Donnerstag, 22. August 2019

Filesharing-Abmahnungen: 7 aktuelle Irrtümer



Nach dem Abmahnungsschock:
Fehler vermeiden
In der letzten Zeit gibt es für die zahlreichen Inhaber von Internetanschlüssen wesentlich verbesserte Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen unbegründete und recht hohe Schadensersatz- und Kostenforderungen zu wehren, die seitens bundesweit agierender Anwälte im Rahmen urheberrechtlicher Abmahnungen für Filme oder Musik sowie für Computerspiele oder Hörbücher geltend gemacht werden.
 
Gesetzliche Regelungen oder Unklarheiten und von deutschen Gerichten gefällte Entscheidungen zulasten der Internetanschlussinhaber wurden zugunsten der Internetanschlussinhaber modifiziert, was in weiten Kreisen – teilweise auch im Rahmen immer noch verbreiteter fehlerhafter rechtlicher Beratung – bis heute verkannt wird. Dadurch lassen sich etliche Internetnutzer, die entsprechenden Abmahnungen oder Klagen ausgesetzt sind, zu unnötigen bzw. rechtlich nachteiligen Erklärungen und unbegründeten Geldzahlungen hinreißen. 

Einige der in dem Zusammenhang wesentlichen, derzeit immer noch kursierenden Irrtümer und Fehleinschätzungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

 

1.    Die modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung als untaugliches "Allheilmittel"? 

Am weitesten verbreitet ist immer noch die Unart, im Falle des Erhalts von Filesharing-Abmahnungen stets die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen. 

Die gegenüber dem in der Abmahnungspost enthaltenen Erklärungsentwurf vorgeschlagenen Abänderungen oder Ergänzungen mögen für den Fall, dass der Abmahnungsadressat tatsächlich selbst einschlägige Urheberrechtsverletzungen begangen hat, durchaus sinnvoll sein. 

Hat der Internetanschlussinhaber allerdings selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen, ist ihm auch von der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung abzuraten. Immerhin gelten die in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingegangenen Verpflichtungen und Vertragsstrafen-Risiken nicht nur drei Jahre, auch nicht lediglich 30 Jahre, wie manchmal zu lesen ist, sondern ein Leben lang. 

In der prozessualen Praxis ist im Übrigen feststellbar, dass auch die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung von vielen Richterinnen und Richtern dennoch – wenn auch vielleicht nicht ausdrücklich – als Quasi-Schuldeingeständnis bewertet wird. Warum soll der oder die Beklagte denn ansonsten überhaupt ohne Not und ohne eigene Rechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben?

 

2.    Ermessensbegrenzung 

Soweit denn im Einzelfall überhaupt die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung angebracht erscheint, wird im Zusammenhang mit den darin enthaltenen Vertragsstrafen-Festlegungen dann nicht selten vergessen, ein eventuell dem Unterlassungsgläubiger überlassenes Ermessen hinsichtlich fairer Ermessensgrundlagen und hinsichtlich einer vertretbaren und verhältnismäßigen Vertragsstrafen-Obergrenze angemessen zu konkretisieren.

 

3.    Auflösende Bedingungen 

Ferner wird oft versäumt, die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit rechtlich zulässigen auflösenden Bedingungen zu versehen (insbesondere hinsichtlich einer zukünftig evtl. veränderten Gesetzeslage, veränderter höchstrichterlicher Rechtsprechung oder sich später verändernder sachverhaltlicher Feststellungen).

 

4.    Phantom „Störerhaftung“

Eines der größten aktuellen Irrtümer im Zusammenhang mit dem Vorwurf illegaler Tauschbörsen-Teilnahme besteht in dem Irrglauben, ein Internetanschlussinhaber würde zwangsläufig für die über seinen Internetanschluss begangenen etwaigen Rechtsverstöße seiner Familienangehörigen oder sonstiger Dritter im Rahmen der sog. „Störerhaftung“ haften. 

Dabei wird übersehen, dass nach einer bereits seit dem 13.10.2017 geltenden Neufassung des Telemediengesetzes (TMG) ein Anschlussinhaber nicht mehr für Rechtsverletzungen haftet, die über seinen ggf. nicht oder nicht ausreichend verschlüsselten bzw. abgesicherten WLAN-Router ohne seine Kenntnis durch Dritte begangen werden. Der in Abmahnungen teilweise immer noch enthaltene Vorwurf einer ggf. unzureichenden Verschlüsselung bzw. eines ggf. nicht genügend sicheren Router-Passwortes geht also mittlerweile fehl.

 

5.    Tatsächliche Vermutungen 

Überinterpretiert wird oft die den Anschlussinhaber vermeintlich treffende sog. „tatsächliche Vermutung“ seiner Täterschaft. Häufig wird so getan, als ob der Anschlussinhaber verpflichtet sei, eine gegen ihn gerichtete „tatsächliche Vermutung“ etwa zu erschüttern oder sogar seine Unschuld zu beweisen. Die Beweislast trifft demgegenüber allein den Abmahnenden.

 

6.    Sekundäre Darlegungspflichten 

Es ranken sich auch immer noch zahlreiche Unsicherheiten und Irrtümer um die sog. „sekundären Darlegungspflichten“ im Rahmen der rechtlichen Verteidigung des Internetanschlussinhabers: Dieser muss nicht außergerichtlich, sondern erst in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar vortragen, welche Personen mit Rücksicht auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Insoweit ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Befragungen und Nachforschungen verpflichtet und hat mitzuteilen, welche relevanten Kenntnisse er dabei ggf. erhalten hat. 

Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen – was häufig übersehen wird – unter angemessener Berücksichtigung des etwaigen Zeitablaufs von mehreren Wochen, mehreren Monaten und manchmal sogar mehreren Jahren die Anforderungen an das Erinnerungsvermögen und die Darlegungen des Internetanschlussinhabers nicht überspannt werden. Die prozessualen Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sachgerecht und fair zu begrenzen.
 
Eine zu dieser Thematik bereits im September des vergangenen Jahres ergangene Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hat dies in überzeugender Weise bestätigt. Soweit dennoch oft überhöhte Anforderungen an die detaillierte Darlegung zurückliegender technischer, häuslicher und familiärer Abläufe, Verhaltensweisen und Geschehnisse gestellt werden, dient dies demgegenüber primär der zusätzlichen Verunsicherung vieler Abmahnungsadressaten. Dem ist dann unter Verweis auf einschlägige gerichtliche Urteile entschieden entgegenzutreten.

 

7.    Übereilte Kontaktaufnahmen 

Und schließlich kommt es immer wieder vor, dass Abmahnungsempfänger sofort übereilt fernmündlich oder schriftlich Kontakt mit der abmahnenden Anwaltskanzlei aufnehmen, sich dabei um Kopf und Kragen reden und erst danach Beratung und etwaige Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ihres eigenen Vertrauens suchen. Das ist die falsche Reihenfolge.

 
 
 

Mittwoch, 10. Juli 2019

EuGH-Überraschung für Online-Shops und neue Grenze für Abmahnungen

http://www.zumanwalt.de
Onlinehändler und Abmahnungsgegner freuen sich über das neue EuGH-Urteil
Heute hat der Europäische Gerichtshof ein für Online-Shops recht entspannendes Urteil gefällt und gleichzeitig dem deutschen Gesetzgeber auf die Finger gehauen. Die Entscheidung dürfte auch für zukünftige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von nicht unerheblicher Bedeutung sein: 

Onlinehändler müssen auf ihrer Webseite eine Telefonnummer nur dann angeben, wenn diese auch tatsächlich für die Kommunikation mit dem Kunden verwendet wird. Eine Pflicht, eine telefonische Kundenkommunikation zu ermöglichen, besteht aber nicht. 

In Abwägung zwischen den Verbraucherbelangen und den Interessen insbesondere auch kleinerer Internetshop-Betreiber kommt das EuGH-Urteil zu dem Ergebnis, dass auch Online-Chats, Kontaktformulare oder Rückruf-Tools als Kommunikationsweg ausreichen können.  

Soweit eine Telefonnummer angegeben wird, muss diese auch nicht in jedem Fall praktisch mit einem Klick auf der Händler-Webseite auffindbar sein.

Und der EuGH bejaht zudem die Möglichkeit, eine lediglich kostenpflichtige Rufnummer einzurichten, wenn über andere Kanäle in zumutbarer Weise eine ausreichende Erreichbarkeit besteht. 
 
Damit wird gleichzeitig zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Impressum-Abmahnungen der Wind aus den Segeln genommen.

Der dem heutigen Urteil in der Rechtssache C-649/17 zugrunde liegende Rechtsstreit wurde zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und Amazon EU Sàrl geführt. Amazon kam dabei zugute, dass die maßgebliche europäische Richtlinie hinsichtlich der vorgegebenen Kommunikationsmittel etwas offener formuliert ist als die daraus abgeleitete deutsche Vorschrift gemäß Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verbraucherrechterichtlinie. 
 
Na denn: „Don’t call us. We call you.“
 
 

Donnerstag, 13. Juni 2019

Mit einem Ohr im Knast?

Zu Gast bei Alexa & Co.
 
http://zumanwalt.de
Die "Abhör"-Boxen finden im Medien- und Datenschutzrecht ein geteiltes Echo.

Die Risiken der von Mediengiganten wie Google, Apple oder Amazon in die deutschen Wohn- und wohl auch Schlafzimmer eingeschleusten sog. „Sprach­assistenten“ beunruhigen immer mehr deutsche NutzerInnen. 

Geht gerade die jüngere Generation auch relativ unbefangen – wenn nicht sogar ungehemmt – mit der Installation und der Verwendung entsprechenden "Smart Speaker"-Equipments um, so stellen sich doch mittlerweile einige die Frage, ob es vielleicht Ärger geben kann, wenn Personen aus dem engeren eigenen Umfeld in die in Rede stehende Abhörmaschinerie „hineingezogen“ werden. 
 

Müssen Begleiter oder Besucher über die smarten „Wanzen“ informiert werden? 


Nach dem mittlerweile etwas abgeklungenen Hype um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist anscheinend eine gesteigerte Sensibilität hinsichtlich des Themas "Datenschutz" entstanden – und dies zu Recht. 

Die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes wird bereits seit etlichen Jahren strafrechtlich geschützt (§ 201 StGB), wobei unter bestimmten Voraussetzungen das Abhören, die Aufnahme und die Weitergabe des Gesprochenen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden können. Schon dies gibt m. E. Anlass, den häuslichen Betrieb derartiger technischer Helferlein seinen Gästen nicht zu verheimlichen und nur im Falle eines ausdrücklichen Einverständnisses ggf. fortzusetzen. 

Die Einwilligung Dritter ist aber auch speziell datenschutzrechtlich dringend geboten, zumal derzeit nicht in ausreichender Weise klar ist, wie die Vertreiber der „Assistenten“ mit den erlangten Daten umgehen. 
 

Der datenschutzrechtliche „Rattenschwanz“ 


Ungeklärt ist allerdings, in welchem Ausmaß, in welcher Form und über welche Details die Alexa-Fans und die übrigen Geräteeigner ihr persönliches Umfeld unterrichten müssen. 

Aus meiner Sicht spricht bei stringenter Anwendung der aktuellen gesetzlichen Datenschutz-Vorgaben vieles dafür, dass die NutzerInnen als zumindest Mitverantwortliche i. S. d. Datenschutzrechts vor der Einholung etwaiger Einwilligungen ihre Gäste genauer informieren müssen (Art. 13, 14 DSGVO) über die seitens der Anbieter tatsächlich oder mutmaßlich stattfindende Datenverarbeitung, deren Zwecke und Risiken, die Speicherdauer sowie über Auskunfts-, Einwilligungswiderrufs-, Löschungs-, Widerspruchs- und Beschwerderechte. 

Das Dilemma ist, dass die Kundschaft die entsprechenden Details regelmäßig nicht annähernd kennt. Da beißt sich dann die Katze beim Daten-Mausen in den Rattenschwanz.

 

  

Donnerstag, 6. Juni 2019

Im Namen der Marke

Der Stress mit den Kennzeichen
 
http://www.zumanwalt.de
Die Qual der Wahl? Marke, Werktitel, Unternehmenskennzeichen, Domain, Name
 
Allein in Deutschland sind mittlerweile über 800.000 nationale Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert – und die Zahl wächst weiter an. 
Gleichzeitig nehmen auch die außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Marken und anderen Kennzeichen kontinuierlich zu. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der Trend zur eigenen Marke insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stets Sinn macht oder ob häufig ein substantielleres Nachdenken über etwaige Kennzeichnungsalternativen nicht sinnvoller wäre. 

In dem Zusammenhang sollen nachfolgend

11 immer noch recht weit verbreitete Irrtümer

über die Marke und ihre Alternativen aufgezeigt werden. 

1.     Die Herbeiführung einer Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt sichert keineswegs, dass eine identische oder verwechslungsfähige Marke nicht bereits zuvor zugunsten eines andere Markeninhabers in das Markenregister eingetragen worden ist, der dann etwaige vorgehende Rechte geltend machen kann. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt keine Ähnlichkeitsrecherche für den Anmelder durch. 

2.     Es stimmt zwar, dass man mit einer registrierten Marke Waren und Dienstleistungen kennzeichnen kann. Man ist allerdings nicht gezwungen, bei einer beabsichtigten Benennung eigener Waren oder Dienstleistungen die entsprechende Kennzeichnung markenmäßig anzumelden. Dennoch kann dies im jeweiligen Einzelfall sinnvoll sein. 

3.     Oft wird vergessen, dass auch der eigene Name oder der eigene Firmenname bzw. das sog. Unternehmenskennzeichen einen Kennzeichenschutz gewähren. 

4.     Nicht selten verlangen Markeninhaber von Domaininhabern die Löschung einer Domain, selbst wenn das vermeintlich anspruchsbegründende Markenrecht erst nach Registrierung bzw. Nutzung der Domain entstanden ist. Zwar beinhaltet eine Marke oft eine stärkere Rechtsposition als eine Domain; falls die Domain vor Markenanmeldung allerdings bereits als Unternehmenskennzeichen oder auch als Werktitel benutzt worden ist, gilt insoweit der sog. Prioritätsgrundsatz. Gleiches gilt auch dann, wenn die Domain als solche jedenfalls nicht markenrechtswidrig, wettbewerbswidrig, unlauter oder irreführend benutzt wird. 

5.     Nicht selten wird von einer beabsichtigten Markenanmeldung ohne weiteres abgesehen, wenn der Hinweis erfolgt, dass die für die Markenanmeldung gewählte Begrifflichkeit wegen ihres rein beschreibenden Charakters und eines damit verbundenen sog. „Freihaltebedürfnisses“ nicht schutzfähig ist. Selbst wenn Letzteres im jeweiligen Fall zutreffen mag, so ist es dennoch möglich, durch zusätzliche grafische bzw. bildliche Gestaltungen zumindest eine entsprechende sog. Wort-Bildmarke im Markenregister eintragen und auf diese Weise schützten zu lassen. 

6.     Im Zusammenhang mit der vorgenannten Vorgehensweise wird dann allerdings manchmal der dadurch erlangte Schutzbereich fälschlicherweise derart überinterpretiert, als ob er nicht nur verwechslungsfähige grafische bzw. bildliche Gestaltungen erfasst, sondern auch allein die in der entsprechenden Abbildung enthaltenen, für sich genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteile. 

7.     Es kommt immer noch vor, dass Mandanten meinen, von ihnen geschaffene individuelle Texte (Schriftwerke) oder von ihnen hergestellte Bildnisse bedürften zu ihrem rechtlichen Schutz einer entsprechenden „Registrierung“ etwa beim „Patentamt“. Dass die diesbezüglichen entsprechenden Urheberrechte bereits qua Schöpfungsakt gesetzlich entstanden sind, wird dabei übersehen. 

8.     Einem vergleichbaren Rechtsirrtum unterliegen Autoren oder Publizisten, die meinen, die Titel ihrer Schriftwerke vorsorglich als Marke anmelden zu müssen. Dies kann im Einzelfall zwar angebracht sein – wie etwa wenn parallel zu der Verwertung der Schriftwerke etwa der Vertrieb mit gleicher Kennzeichnung versehener Produkte oder Dienstleistungen beabsichtigt ist; in der Mehrzahl der Fälle entsteht allerdings bereits durch die Veröffentlichung der entsprechenden Werke ein sog. Werktitelschutz, der identischen oder verwechslungsfähigen nachfolgenden Titeln entgegengehalten werden kann. 

9.     Unbeschadet dessen sollte nicht versäumt werden, vor der eigentlichen Veröffentlichung der entsprechenden Werke in einem der dafür vorgesehenen Medien eine sog. Titelschutzanzeige hinsichtlich des beabsichtigten Werktitels zu schalten, damit nicht einige Monate vor der eigentlichen Veröffentlichung Dritte den beabsichtigten Werktitel noch „wegschnappen“. 

10.  In dem Zusammenhang wird manchmal übersehen, dass eine aus den vorgenannten Gründen veröffentlichte Titelschutzanzeige nicht unbegrenzt für alle Zukunft Gültigkeit und Wirkung entfaltet. Je nach betroffener Werkgattung (Zeitung, Illustrierte, Buch, Film, Theaterstück, TV-Serie etc.) kommt ein Zeitraum von ca. drei Monaten bis zu im Einzelfall 18 Monaten in Betracht. 

11.  Auch ein letztendlich tatsächlich verwendeter Werktitel behält nicht zwingend unbegrenzte Zeit seinen Rechtsschutz. Wenn das entsprechende Werk etwa fünf Jahre lang nicht mehr lieferbar bzw. sonst wie erhältlich ist und praktisch vollständig vergriffen ist, endet regelmäßig der diesbezügliche Titelschutz.

 

 

Freitag, 7. Dezember 2018

Prozessuale Waffengleichheit für Journalisten - Erfolgreiche medienrechtliche Verfassungsbeschwerden


Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 (1BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17)


Eine unzulässige Verkürzung prozessualer Rechte der Presse - gerade auch im Rahmen gerichtlicher Eilverfahren - hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich untersagt.

Nur einer Prozesspartei erteilte richterliche Hinweise, die teilweise in eine Art einseitiges „Geheimverfahren“ ausarten, und nicht gewährtes rechtliches Gehör samt unzureichenden Erwiderungsmöglichkeiten des jeweiligen Antragsgegners verstoßen gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Dies gilt auch in eiligen presse- bzw. äußerungsrechtlichen Verfahren.

Es handelt sich um leider immer noch vorkommende richterliche Verstöße gegen die Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG.

Und die Bundesrichter des Ersten Senats befürchten, dass sich entsprechende grobe Rechtsverstöße wiederholen.

1. Verfassungsbeschwerde im Verfahren gegen die Kölner Pressejustiz 

1 BvR 1783/17

Kölner Pressejustiz im Fokus des
Bundesverfassungsgerichts
Hier im Bild das OLG in Köln
Worum ging es?
Ausgangspunkt bildete bei diesem Verfahren eine einstweilige Verfügung des LG Köln. Dem Beschwerde führenden journalistisch-redaktionellen Recherchenetzwerk wurden damit Veröffentlichungen untersagt, und zwar ohne Begründung und ohne vorausgegangene Abmahnung und auch ohne jegliche gerichtliche Anhörung. 

Das Recherchenetzwerk hatte aus Protokollen einer Aufsichtsratssitzung zitiert, in der es um Korruptionsvorwürfe gegen das antragstellende Unternehmen im Zusammenhang mit dem Export von U-Booten ging.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?

Durch die vorerwähnte Verfahrensweise hat das Landgericht Köln nach überzeugender Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts dem Recherchenetzwerk nicht die erforderliche Möglichkeit gegeben, vor der Entscheidung des Landgerichts diesem seine Sicht der Dinge darzulegen, obwohl in keiner Weise erkennbar war, dass etwa ausnahmsweise eine „Überraschungsentscheidung“ notwendig gewesen wäre, um das Rechtsschutzziel des gegen die Journalisten vorgehenden Unternehmens nicht zu gefährden.

2. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren gegen die Hamburger Pressejustiz

1 BvR 2421/17

Geheimverhandlungen beim
Hanseatischen Oberlandesgericht?
Worum ging es?
Dieses Verfahren setzte sich äußerst kritisch mit prozessualen Vorgehensweisen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in Hamburg auseinander im Zusammenhang mit mehrfach modifizierten Gegendarstellungen. Auch hier ging es um fehlendes rechtliches Gehör, unterbliebene mündliche Verhandlung und zudem um quasi zwischen Gericht und Antragsteller einseitig geführte „Geheimverhandlungen“.

Der äußerungsrechtlich angegangene Presseverlag hatte im Frühjahr 2017 einen redaktionellen Beitrag veröffentlicht darüber, inwieweit ein bekannter Fernsehmoderator als Eigentümer und Vermieter einer Yacht ein Steuersparmodell nutzt. Das Landgericht Hamburg wies die auf Gegendarstellung gerichteten, nach und nach modifizierten ersten drei Eilanträge des Moderators jeweils zurück, ohne den Presseverlag von den Verfahren zu unterrichten. 

Im Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen OLG wurde dann - nach wiederholten, telefonisch erfolgten richterlichen Hinweisen ohne jede Verfahrensbeteiligung des Verlags – mit OLG-Beschluss vom 05.10.2017 der Presseverlag zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung gerichtlich verpflichtet.

Aus dem Akteninhalt ergab sich, dass der Antragsteller nach einem Telefonat mit einem Richter des Pressesenats seinen ersten Gegendarstellungsantrag zurückgenommen hat. Der danach seitens des Antragstellers angepasste Antrag wurde von der Pressekammer zurückgewiesen. Der Antragsteller stellte daraufhin erneut einen modifizierten Antrag beim Landgericht. Dabei teilte er dem Landgericht schriftsätzlich bemerkenswerter Weise die von ihm ohne jede Beteiligung der Antragsgegnerin in Erfahrung gebrachte Rechtsauffassung des OLG-Senats mit.

Über richterliche Telefonate mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers existieren in der Akte schlicht Aktenvermerke wie „Bedenken erörtert“, was auch den zivilprozessualen Dokumentationsanforderungen nicht genügt.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?

Das Bundesverfassungsgericht sieht zu Recht die Pressegrundrechte verletzt, da das Hanseatische OLG dem Presseverlag keinerlei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, das vorprozessuale Erwiderungsschreiben des Verlages völlig unberücksichtigt blieb und in einem über vier Monate andauernden Verfahren mit mehrfach abgeänderten Gegendarstellungsanträgen und einseitigen richterlichen Hinweisen die Hamburger Gerichte das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Waffengleichheit verletzt haben.

Das Bundesverfassungsgericht befürchtet – wie oben bereits erwähnt - die Wiederholung der gerügten richterlichen Rechtsverstöße. Es gilt also, die weitere Rechtsprechungspraxis - insbesondere in Köln und Hamburg - sorgfältig zu verfolgen.



Freitag, 19. Oktober 2018

„Unzumutbar“: Neues Urteil zu Filesharing-Abmahnungen



http://zumanwalt.de
Landgericht Bielefeld setzt Grenzen der Zumutbarkeit bei Filesharing-Abmahnung

Erstmalig hat sich das Landgericht Bielefeld in einem diesseits erwirkten aktuellen Berufungsurteil konkret und hilfreich mit den Zumutbarkeitsgrenzen bei der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen und –Klagen befasst.

Die in anwaltlichen Abmahnungsschreiben und Klageschriftsätzen häufig überstrapazierte sogenannte „sekundäre Darlegungslast“ des Internet-Anschlussinhabers hat ihre Grenzen.

Wieviel konkrete Erinnerung kann nach welchem Zeitablauf vom Anschlussinhaber verlangt werden?


Im Urteil vom 11.09.2018 (Az. 20 S 18/17) heißt es dazu u. a.:

„Zu konstatieren ist, dass nicht minutengenau zur konkreten Nutzung zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung vorzutragen ist. Zum einen bedingt die Funktionsweise der Tauschbörsen, dass keine Anwesenheit des Nutzers vor dem Rechner erforderlich ist. Zum anderen ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht abzuverlangen, die Internetnutzung naher Angehöriger einer Dokumentation zu unterwerfen, BGH, Urteil vom 27.02.2017, I ZR 68/16 „Ego-Shooter“- juris Rn. 18 für die Ehefrau des Anschlussinhabers. Dass schon Ende Januar 2013 keine konkreten Erinnerungen bezüglich der minutengenauen Nutzung des Internets am 03.01.2013 mehr vorhanden gewesen sein dürften, liegt auf der Hand.


Erst recht können bei der Parteivernehmung der Beklagten am 08.03.2017 keine entsprechenden Angaben erwartet werden. Die Klägerin kann daher aus insofern unterbliebenen Angaben nichts für sich herleiten.

Hier überspannt die Klägerin die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Derartige Angaben sind unzumutbar.“  
 
Entsprechendes gilt nach der Entscheidung der Bielefelder Richter, wenn die oder der Abgemahnte seine Angehörigen über die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe verhören und diesbezügliche Recherchen anstellen soll.

Wieviel Nachforschungen und Nachfragen bei Familienangehörigen können vom Anschlussinhaber verlangt werden?


Dazu das Landgericht:

„Des Weiteren kann die Klägerin der Beklagten auch nicht unzureichende Nachfragen bei den Kindern vorhalten. Entscheidend ist, dass die Beklagte unter hinreichender Darstellung des in Rede stehenden Sachverhaltes bei beiden Kindern nachgefragt hat, diese sich zur Rechtsverletzung aber nicht erklärt hätten. Sie konnten oder wollten nichts weiter dazu sagen. Auch später hätten die Kinder nur mit Schulterzucken und ohne weitere Gesprächsbereitschaft reagiert, vgl. dazu Bl. 129 d.A., S. 2 des Schriftsatzes vom 30.01.2017.


Der Klägerin kann nicht dahin gefolgt werden, die Beklagte habe sich einer Wahrheitsfindung bewusst verschlossen. Vielmehr ist es so, dass die Beklagte eben bei den Nachforschungen an ihre Grenzen gekommen ist und es letztlich dabei bleibt, dass keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu beschaffen, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27.02.2017, I ZR 68/16 „Ego-Shooter“ – juris Rn. 13.“

Und wieviel konkrete Erinnerung an die vom Anschlussinhaber ggf. vorgenommen Nachforschungen und Befragungen können von diesem verlangt werden?

Das Berufungsgericht in Bielefeld führt dazu aus:

„Eine konkrete Erinnerung und entsprechende Wiedergabe derselben ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufes, den letztlich im Wesentlichen die Klägerin durch die Beantragung des Mahnbescheides erst am 11.01.2016 verursacht hat, nicht zu erwarten.

Insofern sind nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an den Inhalt der Darlegungen des Anschlussinhabers in eine gerechte Relation zu dem Interesse des Rechteinhabers an hinreichendem Schutz seiner Rechte aus Art. 14 GG zu setzen.

Da eine vorprozessuale sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers generell nicht angenommen werden kann, hat die Klägerin als mutmaßliche Rechteinhaberin dann gegebenenfalls geringere Anforderungen an den Umfang der notwendigen und zumutbaren Darlegungen des in Anspruch genommenen Anschlussinhabers hinzunehmen.“
 
Diese praxisnahe, realistische und angemessene gerichtliche Entscheidung unterstützt die erfolgreiche Abwehr überambitionierter und ungerechtfertigter urheberrechtlicher Abmahnungen und ist ein begrüßenswertes Zeichen dafür, dass der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bei den internetrechtlichen und prozessrechtlichen Hürden zukünftiger erfolgreicher Abmahnungsabwehr eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen wird.

 

Mittwoch, 22. August 2018

Der Internetanschluss als Zumutung urheberrechtlicher Fallen

Es landen wieder mehr Filesharing-Abmahnungen und -Klagen im Briefkasten

Zumutbares zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Abmahnungen und -Klagen

Auch nach den BGH-Urteilen mit so klingenden Namen wie „Everytime we touch“ (BGH-Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15), „Loud“ (BGH-Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16) und „Konferenz der Tiere“ (BGH-Urteil vom 06.12.2017, Az. I ZR 186/16) erleben zahlreiche Internetanschlussinhaber derzeit wieder gehäuft die Zustellung einer oder mehrerer anwaltlicher Filesharing-Abmahnungen.

Hintergrund der auflebenden anwaltlichen Abmahnungspraxis ist die sich bei einigen Gerichten zunehmend entwickelnde Praxis, im Rahmen der Verteidigung gegen derartige urheberrechtliche Abmahnungen immer detailverliebtere Darlegungen des Internetanschlussinhabers zu verlangen - zu allen möglichen und teilweise auch unmöglichen häuslichen, technischen und familiären Vorgängen, Abläufen und Handhabungen. Dies alles soll der Erfüllung der sog. „sekundären Darlegungspflicht“ dienen.

Ein Gesichtspunkt ist dabei allerdings in der letzten Zeit etwas zu kurz gekommen, obwohl gerade der BGH eigentlich im Rahmen seiner Filesharing-Rechtsprechung nie einen Zweifel hat aufkommen lassen daran, dass es auf diesen Gesichtspunkt häufig in besonderer Weise ankommt, wenn darüber zu befinden ist, was von einem Internetanschlussinhaber unter welchen Voraussetzungen verlangt werden kann, wenn er sich erfolgreich und zu Recht gegen unberechtigte Filesharing-Abmahnungen und -Klagen wehren will.

Das ist der Gesichtspunkt der „Zumutbarkeit“.

Grundsätzlich gilt, dass der Adressat einer Filesharing-Abmahnung bzw. einer Filesharing-Klage dann, wenn er nicht für die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, seine eigene persönliche Täterschaft ausdrücklich verneinen muss. Dieses bloße Bestreiten reicht allerdings nicht aus.

Darüber hinaus ist vorzutragen, ob und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten und als Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dabei wird „im Rahmen des Zumutbaren“ auch verlangt, innerhalb des in Betracht kommenden Personenkreises Nachforschungen, insbesondere Befragungen anzustellen und sodann auch wahrheitsgemäß mitzuteilen, welche Erkenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung dabei gewonnen werden konnten.

In dem Zusammenhang werden nachvollziehbare Angaben erwartet dazu, wie die anderen, ernsthaft für die betroffenen Rechtsverletzungen in Betracht kommenden Personen in welcher Weise und mit welcher technischen Ausrüstung wie oft und mit welchen Kenntnissen und Fähigkeiten das Internet nutzen. Ferner sollen Angaben dazu gemacht werden, inwiefern die benannten Personen in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, den etwaigen Rechtsverstoß ohne Wissen und Zutun des Abmahnungsadressaten zu begehen.

Da ist so mancher schnell überfordert. Dies wird besonders anschaulich, wenn entsprechende, möglichst konkrete „sekundäre Darlegungen“ im Rahmen eines Klageverfahrens für eine sachgerechte Klageverteidigung vorausgesetzt werden, obwohl die prozessrelevanten Vorgänge vielleicht bereits mehrere Jahre zurückliegen. Aktuelle Filesharing-Klagen betreffen nicht selten Sachverhalte aus den Jahre 2013 und 2014, liegen also etliche Jahre zurück und sind deshalb kaum vollständig erinnerlich oder ermittelbar.

Aber selbst dann, wenn die Vorgänge erst einige Wochen oder Monate zurückliegen, fällt es oft schwer, zu sämtlichen der oben angedeuteten Detail-Themen umfassend und in jeder Hinsicht substantiiert den genauen Sachstand zu schildern.

Dann wird die sog. „sekundäre Darlegungslast“ schnell zur primär den Internetanschlussinhaber treffenden „primären Darlegungsfalle“.

Deshalb sind in dem Zusammenhang möglichst schnell substantiellere Vorgaben der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den diesbezüglichen Zumutbarkeitsgrenzen für die Inhaber von Internetanschlüssen von Nöten.


Dienstag, 26. Juni 2018

DSGVO: Mut zum öffentlichen Fotografieren


Fotografieren auf dem schwankenden Boden datenschutzrechtlicher Normen

Wer heutzutage – womit insbesondere die Zeit ab dem 25. Mai 2018 gemeint ist – als Journalist bzw. Fotograf bewegte oder unbewegte Bilder des öffentlichen Lebens erstellt oder gar die Live-Berichterstattung von Sportevents oder ähnlichen Veranstaltungen zu verantworten hat, kann sich häufig nicht von dem Gefühl freimachen, datenschutzrechtlich auf schwankendem Boden unterwegs zu sein.

Selbst wenn man sich vielleicht noch dazu in der Lage sieht, von seinen Interview-Partnern oder von den zuvorderst in Erscheinung tretenden Bild-Akteuren datenschutzrechtliche Einwilligungen – teilweise im mehrseitigem Format – einzuholen, so wird das zumindest hinsichtlich eines im Hintergrund auftauchenden Publikumsverkehrs kaum gelingen.

Was tun?

Gleich vorweg: Eine klare, eindeutige und absolut rechtssichere gesetzliche Regelung existiert dazu aktuell (noch) nicht. Aber es gibt Lösungsstrategien.

Wie war das früher?

Vor Geltung der DSGVO wären die angedeuteten Fälle mehr oder weniger problemlos nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) gelöst worden: Danach dürfen Abbildungen von Personen grundsätzlich zwar nur mit Einwilligung des bzw. der Abgebildeten veröffentlicht werden (§ 22 KUG), von diesem Einwilligungserfordernis gibt's dann aber gesetzgeberische Ausnahmen für Bildnisse aus dem Bereich der „Zeitgeschichte“, für Bildnisse, auf denen die Personen nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen sowie für Bildnisse von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen oder bei einem höheren Interesse der Kunst (vgl. § 23 KUG).

Und heute?

Die neue DSGVO genießt nach Meinung zahlreicher Juristen einen sog. „Anwendungsvorrang“ vor dem KUG.

Nun hat zwar der EU-Gesetzgeber in Art. 85 DSGVO die Mitgliedstaaten aufgefordert, durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschl. der Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Diese bezüglich der Journalisten als „Presseprivileg“ bezeichnete europarechtliche Vorgabe ist bisher von den dafür zuständigen Landesgesetzgeber aber noch nicht umgesetzt worden. Und das zuvor nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz geltende Presse- und Medienprivileg kann gesetzlich nicht mehr herangezogen werden.

Wie sieht eine praktikable rechtliche Lösung aus?

Wenn man sich derzeit dennoch juristisch mit angemessenen, vertretbaren und aktuell handhabbaren Lösungen helfen will, greift man auf die gesetzliche Regelung in Art. 6 Abs. 1 f DSGVO zurück, wonach eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch dann rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft bewerte ich als jeweiliges berechtigtes Interesse, das dann mit den Grundrechten und Grundfreiheiten der von der Bildberichterstattung betroffenen Personen, mit deren Persönlichkeitsrechten, abzuwägen ist – auch unter Berücksichtigung etwaig berührter öffentlicher Informationsinteressen sowie unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Insofern landet man dann praktisch auch wieder bei den grundlegenden gesetzgeberischen Erwägungen und Vorgaben des guten alten KUG. Ob diese Landung mit ausreichender Rechtssicherheit vollzogen wird, bleibt aber vorerst nicht unumstritten.

Und was sagt die Bundesregierung?

Immerhin hat sich zu dieser Problematik noch im Frühjahr dieses Jahres in relativ entspannter Art und Weise das Bundesinnenministerium geäußert und ausdrücklich eine vorrangige Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes bejaht sowie gleichzeitig insbesondere die grundrechtlich garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit eben als berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f der DSGVO eingeordnet.

Zu einer übertriebenen eigenen Knechtung und Knebelung per exzessiver datenschutzrechtlicher Selbstzensur und Selbstbeschneidung besteht m. E. also regelmäßig eher kein Anlass.

Finale oder was oft übersehen wird:

Im für viele unübersichtlichen Meer datenschutzrechtlicher Normen sollte im Übrigen nicht aus den Augen verloren werden, dass die DSGVO insgesamt sechs(!) mögliche Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht: Das sind schlagwortartig zusammengefasst 

  • neben der Einwilligung (1) 
  • ein abgeschlossener Vertrag (2)
  • bestehende Rechtspflichten (3)
  • Schutz lebenswichtiger Interessen (4) 
  • öffentliches Interesse (5) 
  • berechtigte Interessen auf der einen Seite abgewogen mit etwaig berührten Schutzinteressen auf der anderen Seite (6). 

Damit gibt es noch viel Stoff, die aktuell aufgewühlten datenschutzrechtlichen Wogen in vielerlei Hinsicht in sachgerechter Weise zu glätten.




Mittwoch, 9. Mai 2018

Der Mai ist gekommen: Die Abmahnungen schlagen aus



http://www.zumanwalt.de
Wenn die Maiglöckchen viermal klingeln: Abmahnungen lieben den Mai. 

Der Monat Mai hat in diesem Jahr vier gesetzliche Feiertage und ist damit verlockend für den einen oder anderen Kurzurlaub. Dies nehmen einige Abmahnungs-„Profis“ wieder mal zum Anlass, durch den Stress zeitgleicher Abmahnungspost einige Abmahnungsadressaten zu überstürzten und damit oft falschen Reaktionen zu veranlassen. 

Dabei kann nach einer sachgerechten und besonnenen Prüfung der Abmahnung und der der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalte häufig der zunächst als dramatisch wahrgenommene urheberrechtliche, markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder medienrechtliche Konflikt schadens- und kostenmindernd entschärft werden. 

Oft geht es dabei u. a. um Gesichtspunkte der folgenden Art: 

·         Ist der angebliche Rechteinhaber auch tatsächlich Inhaber der geltend gemachten Rechte?

·         Welche Erkenntnisse bestehen hinsichtlich der das Abmahnungsschreiben übermittelnden Anwaltskanzlei und deren außergerichtlicher und prozessualer Praxis?

·         Ist die Beantragung einer angemessenen Fristverlängerung – auch für weitergehende Recherchen und Erörterungen – sinnvoll und geboten?

·         Sind die von der Gegenseite dargelegten Sachverhalte in jeder Hinsicht zutreffend?

·         Wie steht es mit wirklich belastbaren Nachweisen bzw. Beweismitteln der Gegenseite?

·         Wer ist zu welchem rechtlich relevanten Tatbestandsmerkmal überhaupt darlegungs- und/oder beweispflichtig?

·         Sind die rechtlichen Argumentationen der Gegenseite schlüssig oder zumindest fachlich vertretbar?

·         Ist die von der Gegenseite evtl. unter Bezug genommene Rechtsprechung wirklich einschlägig?

·         Welche evtl. entlastende aktuelle obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich zur Verteidigung heranziehen?

·         Sind von der Gegenseite aufgeführte Schadensberechnungen, Streitwerte und Kostenangaben sowie vorgegebene Vertragsstrafen evtl. frag- und kritikwürdig sowie modifizierungsbedürftig?

·         Welche rechtlichen Einwendungen sind möglich?

·         Gibt es evtl. im konkreten Fall vor dem Hintergrund der individuellen persönlichen Situation des Betroffenen zusätzliche Einwendungsmöglichkeiten?

·         Ergibt sich evtl. eine besondere Situation zugunsten des Mandanten, weil dieser oder weil dieser etwa gerade nicht gewerblich bzw. geschäftlich agiert hat?

·         Welche unangemessenen Vorgaben und welche Lücken finden sich in dem evtl. beigefügten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und empfiehlt sich im konkreten Fall überhaupt die Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung?

·         Und auch technisches Verständnis und versierte Expertise im Zusammenhang mit medialen Hintergründen können heranzuziehen sein, um abmahnungsrelevante Abläufe zu klären und hilfreiche Lösungen zu finden.

Auch dann, wenn durch Feiertage oder urlaubsbedingt besonderer Zeitdruck herrscht, empfiehlt es sich also, „ausschlagender“ bzw. „aufschlagender“ Abmahnungspost abgeklärt und aufgeklärt zu begegnen. Dies gilt nicht nur im Wonnemonat Mai.

Freitag, 16. Februar 2018

Legal, egal oder illegal?

Internetnutzer und Urheberrecht 
 
http://www.zumanwalt.de
Der Internetnutzer, das unbekannte oder verkannte Wesen?


Allein von Mitte 2015 bis Mitte 2017 hatten immerhin 2% aller deutschen Internetnutzer Abmahnungen wegen angeblich illegaler Online-Nutzung im Briefkasten.

Ein wissenschaftliches Forschungsprojekt des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb sowie des  Munich Center for Internet Research untersuchte im vergangenen Jahr
  • das Verhalten,
  • die Kenntnisse,
  • die Einstellung und die
  • Zahlungsbereitschaft
von deutschen Internetnutzern zu urheberrechtlich geschützten Inhalten und zu illegaler Online-Nutzung. Grundlage bildete eine detaillierte Fragebogen-Aktion mit 5.532 repräsentativ ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Alter ab 12 Jahren.
Ca. 15% der Internetnutzer in Deutschland - zum großen Teil männlich und jüngeren Alters – konsumieren Musik, Filme, TV-Inhalte, E-Books, Software  oder Videospiele online und halten dies selbst zumindest teilweise für illegal.
5% halten sogar ihre komplette entsprechende Internetnutzung für illegal.
Mehr als die Hälfte der Internetnutzer konsumieren derartige Online-Angebote so gut wie gar nicht.
Mehr als 50% derjenigen, die im Internet Musik-, Film-, Video- oder TV-Angebote  nutzen, bezahlen dafür nichts.
Ca. 25% zahlt für alle derartigen Online-Angebote. Die übrigen Online-Konsumenten nutzen wenigstens einen Teil der Inhalte kostenfrei.
Bemerkenswert ist: Nutzer mit gemischt legalem und illegalem Online-Nutzungsverhalten geben regelmäßig mehr für herkömmliche Musik-, Film- und Video-Angebote wie etwa CD, DVD, Videothek, Kino, Konzert, Fanartikel etc. aus als die Durchschnittsverbraucher in Deutschland.
Das relativiert die häufig unterstellte „Geiz-ist-geil“- und „Kostenlos“-Einstellung von Filesharing-Konsumenten. Deren Verhalten scheint stattdessen mehr dadurch motiviert zu sein, dass manche entsprechenden legalen Inhalte im Internet immer noch
  • nicht einfach genug und/oder
  • nicht bequem genug, in Deutschland auch
  • nicht schnell genug oder
  • überhaupt nicht
zu erhalten sind.
 
Zudem sind illegale Inhalte anscheinend oft als solche auch nicht oder nur schwer zu erkennen bzw. von legalen Angeboten zu unterscheiden.  
Da gibt es bei den legalen Angeboten offensichtlich immer noch Optimierungsbedarf.