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Freitag, 19. Dezember 2014

Die Filesharing-Klage und der Freund: Abmahnungsabwehr auch ohne Familie möglich - aktuelles Urteil des AG Köln


Eine Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH wegen des vermeintlichen Tausches bzw. Uploads eines Filmwerkes im Rahmen eines P2P-Systems hat das Amtsgericht Köln mit aktueller Entscheidung vom 20.11.2014 (Az. 137 C 208/14) abgewiesen. Zur Verteidigung reichte es dem Richter aus, dass ein Freund des verklagten Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung möglicherweise eigenständigen Zugriff auf den häuslichen Anschluss hatte.

Der Kollege Rechtsanwalt Solmecke hat in Köln ein weiteres erfreuliches und ggf. wegweisendes Filesharing-Urteil erwirkt.

Die Klägerin berief sich auf angeblich fortdauernde deutschlandweite „Kinorechte“ und „Videorechte“ sowie auf angebliche „Onlinerechte“, hatte den Anschlussinhaber wegen zwei vermeintlich festgestellter, vom Beklagten allerdings bestrittener Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und verlangt mit der Klage nun Ersatz eines Lizenzschadens samt Erstattung von Abmahnungskosten.
Der verklagte Anschlussinhaber bestreitet, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und erklärt zudem, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ein Freund selbstständig Zugriff auf den Anschluss hatte.
Der Richter verneinte nach der Vernehmung des Freundes als Zeugen sowohl die Täterhaftung als auch die Störerhaftung des Beklagten: Es bestehe in diesem Fall keine aufrecht zu erhaltende tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, weil eine andere Person als Täter in Frage komme. Das Amtsgericht Köln verweist dabei auf die BearShare-Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12), nach der die tatsächliche Vermutung zulasten des Anschlussinhabers in den Fällen ausscheidet, in denen ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte.
Der Freund des Beklagten bestätigte, seinerzeit regelmäßig per zur Verfügung gestelltem Schlüssel eigenständigen Zugang zur Wohnung sowie zum PC und Internetanschluss des Anschlussinhabers gehabt zu haben, wenn er sich auch an die streitgegenständlichen beiden Zeitpunkte nicht mehr genau erinnern konnte.
Dass der Beklagte und sein Freund bestritten, jemals eine Filesharing-Software installiert oder gar genutzt zu haben, veranlasste das Gericht nicht dazu, eine ausreichende sekundäre Darlegung des Beklagten zu verneinen. Zudem verneinte das AG Köln hinsichtlich des erwachsenen Freundes eine anlasslose Belehrungs-, Hinweis- und Überwachungspflicht des Abgemahnten, zumal der Freund vorher noch nie mit irgendeiner Urheberrechtsverletzung auffällig geworden war.
Die Klage der beweispflichtigen Rechteinhaberin wurde erstinstanzlich kostenpflichtig abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, obwohl es das BearShare-Urteil des I. Zivisenates des Bundesgerichtshofes konsequent – auch über den Rahmen familiärer Nutzung des Internetanschlusses hinaus - weiterführt. Die aktuelle Filesharing-Entscheidung ist ein weiterer Mosaikstein zu einem auch vor den Gerichten fortlaufend realistischer werdenden Bild der privaten, oft geteilten Internetnutzung sowie der diesbezüglich manchmal naturgemäß nur begrenzten Recherche- und Darlegungsmöglichkeiten der abgemahnten Anschlussinhaberinnen und –inhaber.

Samstag, 22. Juni 2013

Filesharing-Abmahnung beim Pornofilm: Mehr Argumente zur Verteidigung

Hardcore-Abmahner sehen oft recht alt aus


Mit einem aktuellen Beschluss des LG München vom 29.05.2013 (7 O 22293/12) - errungen von den Kollegen SKW Schwarz - zeigt sich, dass bei Filesharing-Abmahnungen wegen "erotischer" Filme zusätzliche, bei der Rechtsverteidigung oft übersehene Gegenargumente existieren, die hier kurz zusammengefasst werden sollen:
  • Die Aktivlegitimation des in der anwaltlichen Abmahnung genannten angeblichen Rechteinhabers ist häufig mehr als zweifelhaft. Die abmahnende Unternehmung ist oft gar nicht der Produzent oder ein Online-Anbieter der erotisch bewegten Bilder. Ableitende Rechteketten werden nicht nachvollziehbar dargelegt.
  • Ein Schutz als Filmwerk nach § 94 UrhG scheitert, wenn an einer persönlichen geistigen Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG fehlt. Dies kann bei bewegten Bildern der Fall sein, die lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigen und reine Pornografie darstellen.
  • Selbst ein lediglich subsidiärer und in der Abmahnung regelmäßig gar nicht geltend gemachter Schutz als Laufbilder gem. §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG scheidet aus, wenn ein Ersterscheinen der leibestüchtigen Laufbilder in Deutschland bzw. ein Ersterscheinen im Ausland und ein Nacherscheinen in Deutschland nicht ordnungsgemäß dargelegt werden können – etwa eine Kino-Vorführung, ein Online-Angebot von Video-on-Demand oder der Vertrieb von DVDs.
Auf zusätzliche Gesichtspunkte nicht vorliegender Täterhaftung bzw. nicht erfüllter Störerhaftung oder überhöhter Schadens- und Kosten-Bezifferung kommt es dann nicht einmal mehr streitentscheidend an. Bei Abmahnung wegen angeblicher Tauschbörsen-Teilnahme mit Hardcore-Filmen sieht der oder die abgemahnte Internet-Anschlussinhaber(in) also häufig gar nicht so alt aus wie manche Darsteller.