmahnung beim Pornofilm: Mehr Argumente zur Verteidigung

Hardcore-Abmahner sehen oft recht alt aus


Mit einem aktuellen Beschluss des LG München vom 29.05.2013 (7 O 22293/12) - errungen von den Kollegen SKW Schwarz - zeigt sich, dass bei Filesharing-Abmahnungen wegen "erotischer" Filme zusätzliche, bei der Rechtsverteidigung oft übersehene Gegenargumente existieren, die hier kurz zusammengefasst werden sollen:
  • Die Aktivlegitimation des in der anwaltlichen Abmahnung genannten angeblichen Rechteinhabers ist häufig mehr als zweifelhaft. Die abmahnende Unternehmung ist oft gar nicht der Produzent oder ein Online-Anbieter der erotisch bewegten Bilder. Ableitende Rechteketten werden nicht nachvollziehbar dargelegt.
  • Ein Schutz als Filmwerk nach § 94 UrhG scheitert, wenn an einer persönlichen geistigen Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG fehlt. Dies kann bei bewegten Bildern der Fall sein, die lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen und reine Pornografie darstellen.
  • Selbst ein lediglich subsidiärer und in der Abmahnung regelmäßig gar nicht geltend gemachter Schutz als Laufbilder gem. §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG scheidet aus, wenn ein Ersterscheinen der leibestüchtigen Laufbilder in Deutschland bzw. ein Ersterscheinen im Ausland und ein Nacherscheinen in Deutschland nicht ordnungsgemäß dargelegt werden können – etwa eine Kino-Vorführung, ein Online-Angebot von Video-on-Demand oder der Vertrieb von DVDs.
Auf zusätzliche Gesichtspunkte nicht vorliegender Täterhaftung bzw. nicht erfüllter Störerhaftung oder überhöhter Schadens- und Kosten-Bezifferung kommt es dann nicht einmal mehr streitentscheidend an. Bei Abmahnung wegen angeblicher Tauschbörsen-Teilnahme mit Hardcore-Filmen sieht der oder die abgemahnte Internet-Anschlussinhaber(in) also häufig gar nicht so alt aus wie manche Darsteller.

Samstag, 31. März 2012

Flyer der Musik-, Film- und Buch-Branche "überfliegt" wesentliche Aspekte über Filesharing, Streaming, Blogs, Abmahnungen und Strafverfahren

Ein sich insbesondere an Eltern und Lehrer wendender urheberrechtlicher "Leitfaden" der Rechte-Industrie zum Down- und Upload im Internet sorgt aktuell für Aufmerksamkeit ... und Kritik. Sein Titel:

"LEGAL, SICHER UND FAIR
Nutzung von Musik, Filmen und Büchern aus dem Internet 
Ein Leitfaden für Eltern und Lehrer"

Unbeschadet des unbestreitbaren Rechtes auch der Content- und Abmahnungs-Lobby, ihre Interessen und ihre Meinung zu vertreten - hier nur die bereits bei erster Durchsicht sich m. E. aufdrängenden Kritikpunkte:

  • Der oft missbrauchte und ebenso falsche angebliche Rechtssatz "Eltern haften für ihre Kinder" wird dramatisierend eingesetzt.
  • Tauschbörsen- bzw. Filesharing-Systeme werden ohne ausreichende Differenzierung verteufelt und mit Abofallen, Viren und Trojanern in einen Topf "geworfen".
  • Die überwiegend urheberrechtlich als zulässig eingeordnete Nutzung von Streaming-Portalen wird recht einseitig mit juristischer Mindermeinung kriminalisiert.
  • Blogs und Blogger werden in gefährlicher (oder "geschickter"?) Manier undifferenziert diskreditiert als Produzenten unzulässiger Links.
  • Es wird massiv und undifferenziert die Angst vor Abmahnungen und Strafverfahren geschürt, ohne in verantwortungsvoller Weise auch vor kritikwürdiger Praxis und schwarzen Schafen der Abmahnungsbranche zu warnen.
  • Die Ermittlungsansätze der Abmahnungsbranche gegenüber den Inhabern von Internetanschlüssen über dynamische IP-Adressen und Zeitstempel werden unkritisch überbewertet.
  • Die Grenzen der Störerhaftung, erst recht der Schadenshaftung und auch die Grenzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast der Inhaber von Internetanschlüssen werden verschwiegen.
  • Der Begriff "Pirat" wird auf subtile Weise und doch mit recht durchsichtiger Motivation verallgemeinernder Verdächtigung ausgesetzt.

Schade. So kann man nicht wirklich von einem "fairen" und ausgewogenen Umgang mit dem  selbst vorgegebenen Thema gegenüber Eltern und Lehrern ... und Schülerinnen und Schülern ... sprechen.

Freitag, 25. Februar 2011

Fehler bei IP-Adressen-Ermittlung - OLG Köln gibt Adressaten einer Filesharing-Abmahnung Recht

Erfolgreich war eine vom Kollegen Mathias Straub eingelegte Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 16.06.2010 (203 O 203/10): Die Richter des 6. Zivilsenates des OLG Köln (Beschluss vom 10.02.2011, 6 W 5/11) hatten große Zweifel an den angeblichen Ermittlungsergebnissen des von den Abmahnern eingeschalteten Antipiracy-Unternehmens und sahen den Empfänger der Filesharing-Abmahnung durch den Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG in seinen Rechten verletzt. Die Abmahnung wurde zurückgenommen.

Das Oberlandesgericht stellte in dem nun ruchbar gewordenen Fall fest, dass die dem Abmahnungsempfänger zugeordnete dynamische IP-Adresse in der der Antragsschrift beigefügten Anlage gleich dreimal mit unterschiedlichen Zeitstempeln auftauchte, die mehr als 24 Stunden auseinanderlagen. Daneben gab es auch andere Mehrfach-Nennungen jeweils identischer IP-Adressen.

Der abmahnende Erotik-Film-Produzent GMV berief sich auf  eine vermeintlich relevante Umstellung auf den sogenannten Dual-Stack-Betrieb (Parallelbetrieb vom herkömmlichen IPv4 und dem neuen IPv6) bzw. diesbezüglich angeblich bereits stattfindende Testläufe, was das OLG Köln ebenso wenig überzeugte wie nicht ausreichend subbstantiierte Eidesstattliche Versicherungen und lediglich mit empirischen Untersuchungen ausgestattete Sachverständigen-Gutachten.

Die auch von den Kollegen Rechtsanwalt Dosch und Rechtsanwalt Stadler kommentierte Entscheidung belegt ein weiteres Mal, dass die Massen-Ermittlungen der Log-Firmen nicht in jedem Fall dazu führen dürfen, die in Filesharing-Abmahnungen unter Hinweis auf die Störerhaftung so lautstark propagierte "sekundäre" Darlegungslast und Beweislast des abgemahnten Internet-Anschlussinhabers zu überfrachten bzw. zu früh einsetzen zu lassen: Wie soll der Inhaber eines häuslichen Internetanschlusses - zumal ohne Einschaltung und Bezahlung von fremdem Know-how - den immer häufiger auftauchenden technischen Nebelkerzen der Abmahnungs-Industrie begegnen, wenn von den eigentlich primär darlegungs- und beweispflichtigen Abmahnern keine im Einzelfall nachvollziehbaren konkreten Funktionsnachweise erbracht werden? Der teilweise auch richterliche Glaube an pauschale Ergebnislisten mit unsubstantiierten technischen Bewertungen dürfte langsam ins Wanken geraten.

Freitag, 11. Februar 2011

"Tatort" Urheberrecht: Der Vorfall mit dem Vorspann. Schmückendes Beiwerk ohne Ansprüche für "kleine" Urheber.


Der „Tatort“-Vorspann, der sich vielen Fernsehzuschauern seit 40 Jahren eingeprägt hat und das Markenzeichen der Krimi-Serie geworden ist, wird vom 29. Zivilsenat des OLG München (Urteil vom 10.02.2011, Az.: 29 U 2749/10) als bloßes unwesentliches Beiwerk zum "Tatort" bewertet, nicht aber als eigenständiges Werk mit daraus gegebenenfalls ableitbaren Nachvergütungs-Ansprüchen der klagenden Grafikerin.
 
In dem Berufungsverfahren ging es bei einem von der Klägerin angegebenen Streitwert in Höhe von 150.000 Euro um urheberrechtliche Unterlassungs-, Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Urheberbenennung.

Die 76-jährige Klägerin ist Grafikerin, Buch-Illustratorin, Autorin und Trickfilmerin. Sie hatte im Wege einer Stufenklage den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk verklagt und begehrte, die Benennung einer anderen Person als Urheber zu unterlassen sowie im Serien-Vorspann selbst als Urheberin des Vorspanns benannt zu werden. Ferner beantragte sie eine Nachvergütung für die Nutzung des Vorspanns.

Die Klägerin behauptete und belegte, die Alleinurheberin des sogenannten Story-Boards sowie eine Miturheberin der Verfilmung des Vorspanns zu sein. Zwischen der an die Klägerin in den 60er Jahren ausbezahlten Vergütung von lediglich 2.500 DM (!) und den  über einen Zeitraum von 40 Jahren entstandenen exorbitanten Nutzungs-Vorteilen der Beklagten bestehe ein auffälliges und grobes Missverhältnis, das durch weitere Zahlungen auszugleichen sei.


Mit Urteil vom 24.03.2010 hatte die erste Instanz (Landgericht München) das Benennungsrecht und den Auskunftsanspruch (als Vorbereitung etwaiger Zahlungsansprüche) zugunsten der Klägerin bejaht. Das Oberlandesgericht sah das anders und hat den Beklagten lediglich verboten, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, dass der „Tatort“-Vorspann von einem namentlich benannten Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks/Fernsehens kreiert worden sei. 

Letzteres begründete das OLG immerhin mit der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Klägerin, da es nicht den Tatsachen entspräche, dass die von den Beklagten benannte Person die alleinige Inhaberschaft an dem „Tatort“-Vorspann habe. 

Einen Anspruch der Grafikerin auf Nachvergütung verneinte der Zivilsenat. 

Gesetzlich ist der urheberrechtliche Nachvergütungs-Anspruch in § 32 a UrhG als sogenannter Fairness-Ausgleich geregelt:

§ 32a
Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.


Früher waren vergleichbare Regelungen im sogenannten „Bestseller-Paragraphen“ des § 36 UrhG a.F. enthalten. 

Die oben zitierten gesetzlichen Voraussetzungen für etwaige Nachvergütungs-Ansprüche sind beim "Tatort"-Vorspann nach Auffassung des OLG München nicht erfüllt, wobei die Berufungsrichter ein auffälliges Missverhältniss zwischen der Nutzung des Werks und der dem Urheber hierfür entrichteten Gegenleistung ausdrücklich nicht ausreichen lassen für eine Nachvergütungspflicht des Werknutzers. Vielmehr stehe die Anwendung des „Fairness-Paragraphen“ unter dem Vorbehalt, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich eine "kennzeichnende Funktion" und weise das Fernseh-Publikum "in markanter Weise" auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige aber nicht die Annahme, dass es sich bei diesem Vorspann um einen "wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk", nämlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“-Vorspanns sei in erster Linie auf die "hohe Akzeptanz" zurückzuführen, die die dem Vorspann nachfolgenden Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum fänden. Es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansähen. Der Vorspann beschränke sich auf eine "Hinweisfunktion" und nähme keinen weiteren Einfluss auf den jeweils nachfolgenden Film. Der Vorspann sei also lediglich als ein "untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk" anzusehen, was keinen Fairness-Ausgleich verlangen würde. Warum der Zivilsenat überhaupt auf die dem Vorspann jeweils folgenden unterschiedlichen Kriminalfilme (oder die gesamte Krimi-Reihe) als maßgebliches "Werk" abstellt, kann der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts nicht entnommen werden.

Eine Benennungspflicht 

§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
  
hinsichtlich der klagenden Grafikerin seitens der Beklagten lehnte das OLG ebenfalls ab - und zwar nicht wegen eines vermeintlichen Verzichts der Klägerin, sondern wegen einer vom Berufungsgericht angenommenen entgegenstehenden Branchenübung. Danach sei es allgemein üblich, lediglich die am Entstehen des Filmwerks maßgeblich Beteiligten im Vor- bzw. Abspann namentlich aufzuführen, und zwar wegen der begrenzten Möglichkeiten, im Rahmen eines Vor- oder Abspanns die vielen Mitwirkenden zu benennen, und unter Berücksichtigung der Interessen der am Filmvorhaben Beteiligten sowie der Zuschauer.

Im Übrigen hätten die Beteiligten nach den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin - entgegen der von ihr jahrzehntelang unbeanstandeten Praxis der Beklagten - nun plötzlich ihren Benennungsanspruch als Urheberin geltend mache.

Obwohl die Revision nicht zugelassen wurde, ist m. E. eine nachfolgende Befassung des Bundesgerichtshofes mit dieser Entscheidung nicht ausgeschlossen. 
Materiellrechtlich gibt es in jedem Fall Diskussionsbedarf, der wohl auch nach dem noch austehenden Vorliegen der vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe andauern wird:

  • Wieso wird der vom jeweils nachfolgenden einzelnen Kriminalfilm deutlich abgrenzbare Vorspann, der sich selbst nach Darstellung der ARD - auf ihrer eigenen Internetseite - "in das Gedächtnis von Generationen eingeschrieben und nicht unwesentlich dazu beigetragen (hat), dass der Tatort zu einer wiedererkennbaren Marke geworden ist", nicht als eigenständiges Werk bewertet, um daran dann das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines etwaigen Fairness-Ausgleichs "fair" zu prüfen?
  • Wieso wird die sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebende Prägnanz, die Wirkung und Wirkungsdauer, die Nutzung bzw. Ausbeutung sowie die (erlangte) enorme Identifikations- und Kennzeichnungskraft des streitgegenständlichen Vorspanns nicht berücksichtigt und warum wird durch die Betrachtung als bloßes Beiwerk jede inhaltliche Abwägung - unter Prüfung eines etwaig auffälligen Missverhältnisses zwischen der ursprünglichen Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung - ausgeschlossen?
  • Falls nun juristisch eingewendet wird, dass es bei urheberrechtlichen Beurteilungen manchmal weniger auf qualitative Betrachtungen ankommt, muss die Nachfrage gestattet sein, warum dann das Berufungsgericht das klagegegenständliche Werk praktisch als bloßes Beiwerk abqualifiziert, um darauf nach dem Inhalt der richterlichen Pressemitteilung dann seine Hauptargumentation zu stützen. 
  • Wo hört die Möglichkeit zur Abqualifizierung eines vermeintlich "untergeordneten Beitrags" auf? Beim Vorwort? Bei der Vorgruppe? Beim Vorgarten? Beim Vorbild? Beim Vorbeten? Bei welchem Vorgang, welcher Vorführung, welchem Vorfall und - mit zweifellos zu bösartiger Betrachtung - bei welchem Vorsatz?
  • Ist es angemessen, in einem derartig besonders gelagerten Fall einer Urheberin das gesetzliche Benennungsrecht mit dem Argument durchaus nicht lückenloser Branchenüblichkeit abzusprechen?
  • Kann es sein, dass das Urheberrecht leider häufig doch vornehmlich als "Leistungs"-Schutzrecht groß aufgestellter Rechteverwerter wirkt und wahrgenommen werden muss und weniger als Schutzrecht für die "kleinen" und eher "handwerklichen" Urheberinnen und Urheber?
Den vollständigen Entscheidungsgründen sehe ich mit Interesse entgegen, konnte es allerdings mal wieder nicht lassen, vorher eine tendenzielle Meinung zu äußern. Sorry.


Freitag, 14. Januar 2011

Zahl der Filesharing-Abmahnungen auch 2010 dramatisch gestiegen - Boomendes Geschäftsmodell mit wachsender Dunkelziffer

Die Jahres-Bilanz 2010 vom Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. liegt vor und nicht wenige Insider gehen davon aus, dass die fundierten Schätzungen um eine noch höhere Dunkelziffer nach oben zu korrigieren sind.

Die in der differenzierten Statistik angegebene Zahl von 575.800 Abmahnungen der Musik-, Hörbuch-, Film- und Porno-Industrie enthält offensichtlich nicht die zunehmende - und vielleicht doch nicht zu vernachlässigende - Zahl von Anwaltskanzleien, die im vergangenen Jahr als abmahnende "Newcomer" im Urheberrecht in Erscheinung getreten sind. Außerdem wird vielleicht auch die Zahl derjenigen Abgemahnten unterschätzt, die sich nicht in einschlägigen hilfreichen Foren melden oder dort zumindest "hereinschauen" (Klick-Zahlen). In anwaltlicher Praxis begegnet man nach meiner Erfahrung einem erstaunlich großen Anteil von hilfesuchenden Mandanten, die nach Erhalt einer oder häufig  mehrer Filesharing-Abmahnungen zwar Anwalts-Seiten "gegoogelt" haben, aber nicht vertiefter in Foren-Seiten eingestiegen sind.

Die Kollegen Jens Ferner und Thomas Stadler weisen auf noch verbliebene Unklarheiten hin im Hinblick auf die Ausgangszahlen des Jahres 2009 und unter Berücksichtigung der enormen Zahl von Auskunftsverfahren nach §101 Abs.9 UrhG (u.a. beim Landgericht Köln).

Das bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen wiederum dramatisch gestiegene Arbeits- und Mandatsaufkommen des vergangenen Jahres lässt auch mich eher eine Steigerung der Abmahnungszahlen im "gefühlten" Bereich zwischen 50% bis zu 100% vermuten, als lediglich einen Zuwachs von unter 30%. Selbstverständlich lassen sich dabei eigene anwaltliche Wahrnehmungen nicht zwingend hochrechnen. Andererseits dürfen wir wohl davon ausgehen, dass die aktive Abmahnungszunft selbst mit Zahlenangaben eher zurückhaltend agiert, um den rechtlichen und gesellschaftlichen, den gerichtlichen und politischen Gegenwind nicht noch zu verstärken.

Freitag, 17. Dezember 2010

Rechte-Verwertung und Kultur der Abmahnung: Preußische Schlösser bleiben der Medienfreiheit verschlossen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der auch für "Grundstücksrecht" zuständig ist, hält Gebühren für gewerbliche Außenaufnahmen (Foto- und Film-Aufnahmen) von im Eigentum und in Parks der Stiftung "Preußische Schlösser und Gärten" befindlichen historischen Bauten nicht für ungebührlich. Ein Hoch auf die Rechte von kreativen Rechte-Verwertern und eine Klatsche u. a. für Kunst-, Wissenschafts- und Presse-Fotografen.

Mit Urteil vom 17.12.2010 Az. V ZR 44/10 hat laut aktueller Pressemitteilung des BGH der V. Senat die stringente Auffassung vertreten, jeder Grundstückseigentümer, auch der Staat,  könne das Fotografieren und Filmen untersagen, wenn dies von seinem Grundstück aus erfolgt. Dies sei eine Folge des Eigentumsrechts. Jeder Eigentümer könne bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt und ihm stehe das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Diese gelte auch für öffentlich-rechtliche Stiftungen.

Eine im Ergebnis unbefriedigende Entscheidung, die bedauerlicherweise nicht den Mut findet, die gesetzlichen Voraussetzungen der Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG vertiefter zu hinterfragen:  Soweit der Gesetzgeber von "öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" spricht, bleibt durchaus Raum für eine den Verpflichtungen gerade auch staatlichen Eigentums sowie auch den kulturellen, kommunikativen und wissenschaftlichen Grundrechten gerechter werdende Auslegung; dies gilt selbst dann, wenn man mit der Vorinstanz (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, Az. 5 U 12/09) grundsätzlich eine "Widmung für den Gemeingebrauch" verlangen will für die Qualifizierung beispielsweise eines Parks als "öffentlich". Dieser Grundsatz kann - und muss m. E. - nämlich eine Ausnahme finden dann, wenn Gesichtspunkte der Sozialbindung des Eigentums und/oder Grundrechte mit kultureller, wissenschaftlicher und/oder demokratisch-kommunikativer Prägung wesentlich berührt werden - mit Wechselwirkungen aus dem staatlich-öffentlichen und auf das staatlich-öffentliche Eigentum. Das Brandenburgische OLG hat die insoweit in unserer Medien-Gesellschaft erforderlicher werdende Sensibilität für verfassungskonforme Abwägungen auch mit seinem Urteil vom 09.11.2010, Az. 6 U 14/10, erkannt, von mir aufgegriffen in einem früheren Beitrag.

Der "Grundstücksrecht"-Senat des BGH hat, soweit er zwei der drei zweitinstanzlichen Entscheidungen an den 5. Zivilsenat des Brandenburgischen OLG zurückverwiesen hat, diesem allerdings kaum Spielraum gelassen, erneut den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts verfassungsrechtliches Leben einzuhauchen.

Es bleibt als weiter viel Raum für kreative Rechte-Verwerter und für (legale) Vermögensmehrung durch Abmahnungen und Lizenz-Analogien.

Samstag, 25. September 2010

Was schert mich mein Porno von vorgestern: Bald Rückruf-Aktionen auch von Politikern?

Das Landgericht Berlin hat's verboten: Das ausschnittweise "Zitieren" pornografischer Schnipsel einer mittlerweile "seriösen" und preisgekrönten Schauspielerin im TV durch den Privat-Sender RTL.
Obwohl die Einwilligung zur Veröffentlichung des ursprünglichen Filmmaterials gem. § 22 KunstUrhG ohne Zweifel  bereits vor etlichen Jahren durch die damals "freischaffendere" Künstlerin erteilt worden sein muss, scheint die Berliner Pressekammer für das Recht am eigenen bewegten (Nackt-)Bild eine Art "Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung" i. S. d. § 42 UrhG einführen zu wollen. Nicht uninteressant und nicht auszudenken, was für Möglichkeiten sich da auftun, mittlerweile unliebsame bewegte Bilder und Originaltöne der vergangenen Jahre ausmerzen und vergessen machen zu können:

Eine Scheibenwaschanlage für das Promi-Schaufenster? Ein Persil-Schein für die politische Kochwäsche früherer öffentlich festgehaltener Fehleinschätzungen? Eine weiße Weste über den in der Vergangenheit vielleicht manchmal zu fett gefressenen High-Society-Bauch?

Ein Ende der ewigen Vorhaltung alter Sünden und kein Ende für Gefälligkeits-Journalismus und Hofberichterstattung?

Das Recht am eigenen Bild und die Respektierung des Persönlichkeitsrechts haben ihre Berechtigung - ebenso wie das Recht zur Einwilligung in die Veröffentlichung eigener Bildnisse und eben auch die (nicht schrankenlose) Freiheit der Berichterstattung, das öffentliche Informationsinteresse und das journalistische Veröffentlichungsinteresse, auch und gerade auch dann, wenn letztere durch frühere Schritte, die zwischenzeitlich selbst als "Fehltritte" bewertet werden, geweckt worden sein sollten.

Also besser einen Nachruf auf den möglichen Rückruf. Oder wollen wir publizistische Waschanlagen, Persilscheine und weiße Westen?

Montag, 12. April 2010

Wer soll das bezahlen? Erstattung überhöhter Rechtsanwaltskosten bei Filesharing-Abmahnung

Es geht um's Geld. Im Musikgeschäft, in der Filmbranche und auch in der Abmahnungs-Industrie. Aber wie seriös, wie belastbar sind die Kostenerstattungs-Begehren in einer Vielzahl der kursierenden Filesharing-Abmahnungen?

Kostenerstattung kann derjenige beanspruchen, dem wegen berechtigter urheberrechtlicher Abmahnung Kosten entstanden sind, ersetzbar in bestimmter Höhe, maximal in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG. Voraussetzung für ein berechtigtes Verlangen nach Erstattung von Anwaltskosten ist deren tatsächliche Vereinbarung, In-Rechnung-Stellung durch den Rechtsanwalt und Zahlung durch den abmahnenden Rechteinhaber.

In vielen Fällen wird bereits zu prüfen sein, ob ggf. die für einfach gelagerte Erst-Abmahnungen gesetzlich geschaffene Kosten-Deckelung durch die 100 Euro-Bagatellgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG eingreift.

Auch über die z. T. in den Raum gestellten Streitwert-Höhen lässt sich trefflich streiten. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung tendiert in den vergangenen Monaten insoweit zu eher zurückhaltenderen Festsetzungen und verabschiedet sich von der schlichten "Multiplikations-Praxis" der vergangenen Jahre. Die demgegenüber in den Abmahnungen enthaltenen Streitwert-Phantasien entbehren nicht selten seriöser Substanz.

Es ist allerdings in zahlreichen Fällen noch viel zweifelhafter, ob zwischen dem abmahnenden, vermeintlichen Rechteinhaber und dem die Abmahnung versendenden Rechtsanwalt überhaupt eine anwaltliche Vergütung in der geltend gemachten Art und Höhe rechtsverbindlich vereinbart worden ist, ob die angeblichen Anwaltskosten in dieser Weise abgerechnet worden sind bzw. überhaupt abgerechnet werden sollen und ob die zur Erstattung aufgegebene oder angedrohte Zahlungsforderung vom Abmahner beglichen wurde oder zumindest beglichen wird.

Die aktuelle Rechtsprechung (z. B. Amtsgericht Frankfurt und Landgericht Köln) tendiert insoweit zu Recht zunehmend zu kritischer Hinterfragung der häufig von der Abmahnungs-Branche pauschal und ungenügend substantiierten Kostenerstattungsansprüche. Wie so oft gilt : Bange machen gilt nicht ... und Papier ist geduldig.

Wer kann glauben, dass bei der ungeheuren Masse von Abmahnungen einzelner Musik-Konzerne, Film-Produzenten oder Rechte-Verwerter diese Mandanten ihren Rechtsanwälten wirklich für jedes verschickte Abmahnungsformular die vollen gesetzlichen Gebühren zu dem im Abmahnungsschreiben bezifferten Streitwert vergüten? Probeberechnungen haben belegt, dass dann einige Abmahnungs-Unternehmen bereits vor einiger Zeit wegen immenser Anwaltskosten zahlungsunfähig gewesen wären.

Das Thema Kostenerstattung ist für die Abmahnungsbranche durchaus sensibel und diffzil, kann die Vorgabe überhöhter, fiktiver und nicht tatsächlich entstandener Kosten doch durchaus auch den Staatsanwalt interessieren. Zudem wäre die Aufdeckung im deutschen Recht für die hier betroffenen Abmahnungs-Fälle unzulässiger Vergütungsabreden - etwa in der Form eines Erfolgshonorars - auch standesrechtlich nicht ohne Konsequenzen.

Dies kann auch ein Grund dafür sein, dass viele abmahnende Rechtsanwälte mittlerweile zunehmend dazu übergehen, die Kostenerstattungsbeträge nicht mehr konkret zu beziffern, sondern lediglich mehr oder weniger nebulös in dramatisierender Höhe anzudeuten, um anschließend eine nicht näher aufgeschlüsselte, vermeintlich günstige Vergleichssumme zu nennen - zur "Erledigung" sämtlicher Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- und Kostenerstattungsbeträge.

Bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen gilt es folglich nicht nur, die angebliche Verletzung von Urheberrecht und behauptete Schadenshöhen und Lizenzen sowie eine etwaig modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu prüfen, sondern auch die anwaltlichen Kosten-Szenarien kritisch unter die Lupe zu nehmen.

Dienstag, 2. März 2010

"Schleich-Werbung" ab 1. April 2010 erlaubt

Product Placement, d. h. die Einbringung von Markenprudukten in die Handlung bzw. die redaktionelle Gestaltung von Film- und Fernsehwerken, ist ab dem 01.04.2010 auch in Deutschland erlaubt (vgl. §§ 15, 44 RÄStV-E). Dies gilt in Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste für Kinofilme, aber auch für von Privatsendern produzierte oder in Auftrag gegebene Fernsehfilme sowie für Serien, Sportsendungen und alle Sendungen der sog. "leichten Unterhaltung" auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Ausgenommen bleiben insbesondere Kinder- und Nachrichtenprogramme, politische Magazine und Sendungen, die „neben der Unterhaltung im Wesentlichen informierenden Charakter haben“, worunter vornehmlich Ratgeber- und Verbrauchermagazine fallen. 

In § 7 Abs. 7 RÄStV-E werden die Voraussetzungen redaktioneller Einbindung und insbesondere auch bestehende Hinweis- und Kennzeichnungspflichten relativ unspezifiziert geregelt.

Da wird sich ein streitrelevantes Betätigungsfeld für Gerichte und Rechtsanwälte im Bereich Werbung und Medien eröffnen, zumal feinsinnig zwischen Produktplatzierungen gegen Entgelt und beispielsweise "Produktionshilfen" und der Zurverfügungstellung von "Preisen" unterschieden wird. Grauzonen, Definitions- und Zweifelsfragen sind vorprogrammiert.

Die Verteter  der Werbewirtschaft äußern sich grundsätzlich positiv über die neue gesetzliche Regelung, erwarten andererseits allerdings kurzfristig keine dramatischen Marktveränderungen oder Umschichtungen.