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Donnerstag, 27. Februar 2025

Die 7 Todsünden beim Anwaltsbesuch


Was kann ich falsch machen beim Gang zum Rechtsanwalt?
                


Damit der nächste Besuch beim Anwalt kein gruseliger Reinfall wird, hier die Fehler, die Sie in Ihrem eigenen Interesse besser vermeiden sollten:


Nr. 1

Die erste Todsünde beginnt eigentlich schon vor dem beabsichtigten Anwaltsbesuch: 

Wenn Sie statt einer gezielten Auswahl Ihres anwaltlichen Dienstleisters einfach den sozusagen „nächstbesten“ Rechtsanwalt aufsuchen - vielleicht aus der näheren Nachbarschaft oder zumindest örtlich schnell zu erreichen. Das kann kein wirklich zielorientiertes Auswahlkriterium für eine sachgerechte Mandatierung sein. 

Da sollte stattdessen vielmehr recherchiert werden - nach passender anwaltlicher Spezialisierung (evtl. ein einschlägiger Fachanwalt?) und nachweislich überzeugenden positiven Bewertungen (im eigenen Umfeld und/oder im Netz). Es gibt etliche seriöse Quellen, wenn auch manche positive Bewertung auf Plausibilität und Verifizierbarkeit zu prüfen sein wird.


Nr. 2

Nach derartiger Vorauswahl sollte ein unverbindliches persönliches (oder zumindest fernmündliches) Vorgespräch oder eine kostenlose „Erstberatung“ nicht ausgelassen werden, um den anwaltlichen Berater besser kennenzulernen. Sie dürfen dabei allerdings nicht den Fehler machen zu glauben, im Erstgespräch würden Sie bereits kostenlos die abschließenden Antworten auf Ihre rechtlichen Fragen und die Lösung Ihres rechtlichen Problems erhalten. 

Kein seriöser Rechtsanwalt stellt Ihnen ohne jede Honorierung sein juristisches Knowhow, seine Kompetenz und seine prozessualen Erfahrungen zur Verfügung.


Nr. 3

Machen Sie nicht den Fehler, die Anwaltskanzlei Ihrer Wahl unvorbereitet und planlos aufzusuchen. 

Es empfiehlt sich vielmehr, sortierte Unterlagen und Korrespondenzen mitzubringen und den Rechtsanwalt möglichst vollständig und konzentriert zu informieren. Ihr Anwalt ist auf umfassende Informationen angewiesen und wird im Gespräch Relevantes und Wichtiges von Unwesentlichem trennen können.


Nr. 4

Warten Sie nicht zu lange damit, sich kompetenter juristischer Unterstützung zu versichern, auch um etwaig laufende Fristen nicht zu versäumen und um durch frühzeitiges Agieren ggf. gegenüber der Gegenseite strategische Vorteile zu gewinnen.


Nr. 5

Achten Sie neben passender Spezialisierung und ausgewiesener Kompetenz auch auf eine gut funktionierende Kommunikationsebene, eine im besten Fall „gleiche Wellenlänge“. 

So angenehm ein sympathischer und empathischer Ansprechpartner ist; sie sollten Ihrem rechtlichen Dienstleister dennoch nicht übel nehmen sondern eher hoch anrechnen, wenn er die Objektivität, das Standing und die anwaltliche Unabhängigkeit mitbringt, Sie auch auf etwaige Risiken und auf Ihre eigenen Mankos hinzuweisen, anstatt Ihnen lobhudelig das Blaue vom Himmel zu versprechen.


Nr. 6

Denken Sie nicht, es komme nicht auch auf Ihre Mithilfe, Ihr aktives Mitdenken an. Rechtliche Auseinandersetzungen gewinnt man besser im Team. 

Dabei sollten Sie allerdings nicht versuchen, dem Rechtsanwalt Ihre juristische Nachhilfe angedeihen zu lassen. Fragen sind aber immer erlaubt; es gibt bekanntlich keine dummen Fragen, nur leider manchmal dumme Antworten.


Nr. 7

Und schließlich wäre es eine Todsünde, nicht das Thema Geld anzusprechen. Die Honorarfrage ist schließlich für beide Seiten nicht ganz unwichtig. Guter Rat muss nicht (zu) teuer sein; kein oder schlechter Rat ist meistens viel teurer.


Zum obigen Thema auch der gleichlautende YouTube-Beitrag vom 26.02.2025.


Rechtsanwälte/Anwälte im Sinne dieses Blogbeitrags sind auch Rechtsanwältinnen/Anwältinnen.





Dienstag, 10. August 2021

Social Media: Rechtliche Minenfelder für Influencer & Co.


Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht für Influencer
Influencer sind auf rechtlich gefährlichen Feldern unterwegs.

Die Unbefangenheit und Arglosigkeit, mit der viele sich aufmachen, ohne jede Vorbereitung und Prüfung auf Instagram, bei Snapchat oder in anderen sozialen Medien bildliche und/oder textliche Inhalte zu veröffentlichen, erstaunt mich immer wieder. Immerhin sind die Medien doch voll von Berichten zu juristischen Auseinandersetzungen bspw. über Bildrechte oder Persönlichkeitsrechte. Entsprechende Abmahnungen und Klagen gehören fast schon zum sozialmedialen Alltag. Das sogenannte Internetrecht und Medienrecht birgt dabei oft mehr rechtlichen Sprengstoff, als so mancher vermutet. 

Ohne an dieser Stelle jungen Newcomern, Influencern, Bloggern, Start-Ups und Mediensternchen jeden Mut zum kreativen Durchstarten in lukrative virtuelle Karrierehimmel nehmen zu wollen, sollen hier doch einmal wesentliche Rechtsgebiete bzw. rechtliche „Minenfelder“ aufgezeigt werden, auf denen für die angesprochenen Zielgruppen besonders häufig juristische Konflikt- und Regressrisiken auftauchen. 

Da ist zum einen das Urheberrecht. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der vollständigen oder auch nur teilweisen Übernahme fremder Fotos oder Zeichnungen und dies kann durchaus auch sog. „freies“ oder „kostenloses“ Material betreffen, wenn bspw. die im Zusammenhang mit den entsprechenden Angeboten vorgegebenen Nutzungsbedingungen nicht eingehalten werden oder die grundsätzlich vorgeschriebene Urhebernennung nicht erfolgt. 

Unabhängig vom Urheberrecht ist – auch bei selbst geschossenen Fotos – das Bildrecht der abgebildeten Person zu beachten, ohne deren ausdrückliche Einverständniserklärung nur in rechtlichen Ausnahmefällen eine Veröffentlichung gestattet ist. 

Das vorerwähnte Bildrecht leitet sich ab aus dem Persönlichkeitsrecht bzw. dem Reputationsrecht, das nicht nur im Zusammenhang mit Abbildungen eine Rolle spielen kann, sondern auch im Zusammenhang mit textlichen Äußerungen, die wegen unwahrer oder diskreditierender Inhalte rechtsverletzend sein können. 

Neben den zuvor angesprochenen Bild- und Persönlichkeitsrechten kann zudem auch das Hausrecht der betroffenen Person verletzt werden z. B. durch einverständnislose Veröffentlichung von Abbildungen, die das Grundstück oder auf dem Grundstück befindliche Gegenstände betreffen. Da hilft selbst die sog. „Panoramafreiheit“ nicht immer weiter. 

Häufig verkannte Rechtsmaterien im Zusammenhang mit Kennzeichnungen und Ausgestaltungen innerhalb sozialer Medien bilden das Markenrecht, das Titelrecht und auch das Namensrecht. Mit den vorgenannten Konfliktfeldern können darüber hinaus auch unverhoffte Verstöße im Designrecht, das früher Geschmacksmusterrecht genannt wurde, korrespondieren. Da schmückt man sich schon mal gerne mit prominenten Kennzeichen oder Gestaltungen und selbst dann, wenn es sich dabei im Einzelfall nicht um eine rechtswidrige marken- oder designrechtsverletzende Darstellung handeln sollte, kann unabhängig davon dennoch manchmal das Wettbewerbsrecht dem übermotivierten Internetsternchen einen Strick drehen – etwa bei wettbewerbsrechtlich unzulässiger Rufausbeutung bzw. unlauterer Anlehnung an fremde Leistungen. 

Dass Online-Veröffentlichungen zudem ggf. bestehendes Vertragsrecht verletzen können, liegt in der Natur mancher vertraglicher Regelungen. 

Und dass bei allen Veröffentlichungen auch das Datenschutzrecht nicht unbeachtet bleiben darf, hat gerade in den letzten Jahren viele überfordert. 

Das ist schon eine Menge Stoff, der bei begrenzten zeitlichen und finanziellen Ressourcen möglichst praktikabel, aber dennoch verantwortungsvoll zu beachten, zu prüfen und zu bewältigen ist, wenn man auf diesen Felden nicht ungewollt in die Luft fliegen möchte.