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Freitag, 6. Dezember 2024

Die 7 Todsünden bei Online-Bestellungen


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Nicht nur in der Vorweihnachtszeit suchen viele nach verlockenden Kaufangeboten im Internet. Dabei werden oft riskante Fallstricke übersehen, wodurch man gutes Geld verlieren kann.

Aber was sind nun die häufigsten, teuersten und sündhaftesten Fehler bei Bestellungen im Internet?



Todsünde Nr. 1 bei Online-Bestellungen

Es wäre so leicht und so einfach und es wird dennoch nicht selten ausgelassen: Ein zumindest kurzer Blick in das Impressum des Anbieters:

Gibt es überhaupt einen entsprechenden Menüpunkt? Und wenn ja, welche Abgaben fehlen dort eventuell? Eine kryptische Firmenangabe ohne Benennung der als Inhaber oder Vertreter verantwortlichen Person(en)? Keine plausible Anschrift? Oder eine Adresse im außereuropäischen Ausland? Keine E-Mail-Adresse? Keine Telefonnummer? Keine Angabe zur Aufsichtsbehörde? Keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer? All dies kann Anlass sein, die Alarmglocken zum Schrillen zu bringen. Zumindest besteht umso mehr Anlass zur Vorsicht, je mehr der vorgenannten Mankos auftauchen.



Todsünde Nr. 2 bei Online-Bestellungen

Keine eindeutigen und vollständigen Angaben zum Produkt? Und vielleicht keine erforderliche Widerrufsbelehrung? Finger weg von derartigen Angeboten. Die „Katze im Sack“ lässt grüßen.



Todsünde Nr. 3 bei Online-Bestellungen

Das Internet enthält soviel nützliche Informationen. Warum nicht mal einen Blick in evtl. vorhandene Onlinebewertungen und -tests riskieren – sowohl hinsichtlich des Anbieters als auch zum konkreten Produkt. Aber Achtung: Es gibt auch Fake-Bewertungen, manchmal erkennbar durch Werbetext-Anmutung, ausschweifende, übertriebene Lobhudelei, eine Vielzahl gleichlautender positiver Bewertungstexte oder auch das vollständige Fehlen kritischer Stimmen.



Todsünde Nr. 4 bei Online-Bestellungen

Sofort beim ersten aufgefundenen Angebot zuzuschlagen und von einem vorherigen Preisvergleich abzusehen, kann zu einem unnötig teuren Einkauf führen und damit bares Geld verschwenden. Dabei gibt es doch durchaus seriöse, transparente und aussagekräftige Vergleichsportale.



Todsünde Nr. 5 bei Online-Bestellungen

Beim Bestellvorgang sollte zudem auf eine sichere Zahlungsabwicklung geachtet werden. Sich schutzlos auf eine risikoreiche „Vorkasse“ einzulassen, wird nicht selten mit nicht rückholbarem Geldverlust und fehlender oder mangelhafter Lieferung bestraft.



Todsünde Nr. 6 bei Online-Bestellungen

Obwohl gesetzlich der Grundsatz der sogenannten „Datensparsamkeit“ gilt, werden manchmal bei der Bestellung oder auch schon bei einer ggf. vorausgehenden Online-Registrierung persönliche Daten abgefragt, deren Offenlegung für die Geschäftsabwicklung gar nicht erforderlich wäre. Was geht den Anbieter mein Familienstand, meine Kinderzahl, mein Beruf, meine Wohn- bzw. Eigentumsverhältnisse, meine Freizeit-Vorlieben oder meine persönlichen Kontakte an? Aber Daten sind eben in der heutigen Welt sehr wertvoll und stellen immer häufiger die „Währung“ dar, mit der die Kundin oder der Kunde bezahlen oder zusätzlich bezahlen soll. Den Einsatz sollte man sich in jedem Einzelfall gut überlegen.



Todsünde Nr. 7 bei Online-Bestellungen

Als nicht zu vernachlässigende Todsünde bei Bestellungen im Internet wird es oft übersehen, den Bestellvorgang und die Inhalte der Bestellung selbst zu dokumentieren und durch entsprechende Downloads und/oder Screenshots zu sichern. Dabei ist das wirklich nicht schwer und kann im Falle späterer Auseinandersetzung durchaus hilfreich sein. Es sich zu sparen, kann sich demgegenüber später sündhaft rächen – wie das so ist bei „Todsünden“.



Freitag, 22. Juli 2022

NICHT NUR ZUR SOMMERZEIT


Sternchen und Likes verfliegen bei hitzigen Gemütern.

Coole Abwehr hitziger Rezensionen 


Die Lust darauf, ein Unternehmen oder einen Dienstleister im Internet öffentlich nicht nur mit Sternchen und Likes zu bewerten, sondern in teilweise vernichtender Art und Weise hinsichtlich der angebotenen Produkte bzw. Leistungen oder auch persönlich in ungerechtfertigter Weise zu diskreditieren, nimmt seit einiger Zeit fühlbar zu. Bei allem Verständnis für zutreffend begründete Kritik, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das berechtigte Interesse potenzieller Kunden oder Geschäftspartner an auch subjektiven und wortstark zugespitzten Informationen und Wahrnehmungen, kann dennoch der oder die jeweils Bewertete nicht völlig schutzlos jeglicher Bewertungswillkür ausgesetzt sein. 

Schließlich geht es dabei in unserem zunehmend digitalisierten und internetaffinen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben nicht selten um geschäftliche bzw. berufliche Existenzen. Da können im Einzelfall mit jahrelangem, teilweise jahrzehntelangem Engagement aufgebaute unternehmerische Wertschätzung und Anerkennung, ja die gesamte erreichte Reputation, mit einem Klick zunichte gemacht werden. 

Doch der Adressat entsprechender unberechtigter Anwürfe und Missbilligung ist dem nicht schutzlos ausgesetzt. Das Medienrecht, das Persönlichkeits- und Reputationsrecht und nicht zuletzt auch das Deliktsrecht sowie das Strafrecht geben bei seriöser rechtlicher Prüfung und Handhabung in den meisten Fällen juristische Instrumente an die Hand, mit denen verbreitende Medien und/oder die agierenden Personen, um nicht „Täter“ zu sagen, in ihre Schranken zu weisen und das Risiko fortdauernder Existenz gefährdender Rufbeeinträchtigung zu begrenzen, wenn nicht gar zu beseitigen.

Dabei wird es u. a. darauf ankommen, inwieweit unwahre Tatsachenbehauptungen, die Vermittlung falscher Eindrücke, ehrverletzende Schmähungen oder unzulässige Abwertungen vorliegen. Dies ist seitens des rechtlichen Beistands – bei aller verständlicher Emotionalisierung des betroffenen Bewertungsadressaten – engagiert und detailliert, aber dennoch besonnen und mit kühlem Kopf zu prüfen und bei der Einleitung rechtlicher Schritte zu berücksichtigen und abzuwägen. 

Zur Erreichung möglichst kurzfristiger und damit möglichst schnell schadensmindernder Löschungen oder Entschärfungen überhitzter Bewertungsinhalte sollte es dabei das Ziel sein, durch klares und argumentationsstarkes Agieren bereits außergerichtlich eine schnelle Lösung zu erzielen. Das setzt selbstverständlich eine ebenfalls möglichst kurzfristige, umfassende, konkrete und sachgerechte Information seitens des Beeinträchtigten voraus. Eventuell durch mehrere Instanzen zu führende gerichtliche Verfahren – außerhalb ggf. bei zeitnahem Agieren möglicher prozessualer Eilverfahren – können insoweit allenfalls die zweitbeste, weil langsamere Lösung bieten. 

Und tatenloses Zusehen stellt überhaupt keine Lösung dar, sondern beflügelt vielleicht sogar weitere überambitionierte Rezensenten, Querulanten oder Lästerer.