Mittwoch, 1. Dezember 2010

Urheberrecht und Informationsfreiheit: BGH lässt weiter nach Perlen tauchen.

Die Gedanken sind frei.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 01.12.2010 eine Art Zwischenentscheidung zu der Frage getroffen, ob eine kommerzielle Verwertung von sogenannten "Abstracts" urheberrechtlich , markenrechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Hinsichtlich des Streitstoffs darf ich auf meine kurzen Beiträge vom 31.05.2010 und 15.07.2010 verweisen.

Das Online-Kulturmagazin "perlentaucher.de" veröffentlicht im Internet verkürzte Zusammenfassungen (sogenannte "Abstracts") von Buch-Rezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen - u.a. aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutsche Zeitung". Die "Abstracts" zitieren dabei besonders aussagekräftige Passagen aus den Buch-Rezensionen - wobei dies zumeist durch Anführungszeichen kenntlich gemacht wird. Anderen Internet-Portalen verkauft "perlentaucher.de" Lizenzen zum Abdruck der erstellten Zusammenfassungen.
 
Die Zeitungsverlage der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und der "Süddeutsche Zeitung" sehen in der kostenpflichtigen Lizenzierung der "Abstracts" zugunsten Dritter eine Verletzung des Urheberrechts an den Buch-Rezensionen, darüber hinaus auch eine Verletzung von Markenrechten sowie einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Regeln. Nach entsprechenden Abmahnungen wurden Klagen gegen "perlentaucher.de" erhoben; diese sind auf Unterlassung, Auskunftserteilung und auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtet. 

Das Landgericht Frankfurt a. M. und das OLG Frankfurt a. M. haben die Klagen abgewiesen. Der I. Zivilsenat des BGH hat die OLG-Urteile aufgehoben und die Sachen an das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zurückverwiesen. 

Auch nach Auffassung des BGH ist die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung eines "Abstracts" wesentlich davon abhängig, ob es sich dabei um ein selbständiges Werk handelt, das lediglich in freier Benutzung der Buch-Rezension geschaffen worden ist und das auf diese Weise ohne Zustimmung des Urhebers verwertet werden darf gem. § 24 Abs. 1 UrhG . Der BGH meint allerdings, das Oberlandesgericht habe bei der diesbezüglichen Prüfung der "Abstracts" nicht alle gebotenen rechtlichen Maßstäbe angelegt und auch nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. 

Jetzt muss das OLG Frankfurt a. M. erneut prüfen, ob es sich bei den gerügten "Abstracts" um selbständige Werke i. S. d. § 24 Abs. 1 UrhG handelt. 

Dabei wird es jeweils auf eine genaue Würdigung des Einzelfalls ankommen. Bei der Beurteilung ist nach der Vorgabe der BGH-Richter zu beachten, dass grundsätzlich nur die sprachliche Gestaltung einer Rezension Urheberrechtsschutz genießt - nicht der gedankliche Inhalt. Die Gedanken sind frei. Es ist urheberrechtlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks mit eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung dann auch geschäftlich zu verwerten. Entscheidend wird sein, in welchem Umfang "perlentaucher.de"  in den einzelnen "Abstracts" besonders originelle Formulierungen der in der Presse veröffentlichten Buch-Rezensionen jeweils wörtlich übernommen hat und ob dies vom Zitierrecht gedeckt bzw. hierdurch gerechtfertigt ist.
Die genauen Entscheidungsgründe des I. Zivilsenats bleiben im Übrigen abzuwarten. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob der BGH sich gfls. zur Frage einer verfassungsrechtlichen Güter- und Interessenabwägung im Rahmen der gesetzlichen Schranken des Urberrechts näher äußert.

Ein kleiner Schritt auf dem Weg zur gebotenen Stärkung der Informationsfreiheit scheint mit der verkündeten Zwischenentscheidung getan zu sein. Die Gedanken sind frei.