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Donnerstag, 17. April 2025

Die 7 Todsünden bei Verträgen

Verträge sind nicht selten schwere Kost.


"Vertrag" kommt von "Vertragen", heißt es. Wenn es bloß immer so einfach wäre. 
Die wichtigsten Fehler bei Verträgen sind allerdings eigentlich dann doch recht simpel. Hier die entsprechende Hitliste:

Nr. 1

Die erste Todsünde bei Verträgen besteht oft bereits darin, den Vertrag abzuschließen. Stattdessen empfiehlt es sich, stets vorher sorgfältig zu überlegen, ob man den Vertrag bzw. den Vertragsgegenstand - das Produkt oder die angepriesene Dienstleistung - überhaupt benötigt oder zumindest gebrauchen kann.


Nr. 2

Verwegen ist es, den Vertragstext nicht oder nicht genau durchzulesen. Derartige "Blindflüge" sind natürlich brandgefährlich.


Nr. 3

Warum nicht über die Konditionen nachdrücklich verhandeln? Vielleicht geht noch was - und wenn es nur eine kleine Zugabe ist.


Nr. 4

Wer den Vertrag nicht in der für seine Rechtswirksamkeit erforderlichen Form (z. B. Schriftform, Beglaubigung, Beurkundung, Registereintragung o. Ä.) abschließt, bewirkt ein ungültiges Rechtsgeschäft mit allen damit verbundenen Nachteilen.


Nr. 5

Bei eingegangenen Verträgen lass Dich nicht durch jede beliebige AGB-Klausel ohne weiteres ins Bockshorn jagen. Unwirksam können insbesondere

  • überraschende
  • unklare
  • mehrdeutige
  • unverhältnismäßige
  • grob benachteiligende
Regelungen in vorformulierten Klauselwerken sein.


Nr. 6

Versehentlich abgelaufene Kündigungsfristen können ein großes Ärgernis darstellen, führen sie doch häufig zu automatisch nachfolgender und eigentlich ungewollter Vertragsverlängerung. Kündigungsfristen also besser rechtzeitig in den Kalender eintragen!


Nr. 7

Will man aus einem abgeschlossenen Vertrag heraus, kann es sich lohnen, etwaige Anfechtbarkeiten zu prüfen. Haben Irrtümer wie

  • Inhaltsirrtum
  • Erklärungsirrtum
  • Eigenschaftsirrtum
  • Übermittlungsirrtum 
oder arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Abgabe von Vertragserklärungen geführt, ist zu beachten, dass die entsprechende Vertragserklärung ggf. per fristgerechter Anfechtungserklärung zunichte gemacht werden kann. Das unbeachtet zu lassen, wäre dann wirklich unverzeihlich.  


Um das Thema "Verträge" geht es auch auf YouTube 

unter dem Titel "Die 7 Todsünden bei Verträgen".


Dienstag, 25. November 2014

Grenzen der Abmahnung beim Verbot kommerzieller Foto-Nutzung per CC-Lizenz - Urteil des OLG Köln zu dradio.de




Hier das aktuelle Urteil des OLG-Köln vom 31.10.2014 (Az. 6 U 60/14) im Wortlaut mit den Passagen, die plausibel begründen, warum ein durch Creative Commons-Lizenz geregeltes Verbot kommerzieller Nutzung zurückhaltend auszulegen und anzuwenden ist (Hervorhebungen durch den Blogger): 

"Bei den Creative Commons-Lizenzen handelt es sich um AGB (Mantz, GRUR Int. 2008, 20, 21; Strobel, MMR 2003, 778, 780), so dass ihre Auslegung unter Berücksichtigung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen hat. Die Bedingungen sind für eine Vielzahl von Rechteeinräumungen vorformuliert; der Umstand, dass sie nicht von einer der Vertragsparteien, sondern von dritter Seite erstellt worden sind, ändert nichts an ihrer Bewertung als Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie einseitig seitens des Klägers zur Bedingung der Nutzung seines Bilds gemacht worden sind.
Die Creative Commons-Lizenz ist wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen worden. Auf die Beklagte finden gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB die § 305 Abs. 2 und 3 BGB keine Anwendung. Die Einbeziehung über einen „doppelten“ Link ist daher ohne weiteres möglich, und jedenfalls gegenüber einer Organisation von der Größe und internationalen Aufstellung der Beklagten ist auch die Verwendung der englischen Fassung unbedenklich.
bb) Durch die streitgegenständliche Verwendung des Bildes hat die Beklagte entgegen der Annahme des Klägers und des Landgerichts allerdings nicht gegen das Verbot kommerzieller Nutzung verstoßen.
Das Internetangebot der Beklagten stellt zwar, anders als dies die Beklagte vorträgt, und wie es auch Eingang in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gefunden hat, kein im strengen Sinne unentgeltliches Angebot dar. Die Beklagte wird vielmehr aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrages gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag finanziert. Dieser Beitrag ist sowohl im privaten wie auch im nicht-privaten Bereich nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH, DVBl. 2014, 848, juris Tz. 72; die entgegenstehenden Ausführungen in der noch zum alten Rundfunkgebührenrecht ergangenen Entscheidung BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739, 1740, auf die sich die Beklagte berufen hat, dürften überholt sein). Nutzern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland wird daher das Internetangebot nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sondern als Teil der Gegenleistung für den von ihnen gezahlten Rundfunkbeitrag.
Ob eine solche Nutzung von der Ausschlussklausel für „nicht-kommerzielle“ Nutzungen erfasst ist, lässt sich den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz nicht eindeutig entnehmen. Nach diesen ist eine Nutzung untersagt „that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation“ (Nr. 4 b), in der deutschen Fassung „die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Verfügung abzielt oder darauf gerichtet ist“. Beiden Fassungen lässt sich jedenfalls entnehmen, dass es auf die konkrete Nutzung des lizenzierten Werkes und nicht allgemein auf das Aufgabengebiet des Lizenznehmers ankommt. Der Umstand, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht gewinnorientiert arbeitet, führt daher nicht dazu, dass von ihr vorgenommene Benutzungshandlungen automatisch als nicht-kommerziell einzuordnen sind.
Für das Verständnis der Lizenzbedingungen können ferner die Erläuterungen in der seitens der Beklagten vorgelegten Broschüre der „Creative Commons“-Organisation „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingungen ‚nicht-kommerziell - NC‘“ (Anlage B 8, Bl. 169 ff. d. A.) mit herangezogen werden. Auch wenn diese Broschüre nicht als eine „authentische Interpretation“ der Creative Commons-Lizenz angesehen werden kann, so kann sie doch als indizieller Beleg für das Verkehrsverständnis der Lizenz ausgewertet werden.
Auch die Broschüre betont, dass es nicht auf den Lizenznehmer, sondern auf die konkrete Art der Nutzung ankommt (anders, für gemeinnützige Institutionen, Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 45). „Kommerzielle Nutzung“ wird an einer Stelle in der Broschüre dahingehend erläutert, „dass [die Institution] einen geschäftlichen Vorteil erringen und durch ihr Tun eine geldwerte Vergütung erzielen will. Und auf diese sind alle angewiesen, die nicht durch den Staat oder durch Spenden finanziert werden“ (S. 11 = Bl. 179 d. A.). Auch nach dieser Erläuterung bleibt offen, ob die Nutzung des Bildes durch die Beklagte als kommerziell einzustufen ist, da die Beklagte nach ihrer Selbsteinschätzung weder durch Spenden noch durch den Staat, sondern durch ihre Nutzer finanziert wird. Deutlich wird jedenfalls, dass nach diesem Verständnis „nicht kommerziell“ nicht mit „nicht gewinnorientiert“ gleichgesetzt werden kann, da auch geldwerte Vergütungen, die allein zur Kostendeckung erhoben werden, als „monetary compensation“ zu verstehen sind. Allerdings finden sich in der Broschüre auch Erläuterungen, die wieder Zweifel daran erwecken können, ob nicht doch der Charakter des Lizenznehmers als gewinnorientiert arbeitendes Unternehmen oder gemeinnützige Einrichtung auf die Bewertung Einfluss haben soll. So wird die Nutzung eines Bildes auf der Internetseite eines privaten Unternehmens als eine „ganz klar“ kommerzielle Nutzung bewertet (S. 11 = Bl. 179 d. A.; so auch Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 43), selbst wenn der Zugang zu der Internetseite - wie bei Unternehmensseiten generell üblich - für den Nutzer vollständig unentgeltlich ist. Andererseits wird dort ausgeführt, dass die Lizenz „nicht-kommerziell“ auch die Nutzung auf „Wikipedia“ untersagt, weil Inhalte von Wikipedia ihrerseits kommerziell vertrieben würden (S. 10 = Bl. 178 d. A.). Die Tätigkeit der Beklagten wäre daher in diesem Sinne bereits dann als kommerziell einzustufen, wenn sie ihrerseits entgeltliche Lizenzen an von ihr produzierten Inhalten erteilen würde.
Die Bewertung der Motivlage der Rechteinhaber, die die hier in Rede stehende Einschränkung der Creative Commons-Lizenz wählen, führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Als mögliche Motive werden in der Broschüre die Ablehnung von „Geschäftemacherei“ zulasten gemeinnütziger Institutionen (S. 9 = Bl. 177 d. A.) genannt. Als weiteres mögliches Motiv wird das Interesse eines unternehmerisch tätigen Rechteinhabers genannt, seine Inhalte im Bereich von Bildung und Wissenschaft zu verbreiten, nicht aber Konkurrenten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (S. 21 = Bl. 189 d. A.). Auch wenn in der Broschüre betont wird, die Fähigkeit eines Lizenznehmers, für die Lizenz ein Entgelt zu bezahlen, sei für die Bewertung als kommerziell oder nicht-kommerziell nicht einschlägig (S. 12 = Bl. 180 d. A.), so kann - auch vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Broschüre zur schwachen Finanzbasis vieler gemeinnütziger Institutionen - nicht ausgeschlossen werden, dass Rechteinhaber mit der Wahl der „non-commercial“-Option in diesem Sinn „bedürftige“ Institutionen unterstützen wollen. Ein ähnliches Motiv kann darin bestehen, zwei Lizenzmodelle anzubieten, ein unentgeltliches für den nicht-kommerziellen und ein entgeltliches für den kommerziellen Einsatz (Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 46). Gerade bei einem Fotografen, der seine Bilder vermarkten möchte, liegt es nahe, dass er diese nur solchen Institutionen unentgeltlich zur Verfügung stellen möchte, die auf die Nutzung kostenfreier Inhalte angewiesen sind, was bei der Beklagten - ohne die Diskussion über die Angemessenheit der Rundfunkgebühren eröffnen zu wollen - nicht angenommen werden kann.
Ebensowenig lässt sich unter Heranziehung des allgemeinen Zwecks der „Creative Commons“-Lizenzen ein eindeutiges Ergebnis ermitteln. Zwar liegt diesen Lizenzen grundsätzlich der Gedanke zugrunde, dass die unter ihnen zur Verfügung gestellten Inhalte möglichst weit verbreitet werden sollen. Hier ist aber eine Einschränkung dieses Grundsatzes zu beurteilen, die auch nach dem in der Broschüre B 8 wiedergegebenen Verständnis der „Creative Commons“-Organisation zu einer deutlichen Einschränkung der freien Verbreitung führt (S. 10 = Bl. 178 d. A.: „NC [non-commercial] lizenzierte Inhalte können nicht so weit und nicht so leicht verbreitet werden“). Eine Auslegung im Sinn einer möglichst weitgehenden Verbreitungsbefugnis ist daher nicht möglich.
Schließlich spricht auch eine von Jaeger/Mantz in ihrer Besprechung des erstinstanzlichen Urteils (MMR 2014, 478) zitierte Studie der „Creative Commons“-Organisation (http://mirrors.creativecommons.org/defining-noncommercial/Defining_Noncommercial_ fullreport.pdf) für eine beträchtliche Unsicherheit hinsichtlich des Verständnisses der Einschränkung „non-commercial“. Danach ordneten die befragten Nutzer die Tätigkeit staatlicher Organisationen auf einer Skala von 1 (definitiv nicht-kommerziell) bis 100 (definitiv kommerziell) mit 65-75 Punkten ein. Für öffentlich-rechtliche Organisationen wie die Beklagte dürfte nichts anderes gelten. Bemerkenswert ist weiter, dass nach dieser Studie die meisten Befragten als Fall „nicht-kommerzieller“ Nutzung in erster Linie die Nutzung durch Einzelpersonen für persönliche und private Zwecke nannten (S. 50 der Studie), mithin eben das Verständnis zugrunde legten, von dem auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist.
Auch die Anwendung des § 31 Abs. 5 UrhG, auf den das Landgericht entscheidend abgestellt hat, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Für die Anwendung des § 31 Abs. 5 UrhG ist vorrangig der von den Parteien verfolgte Vertragszweck zu ermitteln (BGH, GRUR 1984, 528, 529 - Bestellvertrag). In der hier zu beurteilenden Konstellation kann dieser allein durch die nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz ermittelt werden, der sich aber - wie dargelegt - gerade nicht eindeutig entnehmen lässt, welcher Zweck mit der Einschränkung auf „nicht-kommerzielle“ Nutzungen verfolgt wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Grundgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG, die Rechte tendenziell beim Urheber zu belassen, um diesem eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes zu sichern (BGH, GRUR 2012, 1031, Tz. 17 - Honorarbedingungen freie Journalisten; Senat, NJOZ 2008, 174, 178 - Videozweitverwertung), im Bereich der Open Content-Lizenzen, die im Gegenteil tendenziell eine möglichst weitgehende Verbreitung des Werks erlauben sollen, nicht uneingeschränkt Anwendung finden kann.
Bei dieser Sachlage gehen daher gemäß der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB, die auch auf vorformulierte Lizenzbedingungen Anwendung findet (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 31 Rn. 109), die Zweifel an der Reichweite des Verbots nicht-kommerzieller Nutzungsarten zulasten des Verwenders, hier des Klägers. Da ein Verständnis dieser Einschränkung in dem Sinn, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Einrichtung das Bild zumindest dann nutzen darf, wenn sie dadurch keinen direkten finanziellen Vorteil erzielt, möglich ist, ist diese Auslegung zu ihren Gunsten zugrunde zu legen."
Daran werden zukünftige urheberrechtliche Foto-Abmahnungen sich messen lassen müssen, in denen nicht selten sehr übereilt eine vermeintlich verbotene kommerzielle Bilder-Nutzung unterstellt wird, wenn in Online-Portalen unter entsprechender CC-Lizenz eingestellte Fotos auf der Webseite der Abgemahnten verwendet werden. 

Samstag, 5. Juli 2014

Unklare Online-AGB: Fluege.de landet bei Gericht




Bielefelder Anwalt erstreitet Schadensersatz 

Gerade rechtzeitig vor Ferienbeginn gibt ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Leipzig den Reisekunden Recht, die Ärger mit der Flugbuchung per Internet haben.  
Rückflug ohne Hinflug
Der Kunde buchte auf der so nett und prominent beworbenen Webseite die Vermittlung eines sogenannten „Kombi-Fluges“ von Düsseldorf mit der Lufthansa nach Malaga bei eineinhalb Wochen später stattfindendem Rückflug von Malaga mit Air-Berlin nach Düsseldorf. Es wurde insoweit  für Hinflug und Rückflug der Erhalt jeweils separater Rechnungen und E-Tickets angekündigt. Vermittelt wurde dann allerdings nur der Rückflug, nicht der damit kombinierte Hinflug. Und die Rückflugkosten zuzüglich der diversen Zuschläge und Gebühren wurden sofort abgebucht.
Der Kunde ist rechtskundig
Fluege.de meinte, auf eine freundliche Erinnerung des Reisekunden mit einer automatisierten Vertröstungs-Mail reagieren zu müssen und zu dürfen: Man solle doch „in der Zwischenzeit von Rückfragen absehen.“ Dies veranlasste den Kunden, den hier bloggenden Anwalt „himself“, dazu, dem Flugportal eine letzte Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, was bei fluege.de aber immer noch nicht ernst genommen wurde. Schließlich meldete sich der rechtskundige Kunde offiziell anwaltlich beim Portal-Betreiber unter wiederholtem Hinweis auf die gesetzte Frist zur auftragsgemäßen Vermittlung auch des von dem bestellten „Kombi-Flug“ umfassten Hinfluges.
Die Frist verstreicht
Den Fristablauf kurz vor dem beabsichtigten Reiseantritt fand der Kunde gar nicht lustig – und schon gar nicht billig und recht. Der dennoch reiselustige Anwalt und Blogger erklärte – wie angedroht – den Rücktritt vom Vermittlungsauftrag, forderte die Rückzahlung der abgebuchten Flugkosten, Zuschläge und Gebühren und fand bei anderen Anbietern stressfreiere Möglichkeiten, seine dann modifizierten Reisevorhaben zu realisieren.
Nun meldete sich fluege.de und wollte plötzlich doch noch den Kunden an seinem mittlerweile verworfenen Flugplan festhalten – mit einem verbilligten Angebot. Der rechtskundige Kunde lehnte dankend ab und setzte anwaltlich eine weitere außergerichtliche Rückzahlungsfrist. 
Jetzt wird fluege.de juristisch
… und meint unter Berufung auf die u.a. in der Online-„Buchungsstrecke“ enthaltenen AGB, den Kunden auf dem bloßen Rückflug ohne Hinflug „sitzen lassen“ zu können. Hin- und Rückflug müssten „gänzlich unabhängig von einander betrachtet werden.“ Von wo aus soll der Flugreisende den Rückflug betrachten, wenn er nicht einmal den angekündigten und angezeigten Hinflug vermittelt bekommt?
Harte Landung für fluege.de beim Amtsgericht Leipzig
Der Anwalt wählte die Klage-Route nach Leipzig, dem Geschäftssitz des Portal-Betreibers, und wies das Gericht auch auf die in der Online-Eingabemaske auftauchende Angabe des Flugvermittlers hin, wo es z. B. heißt:
„Wir kombinieren Hin- und Rückflug individuell für Sie und achten dabei auf Ihre gewünschten Flugzeiten. Für Ihren Hinflug mit Lufthansa und Ihren Rückflug mit Air-Berlin erhalten Sie jeweils ein separates E-Ticket. Dadurch sparen Sie sich jeweils doppelte Buchungen und doppelte Buchungskosten.“
Der Leipziger Online-Gigant wollte sich demgegenüber auf eine dazu widersprüchliche, zumindest aber auch missverständliche Formular-Klausel stützen, in der es heißt:
„Hiermit erkläre ich mich einverstanden, dass Hin- und Rückflug jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden.“
Fluege.de wurde antragsgemäß zum Schadensersatz durch Rückzahlung sämtlicher Abbuchungen verurteilt. Nach Auffassung der Richterin trägt gerade nicht der Kunde das Risiko, dass bei den vollmundig beworbenen Vorteilen eines „Kombi-Fluges“ nur ein Flug zustande kommt und der dazu kombinierte Flug nicht. Fluege.de hat nach zutreffender Auffassung des Gerichts seine Pflichten aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vermittlungsauftrag verletzt. Nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist konnte der Kunde vom Vertrag zurücktreten und die ihm bis dahin abgebuchten Flugkosten, Steuern und Gebühren zurückverlangen.
Weil fluege.de sich auf seine fragwürdigen AGB berufen wollte und freiwillig nicht zum Einlenken bereit war, durfte der beklagte Online-Flugvermittler aus Leipzig nun zusätzlich Gerichts- und Anwaltskosten tragen (Urteil AG Leipzig v. 24.06.2014, Az. 115 C 431/14) und wird zukünftig über verbraucherfreundlichere Handhabungen und Klausel-Werke nachzudenken haben.
Die beklagte Unister GmbH aus Leipzig betreibt neben fluege.de u.a. auch das Reiseportal ab-in den-urlaub.de.

Schöne Ferien und guten Flug!