Donnerstag, 12. Mai 2016

Mai 2016: BGH-Filesharing-Urteile schlagen aus


Über sechs Filesharing-Klagen urteilte am 12.05.2016 der I. Zivilsenat des BGH:

Es ging im Wesentlichen
  • um Kosten- und Schadenshöhen im Rahmen von vier Berufungsurteilen des LG Bochum,
  • um sekundäre Darlegungspflichten im Rahmen einer Berufungsentscheidung des OLG Köln
  • und schließlich um Störerhaftung sowie Belehrungs- und Überwachungspflichten auf der Basis eines zweitinstanzlichen Urteils des LG Hamburg.


In Karlsruhe schlagen im Mai nicht nur die Bäume aus

1. Fall: BGH Az. I ZR 272/14

Revision zum Urteil des LG Bochum vom 27.11.2014 (Az. I 8 S 9/14)
nach Urteil des AG Bochum vom 16.04.2014

Ausgangspunkt bildet - wie so oft - eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München wegen angeblichen Filesharings hinsichtlich eines Filmwerks an zwei Abend- bzw. Nachtterminen vor fast genau sechs Jahren – im Mai 2010. Die Klägerin verlangt von den beiden Internetanschlussinhabern Lizenzschadensersatz i. H. v. 600,00 EUR und Erstattung von Abmahnkosten.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, sie hätten zu den fraglichen Zeitpunkten geschlafen bzw. der Beklagte zu 1.) sei bei der Arbeit gewesen. Ob ihr Sohn (der ihnen als gelernter IT-Techniker den Internetzugang und die Programme eingerichtet habe und zwar 2010 nicht mehr bei seinen Eltern wohnte, allerdings auch im Jahr 2010 von Zeit zu Zeit in seinem alten Zimmer übernachtet habe) auch zur fraglichen Zeit bei ihnen übernachtete, wissen die beklagten Eltern nicht mehr genau.

Das AG Bochum hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin ihrer primären Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen sei, die Beklagten demgegenüber ihre sekundäre Darlegungspflicht in ausreichender Weise erfüllt hätten.

Das LG Bochum hat das erstinstanzliche Urteil des AG Bochum zum größeren Teil aufgehoben und die Beklagten als vermeintlich gemeinschaftliche Täter zu Schadensersatz und Kostenerstattung verurteilt.

„Denn die Beklagten haben zu dem Nutzungsverhalten des Sohnes nichts vorgetragen. Sie haben nicht dargelegt, dass der Sohn den Internetanschluss genutzt hat, denn dies lässt sich nicht ohne Weiteres aus der Information des Übernachtens oder der Sicherung des W-LAN-Anschlusses schließen. Des Weiteren fehlen Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Gerät der Sohn den Anschluss genutzt haben soll. Aus dem unsubstantiierten Vortrag der Beklagten kann weder gefolgert werden, dass ein Dritter Zugang zu dem Anschluss hatte, noch, dass ein Dritter die streitgegenständliche Datei über den Anschluss angeboten haben könnte.“


„Da es sich beim Filesharing um ein Massenphänomen handelt, sodass eine Überkompensation des Schadensersatzinteresses des jeweiligen Rechteinhabers zu vermeiden ist und die begehrte Schadensersatzhöhe in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzungshandlung stehen muss, erachtet die Kammer einen Betrag in Höhe von 600,00 € als geboten.“


„Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € aus § 97 a UrhG zu. Ein darüber hinausgehender Betrag ist nicht zuzusprechen, da der klägerseits zugrunde gelegte Gegenstandswert deutlich zu hoch bemessen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm wird. der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens mit der doppelten Lizenzgebühr beziffert, sodass vorliegend der Berechnung der Abmahnkosten ein Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 € zugrundzulegen ist.“

Besonders spannend war dabei, ob der BGH auch in diesem Fall von einer sogenannten „tatsächlichen Vermutung“ zu Lasten von zwei Anschlussinhabern ausgeht, was von vielen als recht lebensfremd bewertet wird. Ferner war offen, ob dem BGH der ziemlich dünne Vortrag der beklagten Eltern zur etwaigen Übernachtung seitens des erwachsenen Sohnes zur sekundären Darlegung möglicher Täteralternativen ausreicht – ohne näheren Vortrag zu Recherchen und zum konkreten Nutzungsverhalten bzw. Nutzungsequipment des Sohnes. Hierzu lässt sich der Pressemitteilung des BGH leider noch nichts Näheres entnehmen. Die noch ausstehende Veröffentlichung der schriftlichen Entscheidungsgründe bleibt also abzuwarten.

2. Fall: BGH Az. I ZR 1/15
Revision zum Urteil des LG Bochum vom 27.11.2014 (Az. I-8 S 7/14)

Wieder geht's um Abmahnung und Klage seitens der Kanzlei Waldorf Frommer und wieder ist Klägerin eine vermeintliche Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte am streitgegenständlichen Film. Vorgeworfen wird den beiden Beklagten diesbezügliches illegales Filesharing am Vormittag des 22.07.2010. Wieder wird Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie i. H. v. 600,00 EUR sowie die Erstattung von Abmahnungskosten zu einem angeblichen Streitwert von 10.000,00 EUR (also 506,00 EUR) verlangt.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass der häusliche Internetanschluss von der gesamten Familie genutzt wurde; darunter auch eine damals 9 Jahre alte (oder junge) Tochter, die über einen eigenen Zugang zum Internet verfügt habe und eingehend „zum ordnungsgemäßen Verhalten im Internet“ belehrt worden sei.

Das LG Bochum hat die amtsgerichtliche Klageabweisung aufgehoben und die beklagten Eltern verurteilt, wenn auch bei erheblicher Reduzierung der zu erstattenden Abmahnungskosten.

„Soweit die Beklagten auf eine mögliche Verantwortung ihrer Tochter verweisen, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend konkret, da ihm nicht ansatzweise entnommen werden kann, unter welchen Umständen die Tochter die fragliche Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. So fehlen jegliche Angaben der Beklagten dazu, ob die Tochter über einen eigenen Computer oder Laptop verfügt oder den Computer der Eltern benutzt haben soll. Auch ist nicht dargestellt, ob die seinerzeit erst 9 Jahre alte Tochter unbeaufsichtigt Zugang zum Internet gehabt haben soll.“

Wie ist der BGH mit der sekundären Darlegungslast in diesem Fall umgegangen? Wie mit dem recht pauschalen Verweis auf eine neunjährige Tochter – ohne substantiellerere Angaben z. B. zu dem konkreten technischen Zugang des jungen Mädchens zum familiären Internetanschluss? Durften die Beklagten ihrer immerhin erst neun Jahre alten Tochter überhaupt einen eigenständigen Zugang zum Internet erlauben? Einige warteten auch gespannt auf die BGH-Bewertung zur Höhe der Abmahnungskosten.

3. Fall: BGH Az. I ZR 43/15
Revision zum Urteil des LG Bochum vom 05.02.2015 (Az. 8 S 17/14)

In diesem Fall ist Klägerin die Fa. Koch Media, die den Beklagten abgemahnt und verklagt hatte wegen Filesharing-Vorwürfen hinsichtlich eines im Jahre 2012 in Deutschland erschienenen Computerspiels. Der Beklagte soll im Mai 2012 dieses Computerspiel illegal in eine Online-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben. Es werden Abmahnungskosten zu einem Streitwert von 30.000,00 EUR und damit i. H. v. über 1.000,00 EUR verlangt.
Das LG Bochum hat der Klägerin lediglich Abmahnungskosten in Höhe von 192,90 EUR aus § 97 a UrhG zugesprochen bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes für den Unterlassungsanspruch i. H. v. 2.000,00 EUR.


4. Fall: BGH Az. I ZR 44/15
Revision zum Urteil des LG Bochum vom 05.02.2015 (Az. I-8 S 11/14)

Hier geht es mal wieder um einen Film, den der Beklagte an einem Nachmittag im Mai 2011 im Wege illegalen Filesharings öffentlich zugänglich gemacht haben soll. Die Klägerin verlangt vorgerichtliche Abmahnungskosten i. H. v. 1.005,40 EUR und Schadensersatz im Wege der Lizinzanalogie.
Der Beklagte hat die Klageforderung i. H. v. 101,40 EUR anerkannt.
Das LG Bochum erachtete eine Kostenforderung i. H. v. 130,50 EUR zum Gegenstandswert i. H. v. 1.200,00 EUR und einen Lizenzschaden von 600,00 EUR für gerechtfertigt.

Auf die Revision der Klägerinnen hat in den vier oben genannten Fällen der BGH die Urteile des LG Bochum aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht ist nach Auffassung des BGH zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr sei der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art "nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen." Eine schematische Bemessung des Gegenstandswerts werde nicht dem Umstand gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Online-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks gefährdet, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen drohe.

Für die Bemessung des Gegenstandswerts komme es u.a. auf den wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, die Aktualität und Popularität des Werks, die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie die subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers an. Dazu muss das LG Bochum nun weitere Feststellungen treffen.

Dass der BGH sich im Rahmen seiner Zurückverweisung primär zur Erstattung von Abmahnkosten geäußert hat, legt es nahe, dass der Senat in den oben skizzierten vier Bochumer Fällen eine ausreichende sekundäre Verteidigungsdarlegung der Beklagten wohl eher verneint hat.

5. Fall: BGH Az. I ZR 48/15
Revision zum Urteil des OLG Köln vom 06.02.2015 (Az. 6 U 209/13)
nach erstinstanzlicher Klageabweisung durch das Urteil des LG Köln vom 20.11.2013 (Az. 28 O 467/12)

Klägerinnen im fünften Fall sind die seit über 10 Jahren von der Kanzlei Rasch aus Hamburg vertretenen Tonträgerhersteller mit vermeintlichen Verwertungsrechten an über 800 Audioaufnahmen, die nach angeblich sachgerechten Recherchen der Firma ProMedia GmbH am 18.11.2007 um 19:51:51 Uhr unter einer bestimmten, angeblich dem Beklagten zuzuordnenden IP-Adresse mit der mittlerweile gerichtsbekannten P2P-Software „Bear-Share“ zum kostenlosen Download online angeboten worden sein sollen.
Der Internetanschluss des Beklagten erfolgte im Herbst 2007 über einen per WPA2-Verschlüsselung gesicherten WLAN-Router mit einem von der gesamten Familie, also auch von der Ehefrau und den damals 17 und 15 Jahre alten Kindern verwendeten Rechner. Die klägerische Abmahnung datiert vom 08.05.2008 und verlangte zunächst vergleichsweise eine pauschale Zahlung i. H. v. 6.000,00 EUR. Erst am 23.12.2011 beantragten die Klägerinnen einen Mahnbescheid über Abmahnungskosten i. H. v. 2.380,80 EUR und Schadensersatz i. H. v. 3.000,00 EUR.
Im Rahmen der landgerichtlichen Beweisaufnahme wurde die Ehefrau als Zeugin vernommen; die beiden Kinder des Beklagten beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. 
Das LG Köln wies die Klage ab: Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Rechtsverletzungen nicht von Beklagten oder seiner Ehefrau begangen wurden, sondern von einem der Kinder oder von beiden Kindern gemeinsam. Eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht liege nicht vor und auch eine Störerhaftung des Beklagten wurde verneint.
Das OLG Köln hob diese klageabweisende Entscheidung auf:

„Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugin (der Ehefrau) hatten die Kinder keinen so selbständigen Zugang zum Internet, dass sie ernsthaft als Alleintäter des streitgegenständlichen Downloadangebotes mit 809 Titeln in Betracht kommen. Außerdem hat der Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgegeben, wie es den Kindern überhaupt hätte gelingen können, von ihm nicht entdeckt zu werden. Zu seiner eigenen konkreten Internetnutzung hat der Beklagte nichts vorgetragen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass 2007/2008 auf dem mit dem Internet verbundenen Rechner keine Filesharing-Software installiert gewesen war und/oder dass die streitgegenständlichen geschützten Dateien nicht auf dem Rechner vorhanden gewesen waren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.01.2015 hat er vielmehr angegeben, nach der Abmahnung durch die Klägerinnen den Rechner nicht untersucht zu haben, weil für ihn von Anfang an klar gewesen sei, dass niemand aus seiner Familie hier als Täter in Betracht komme. Dies steht indes nicht in Einklang mit seinem Antwortschreiben vom 16.05.2008 auf die Abmahnung vom 08.05.2008, in dem mitgeteilt wurde, dass der Beklagte sämtliche auf seinen Anschluss bestehenden Internetverbindungen getrennt habe, um die Sache zu prüfen. Warum bei nur einem an das Internet angeschlossenen Rechner mehrere Verbindungen getrennt werden mussten, bleibt ebenso unklar wie die Frage, warum der Beklagte die angekündigte Prüfung nicht vorgenommen hat. War dem Beklagten aber bekannt, dass sein Rechner und sein Anschluss für illegales Filesharing genutzt wurden, und ist er gegen diese Nutzung nicht eingeschritten, so haftet er für sie als Mittäter.“


Zu diesen Ausführungen wurden nun erhellende Bewertungen des BGH erwartet. Der BGH hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das OLG Köln habe zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet, da nach Durchführung der Beweisaufnahme die Ehefrau des Beklagten als Täterin ausscheide und der Beklagte nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen habe, "dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen." Da darf man sich die Rechtsverteidigung wohl auch weiterhin nicht zu einfach machen bzw. nicht zu einfach vorstellen. Man sollte die sekundäre Darlegungslast also auch zukünftig nicht auf die leichte Schulter nehmen.

6. Fall: BGH (Az. I ZR 86/15)
Revision zum Urteil des LG Hamburg vom 20.03.2015 (Az. 310 S 23/14)
nach erstinstanzlichem Urteil des AG Hamburg vom 08.07.2014 (Az. 25b C 887/13)

Im sechsten Filesharing-Fall geht es u. a. um fragliche, vom LG Hamburg bejahte Belehrungspflichten hinsichtlich den häuslichen Internetanschluss gelegentlich nutzender verwandter oder bekannter volljähriger Besucher – in diesem Fall aus Australien.
Es ging um Filesharing zu Lasten des Films "Silver Linings Playbook". Das LG Hamburg hatte insoweit im vergangenen Jahr eine gemeinschaftliche Störerhaftung der beklagten Internetanschlussinhaber angenommen und dazu ausgeführt:

„Die Nichte der Beklagten ist gerade nicht deren Tochter, so dass das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Nichte nicht unter den Familienbegriff des Art. 6 GG fällt. Die Nichte lebt in Australien und war nur für wenige Tage bei der Beklagten zu Besuch. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern besteht. Denn ein solches Kriterium ließe sich mit den Mitteln des Zivilprozesses kaum aufklären und würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen.“

Der BGH hat auf die Revision der Beklagten hin die Klage zu Recht abgewiesen und eine Störerhaftung sowie eine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft sowie volljährigen Besuchern oder Gästen als unzumutbar abgelehnt. Damit haben die Karlsruher Richter im Mai 2016 zahlreichen Filesharing-Abmahnungen den Wind aus den Segeln genommen.

Dem zu erwartenden höchstrichterlichen Klartext in den noch ausstehenden schriftlichen Urteilsgründen werden voraussichtlich schlagende Argumente gegen etliche Filesharing-Abmahnungen und -Klagen zu entnehmen sein.


Samstag, 23. April 2016

TTIP: Wenn ein Handelsabkommen vom Weg abkommt - Die sieben Stolpersteine



Sind das alles die üblichen Panik-Macher, renitente Nein-Sager und unverbesserliche Globalisierungsgegner, diese TTIP-Kritiker und -Phobiker?

Nein. Denn es gibt mindestens sieben Meilensteine, die auf dem derzeitigen Weg des zwischen der EU und den USA verhandelten Freihandelsabkommens sich als echte Stolpersteine erweisen: 



1.      Demokratie   Nur wenige, zumeist wirtschaftslobbynahe Handelspolitiker bzw. deren beauftragte Beamte sitzen in über 20 Arbeitsgruppen hinter verschlossenen Türen am Verhandlungstisch und baldowern existentielle Regeln u. a. auch zu Arbeit und Leben, Essen und Trinken, Gesundheit und Krankheit, Umwelt und Natur aus, ohne dass diese Normen wirklich demokratisch legitimiert werden. Eine etwaige abschließende nationale Abstimmung zu einem festgeschnürrten Vertragspaket ersetzt nicht wirklich transparente und funktionierende demokratische Prozesse.



2.      Transparenz   Nicht einmal unsere Parlamentarier erhalten vollständigen und vertieften Einblick in die geheimniskrämerischen Verhandlungen und die nebulösen Verhandlungsergebnisse. Und nicht einmal die Bundesregierung weiß, welche wahre Substanz und belastbare Qualität die fragmentarischen Dokumente besitzen, die derzeit im „Leseraum“ den Abgeordneten ohne Kopie- oder Mitnahmerecht vorgelegt werden. Sicher ist nur die Unvollständigkeit der in die feigenblättrig anmutende Lesestube verbrachten Positions-, Streit- und/oder Entwurfs-Texte.



3.      Rechtsstaat   Schiedsgerichte statt öffentlicher Gerichtshöfe mit Berufungs- oder Revisionsmöglichkeit beschneiden die Rechtsstaatlichkeit – insbesondere auch bei Investorenklagen. Dass amerikanische Anwaltskanzleien das entspannter sehen als europäische und deutsche Unternehmer und Rechtsanwälte, sollte dabei nicht weniger zu denken geben.



4.      Daseinsvorsorge   Verhandelte Privatisierungen von öffentlichen Dienstleistungen der Daseinsvorsorge können nicht bedachte sowie sehr fühlbare und einschneidende leistungsmäßige, zugangsmäßige und preismäßige Konsequenzen für jeden Einzelnen haben (z. B. Stichwort „Wasser“).



5.      Vertrauen   Die bisherige Handhabung der Verhandlungen und der mangelhaften und oft mangelnden, fehlerhaften und widersprüchlichen öffentlichen Information und Beteiligung hat verständlicherweise bei den Menschen zu wenig Verständnis und wenig Vertrauen in die Verhandlungen und die Verhandlungsergebnisse geführt. Das ist keine funktionierende Basis für derart existentielle Regelungsbereiche.



6.      Prognosen-Schere    Jubel-Studien zu prognostiziertem Wirtschaftswachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen stehen kritische Untersuchungen zu rationalisierungsbedingten Job-Verlusten und der sich vergrößernden Schere zwischen Arm und Reich gegenüber. Vor dem voreiligen Genuss vollmundiger Versprechungen ist folglich zu warnen.



7.      Kultur und Medien   Die nach alledem sich abzeichnende fehlende Verhandlungskultur kann schließlich zudem unmittelbare oder mittelbare folgen selbst für unsere Kultur haben; wo Geldverteilung geregelt wird, ist immer auch stattfindende oder unterlassene Kulturförderung, Umgang mit Medien und Medienschaffenden, Kunst- und Kulturleben berührt. Und wo „Geistiges Eigentum“ allenfalls aus Sicht und Interessenlage der Rechteverwerter behandelt und verhandelt wird, darf man Gesichtspunkte wie Urheberpersönlichkeitsrecht, Privatkopie und Netzfreiheit sowie Medien- und Informationsfreiheit wohl kaum gut aufgehoben wissen.


Donnerstag, 4. Februar 2016

EuGH kippt Sportwetten-Monopol

Das deutsche Glücksspiel-Recht verstößt weiter gegen EU-Recht

Das Glücksspiel um viele Euros im Fokus des EU-Rechts

Mit Urteil vom heutigen 04.02.2016 (Az. C-336/14 – „Sebat Ince“) hat der EuGH festgestellt, „dass das Unionsrecht der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen kann“.

Damit hat sich der deutsche Gesetzgeber mit seinem faktisch fortdauernden Staatsmonopol für Glücksspiele wieder einmal spielend blamiert. 2006 war bereits der Lotteriestaatsvertrag vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.03.2006 (Az. 1 BvR 1054/01) - und 2010 war der Glücksspielstaaatsvertrag  vom EuGH mit Urteil vom 08.09.2010 (Az. C-409/06) in erheblichen Teilen für rechtswidrig erklärt worden.

Anklage gegen Sportsbar in Bayern

Bayerische Behörden warfen Frau Ince vor, für einen  österreichische Wettveranstalter (mit gültiger Lizenz in Österreich und nicht in Deutschland) über einen in einer „Sportsbar“ in Bayern aufgestellten Wettautomaten Sportwetten ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis zu vermitteln. Es wurde Anklage vor dem Amtsgericht Sonthofen erhoben, das dann allerdings die Sache dem EuGH vorlegte, da das Amtsgericht daran zweifelte, ob der Glücksspielstaatsvertrag und das mit einer sogenannten „Experimentierklausel“ ausgestattete Erlaubnisverfahren für Sportwetten mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Steil-Vorlage zum EuGH

In der EuGH-Rechtssache ging es sowohl um die bis zum 30.06.2012 „geltenden“ Monopol-Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags vom 01.01.2008, nach dem die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis verboten und die Erteilung von Erlaubnissen an private Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen wurde.
Darüber hinaus ging es nun aber auch um den ab dem 01.07.2012 „gültigen“ Glücksspieländerungsstaatsvertrag,  der eine sogenannte „Experimentierklausel“ enthält, nach der private Wirtschaftsteilnehmer während eines Zeitraums von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erhalten können. Wenn diese Konzession einmal einem Glücksspiel-Veranstalter erteilt ist, können Vermittler eine Erlaubnis erhalten, für diesen Veranstalter Wetten anzunehmen. Für die im Glücksspiel bereits aktiven staatlichen Veranstalter und deren Vermittler sollte die Konzessionspflicht erst ein Jahr nach Erteilung der ersten Konzession gelten. Faktisch kam es zu keiner wirksam werdenden Erlaubnis für irgendeinen „privaten Wirtschaftsteilnehmer“; das staatliche Monopol bestand also insofern konzessionsrechtlich faktisch weiter.

Und so ging das (Glücks-)Spiel(Monopol) vor dem EuGH aus

Hinsichtlich des bis Mitte 2012 „geltenden“ Glücksspielstaatsvertrags stellt der EuGH klar, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden bei einem ja bereits von den deutschen Gerichten als unionsrechtswidrig bewerteten staatlichen Monopol wegen der zu beachtenden Dienstleistungsfreiheit nicht befugt sind, die ohne Konzession stattfindende Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der über keine Lizenz bzw. Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland besitzt, sondern nur Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zu ahnden.
In der Pressemitteilung des EuGH heißt es dazu:
„Selbst wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten kann, steht die Dienstleistungsfreiheit einer solchen Ahndung entgegen, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nicht sichergestellt ist und das von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene staatliche Sportwettenmonopol trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbesteht. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das fiktive Erlaubnisverfahren die Unionsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols, wie sie von den nationalen Gerichten festgestellt wurde, nicht behoben hat.“

In Bezug auf den ab dem 01.07.2012 „geltenden“ Glücksspieländerungsstaatsvertrag urteilt der EuGH, dass es vor dem Hintergrund der Dienstleistungsfreiheit gegen EU-Recht verstößt, wenn eine ohne Erlaubnis stattfindende Vermittlung von Sportwetten in Deutschland an einen Sportwetten-Veranstalter, der in einem anderen EU-Landliedstaat eine Lizenz besitzt, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten an die Verfahrensweise im Glücksspieländerungsstaatsvertrag geknüpft wird und dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot missachtet werden und trotz oder wegen der deutschen Gesetzesregelung und -anwendung ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten faktisch weiterhin besteht. Daran ändert nach der EuGH-Entscheidung auch die Experimentierklausel faktisch, praktisch und juristisch rein gar nichts.

Der EuGH stützt damit auch die vorausgegangenen Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, die das Sportwetten-Konzessionsverfahren bereits mehrfach für unwirksam erklärt haben (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom16.10.2015, Az. 8 B 1028/15).
Der Ball ist wieder im Feld des Gesetzgebers.

 

Donnerstag, 14. Januar 2016

Facebook-Mail-Werbung findet beim BGH keine Freunde


Sieg der Verbraucherzentralen gegen Facebook: Mit heutigem Urteil (14.01.2016) hat der Erste Zivilsenat des BGH höchstrichterlich bestätigt, dass die Versendung von Einladungs-E-Mails durch eine soziale Plattform oder deren Nutzer an nicht auf der Plattform registrierte Personen (über die sogenannte Funktion „Freunde finden“) wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, da es faktisch belästigende Werbung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist, wenn der Empfänger dem nicht zugestimmt hat.

Der Karlsruher Wettbewerbssenat unter Vorsitz von Wolfgang Büscher untersagte zum Az. I ZR 65/14 ferner die von Facebook im Jahr 2010 eingesetzte Handhabung der Importierung von Kontaktdaten ohne korrekte Offenlegung der nach der Registrierung stattfindenden tatsächlichen Datennutzung. Letzteres bewertet der BGH als unlautere Irreführung gem. § 5 UWG.
Der Bundesgerichtshof folgt damit auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland zu Recht den vorausgegangen Urteilen des Berliner Landgerichts vom 06.03.2012 (Az. 16 O 551/10) und des Kammergerichts vom 24.01.2014 (Az.  5 U 42/12) und hat die von Facebook eingelegte Revision zurückgewiesen.
Soziale Plattformen dürfen nicht in automatisiert vorgegebener Form ihre Nutzer dazu instrumentalisieren, unaufgeforderte Werbung an Dritte zu verbreiten. Die in das „nette“ Kleid einer privaten Kontaktaufnahme gekleidete E-Mail stellt sich nämlich in Wahrheit als eine getarnte Werbetrommel medialer Großkonzerne dar – und ist zudem eine bedenkliche Datenschleuder. Die kostbarsten „Produkte“ bei diesen Werbeaktionen sind m. E. die (potentiellen) Nutzer selbst mit ihren Daten und Datenverflechtungen.
An dieser grundsätzlichen Problematik ändert auch der Umstand nichts, das Facebook auf zwischenzeitlich veränderte Portalversionen hinweist: Aktuell geben Nutzer über den Link "Lade Deine Freunde ein" jeweils einzelne E-Mail-Adressen ein und können zudem jede „Einladung“ um eine persönliche Nachricht ergänzen. Auch diese Handhabung ist kritikwürdig, handelt es sich doch auch dabei um unverlangte E-Mail-Werbung und im Endeffekt um unklare Datenverwendung und -verknüpfung.
In Berlin sind derzeit in den unteren Instanzen nach ca. 20 Abmahnungen noch mindestens zwei weitere Verfahren der Verbraucherschützer gegen Facebook anhängig. Irreführung, fehlende Transparenz und unzureichende Beachtung des Datenschutzes sind die wesentlichen Themen.

Mittwoch, 9. Dezember 2015

Die drei Filesharing-Urteile des BGH: Keine Panik!

Nun liegen sie vor, die drei Urteile des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 mit ihren vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründen. Da wird die Rechteindustrie fleißig zu neuen Abmahnungs-Feldzügen blasen – mehr oder weniger musikalisch, filmisch oder spielerisch.
Bevor tatsächlich eine weitere und höhere Abmahnungswelle gemacht wird, an dieser Stelle zunächst nur so viel:


Es gibt keinen Anlass, anlässlich dieser drei eher exotischen BGH-Fälle bei zukünftigen überambitionierten Filesharing-Abmahnungen die internetrechtliche Flinte voreilig ins lizenzanaloge Korn zu werfen.
Was waren das denn überhaupt für Tauschbörsen-Fälle, in denen den Beklagten die Felle weggeschwommen sind?
Klägerinnen waren in allen drei Revisonsverfahren die vier deutschen "Tonträgerherstellerinnen" Warner, Sony, Universal und EMI. Diese beriefen sich jeweils auf angeblich ordnungsgemäße Recherchen eines Crawling-Unternehmens, wonach im Jahre 2007 über eine IP-Adresse jeweils mehrere hundert bzw. mehrere tausend Musiktitel zum Herunterladen innerhalb eines P2P-Systems verfügbar gemacht worden sein sollen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte mit Hilfe des Internetserviceproviders die jeweiligen Beklagten als vermeintliche Inhaber des der IP-Adresse zugewiesenen Internetanschlusses.
Die Musikverlage verlangten von den Beklagten urheberrechtlichen Schadensersatz in Höhe von mehreren tausend Euro sowie Ersatz von anwaltlichen Abmahnkosten in ähnlicher Größenordnung. 


1. Wenn andere Personen nach eigenem Vortrag ausscheiden
Im Verfahren I ZR 19/14 („Tauschbörse I“) hatte der Internetserviceprovider als angeblichen Inhaber der IP-Adresse eine Person angegeben, die in einem Buchstaben von dem Familiennamen des Beklagten abwich und ansonsten mit seinem Vor- und Nachnamen und seiner Anschrift übereinstimmte.
Nach anwaltlicher Filesharing-Abmahnung gab der Beklagte, ein selbständiger IT-Berater, ohne Rechtsanerkenntnis eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und wies gleichzeitig die geltend gemachten Zahlungsansprüche zurück. Er bestritt die Richtigkeit der Recherchen des Crawling-Unternehmens und die per Excel-Tabelle übermittelten Angaben des Internetserviceproviders sowie seine und die Täterschaft seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen (Ehefrau und damals 17-jähriger Sohn). Der im Arbeitszimmer des beklagten IT-Beraters installierte PC war zur fraglichen Zeit unstreitig eingeschaltet und per Kabel mit dem Internet verbunden. Die beim Beklagten angestellte und den Computer insoweit ebenfalls beruflich nutzende Ehefrau verfügte nicht über ausreichende Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem Sohn war das Rechner-Passwort unbekannt.
Das LG Köln hat mit Urteil vom 31.10.2012 (Az. 28 O 306/11) der Klage stattgegeben. Zweitinstanzlich wurde dieses Urteil im Wesentlichen bestätigt. Die entsprechende Entscheidung des OLG Köln (Az. 6 U 205/12) datiert vom 20.12.2013. Der Berufungssenat des OLG hielt es aufgrund der in beiden Tatsachen-Instanzen durchgeführten Beweisaufnahmen für nachgewiesen, dass die Musikdateien über den Internetanschluss des Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sind. Der Beklagte sei hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen als Täter anzusehen. Dies hat der BGH konsequent bestätigt, da nach dem eigenen Vortrag des beklagten IT-Experten andere Personen als Verantwortliche für die streitige Verletzungshandlung ausschieden.
Die theoretische Möglichkeit, dass bei Ermittlungen von proMedia oder des Internetserviceproviders Fehler vorkommen können, spricht nach Auffassung des BGH noch nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse, wenn im Einzelfall keine konkreten Fehler dargelegt werden. Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reiche insoweit nicht aus.  

2. Wenn ein polizeiliches Geständnis vorliegt

Im Verfahren I ZR 7/14 („Tauschbörse II“) wurde der Internetanschluss von der Beklagten, ihrem 16-jährigen Sohn und ihrer 14-jährigen Tochter genutzt. Gegenüber der Polizei hatte die Tochter zugegeben, "über eine Tauschbörse und die Software Bearshare 407 Audio-Dateien heruntergeladen und öffentlich zugänglich gemacht zu haben". Auf die anwaltliche Abmahnung reagierte die Mutter mit der Abgabe der einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte wendete sich im Laufe des Zivilprozesses gegen die Verwertung des polizeilichen Geständnisses ihrer Tochter. Zudem behauptete sie, ihre Tochter über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Musiktauschbörsen belehrt zu haben.
Das LG Köln hat mit Urteil vom 02.05.2013 (Az. 14 O 277/12) nach der Zeugenvernehmung der Tochter der Klage überwiegend stattgegeben. Das OLG Köln hat diese Entscheidung mit Berufungsurteil vom 06.12.2013 (Az. 6 U 96/13) im Wesentlichen bestätigt, da die Täterschaft der Tochter erwiesen sei und der Mutter die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorzuwerfen sei. Eine ausreichende Belehrung der Tochter wurde allerdings nicht nachgewiesen. Die Tochter konnte sich als Zeugin lediglich daran erinnern, dass ihre verklagte Mutter generell Regeln zu „ordentlichem Verhalten“ aufgestellt habe. Das konnte auch dem Bundesgerichtshof für eine sachgerechte Belehrung erwartungsgemäß nicht reichen. 

3. Wenn die Verteidigung gegen Abmahnung und Klage unplausibel, widersprüchlich und lückenhaft ist
Im BGH-Verfahren I ZR 75/14 („Tauschbörse III“) hat der Beklagte die Richtigkeit der Ermittlungen des Recherche-Unternehmens und die zeitgleiche Zuweisung der dynamischen IP-Adresse bestritten - ebenso wie die angeblichen Uploads durch ihn, seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen oder durch Dritte. Er sowie seine Ehefrau und seine beiden Söhne hätten sich zur angeblichen Tatzeit im Urlaub auf Mallorca befunden und vor dem Urlaubsantritt seien Router und Computer vom Stromnetz getrennt worden, wobei später dann vorgetragen wurde, es sei allerdings nicht auszuschließen, dass einer der Familienangehörigen vor der angeblichen Abreise heimlich die Anlage wieder angestellt hat.
Das LG Köln hat mit Urteil vom 24.10.2012 (Az. 28 O 391/11) die Klage abgewiesen. Das OLG Köln hat demgegenüber den Beklagten mit Urteil vom 14.03.2014 (Az. 6 U 210/12) nach Zeugenvernehmung eines Mitarbeiters des Crawling-Unternehmens sowie der Familienangehörigen antragsgemäß verurteilt. Der OLG-Senat hat es als technisch erwiesen angesehen, dass die Musikdateien von dem Rechner des Beklagten zum Herunterladen angeboten wurden. Der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem eigenen Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme. Das Bestreiten seiner Verantwortlichkeit stelle sich "als denklogisch fernliegend und daher prozessual nicht erheblich dar."
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auch die dagegen gerichtete Revision zurückgewiesen, da es den Karlsruher Richtern im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht genügt, wenn der Abgemahnte bzw. der Beklagte „lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet“. In der hier betroffenen Fall- und Prozess-Konstellation mit wechselndem und widersprüchlichem Sachvortrag und mit Zeugen, die sich durch recht unplausible Erinnerungslücken auszeichneten, findet eine absehbar kritische richterliche Würdigung der sekundären „Darlegungen“ des Beklagten statt – wenn auch diese kritischen Karlsruher Würdigungen selbst nicht an allen Stellen zwingend und widerspruchsfrei sind. Dazu werde ich mich evtl. in einem späteren Beitrag vertiefter auslassen. Diesbezüglich und zur tatsächlich fragwürdigen "tatsächlichen Vermutung" der Karlsruher Richter hat sich sehr instruktiv bereits der Kollege Stadler geäußert.
Im „Tauschbörse III“-Urteil führt der Bundesgerichtshof zur sekundären Darlegungslast im Ergebnis formelhaft aus:

„Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.“
Damit wird man m. E. sachgerecht umgehen können und müssen - ohne übertriebene Panik und mit seriösen und plausiblen Darlegungen.

Richtig bleibt nach alledem auch nach den drei Juni-Urteilen:
  • Kinder sorgfältig und nachweisbar über die Rechtswidrigkeit illegalen Filesharings belehren.
  • Kinder oder andere Familienangehörige nach einer Abmahnung nicht ohne weiteres belasten.
  • Etwaige Verstöße von Familienangehörigen allerdings auch nicht voreilig als alternatives "Tatgeschehen" ausschließen.
  • Nicht allein oder primär auf etwaige technische Zweifel und diesbezügliche Argumentationen setzen, da Gerichte sich damit nur selten vertiefter auseinanderzusetzen bereit sind.
  • Nicht allein oder primär auf Diskussionen über Recherche- und Dokumentierungsgrundlagen, Schadenshöhen und Kosten-Reduzierungen setzen.
  • Und schließlich die sekundären Darlegungspflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen und insbesondere auch wahrheitsgemäß und plausibel zu etwaigen Erinnerungslücken und eingeschränkten Zumutbarkeiten vortragen. Vor kreativer Dichtkunst mit widersprüchlichen Phantasien warnt Ihr Rechtsanwalt und Apotheker.

Freitag, 27. November 2015

Foto-Abmahnung: Land haftet für vom Lehrer gestaltete Schul-Webseite


Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 09.11.2015 (Az. 13 U 95/15) entschieden, dass ein Lehrer, der für das Fachangebot seiner Schule im Internet wirbt, „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ handelt und dass das beklagte Land deshalb für dadurch entstehende Urheberrechtsverletzungen haftet (nach §§ 13, 15, 72, 97 Abs. 2 UrhG  i. V. m. § 839 BGB und Art. 34 GG).

Damit hat das OLG das vorausgegangene Urteil des LG Hannover vom 14.07.2015 (Az. 18 O 413/14) bestätigt und die Berufung des Landes Niedersachsen zurückgewiesen.

Das fremde Foto auf der Schul-Homepage

Auf seinen Internetseiten warb ein niedersächsisches Gymnasium u.a. für seine Fremdsprachen-Angebote. Der Schulleiter oder - was nicht aufgeklärt werden konnte - ein anderer Lehrer hatte, ein vom Kläger gefertigtes Foto in die Schul-Webseite eingestellt, um so für den an der Schule angebotenen Spanisch-Unterricht zu werben.
Der Kläger verlangte nun dafür erfolgreich Schadensersatz vom Land Niedersachsen - nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie und unter Berücksichtigung der Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).

Die Webseiten-Gestaltung vom Beamten

Schulleiter und die Lehrerinnen und Lehrer des Gymnasiums sind Landesbeamte im staatsrechtlichen bzw. zumindest im haftungsrechtlichen Sinne. Das OLG stellte fest, dass „der jeweilige Beamte, der das von dem Kläger gefertigte Lichtbild zur Bewerbung der an dem …-Gymnasium G. angebotenen Fremdsprache Spanisch auf die Internet-Seiten dieser Schule eingestellt hat, dabei in Ausübung seines öffentlichen Amtes gehandelt hat.“
Dies begründete das Berufungsgericht wie folgt:

„Ist die eigentliche Zielsetzung, in deren Dienst der Beamte tätig wurde, eine hoheitliche, so ist „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ nicht nur die unmittelbare Verwirklichung, sondern auch eine entferntere (vorangehende, begleitende oder nachfolgende) dienstliche Betätigung, wenn ein solcher Zusammenhang besteht, dass die vorangehende oder nachfolgende Tätigkeit ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung zugehörend anzusehen ist (Wöstmann, a. a. O. Rn. 85 m. w. N.).“

Die hoheitliche Online-Werbung 

Den haftungsrechtlich erforderlichen "engen Zusammenhang mit dem Schulbetrieb" begründet das Gericht wie folgt:

„Der hiernach erforderliche enge Bezug der Nutzung des Lichtbildes des Klägers auf den Internet-Seiten der Schule zum Zwecke der Werbung für deren Fremdsprachenangebot mit einer hoheitlichen Tätigkeit besteht. Der Schulbetrieb an öffentlichen Schulen ist eine hoheitliche Aufgabe und für Lehrer die Ausübung eines vom Staat anvertrauten öffentlichen Amtes (Wöstmann a. a. O. Rn. 778 m. w. N.). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Werbung für das Fremdsprachenangebot der Schule im vorliegenden Fall weder eine Lehrtätigkeit als solche darstellte, die den Kernbereich des hoheitlichen Schulbetriebs darstellt, noch vergleichbar eng mit dieser Lehrtätigkeit verbunden war, wie beispielsweise die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien oder Computerprogrammen zur Nutzung während des Studiums, die Gegenstand der vorzitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1992 und vom 20. Mai 2009 waren. Dennoch besteht der erforderliche enge Zusammenhang. Die als hoheitlich einzuordnende Tätigkeit von Lehrkräften und Beamten der Schulverwaltung geht über den eigentlichen Lehrbetrieb hinaus und umfasst den gesamten Schulbetrieb. Die Bewerbung eines Fremdsprachenangebots stellt sowohl formal als auch materiell Teil des Schulbetriebes dar. Sie soll einerseits die Nachfrage nach entsprechenden Fremdsprachenkursen steigern und damit deren Angebot ermöglichen. Als dergestalt der eigentlichen Lehrtätigkeit vorgelagerte Handlung steht sie weiter auch in der Sache mit dieser im engen Zusammenhang, weil sie auf die in der Lehrveranstaltung zu vermittelnden Inhalte bezogen ist. Sie ist insbesondere nicht mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z. B. Schreibmaterial) vergleichbar, die nicht Ausübung öffentlicher Gewalt sind (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O., Tz. 20 a. E.). Solche nicht als hoheitlich einzuordnenden Fiskalmaßnahmen sind regelmäßig Maßnahmen, die nur die wirtschaftlichen oder technischen Voraussetzungen für die eigentliche hoheitliche Tätigkeit schaffen (BGH, Urteil vom 4. März 1982 - III ZR 150/80, juris Tz. 8). Hierüber geht die Bewerbung des fachlichen Angebots einer Schule aus den vorgenannten Gründen hinaus."


Die Verletzungen von Urheberrecht und Amtspflicht

Der 13. Zivilsenat des OLG Celle bestätigt die erstinstanzlich bereits vom Landgericht Hannover vertretene Rechtsauffassung und bewertet Urheberrechtsverletzungen als gleichzeitige Amtspflichtverletzungen:

"Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung auch i. S. d. § 97 UrhG begeht, dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O. Tz. 21).
Dass Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz nicht die Anstellungskörperschaft, sondern der Schulträger ist, ist für die Beurteilung des Anspruchsübergangs nach § 839 BGB, Art. 34 GG unerheblich.“ 

Die anderen Gerichte

Zu vom beklagten Land eingewendeten anderslautenden gerichtlichen Entscheidungen führte das OLG aus:
„Im Hinblick auf die vorprozessual von dem beklagten Land vertretene Rechtsauffassung weist der Senat insbesondere darauf hin, dass das dort in Bezug genommene Urteil des OLG Braunschweig vom 8. Februar 2012 den hier nicht vergleichbaren Sonderfall einer ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten E.-Verkauf betraf (2 U 7/11, juris Tz. 57 ff.). Die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Hamburg vom 2. September 2009 stützte sich insoweit, als die Zuerkennung eines Zuschlags zum üblichen Honorar aufgrund der unterlassenen Urheberbenennung nicht zuerkannt wurde, tragend darauf, dass dort die unterbliebene Urheberbenennung bereits Teil der vorangegangenen Vereinbarungen und daher durch die dort vereinbarte Vergütung mit abgegolten war (Urteil vom 2. September 2009 - 5 U 8/08, juris Tz. 34).“

Der Internetauftritt als kommunale "Schulanlage"

Das OLG stellt zur nicht in Betracht kommenden Haftung des kommunalen Schulträgers klar:
„Dass der Schulleiter nach § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG u.a. die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers ausübt, führt nicht dazu, dass der Schulträger anstelle des beklagten Landes passivlegitimiert wäre. Dabei kann offen bleiben, ob der Internetauftritt der Schule Teil der „Schulanlage“ i.S.d. § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG ist, wofür allerdings einiges spricht. ...
 Allein durch die Heranziehung eines Kommunalbeamten zur Erfüllung staatlicher Aufgaben wird dieser aber nicht zu einem Beamten mit einer Doppelstellung im haftungsrechtlichen Sinne; er verbleibt vielmehr in seinem ursprünglichen Anstellungsverhältnis (BGH a.a.O. Tz. 19). Dieser Grundsatz gilt vorliegend entsprechend, wo der Schulleiter als Landesbeamter für die Erfüllung kommunaler Aufgaben herangezogen wird.“ 

Die Bundesländer als neue bzw. nun vielleicht öfter bedachte Abmahnungsadressaten: ... Wenn das "Schule macht", kündigen sich ja spannende Vorgänge an - und vielleicht auch zukünftige Ambitionen des Gesetzgebers, über das sanierungsbedürftige Urheberrecht im digitalen, medialen und kulturellen Wandel neu nachzudenken. 


 

Donnerstag, 5. November 2015

Recherche-Technik bei Filesharing-Klagen mangelhaft

Neues Urteil des Amtsgerichts Braunschweig rügt Ermittlungen

Das Landgericht Braunschweig befasst sich wohl bald mit der Recherche-Software bei Filesharing-Abmahnungen

Die technischen Inhalte von Filesharing-Abmahnungen verdienen kritischere Betrachtungen: Das Amtsgericht Braunschweig hat in einem von den Kollegen Werdermann und von Rüden erwirkten erstinstanzlichen Filesharing-Urteil vom 19.102015 (Az. 117 C 2852/15) deutliche Feststellungen zu fragwürdigen sowie tatsächlich und rechtlich nicht verwertbaren Ermittlungsmethoden durch Crawling-Unternehmen getroffen.

In der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung heißt es u. a.:   
„Die anderen Teilnehmer müssen aber in die Lage versetzt sein, auf das gesamte Werk oder zumindest auf verwertbare Teile davon zuzugreifen. Der nach der Darstellung der Klägerin vom Beklagten eingesetzte File-Sharing-Client basiert auf dem BitTorrent-Protokoll. Es erlaubt Teilnehmern, jeweils einzelne Stücke einer Dateien, die Chunks genannt werden, herunterzuladen und diese nach ihrer Komplettierung zu der ganzen Datei zusammenzufügen. Diese Chunks müssen eine Mindestgröße von 9 MB aufweisen (vgl. http:bittorrent-faq.de/). Ein üblicher DSL-16.000-Anschluss erlaubt ein maximales Uploadvolumen von 2.400 Kbit/Sek, so dass das Hochladen von 9 MB mehr als 30 Sekunden benötigt. Die Feststellung der Firma Guardaley Ltd. lasten dem Beklagten aber nur 1 Sekunde oder sogar nur einen Bruchteil davon während der Verletzungshandlung an, denn sie gibt für sie keinen Zeitraum, sondern einen einzelnen sekundengenau festgehaltenen Zeitpunkt an. In einer Sekunde lassen sich aber höchstens 0,29 MB hochladen.“
Weiter wird ausgeführt:
„Folglich ist es ebenso gut möglich und nach allgemeiner Lebenserfahrung sogar naheliegend, dass der Nutzer im Moment der ihm angelasteten Verletzungshandlung eine völlig andere als die geschützte Dabei heruntergeladen hat.“
Sodann folgt die konsequente und überzeugende richterliche Schlussfolgerung:
„Nach alldem ist die von der Guardaley Ltd. angewandte Ermittlungsmethode ungeeignet, Rechtsverletzungen im Wege des öffentlichen Zugänglichmachens geschützter Werke nachzuweisen oder auch nur plausibel erscheinen zu lassen.“
Dieses Urteil korrespondiert mit vorausgegangenen richterlichen Bedenken gegen die hier betroffene Ermittlungssoftware „Observer“:
Die mit Filesharing-Klagen befassten Gerichte sind zu Recht immer weniger bereit, die den Filesharing-Abmahnungen zugrunde gelegten Recherche-„Ergebnisse“ unreflektiert als schlüssig oder gar bewiesen hinzunehmen. Das ist sachgerecht und prozessgerecht.
 

Sonntag, 1. November 2015

Neues Filesharing-Urteil des AG Bielefeld: Kein Verdacht gegen Kinder „ins Blaue hinein“ und kein Ausforschungsbeweis



Einbahnstraße für Filesharing-Klagen "ins Blaue hinein"
Internetrecht: Keine Sippenhaft vor dem Amtsgericht Bielefeld
Der Versuch, nach einer Filesharing-Abmahnung die gegen den abgemahnten Anschlussinhaber erhobene Klage anschließend durch Klageerweiterung gegen die beiden Söhne des Beklagten durchzusetzen, ist erstinstanzlich gescheitert.
 
Der Hintergrund:
Der klagende Insolvenzverwalter der insolventen Computerspiel-Produzentin hielt es jüngst für raffiniert, die fehlende Tatbegehung des zunächst allein verklagten Familienvaters unstreitig zu stellen und sich dann zusätzlich dessen zwei minderjährige Söhne als Beklagte zu 2) und zu 3) vorzunehmen.  Diese verdächtigte der Kläger wegen „üblichem Nutzungsverhalten von ähnlichen Jugendlichen in entsprechendem Alter“ als die angeblichen „Täter“ der behaupteten Urheberrechtsverletzung.  Und der Vater, der Beklagte zu 1), sollte sodann wegen Verletzung seiner elterlichen Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB haften.
Dem folgte das Amtsgericht Bielefeld mit aktuellem Urteil vom 15.10.2015 (Az. 42 C 526/14) zu Recht nicht:
In den richterlichen Entscheidungsgründen heißt es dazu u.a. (Fettdruck durch den Blogger):  

„Allein der Umstand, dass das behauptete Filesharing über den Internetanschluss des Beklagten zu 1) durchgeführt worden sein soll, führt nicht zu einer Haftung des Beklagten zu 1) als Störer. Vielmehr setzt die verschuldensunabhängige Haftung als Störer voraus, dass eine Verletzung von Prüfpflichten gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitbenutzer, wie vorliegend durch die Ehefrau S., auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen.“
„Der Beklagte zu 1) haftet auch nicht aus § 832 BGB, da es insoweit bereits an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung durch eine Person widerrechtlich verursacht wurde, über die der Beklagte zu 1) kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht verpflichtet ist. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) die streitgegenständliche Nutzungshandlung nicht begangen habe und daher nur 2 Personen als Täter übrig blieben. Es handele sich hierbei um die beiden Söhne des Beklagten zu 1), … . Im Übrigen entspreche es dem üblichen Nutzungsverhalten von ähnlichen Jugendlichen im seinerzeitigen Alter der beiden jetzigen Beklagten zu 2) und 3), entsprechende Computerspiele wie beispielsweise „Two Worlds II“ zu spielen. Bei diesem Vorbringen des Klägers handelt es sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, da der Kläger keine näheren Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Beklagten zu 2) und 3) für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Neben dem Beklagten zu 1) hatte nämlich des Weiteren die Ehefrau des Beklagten zu 1), Frau S., ungehinderten Zugang zum Internetanschluss. Darüber hinaus ist eine gemeinschaftliche Tatbegehung durch die Beklagten zu 2) und 3) nicht plausibel. Allein die bloße Vermutung, dass Spielen entsprechender Computerspiele gehöre zum üblichen Nutzungsverhalten von ähnlichen Jugendlichen im seinerzeitigen Alter rechtfertigt es nicht, eine Tatbegehung durch die Beklagten zu 2) und 3) anzunehmen. Für eine Haftung des Beklagten zu 1) aus § 832 BGB reicht es auch nicht aus, vorzutragen, dass möglicherweise eines der Kinder des Beklagten zu 1) für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Die Haftung nach § 832 BGB setzt vielmehr voraus, dass konkret der Minderjährige festgestellt wird, der für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Beklagte zu 1) kann nämlich erst dann, wenn der konkrete Täter feststeht, nach § 832 Abs. 1 S. 2 BGB dazu vortragen, dass er seiner Aufsichtspflicht hinsichtlich des konkreten Täters genügt hat. Ohne Feststellung des konkret handelnden Täters wird nach § 832 Abs. 1 BGB nicht verlangt, dass sich der Erziehungsberechtigte bzgl. aller möglichen in Betracht kommenden minderjährigen Täter entlastet.
„Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) und zu 3) scheitert bereits daran, dass es an einer substantiierten Darlegung des Klägers fehlt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) für das behauptete Anbieten des Computerspiels verantwortlich sind. … Mangels eines substantiierten Sachvortrages zu einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) und zu 3) für die behauptete Urheberrechtsverletzung kam auch eine Vernehmung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Partei nicht in Frage. Bei der entsprechenden Vernehmung der Beklagten zu 2) und zu 3) hätte es sich aufgrund des Fehlens eines substantiierten Sachvortrags bzgl. einer Haftung der Beklagten zu 2) und zu 3) um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt.“ 
 
Résumé:

Viele diskutieren den Umfang sekundärer Darlegungspflichten der Abmahnungsadressaten und Filesharing-Beklagten.

Es wird Zeit, sich - wie in dem von meinem Mandanten errungenen neuen urheberrechtlichen Urteil des Amtsgerichts Bielefeld - auch prozessual sachgerecht mit den primären Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweispflichten der abmahnenden und klagenden Rechteinhaber zu befassen. Schlichter familiärer Generalverdacht, realitätsferne "tatsächliche Vermutungen" und Sippenhaft ins Blaue hinein widersprechen geltendem Urheberrecht, Zivilprozessrecht und Verfassungsrecht.