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Donnerstag, 16. Januar 2025

Die 7 Todsünden bei Online-Fotos

Im Internet findet sich zu allen möglichen Themen eine wahre Flut von Bildern. 


Phantastische Bauwerke, niedliche Tiere, spektakuläre Landschaften und faszinierende Menschen ... es gibt schon sehr beeindruckende Fotografien im Netz.


So verlockend es ist, auf Instagram & Co. sich solch toller Fotos anderer zu bedienen, so gefährlich kann es auch sein. Doch was sind dabei die riskantesten Fehler?


Todsünde Nr. 1

fremde Fotografien ohne Zustimmung des Fotografierenden bzw. des Rechteinhabers zu kopieren und zu veröffentlichen. 

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht von einem professionellen Urheber angefertigt wurde. Und es gilt selbst dann, wenn es sich um einfache Schnappschüsse mit grenzwertiger Qualität handelt.


Todsünde Nr. 2

zu glauben, wenn man den Namen des Urhebers nennt – etwa mit einem entsprechenden Copyright-Vermerk – dann sei die Veröffentlichung einfach erlaubt. Die Quellenangabe bzw. die Namensnennung ist zwar grundsätzlich erforderlich, ersetzt aber noch keine Zustimmung zur Veröffentlichung durch den Urheber oder die Urheberin.


Todsünde Nr. 3

sich auf der sicheren Seite und auf rechtmäßigem Weg zu wähnen, wenn man die fremde Fotografie farblich verändert oder wenn man lediglich einen Ausschnitt wählt. Allein der Urheber hat das Recht, das Foto zu verändern bzw. zu bearbeiten. Dieses Recht ist Teil des Urheberrechts.


Todsünde Nr. 4

die verbreitete bzw. veröffentlichte Abbildung fremder Personen ohne deren Zustimmung, außer es handelt sich bei den abgebildeten Personen lediglich um unwesentliches und austauschbares „Beiwerk“ oder auch um die Darstellung von Versammlungen oder Aufzügen. Es wird das sogenannte "Recht am eigenen Bild" verletzt, was der verletzten Person Beseitigungs-, Unterlassungs- und im Einzelfall auch Entschädigungsansprüche zukommen lässt.


Todsünde Nr. 5

zu glauben, zur Unkenntlichmachung der Personen reiche es in jedem Fall aus, wenn die Gesichter nicht erkennbar bzw. unkenntlich gemacht worden sind. Dabei wird übersehen, dass manche Menschen zumindest vom näheren Umfeld manchmal auch schon durch bestimmte körperliche Merkmale, Haltungen, Kleidung, Schmuck, Tattoos etc. - vielleicht auch durch den Kontext mit anderen Bildinhalten - identifizierbar sein können.


Todsünde Nr. 6

im Falle grundsätzlich erlaubter Personenabbildung diese Person in diskreditierender, verächtlich oder lächerlich machender, peinlicher oder sonst wie ehrverletzender Weise zu zeigen. Das verletzt die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person und führt zu entsprechenden Löschungs-, Unterlassungs- und ggf. auch Schadensersatz-Ansprüchen und kann sogar strafbar sein.


Todsünde Nr. 7


die sogenannte Panoramafreiheit misszuverstehen und falsch anzuwenden. 

Zulässig ist es, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht“, heißt es in § 59 UrhG. 

Das bedeutet aber nicht, ein Bild etwa von erhöhten Standorten aus zu fertigen, z. B. aus dem Obergeschoss eines benachbarten Gebäudes. Die Panorama-Perspektive erlaubt auch nicht den Einblick in Innenräume und wird selbstverständlich nur unter Respektierung der Persönlichkeitsrechte gewährt.

Vor übereiltem Foto-Posting also besser zunächst daran denken, dadurch nicht andere in ihren Rechten zu beeinträchtigen. Dann klappt's auch mit den Bildern.





Mittwoch, 5. Juli 2023

Rechte an Selfies und anderen Schnappschüssen

 Kurz eingeworfen:  Wenn Bilder ungewollt auf Reisen gehen

Fotos können auch ungewollt um die ganze Welt fliegen.


Es ist schon erstaunlich, wo heutzutage Deine Bilder alle „landen“ können. Damit sind
nicht nur Fotos gemeint, die Du selbst zuhause, im Urlaub oder auf der letzten Fete
geschossen hast. Zudem geht es um nicht nur von Dir, sondern auch von Dritten 
gefertigte Abbildungen, die Dich, Deine Person, Dein Gesicht oder sonstige erkennbare Merkmale zeigen.

Das kann gegenüber einem kleineren oder größeren Freundeskreis oder „Follower“-Kreis
erfolgen, die Bilder können aber in anderen Fällen auch für fremde Dritte oder sogar praktisch für die ganze Welt sichtbar sein ... und sichtbar bleiben.

 Dein Urheberrecht 

Findest Du z. B. selbst gefertigte Urlaubsschnappschüsse oder von Dir aufgenommene Bilder Deines Haustieres oder einer Dir etwa besonders ins Auge gefallenen Blütenpracht im Internet an Stellen bzw. auf Web- oder Social Media-Seiten, auf denen Du diese Fotografien nicht eingestellt hast und für die Du die Fotos auch nicht freigegeben hast, kannst Du Dich als Urheber
bzw. Urheberin bekanntermaßen dagegen vorgehen. Per selbst verfasster oder anwaltlicher
Abmahnung können diejenigen, die für die ohne Deine Einwilligung erfolgte Verbreitung und
öffentliche Zugänglichmachung Deiner Fotografien verantwortlich sind, insbesondere auf
Entfernung, Löschung, Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Und was ist, wenn Du Dich nicht oder nicht primär über die ungenehmigte Verwendung Deiner
fotografischen „Werke“ ärgerst, wenn dir stattdessen vielmehr die identifizierbare Abbildung
Deiner Person gegen den Strich geht?
Auch dann bist Du grundsätzlich nicht schutzlos. Du hast ein – notfalls juristisch durchsetzbares
sog. „Recht am eigenen Bild“. Was bedeutet das?



 Dein Recht am eigenen Bild 

Gemeint ist jede bildliche Darstellung, die Deine Person einem weiteren Kreis als nur dem
engeren Familien- und Freundeskreis erkennbar macht. Bezüglich derartiger Abbildungen hast
Du das Recht, darauf zu bestehen, dass diese nur mit Deiner Einwilligung verbreitet oder
öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Diese Rechtsposition ist eine Ausprägung Deines
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Deiner verfassungsrechtlich garantierten Menschenwürde
und Deines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, damit gleichzeitig auch eine Facette
Deiner Datenschutzrechte.
Es handelt sich folglich um eine für Dich äußerst stark legitimierte Rechtsposition, auf die Du
Dich gegenüber Rechtsverletzern massiv berufen kannst – und zwar wiederum mit
Entfernungs-, Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatz- bzw.
Entschädigungsansprüchen. Diese können korrespondieren mit gegen den Rechtsverletzer
gerichteten ergänzenden Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüchen.



 Deine Rechte gegenüber Portalen und Suchmaschinen 

Dienstag, 26. Juni 2018

DSGVO: Mut zum öffentlichen Fotografieren


Fotografieren auf dem schwankenden Boden datenschutzrechtlicher Normen

Wer heutzutage – womit insbesondere die Zeit ab dem 25. Mai 2018 gemeint ist – als Journalist bzw. Fotograf bewegte oder unbewegte Bilder des öffentlichen Lebens erstellt oder gar die Live-Berichterstattung von Sportevents oder ähnlichen Veranstaltungen zu verantworten hat, kann sich häufig nicht von dem Gefühl freimachen, datenschutzrechtlich auf schwankendem Boden unterwegs zu sein.

Selbst wenn man sich vielleicht noch dazu in der Lage sieht, von seinen Interview-Partnern oder von den zuvorderst in Erscheinung tretenden Bild-Akteuren datenschutzrechtliche Einwilligungen – teilweise im mehrseitigem Format – einzuholen, so wird das zumindest hinsichtlich eines im Hintergrund auftauchenden Publikumsverkehrs kaum gelingen.

Was tun?

Gleich vorweg: Eine klare, eindeutige und absolut rechtssichere gesetzliche Regelung existiert dazu aktuell (noch) nicht. Aber es gibt Lösungsstrategien.

Wie war das früher?

Vor Geltung der DSGVO wären die angedeuteten Fälle mehr oder weniger problemlos nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) gelöst worden: Danach dürfen Abbildungen von Personen grundsätzlich zwar nur mit Einwilligung des bzw. der Abgebildeten veröffentlicht werden (§ 22 KUG), von diesem Einwilligungserfordernis gibt's dann aber gesetzgeberische Ausnahmen für Bildnisse aus dem Bereich der „Zeitgeschichte“, für Bildnisse, auf denen die Personen nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen sowie für Bildnisse von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen oder bei einem höheren Interesse der Kunst (vgl. § 23 KUG).

Und heute?

Die neue DSGVO genießt nach Meinung zahlreicher Juristen einen sog. „Anwendungsvorrang“ vor dem KUG.

Nun hat zwar der EU-Gesetzgeber in Art. 85 DSGVO die Mitgliedstaaten aufgefordert, durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschl. der Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Diese bezüglich der Journalisten als „Presseprivileg“ bezeichnete europarechtliche Vorgabe ist bisher von den dafür zuständigen Landesgesetzgeber aber noch nicht umgesetzt worden. Und das zuvor nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz geltende Presse- und Medienprivileg kann gesetzlich nicht mehr herangezogen werden.

Wie sieht eine praktikable rechtliche Lösung aus?

Wenn man sich derzeit dennoch juristisch mit angemessenen, vertretbaren und aktuell handhabbaren Lösungen helfen will, greift man auf die gesetzliche Regelung in Art. 6 Abs. 1 f DSGVO zurück, wonach eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch dann rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft bewerte ich als jeweiliges berechtigtes Interesse, das dann mit den Grundrechten und Grundfreiheiten der von der Bildberichterstattung betroffenen Personen, mit deren Persönlichkeitsrechten, abzuwägen ist – auch unter Berücksichtigung etwaig berührter öffentlicher Informationsinteressen sowie unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Insofern landet man dann praktisch auch wieder bei den grundlegenden gesetzgeberischen Erwägungen und Vorgaben des guten alten KUG. Ob diese Landung mit ausreichender Rechtssicherheit vollzogen wird, bleibt aber vorerst nicht unumstritten.

Und was sagt die Bundesregierung?

Immerhin hat sich zu dieser Problematik noch im Frühjahr dieses Jahres in relativ entspannter Art und Weise das Bundesinnenministerium geäußert und ausdrücklich eine vorrangige Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes bejaht sowie gleichzeitig insbesondere die grundrechtlich garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit eben als berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f der DSGVO eingeordnet.

Zu einer übertriebenen eigenen Knechtung und Knebelung per exzessiver datenschutzrechtlicher Selbstzensur und Selbstbeschneidung besteht m. E. also regelmäßig eher kein Anlass.

Finale oder was oft übersehen wird:

Im für viele unübersichtlichen Meer datenschutzrechtlicher Normen sollte im Übrigen nicht aus den Augen verloren werden, dass die DSGVO insgesamt sechs(!) mögliche Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht: Das sind schlagwortartig zusammengefasst 

  • neben der Einwilligung (1) 
  • ein abgeschlossener Vertrag (2)
  • bestehende Rechtspflichten (3)
  • Schutz lebenswichtiger Interessen (4) 
  • öffentliches Interesse (5) 
  • berechtigte Interessen auf der einen Seite abgewogen mit etwaig berührten Schutzinteressen auf der anderen Seite (6). 

Damit gibt es noch viel Stoff, die aktuell aufgewühlten datenschutzrechtlichen Wogen in vielerlei Hinsicht in sachgerechter Weise zu glätten.