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Samstag, 23. April 2016

TTIP: Wenn ein Handelsabkommen vom Weg abkommt - Die sieben Stolpersteine



Sind das alles die üblichen Panik-Macher, renitente Nein-Sager und unverbesserliche Globalisierungsgegner, diese TTIP-Kritiker und -Phobiker?

Nein. Denn es gibt mindestens sieben Meilensteine, die auf dem derzeitigen Weg des zwischen der EU und den USA verhandelten Freihandelsabkommens sich als echte Stolpersteine erweisen: 



1.      Demokratie   Nur wenige, zumeist wirtschaftslobbynahe Handelspolitiker bzw. deren beauftragte Beamte sitzen in über 20 Arbeitsgruppen hinter verschlossenen Türen am Verhandlungstisch und baldowern existentielle Regeln u. a. auch zu Arbeit und Leben, Essen und Trinken, Gesundheit und Krankheit, Umwelt und Natur aus, ohne dass diese Normen wirklich demokratisch legitimiert werden. Eine etwaige abschließende nationale Abstimmung zu einem festgeschnürrten Vertragspaket ersetzt nicht wirklich transparente und funktionierende demokratische Prozesse.



2.      Transparenz   Nicht einmal unsere Parlamentarier erhalten vollständigen und vertieften Einblick in die geheimniskrämerischen Verhandlungen und die nebulösen Verhandlungsergebnisse. Und nicht einmal die Bundesregierung weiß, welche wahre Substanz und belastbare Qualität die fragmentarischen Dokumente besitzen, die derzeit im „Leseraum“ den Abgeordneten ohne Kopie- oder Mitnahmerecht vorgelegt werden. Sicher ist nur die Unvollständigkeit der in die feigenblättrig anmutende Lesestube verbrachten Positions-, Streit- und/oder Entwurfs-Texte.



3.      Rechtsstaat   Schiedsgerichte statt öffentlicher Gerichtshöfe mit Berufungs- oder Revisionsmöglichkeit beschneiden die Rechtsstaatlichkeit – insbesondere auch bei Investorenklagen. Dass amerikanische Anwaltskanzleien das entspannter sehen als europäische und deutsche Unternehmer und Rechtsanwälte, sollte dabei nicht weniger zu denken geben.



4.      Daseinsvorsorge   Verhandelte Privatisierungen von öffentlichen Dienstleistungen der Daseinsvorsorge können nicht bedachte sowie sehr fühlbare und einschneidende leistungsmäßige, zugangsmäßige und preismäßige Konsequenzen für jeden Einzelnen haben (z. B. Stichwort „Wasser“).



5.      Vertrauen   Die bisherige Handhabung der Verhandlungen und der mangelhaften und oft mangelnden, fehlerhaften und widersprüchlichen öffentlichen Information und Beteiligung hat verständlicherweise bei den Menschen zu wenig Verständnis und wenig Vertrauen in die Verhandlungen und die Verhandlungsergebnisse geführt. Das ist keine funktionierende Basis für derart existentielle Regelungsbereiche.



6.      Prognosen-Schere    Jubel-Studien zu prognostiziertem Wirtschaftswachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen stehen kritische Untersuchungen zu rationalisierungsbedingten Job-Verlusten und der sich vergrößernden Schere zwischen Arm und Reich gegenüber. Vor dem voreiligen Genuss vollmundiger Versprechungen ist folglich zu warnen.



7.      Kultur und Medien   Die nach alledem sich abzeichnende fehlende Verhandlungskultur kann schließlich zudem unmittelbare oder mittelbare folgen selbst für unsere Kultur haben; wo Geldverteilung geregelt wird, ist immer auch stattfindende oder unterlassene Kulturförderung, Umgang mit Medien und Medienschaffenden, Kunst- und Kulturleben berührt. Und wo „Geistiges Eigentum“ allenfalls aus Sicht und Interessenlage der Rechteverwerter behandelt und verhandelt wird, darf man Gesichtspunkte wie Urheberpersönlichkeitsrecht, Privatkopie und Netzfreiheit sowie Medien- und Informationsfreiheit wohl kaum gut aufgehoben wissen.


Samstag, 13. Juni 2015

Huren-Humor statt Marken-Zensur: Die Wanderhure im Markenrecht

 EU-Behörde punktet mit Witz: Der Mörder ist nicht immer der Gärtner
  • Ist "Die Wanderhure" als Marke zu vulgär?
  • Hatte das Mittelalter "Dienstleistungserbringerinnen"?
  • Darf Konstanz fantasieren?
  • Und muss Reinhard Mey auf den Scheiterhaufen?
Eine freche und erfrischende, weise und humorvolle Entscheidung zur Wortmarke
„DIE WANDERHURE“
hat zugunsten eines Verlages aus München und des Autoren-Ehepaares aus dem oberbayerischen Poing die 4. Beschwerdekammer beim HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) am 28.05.2015 (Az. R 2889/2014-4) getroffen. Die vorausgegangen behördliche Ablehnung der Markeneintragung wurde aufgehoben und sodann heißt es im Entscheidungstenor tatsächlich: 
 
„Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wird zum Weiterwandern zugelassen.“
Dieser kesse Spruch betrifft die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 291 7621. 

Zu vulgär?

Die vorher agierende Prüferin hatte die Eintragung der Wortmarke noch verweigert, weil der Begriff „HURE“ als Synonym für Prostituierte ein vulgärer und unanständiger Ausdruck und ein anstößiges Schimpfwort sei, das eben Anstoß errege und gegen die guten Sitten verstoße. 

Hatte das Mittelalter Dienstleistungserbringerinnen?


Die HABM-Juristen ordneten die Markenbezeichnung demgegenüber mit entspannter Analyse und historischem Durchblick in den zeitlichen Kontext des gleichnamigen Romans ein. In dem schriftstellerischen Werk ginge es immerhin „um eine eher jüngere Person weiblichen Geschlechts, die im 15. Jahrhundert ihre Dienstleistungen auf der Wanderschaft erbringt und schließlich diese auf dem vom Kaiser einberufenen Konzil zu Konstanz besorgt, wobei das relevante Publikum (nicht der vorliegenden Markenanmeldung, sondern der betr. mittelalterlichen Dienstleistungsempfänger) aus Klerikern besteht. Der Leser des Romans wird mit der These konfrontiert, dass die wandernden Damen besagter Art seinerzeit einen eigenen Berufsstand oder genauer eine spezialisierte Gruppe von Dienstleistungserbringerinnen waren.“

Darf Konstanz fantasieren?

Auch die Stadt Konstanz habe ersichtlich kein Problem damit, hochoffiziell sogar spezielle Wanderungen „auf den Spuren des Anmeldezeichens“ anzubieten. Schließlich existiere im aktuellen Sprachgebrauch der Begriff einer „Wanderdienstleistungserbringerin“ ja auch nicht. Die angemeldete Wortmarke nehme „auf die versunkene Welt des Mittelalters Bezug, über die wir so wenig wissen, dass man über sie umso besser fantasieren kann.“

Muss Reinhard Mey auf den Scheiterhaufen?

"Großes Kino" ist m.E. dann das weitere juristische Plädoyer gegen den vorinstanzlichen Zensur- und Verbots-Eifer sowie gegen medien- und kultur-schädlichen Prüderie-Aktionismus:
„Die angefochtene Entscheidung vermischt die Erwähnung eines Phänomens mit dem Phänomen selbst. Sie eignet sich hervorragend zum Verbot von Krimis mit dem Wort „Mord“ im Titel, denn bekanntlich sind Morde gemäß § 211 des deutschen Strafgesetzbuchs ein Verbrechen, und es gibt nichts sittenwidrigeres als solche zu begehen, und sie eignet sich hervorragend, den Liedermacher Reinhard Mey dem Scheiterhaufen zu überantworten, weil mit dem Lied „Der Mörder war immer der Gärtner“ letztgenannter Berufsstand sittenwidrig verunglimpft worden sei. Kurz: Die angefochtene Entscheidung versäumt die Unterscheidung von Fact und Fiction.“
Es geht der Beschwerdekammer dabei ausdrücklich „um die Wertordnung des europäischen Rechts als einer Rechtsordnung, die die Grund- und Menschenrechte schützt, nicht um ein Sprachgesetzbuch zur Unterdrückung von Schimpfwörtern.“

Schließlich enden die HABM-Entscheidungsgründe mit einer launigen Freigabe:

„Die Wanderdame darf also weiterwandern, und ihre Wanderwege können mit „wissenschaftlichen und Vermessungs-Instrumenten“ kartographiert, in „Loseblattsammlungen“ regelmäßig aktualisiert, mit „OCR-Zeichenerkennung“ aufbereitet, in „Chat-Rooms“ breitgetreten und zur „sportlichen Aktivität“ erklärt werden, wobei die Kammer selbstverständlich davon ausgeht, dass mit den beanspruchten „Erziehungs“-Dienstleistungen solche der gemeinnützigen Sozialarbeit gemeint sind und nicht solche der Erziehung zur Prostitution.“
Es gibt doch noch Juristen mit frecher Lebensnähe und -freude sowie gelebter Kultur- und Freiheitsliebe.

Die Gemeinschaftsmarke wurde übrigens für die folgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet:
Klasse 9 – Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; bespielte Bild- und Tonträger; Datenträger aller Art mit und ohne Daten; herunterladbare Ton- und Bilddateien; Audio-Bücher; Pod-Casts; Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computersoftware; elektronische Publikationen (herunterladbar).
Klasse 16 – Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Anzeigekarten [Papeteriewaren], Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren], Etiketten aus Papier, Anhänger, Aufbewahrungsbehälter, Schachteln, Behälter, Plakate, Poster, Ausstellungstransparente, Werbeschilder, Verpackungsmaterial; Druckereierzeugnisse, insbesondere gedruckte Veröffentlichungen, Bücher, Broschüren, Handbücher, Loseblattbinder, Zeitungen, Informationsblätter, Magazine und Zeitschriften sowie Seiten aus dem Internet in gedruckter Form; Fotografien; Stifte (Schreibwaren); Blöcke [Papier- und Schreibwaren].
Klasse 35 – Verkauf von Büchern; Sammeln, Zusammenstellen, Aktualisieren und Pflegen von Daten, Informationen und Publikationen in Datenbanken, insbesondere von E-Books, E-Zeitungen, E-Zeitschriften, E-Magazinen und anderen Ton-, Video-, Bild- und Textdateien; Werbung; Verbreitung von Werbeanzeigen für Dritte, insbesondere in Druckerzeugnissen, im Internet und über mobile Telekommunikationsgeräte; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien, auch in digitalen Netzen; Marketing und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, auch in digitalen Netzen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere E-Commercedienstleistungen im Bereich gedruckter und elektronischer Verlagserzeugnisse; Digitalisierung von Dokumenten, Textvorlagen und Belegen mittels optischer Zeichenerkennung (OCR) für Dritte (Büroarbeiten).
Klasse 38 – Telekommunikation; Bereitstellung von Plattformen oder Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen und Computerprogramme in Datennetzen wie dem Internet, einschließlich Eingabe-, Such- und Navigationsfunktionen; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken mit elektronischen Publikationen und Verlagserzeugnissen in Datennetzen wie dem Internet, einschließlich Eingabe-, Such- und Navigationsfunktionen; elektronische Nachrichten-, Bild- und Textübermittlung, insbesondere Übermittlung von elektronischen Verlagserzeugnissen wie E-Books, E-Magazines und E-Zeitungen; Dienste von Presseagenturen; Bereitstellung von Chat-Lines, Chat-Rooms und Foren im Internet oder anderen Datennetzen.
Klasse 41 – Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle und sportliche Aktivitäten; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten.