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Donnerstag, 22. August 2019

Filesharing-Abmahnungen: 7 aktuelle Irrtümer



Nach dem Abmahnungsschock:
Fehler vermeiden
In der letzten Zeit gibt es für die zahlreichen Inhaber von Internetanschlüssen wesentlich verbesserte Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen unbegründete und recht hohe Schadensersatz- und Kostenforderungen zu wehren, die seitens bundesweit agierender Anwälte im Rahmen urheberrechtlicher Abmahnungen für Filme oder Musik sowie für Computerspiele oder Hörbücher geltend gemacht werden.
 
Gesetzliche Regelungen oder Unklarheiten und von deutschen Gerichten gefällte Entscheidungen zulasten der Internetanschlussinhaber wurden zugunsten der Internetanschlussinhaber modifiziert, was in weiten Kreisen – teilweise auch im Rahmen immer noch verbreiteter fehlerhafter rechtlicher Beratung – bis heute verkannt wird. Dadurch lassen sich etliche Internetnutzer, die entsprechenden Abmahnungen oder Klagen ausgesetzt sind, zu unnötigen bzw. rechtlich nachteiligen Erklärungen und unbegründeten Geldzahlungen hinreißen. 

Einige der in dem Zusammenhang wesentlichen, derzeit immer noch kursierenden Irrtümer und Fehleinschätzungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

 

1.    Die modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung als untaugliches "Allheilmittel"? 

Am weitesten verbreitet ist immer noch die Unart, im Falle des Erhalts von Filesharing-Abmahnungen stets die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen. 

Die gegenüber dem in der Abmahnungspost enthaltenen Erklärungsentwurf vorgeschlagenen Abänderungen oder Ergänzungen mögen für den Fall, dass der Abmahnungsadressat tatsächlich selbst einschlägige Urheberrechtsverletzungen begangen hat, durchaus sinnvoll sein. 

Hat der Internetanschlussinhaber allerdings selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen, ist ihm auch von der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung abzuraten. Immerhin gelten die in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingegangenen Verpflichtungen und Vertragsstrafen-Risiken nicht nur drei Jahre, auch nicht lediglich 30 Jahre, wie manchmal zu lesen ist, sondern ein Leben lang. 

In der prozessualen Praxis ist im Übrigen feststellbar, dass auch die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung von vielen Richterinnen und Richtern dennoch – wenn auch vielleicht nicht ausdrücklich – als Quasi-Schuldeingeständnis bewertet wird. Warum soll der oder die Beklagte denn ansonsten überhaupt ohne Not und ohne eigene Rechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben?

 

2.    Ermessensbegrenzung 

Soweit denn im Einzelfall überhaupt die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung angebracht erscheint, wird im Zusammenhang mit den darin enthaltenen Vertragsstrafen-Festlegungen dann nicht selten vergessen, ein eventuell dem Unterlassungsgläubiger überlassenes Ermessen hinsichtlich fairer Ermessensgrundlagen und hinsichtlich einer vertretbaren und verhältnismäßigen Vertragsstrafen-Obergrenze angemessen zu konkretisieren.

 

3.    Auflösende Bedingungen 

Ferner wird oft versäumt, die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit rechtlich zulässigen auflösenden Bedingungen zu versehen (insbesondere hinsichtlich einer zukünftig evtl. veränderten Gesetzeslage, veränderter höchstrichterlicher Rechtsprechung oder sich später verändernder sachverhaltlicher Feststellungen).

 

4.    Phantom „Störerhaftung“

Eines der größten aktuellen Irrtümer im Zusammenhang mit dem Vorwurf illegaler Tauschbörsen-Teilnahme besteht in dem Irrglauben, ein Internetanschlussinhaber würde zwangsläufig für die über seinen Internetanschluss begangenen etwaigen Rechtsverstöße seiner Familienangehörigen oder sonstiger Dritter im Rahmen der sog. „Störerhaftung“ haften. 

Dabei wird übersehen, dass nach einer bereits seit dem 13.10.2017 geltenden Neufassung des Telemediengesetzes (TMG) ein Anschlussinhaber nicht mehr für Rechtsverletzungen haftet, die über seinen ggf. nicht oder nicht ausreichend verschlüsselten bzw. abgesicherten WLAN-Router ohne seine Kenntnis durch Dritte begangen werden. Der in Abmahnungen teilweise immer noch enthaltene Vorwurf einer ggf. unzureichenden Verschlüsselung bzw. eines ggf. nicht genügend sicheren Router-Passwortes geht also mittlerweile fehl.

 

5.    Tatsächliche Vermutungen 

Überinterpretiert wird oft die den Anschlussinhaber vermeintlich treffende sog. „tatsächliche Vermutung“ seiner Täterschaft. Häufig wird so getan, als ob der Anschlussinhaber verpflichtet sei, eine gegen ihn gerichtete „tatsächliche Vermutung“ etwa zu erschüttern oder sogar seine Unschuld zu beweisen. Die Beweislast trifft demgegenüber allein den Abmahnenden.

 

6.    Sekundäre Darlegungspflichten 

Es ranken sich auch immer noch zahlreiche Unsicherheiten und Irrtümer um die sog. „sekundären Darlegungspflichten“ im Rahmen der rechtlichen Verteidigung des Internetanschlussinhabers: Dieser muss nicht außergerichtlich, sondern erst in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar vortragen, welche Personen mit Rücksicht auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Insoweit ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Befragungen und Nachforschungen verpflichtet und hat mitzuteilen, welche relevanten Kenntnisse er dabei ggf. erhalten hat. 

Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen – was häufig übersehen wird – unter angemessener Berücksichtigung des etwaigen Zeitablaufs von mehreren Wochen, mehreren Monaten und manchmal sogar mehreren Jahren die Anforderungen an das Erinnerungsvermögen und die Darlegungen des Internetanschlussinhabers nicht überspannt werden. Die prozessualen Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sachgerecht und fair zu begrenzen.
 
Eine zu dieser Thematik bereits im September des vergangenen Jahres ergangene Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hat dies in überzeugender Weise bestätigt. Soweit dennoch oft überhöhte Anforderungen an die detaillierte Darlegung zurückliegender technischer, häuslicher und familiärer Abläufe, Verhaltensweisen und Geschehnisse gestellt werden, dient dies demgegenüber primär der zusätzlichen Verunsicherung vieler Abmahnungsadressaten. Dem ist dann unter Verweis auf einschlägige gerichtliche Urteile entschieden entgegenzutreten.

 

7.    Übereilte Kontaktaufnahmen 

Und schließlich kommt es immer wieder vor, dass Abmahnungsempfänger sofort übereilt fernmündlich oder schriftlich Kontakt mit der abmahnenden Anwaltskanzlei aufnehmen, sich dabei um Kopf und Kragen reden und erst danach Beratung und etwaige Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ihres eigenen Vertrauens suchen. Das ist die falsche Reihenfolge.

 
 
 

Donnerstag, 6. Juni 2019

Im Namen der Marke

Der Stress mit den Kennzeichen
 
http://www.zumanwalt.de
Die Qual der Wahl? Marke, Werktitel, Unternehmenskennzeichen, Domain, Name
 
Allein in Deutschland sind mittlerweile über 800.000 nationale Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert – und die Zahl wächst weiter an. 
Gleichzeitig nehmen auch die außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Marken und anderen Kennzeichen kontinuierlich zu. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der Trend zur eigenen Marke insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stets Sinn macht oder ob häufig ein substantielleres Nachdenken über etwaige Kennzeichnungsalternativen nicht sinnvoller wäre. 

In dem Zusammenhang sollen nachfolgend

11 immer noch recht weit verbreitete Irrtümer

über die Marke und ihre Alternativen aufgezeigt werden. 

1.     Die Herbeiführung einer Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt sichert keineswegs, dass eine identische oder verwechslungsfähige Marke nicht bereits zuvor zugunsten eines andere Markeninhabers in das Markenregister eingetragen worden ist, der dann etwaige vorgehende Rechte geltend machen kann. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt keine Ähnlichkeitsrecherche für den Anmelder durch. 

2.     Es stimmt zwar, dass man mit einer registrierten Marke Waren und Dienstleistungen kennzeichnen kann. Man ist allerdings nicht gezwungen, bei einer beabsichtigten Benennung eigener Waren oder Dienstleistungen die entsprechende Kennzeichnung markenmäßig anzumelden. Dennoch kann dies im jeweiligen Einzelfall sinnvoll sein. 

3.     Oft wird vergessen, dass auch der eigene Name oder der eigene Firmenname bzw. das sog. Unternehmenskennzeichen einen Kennzeichenschutz gewähren. 

4.     Nicht selten verlangen Markeninhaber von Domaininhabern die Löschung einer Domain, selbst wenn das vermeintlich anspruchsbegründende Markenrecht erst nach Registrierung bzw. Nutzung der Domain entstanden ist. Zwar beinhaltet eine Marke oft eine stärkere Rechtsposition als eine Domain; falls die Domain vor Markenanmeldung allerdings bereits als Unternehmenskennzeichen oder auch als Werktitel benutzt worden ist, gilt insoweit der sog. Prioritätsgrundsatz. Gleiches gilt auch dann, wenn die Domain als solche jedenfalls nicht markenrechtswidrig, wettbewerbswidrig, unlauter oder irreführend benutzt wird. 

5.     Nicht selten wird von einer beabsichtigten Markenanmeldung ohne weiteres abgesehen, wenn der Hinweis erfolgt, dass die für die Markenanmeldung gewählte Begrifflichkeit wegen ihres rein beschreibenden Charakters und eines damit verbundenen sog. „Freihaltebedürfnisses“ nicht schutzfähig ist. Selbst wenn Letzteres im jeweiligen Fall zutreffen mag, so ist es dennoch möglich, durch zusätzliche grafische bzw. bildliche Gestaltungen zumindest eine entsprechende sog. Wort-Bildmarke im Markenregister eintragen und auf diese Weise schützten zu lassen. 

6.     Im Zusammenhang mit der vorgenannten Vorgehensweise wird dann allerdings manchmal der dadurch erlangte Schutzbereich fälschlicherweise derart überinterpretiert, als ob er nicht nur verwechslungsfähige grafische bzw. bildliche Gestaltungen erfasst, sondern auch allein die in der entsprechenden Abbildung enthaltenen, für sich genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteile. 

7.     Es kommt immer noch vor, dass Mandanten meinen, von ihnen geschaffene individuelle Texte (Schriftwerke) oder von ihnen hergestellte Bildnisse bedürften zu ihrem rechtlichen Schutz einer entsprechenden „Registrierung“ etwa beim „Patentamt“. Dass die diesbezüglichen entsprechenden Urheberrechte bereits qua Schöpfungsakt gesetzlich entstanden sind, wird dabei übersehen. 

8.     Einem vergleichbaren Rechtsirrtum unterliegen Autoren oder Publizisten, die meinen, die Titel ihrer Schriftwerke vorsorglich als Marke anmelden zu müssen. Dies kann im Einzelfall zwar angebracht sein – wie etwa wenn parallel zu der Verwertung der Schriftwerke etwa der Vertrieb mit gleicher Kennzeichnung versehener Produkte oder Dienstleistungen beabsichtigt ist; in der Mehrzahl der Fälle entsteht allerdings bereits durch die Veröffentlichung der entsprechenden Werke ein sog. Werktitelschutz, der identischen oder verwechslungsfähigen nachfolgenden Titeln entgegengehalten werden kann. 

9.     Unbeschadet dessen sollte nicht versäumt werden, vor der eigentlichen Veröffentlichung der entsprechenden Werke in einem der dafür vorgesehenen Medien eine sog. Titelschutzanzeige hinsichtlich des beabsichtigten Werktitels zu schalten, damit nicht einige Monate vor der eigentlichen Veröffentlichung Dritte den beabsichtigten Werktitel noch „wegschnappen“. 

10.  In dem Zusammenhang wird manchmal übersehen, dass eine aus den vorgenannten Gründen veröffentlichte Titelschutzanzeige nicht unbegrenzt für alle Zukunft Gültigkeit und Wirkung entfaltet. Je nach betroffener Werkgattung (Zeitung, Illustrierte, Buch, Film, Theaterstück, TV-Serie etc.) kommt ein Zeitraum von ca. drei Monaten bis zu im Einzelfall 18 Monaten in Betracht. 

11.  Auch ein letztendlich tatsächlich verwendeter Werktitel behält nicht zwingend unbegrenzte Zeit seinen Rechtsschutz. Wenn das entsprechende Werk etwa fünf Jahre lang nicht mehr lieferbar bzw. sonst wie erhältlich ist und praktisch vollständig vergriffen ist, endet regelmäßig der diesbezügliche Titelschutz.