Freitag, 7. Oktober 2016

Neues BGH-Filesharing-Urteil hilft gegen Abmahnwut

Hilfe aus Karlsruhe bei Filesharing-Verdacht per Abmahnung
Der BGH hat am 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) den Opfern übermotivierter Filesharing-Abmahnungen eine große Last abgenommen und ein Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 01.07.2015 (Az. 9 S 433/14, 9 S 433/14 (59)) bestätigt. Danach wird die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“ des Internet-Anschlussinhabers erheblich begrenzt.

Die von der Münchener Rechtsanwälten Waldorf –Frommer vertretene Filmproduzentin Constantin Film verlangte von dem seitens der Kanzlei Solmecke vertretenen Beklagten Schadensersatz für angebliches illegales Film-Filesharing sowie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnungskosten.

Die Klägerin hatte ein Auskunfts- bzw. Gestattungsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG angestrengt zur Ermittlung des Anschlussinhabers anhand einer mit Zeitstempel protokollierten dynamischen IP-Adresse. Nach der Abmahnung gab der verheiratete Kläger lediglich eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin berief sich auf eine „tatsächliche Vermutung“, wonach ein Anschlussinhaber grundsätzlich als Täter für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich ist.

Der Beklagte hat eine eigene Urheberrechtsverletzung bestritten und - ohne weitergehende Nachforschungen hinsichtlich eines Täters - vorgetragen, auf seinem Computer sei weder eine Filesharing-Software installiert, noch der streitgegenständliche 3D-Film vorhanden. Einen derartigen Film könne er auch mit seinem Equipment überhaupt nicht abspielen. Er sei im fraglichen Zeitraum von Montag bis Freitag, häufig auch am Wochenende berufsbedingt unterwegs und könne auch deshalb die Verstöße, die sich sonntags bis dienstags ereignet haben sollen, nicht selbst begangen haben. An den entsprechenden Tagen sei er ohne Internetzugang unterwegs gewesen. Seine Ehefrau habe zu jener Zeit ständig - über einen eigenen PC - Zugang zum Internet gehabt. Dennoch ginge er nicht davon aus, dass diese etwa die vermeintlichen Rechtsverletzung begangen habe. Der benutzte Router „Speedport W504V“ sei zwar mittels WPA2 gesichert gewesen, habe aber laut Medienberichten und Produktwarnungen eine erhebliche Sicherheitslücke aufgewiesen.

Der Beklagte hat den PC seiner Ehefrau nicht untersucht.

Mit am 27.08.2014 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht Braunschweig unter Hinweis auf die Sicherheitslücke die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat das Landgericht die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Sie gab zu, den Internetanschluss genutzt zu haben, in der streitgegenständlichen Zeit für Online-Einkäufe, Online-Spiele und auf Facebook. Die Zeugin verneinte aber eigene Filesharing-Verstöße.

Das Landgericht stufte das Bestreiten der Ehefrau als mögliche Schutzbehauptung ein, nach der eine Täterschaft der Ehefrau eben dennoch möglich sei, ohne dass dies allerdings eindeutig bewiesen sei. Dies ginge zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin.

Dieses realistische und lebensnahe Urteil hat der BGH nun im Revisionsverfahren bestätigt.

Die abmahnende und klagende Rechteinhaberin muss die Rechtsverletzung und eine angebliche Täterschaft beweisen. 

Bei substantiiertem Sachvortrag des Anschlussinhabers zu Mitbenutzungsmöglichkeiten namentlich benannter Dritter geht eine Filesharing-Klage deshalb bereits ins Leere, auch ohne dass der Abgemahnte den Täter selbst - quasi polizeilich - exakter ermitteln muss. 

Ein Beklagter muss auch nicht etwa noch zu genaueren Anwesenheitszeiten seiner Familienangehörigen nähere Angaben machen, zumal eine körperliche Präsenz am Rechner zur Auslösung von Filesharing-Vorgängen ohnehin nicht erforderlich ist. 

Auch weitere Nachforschungen etwa auf dem Rechner der Ehefrau oder durch deren Vernehmung muss ein Anschlussinhaber nicht anstellen.


Damit hat der BGH eine lange erwartete und erhoffte Klarstellung getroffen, die dem Geschäftsmodell der Abmahnindustrie deutliche Grenzen aufzeigt.




Donnerstag, 8. September 2016

EuGH urteilt "verflochten" zur Verlinkung

Neues EuGH-Urteil zu Hyperlinks: Verflixt "verflochtene" Steilvorlage
für das Geschäftsmodell urheberrechtlicher Abmahnungen

Urheberrecht: Mit heutigem Urteil aus Luxemburg vom 08.09.2016 (Az. C-160/15) sorgt der EuGH für eine wachsende mediale Unsicherheit bezgl. des Postens von Links im Internet.
Verlinkungen auf illegale Quellen bzw. Inhalte können danach selbst illegal sein. Es ging um Nacktfotos aus dem Playboy.


Streitgegenstand:

Ein niederländisches Webportal hatte auf eine urheberrechtswidrige Filehoster-Webseite mit der Abbildung von Playboy-Fotos verlinkt und trotz Abmahnung fortdauernde Verlinkungen vorgenommen und auch im portaleigenen Forum durch Nutzer einsetzen lassen. Das Webportal verfolgte damit nach eigener Darstellung auch das Ziel,  die Öffentlichkeit über die illegal veröffentlichten Nacktfotos der abgebildeten TV-Moderatorin zu informieren.
Es folgte der Klageweg in den Niederlanden.


Der EuGH entschied

auf die entsprechenden Vorlagefragen der niederländischen Gerichtsbarkeit - insbesondere zur Frage der "öffentlichen Wiedergabe",
„dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist."

Der EuGH-Generalanwalt hatte sich - m. E. zu Recht - zuvor im Rahmen seines Schlussantrags anders entschieden, um „die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa“ nicht zu „gefährden".
Vor zweieinhalb Jahren hatte der EuGH zu Verlinkungen auf legale Internet-Veröffentlichungen selbst noch entschieden, dass Hyperlinks auch ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers auf urheberrechtlich geschützte Werke verweisen dürfen, da die Links im Internet sich nicht an ein von der Quelle abweichendes "neues Publikum" richten.

Mit der nun vorliegenden Entscheidung bereitet der EuGH das Bett oder das Feld für kaum rechtssicher prognostizierbare Streitigkeiten im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Informations- und Meinungsfreiheit - „verflochten“ u. A. mit Fragen der wirtschaftlichen, medialen und sozialen Hintergründe sowie z. B. auch zu Motiven und Kenntnisständen der Agierenden. Rechtssicherheit in der Informationsgesellschaft sieht anders aus.

Weiterer Orginalton des EuGH:
„Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden … “

Die nächsten Abmahnungen sind höchstwahrscheinlich bereits auf dem Weg.


Dienstag, 6. September 2016

Fettes Urheberrecht: Der BGH und das Fat-Model

Verfremdete Foto-Modelle werden auch von höchsten Instanzen veröffentlicht

Der BGH hat mit seinem Parodie-Urteil vom 28.07.2016 (Az. I ZR 9/15 - „auf fett getrimmt“) nicht nur „Fettes“ zum Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Urheberrecht kundgetan, sondern sogar selbst ein Fat-Model-Foto der Schauspielerin Bettina Zimmermann veröffentlicht. Wird jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe urheberrechtlich abgemahnt?


Das durch digitale Manipulationen verfremdete Bild der hübschen Schauspielerin mit Hot Pants und Bikini-Oberteil war 2009 im Rahmen eines Internet-Wettbewerbs entstanden. Dabei sollten die Teilnehmer Fotos von Prominenten mit Bildbearbeitungssoftware so bearbeiten, dass die Promis möglichst fett aussehen. Eines der Promi-Opfer war die bekanntermaßen sehr attraktive Schauspielerin Bettina Zimmermann, die nach der „Bearbeitung“ (wenn es denn eine war) mit voluminösen Schwimmringen und unförmigen Cellulite-Schenkeln auftauchte.

Die BZ aus Berlin veröffentlichte dann diese digital „verfettete“ Optik in einem den Fotowettbewerb aufgreifenden Online-Beitrag.

Der Fotograf des ursprünglichen Portrait-Fotos verlangte mit Abmahnung und Klage von der BZ Schadensersatz und immaterielle Entschädigung wegen der Verwendung und „Entstellung“ seiner Fotografie und der unterbliebenen Angabe seines Namens.

Das BGH-Urteil enthält spannende Ausführungen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit und zu der Schrankenwirkung von Parodien, zur Interessenabwägung zwischen Urheberrecht und Meinungsfreiheit und zu den aktuellen unionsrechtlichen Regelungen eines neuen weiten europäischen Parodie-Begriffs.
„Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft … Die Annahme einer … Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.“
Der Erste Zivilsenat des BGH hat den Streit zurückverwiesen an das die Klage des Fotografen abweisende OLG Hamburg.

Ob die Hamburger Richterinnen und Richter - dann zunächst dort beim Landgericht – sich demnächst wohl auch mit der fetten
Foto-Veröffentlichung aus Karlsruhe auf Seite 4 des öffentlich zugänglich gemachten BGH-Urteils
befassen müssen?


Samstag, 27. August 2016

Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht - Urteil des AG München


Das Alter einer Frau … im Internet

 - Falten und „Persönlichkeitsentfaltung“ einer Filmproduzentin -


Vorfahrt für die Medien- und Meinungsfreiheit beim Amtsgericht München

Prominente kämpfen mit einer kleinen Schar darauf spezialisierter, insbesondere in Berlin und Hamburg ansässiger Rechtsanwälte um ihre tatsächlich oder vermeintlich verletzten Persönlichkeitsrechte - oft bis aufs letzte Komma sowie um jedes Haar. Dies geschieht durchaus nicht selten auch aus meiner Sicht mit berechtigten Belangen und Argumenten.

Gerade die spezialisierten Pressekammern in Hamburg, Berlin und Köln überheben sich allerdings immer wieder bei der Gewichtung der Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite und der Informations- und Meinungsfreiheit sowie der Medien- und Pressefreiheit auf der anderen Seite.

Da fällt ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München (Az. 142 C 30130/14) ins Auge.

Der umstrittene Geburtstag der Filmproduzentin


Ein Online-Lexikon veröffentlichte das Geburtsdatum einer recht bekannten und renommierten Filmproduzentin, Drehbuchautorin und Regisseurin aus München, die dagegen auf Unterlassung, auf ein gerichtliches Verbot der Veröffentlichung, klagte. Eine durchaus öffentliche Aufmerksamkeit erlangende Dissertation der Regisseurin hatte dem Betreiber des Online-Lexikons als Quelle für den Tag der Geburt gedient.

Die Klägerin sah ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, da sie keine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens sei und die Veröffentlichung ihres Alters mit erheblichen Nachteilen für sie verbunden sei. Die Medienbranche sei eben stark von deutlich jüngeren Menschen geprägt und bei Fernsehsendern gäbe es Intendanten-Vorgaben, vornehmlich junge Regisseurinnen und Regisseure zu engagieren, um entsprechend insbesondere das junge Publikum zu erreichen.

Das Verfahren und das Urteil


Nach erfolgloser anwaltlicher Abmahnung erfolgte die ebenso erfolglose Klage der ewig jungen Drehbuchautorin und geburtstagsresistenten Regisseurin. Das Amtsgericht München hat eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin verneint und die Klage abgewiesen.

Personenbezogene Daten stellen eben auch einen Teil der sozialen Realität einer Person dar. Solange veröffentlichte Tatsachen zutreffen, ein öffentliches Informationsinteresse zur öffentlichen Meinungsbildung besteht und soweit die Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen oder die Betroffene nicht schwerwiegend sind, müssen nach der Einschätzung des Gerichts selbst bei Daten aus der Privatsphäre die Persönlichkeitsinteressen hinter der Meinungsfreiheit zurückstehen. 

Der zuständige Richter berücksichtigte dabei zudem, dass die Geburtstags-Information aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammte. Im Übrigen habe die Öffentlichkeit bezüglich der Klägerin ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, „in welchem Alter sie welchen Film produziert hat“. Die Beeinträchtigung der Filmschaffenden wegen der Veröffentlichung ihre Geburtsjahres sei demgegenüber eher gering. Welche "Rolle" – um in der Terminologie der Filmbranche zu bleiben – der Eintrag des Geburtsdatums bei der Produktionsvergabe spielen könnte, war für das Gericht nicht wirklich nachvollziehbar, zumal schon aus den öffentlich bekannten Produktionsdaten ihrer ersten Filme sich problemlos „eine Alterseinstufung der Klägerin vornehmen“ lässt.


Resumé


Ich denke, gegen etwaige Altersdiskriminierung darf und muss sich jeder Betroffene und auch die Gesellschaft insgesamt aufstellen und wehren. Eine Veröffentlichung des Alters stellt für sich genommen aber noch keine Diskriminierung dar. Gegenteiliges anzunehmen ginge m. E. viel eher in eine diskriminierende Richtung. 

"Gesicht zeigen" und "Alter zeigen" sollte die Devise sein, um gerade im Medien- und Film-Geschäft offensiv übertriebenem Jugendwahn zu begegnen. Gleichzeitig verlangt ein fairer und für alle konstruktiver Umgang miteinander - eigentlich selbstverständlich - eine genauso offene und respektierende Haltung der "Älteren" gegenüber Jüngeren, Branchen-Neulingen und vermeintlich "Verrückten".

Mit dem Urteil des Amtsgerichts München kann und muss die altersbewusste Filmproduzentin leben, mit weniger oder mehr Falten und - auch unbeschadet der Veröffentlichung - hoffentlich hinreichender Gelegenheit zu privater und professioneller Entfaltung.




Freitag, 22. Juli 2016

Marke und Firma: Der Abmahner ist auch mal der Gärtner


Streit ums Markenrecht verlangt oft ein feines Gespür. Sogar unter Gärtnern.

Mit einer aktuellen Entscheidung zum Markenrecht hat das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 30.05.2016, Az. 6 U 27/16) Abmahnungen der Konkurrenz den rechtlichen Wert des eigenen (Vor-)Namens aufgezeigt.


Die oft überforderten Adressaten markenrechtlicher Abmahnungen haben nämlich häufig bereits selbst beachtliche Rechtspositionen, die der Abmahnung sowie einer etwaigen anschließenden Klage entgegengehalten werden können.

Dies ist neben z. B.  bestehenden Werktiteln, die auch ohne markenamtliche Registrierung rechtliche Bedeutung und Wirkung haben können, ein evtl. existierendes Unternehmenskennzeichen, die Firma bzw. der Name eines Unternehmens - mit älterer Priorität.

Im hier betroffenen Prozessfall sah sich ein Garten- und Landschaftsbauer der Klage eines Konkurrenten ausgesetzt. Der Kläger ging aus einer im Jahre 2014 angemeldeten Marke „A Objektservice – Peter B e.K.“ (eingetragen u. a. in Klasse 37 – „Bauwesen“) gegen den Beklagten vor. Der Beklagte firmierte seit 1995 unter der Bezeichnung "Peter´s Objektservice".
Der Kläger gelangte mit seiner Abmahnung außergerichtlich nicht ans Ziel und wollte dem Beklagten Gärtner nun gerichtlich verbieten lassen,
„im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens, insbesondere des Garten- und Landschaftsbaus und damit zusammenhängender Tätigkeiten, die Unternehmensbezeichnung "Peter" Objektservice oder eine sonstige Unternehmensbezeichnung, die mehr als einen der Begriffe "Peter", "B", "A" oder "Objektservice" enthält, zu verwenden.“
Ferner verlangte der Abmahner und Kläger Auskunft über Art, Umfang und Dauer der vermeintlichen Verletzungshandlungen unter Angabe von Umsatz und Gewinn sowie die gerichtliche Feststellung angeblicher Schadensersatzansprüche und Ersatz der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnungskosten.

Der klagende Gartenbauer unterlag zu Recht in beiden Instanzen.

Bereits das Landgericht hatte aufgezeigt, dass der Beklagte seit 1995 Inhaber eines „Unternehmenskennzeichenrechts“ (gem. § 5 MarkenG) hinsichtlich der seitdem verwendeten Bezeichnung "Peter´s Objektservice" ist. Und dieses Zeichen verfügt eben insbesondere auch über die für eine Schutzfähigkeit ausreichende sogenannte „originäre Kennzeichnungskraft“. Dem vom Beklagten benutzten Zeichen kann entgegen der Auffassung der den Kläger vertretenden Anwälte eine originäre Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, weil auch ein Vorname durchaus geeignet ist, das so bezeichnete Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

„Dem steht nicht entgegen, dass ein Vorname vielfach verwendet wird und den Inhaber des Unternehmens daher nicht erkennen lässt; denn dies ist nicht Voraussetzung für die originäre Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens. Insoweit gilt für Vornamen nichts anderes als für weit verbreitete Familiennamen (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 801 [BGH 30.01.2008 - I ZR 134/05] - Hansen-Bau, juris-Tz. 12).“

„Bei § 5 II S. 1 MarkenG geht es - im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen zu § 12 BGB - nicht um die namensmäßige Individualisierung einer natürlichen Person, sondern eines Unternehmens. Die Individualisierung kann zwar auch hier durch Namhaftmachung des Unternehmensträgers erfolgen; Kennzeichnungsobjekt ist aber allein das Unternehmen bzw. der Geschäftsbetrieb, nicht der Unternehmensträger als Person (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5, Rn. 6). Für ein Unternehmen kann einem Vornamen - ggf. in Verbindung mit einem den Unternehmensgegenstand beschreibenden Zusatz - durchaus eine Namensfunktion zukommen. Der Grund dafür, dass Vornamen grundsätzlich nicht geeignet sind, natürliche Personen zu individualisieren, liegt in ihrer weiten Verbreitung. Dies gilt nicht in gleicher Weise für Unternehmen und Geschäftsbetriebe. Die Benennung von Unternehmen mit dem Vornamen des Inhabers ist gerade nicht weit verbreitet. Die Bezeichnung "Peter´s Objektservice" ist jedenfalls ohne weiteres geeignet, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken.“

Und der Kläger verfügt durch die Markenregistrierung eben nicht über ein gegenüber dem Unternehmenskennzeichen des Beklagten älteres Kennzeichen- bzw. Markenrecht.

Besonders hilfreich kann in vielen Abmahnungsstreitigkeiten der zusätzlich in die Berufungsentscheidung aufgenommene, folgende richterliche Hinweis sein:

„Wollte man - wie der Kläger - der angegriffenen Bezeichnung jegliche Kennzeichnungskraft absprechen, wäre auch die Klagemarke nicht verletzt, weil es dann an der für eine solche Verletzung erforderlichen markenmäßigen Benutzung fehlen würde.“


Abmahnung und Klage scheitern also erst recht dann, wenn die angegriffene Bezeichnung selbst gar keine genügende Kennzeichnungskraft hat, sondern lediglich beschreibenden Charakter aufweist. Dann liegt nämlich überhaupt keine irgendwie angreifbare markenmäßige Benutzung des Abgemahnten vor, was nicht selten übersehen wird.

Es lohnt sich vor der voreiligen Abgabe verlangter strafbewehrter Unterlassungserklärungen und vor übereilter Zahlung anwaltlicher Abmahnungskosten also ein genauerer Blick auf die konkret berührte Sach- und Rechtslage ... auch im Gartenbau.


Samstag, 18. Juni 2016

Abmahnung: Das LG Hamburg im medienrechtlichen Abseits beim Streit um Böhmermann-Satire


Schräger Spielverlauf im Böhmermann-Prozess vor dem LG Hamburg

„Was jetzt kommt, das darf man nicht machen.“ So leitete Jan Böhmermann sein Erdogan-Gedicht mit dem bezeichnenden Titel „Schmähkritik“ in der Satire-Sendung des ZDF am 31.03.2015 ein. Im eiligen Verbotsbeschluss der hanseatischen Pressekammer findet sich zu diesem instruktiven Kommentar-Vorspiel nichts: Keine (schieds)richterliche Auseinandersetzung mit den zuvor vom Spielführer aufgestellten Spielregeln. Das darf man nicht machen.

Mittlerweile liegen die schriftlichen Gründe zur einstweiligen Verpfeifung der ersten Instanz vom Sievekingplatz in Hamburg vor: 

Wohlplatzierte Worthülsen zur unzulässigen „Niveaukontrolle der Kunst“, zur verbotenen Unterscheidung zwischen „guter und schlechter Kunst“ und zur gebotenen Differenzierung zwischen „Aussagegehalt“ und „Einkleidung“.
"Das angegriffene Gedicht ist zweifelsohne Satire." ... So „geht die Kammer von Kunst aus“ und bemerkt, dass „die konkrete Präsentation … zu berücksichtigen“ ist: „Es ist fernliegend, dass der Rezipient annimmt, das Gedicht weise (insgesamt) einen Wahrheitsgehalt auf.“ Das Gericht verkennt angeblich auch nicht, dass „Meinungsfreiheit … gerade aus dem Bedürfnis der Machtkritik erwachsen“ ist.
Der „Schweinefurz“ und die Zeilen mit einem „sexuellen Bezug“ überschritten aber das von Erdogan „hinzunehmende Maß“ – auch wenn dieser als „Oberhaupt des Staates“ für polizeiliches „Schlagen von demonstrierenden Frauen“ sowie das sonstige „gewalttätige Vorgehen gegen andere Demonstranten … sowie gegen Minderheiten wie Kurden“ die „politische Verantwortung“ trägt.

Die Dreier-Abwehrkette des medienrechtlichen Schiedsgerichts verkennt dabei nicht nur, nein, sie unterschlägt den quasi medienpolitischen und medienpädagogischen, künstlerischen und journalistischen Ansatz von Böhmermann, der zusammen mit seinem Sidekick Ralf Kabelka vor und während der Präsentation des „Schmähkritik“-Gedichtes sehr deutlich und unmissverständlich Abgrenzungen zu „Artikel 5 unseres Grundgesetzes“ vornimmt und darauf hinweist:

„Das ist Schmähkritik … Das kann bestraft werden … Das ist vielleicht etwas kompliziert - vielleicht erklären wir es an einem praktischen Beispiel … Also das Gedicht. Das was jetzt kommt, das darf man nicht machen … das würde in Deutschland verboten … Das darf man nicht machen.“

Dazu hätte man eine sportliche und faire medienrechtliche Auseinandersetzung des Gerichts erwarten dürfen: Es geht dabei nicht einmal primär um das Spielergebnis in dieser prozessualen Vorrunde. Es geht vielmehr um fehlenden technischen und konditionellen Einsatz des Gerichts im Spielverlauf. Gerade die spielerische Technik des böhmermannschen Zuspiels von trainerischen Hinweis-Pässen und seine verfassungsrechtlichen Einwürfe hätten der unverzichtbaren schiedsrichterlichen Beachtung und Beurteilung bedurft. Fehlanzeige. Medienrechtliches Foulspiel.


Das verdient eine Rote Karte für diese Instanz, zumindest eine anwaltliche Abmahnung.

Update:  Lesenswert hierzu auch die Beiträge der Kollegen Kahl und Kompa



Donnerstag, 12. Mai 2016

Mai 2016: BGH-Filesharing-Urteile schlagen aus


Über sechs Filesharing-Klagen urteilte am 12.05.2016 der I. Zivilsenat des BGH:

Es ging im Wesentlichen
  • um Kosten- und Schadenshöhen im Rahmen von vier Berufungsurteilen des LG Bochum,
  • um sekundäre Darlegungspflichten im Rahmen einer Berufungsentscheidung des OLG Köln
  • und schließlich um Störerhaftung sowie Belehrungs- und Überwachungspflichten auf der Basis eines zweitinstanzlichen Urteils des LG Hamburg.


In Karlsruhe schlagen im Mai nicht nur die Bäume aus

1. Fall: BGH Az. I ZR 272/14

Revision zum Urteil des LG Bochum vom 27.11.2014 (Az. I 8 S 9/14)
nach Urteil des AG Bochum vom 16.04.2014

Ausgangspunkt bildet - wie so oft - eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München wegen angeblichen Filesharings hinsichtlich eines Filmwerks an zwei Abend- bzw. Nachtterminen vor fast genau sechs Jahren – im Mai 2010. Die Klägerin verlangt von den beiden Internetanschlussinhabern Lizenzschadensersatz i. H. v. 600,00 EUR und Erstattung von Abmahnkosten.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, sie hätten zu den fraglichen Zeitpunkten geschlafen bzw. der Beklagte zu 1.) sei bei der Arbeit gewesen. Ob ihr Sohn (der ihnen als gelernter IT-Techniker den Internetzugang und die Programme eingerichtet habe und zwar 2010 nicht mehr bei seinen Eltern wohnte, allerdings auch im Jahr 2010 von Zeit zu Zeit in seinem alten Zimmer übernachtet habe) auch zur fraglichen Zeit bei ihnen übernachtete, wissen die beklagten Eltern nicht mehr genau.

Das AG Bochum hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin ihrer primären Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen sei, die Beklagten demgegenüber ihre sekundäre Darlegungspflicht in ausreichender Weise erfüllt hätten.

Das LG Bochum hat das erstinstanzliche Urteil des AG Bochum zum größeren Teil aufgehoben und die Beklagten als vermeintlich gemeinschaftliche Täter zu Schadensersatz und Kostenerstattung verurteilt.

„Denn die Beklagten haben zu dem Nutzungsverhalten des Sohnes nichts vorgetragen. Sie haben nicht dargelegt, dass der Sohn den Internetanschluss genutzt hat, denn dies lässt sich nicht ohne Weiteres aus der Information des Übernachtens oder der Sicherung des W-LAN-Anschlusses schließen. Des Weiteren fehlen Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Gerät der Sohn den Anschluss genutzt haben soll. Aus dem unsubstantiierten Vortrag der Beklagten kann weder gefolgert werden, dass ein Dritter Zugang zu dem Anschluss hatte, noch, dass ein Dritter die streitgegenständliche Datei über den Anschluss angeboten haben könnte.“


„Da es sich beim Filesharing um ein Massenphänomen handelt, sodass eine Überkompensation des Schadensersatzinteresses des jeweiligen Rechteinhabers zu vermeiden ist und die begehrte Schadensersatzhöhe in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzungshandlung stehen muss, erachtet die Kammer einen Betrag in Höhe von 600,00 € als geboten.“


„Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 130,50 € aus § 97 a UrhG zu. Ein darüber hinausgehender Betrag ist nicht zuzusprechen, da der klägerseits zugrunde gelegte Gegenstandswert deutlich zu hoch bemessen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm wird. der Streitwert eines Unterlassungsbegehrens mit der doppelten Lizenzgebühr beziffert, sodass vorliegend der Berechnung der Abmahnkosten ein Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 € zugrundzulegen ist.“

Besonders spannend war dabei, ob der BGH auch in diesem Fall von einer sogenannten „tatsächlichen Vermutung“ zu Lasten von zwei Anschlussinhabern ausgeht, was von vielen als recht lebensfremd bewertet wird. Ferner war offen, ob dem BGH der ziemlich dünne Vortrag der beklagten Eltern zur etwaigen Übernachtung seitens des erwachsenen Sohnes zur sekundären Darlegung möglicher Täteralternativen ausreicht – ohne näheren Vortrag zu Recherchen und zum konkreten Nutzungsverhalten bzw. Nutzungsequipment des Sohnes. Hierzu lässt sich der Pressemitteilung des BGH leider noch nichts Näheres entnehmen. Die noch ausstehende Veröffentlichung der schriftlichen Entscheidungsgründe bleibt also abzuwarten.

2. Fall: BGH Az. I ZR 1/15
Revision zum Urteil des LG Bochum vom 27.11.2014 (Az. I-8 S 7/14)

Wieder geht's um Abmahnung und Klage seitens der Kanzlei Waldorf Frommer und wieder ist Klägerin eine vermeintliche Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte am streitgegenständlichen Film. Vorgeworfen wird den beiden Beklagten diesbezügliches illegales Filesharing am Vormittag des 22.07.2010. Wieder wird Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie i. H. v. 600,00 EUR sowie die Erstattung von Abmahnungskosten zu einem angeblichen Streitwert von 10.000,00 EUR (also 506,00 EUR) verlangt.
Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass der häusliche Internetanschluss von der gesamten Familie genutzt wurde; darunter auch eine damals 9 Jahre alte (oder junge) Tochter, die über einen eigenen Zugang zum Internet verfügt habe und eingehend „zum ordnungsgemäßen Verhalten im Internet“ belehrt worden sei.

Das LG Bochum hat die amtsgerichtliche Klageabweisung aufgehoben und die beklagten Eltern verurteilt, wenn auch bei erheblicher Reduzierung der zu erstattenden Abmahnungskosten.

„Soweit die Beklagten auf eine mögliche Verantwortung ihrer Tochter verweisen, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend konkret, da ihm nicht ansatzweise entnommen werden kann, unter welchen Umständen die Tochter die fragliche Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. So fehlen jegliche Angaben der Beklagten dazu, ob die Tochter über einen eigenen Computer oder Laptop verfügt oder den Computer der Eltern benutzt haben soll. Auch ist nicht dargestellt, ob die seinerzeit erst 9 Jahre alte Tochter unbeaufsichtigt Zugang zum Internet gehabt haben soll.“

Wie ist der BGH mit der sekundären Darlegungslast in diesem Fall umgegangen? Wie mit dem recht pauschalen Verweis auf eine neunjährige Tochter – ohne substantiellerere Angaben z. B. zu dem konkreten technischen Zugang des jungen Mädchens zum familiären Internetanschluss? Durften die Beklagten ihrer immerhin erst neun Jahre alten Tochter überhaupt einen eigenständigen Zugang zum Internet erlauben? Einige warteten auch gespannt auf die BGH-Bewertung zur Höhe der Abmahnungskosten.

3. Fall: BGH Az. I ZR 43/15
Revision zum Urteil des LG Bochum vom 05.02.2015 (Az. 8 S 17/14)

In diesem Fall ist Klägerin die Fa. Koch Media, die den Beklagten abgemahnt und verklagt hatte wegen Filesharing-Vorwürfen hinsichtlich eines im Jahre 2012 in Deutschland erschienenen Computerspiels. Der Beklagte soll im Mai 2012 dieses Computerspiel illegal in eine Online-Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben. Es werden Abmahnungskosten zu einem Streitwert von 30.000,00 EUR und damit i. H. v. über 1.000,00 EUR verlangt.
Das LG Bochum hat der Klägerin lediglich Abmahnungskosten in Höhe von 192,90 EUR aus § 97 a UrhG zugesprochen bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes für den Unterlassungsanspruch i. H. v. 2.000,00 EUR.


4. Fall: BGH Az. I ZR 44/15
Revision zum Urteil des LG Bochum vom 05.02.2015 (Az. I-8 S 11/14)

Hier geht es mal wieder um einen Film, den der Beklagte an einem Nachmittag im Mai 2011 im Wege illegalen Filesharings öffentlich zugänglich gemacht haben soll. Die Klägerin verlangt vorgerichtliche Abmahnungskosten i. H. v. 1.005,40 EUR und Schadensersatz im Wege der Lizinzanalogie.
Der Beklagte hat die Klageforderung i. H. v. 101,40 EUR anerkannt.
Das LG Bochum erachtete eine Kostenforderung i. H. v. 130,50 EUR zum Gegenstandswert i. H. v. 1.200,00 EUR und einen Lizenzschaden von 600,00 EUR für gerechtfertigt.

Auf die Revision der Klägerinnen hat in den vier oben genannten Fällen der BGH die Urteile des LG Bochum aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht ist nach Auffassung des BGH zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr sei der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art "nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen." Eine schematische Bemessung des Gegenstandswerts werde nicht dem Umstand gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Online-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks gefährdet, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen drohe.

Für die Bemessung des Gegenstandswerts komme es u.a. auf den wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, die Aktualität und Popularität des Werks, die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie die subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers an. Dazu muss das LG Bochum nun weitere Feststellungen treffen.

Dass der BGH sich im Rahmen seiner Zurückverweisung primär zur Erstattung von Abmahnkosten geäußert hat, legt es nahe, dass der Senat in den oben skizzierten vier Bochumer Fällen eine ausreichende sekundäre Verteidigungsdarlegung der Beklagten wohl eher verneint hat.

5. Fall: BGH Az. I ZR 48/15
Revision zum Urteil des OLG Köln vom 06.02.2015 (Az. 6 U 209/13)
nach erstinstanzlicher Klageabweisung durch das Urteil des LG Köln vom 20.11.2013 (Az. 28 O 467/12)

Klägerinnen im fünften Fall sind die seit über 10 Jahren von der Kanzlei Rasch aus Hamburg vertretenen Tonträgerhersteller mit vermeintlichen Verwertungsrechten an über 800 Audioaufnahmen, die nach angeblich sachgerechten Recherchen der Firma ProMedia GmbH am 18.11.2007 um 19:51:51 Uhr unter einer bestimmten, angeblich dem Beklagten zuzuordnenden IP-Adresse mit der mittlerweile gerichtsbekannten P2P-Software „Bear-Share“ zum kostenlosen Download online angeboten worden sein sollen.
Der Internetanschluss des Beklagten erfolgte im Herbst 2007 über einen per WPA2-Verschlüsselung gesicherten WLAN-Router mit einem von der gesamten Familie, also auch von der Ehefrau und den damals 17 und 15 Jahre alten Kindern verwendeten Rechner. Die klägerische Abmahnung datiert vom 08.05.2008 und verlangte zunächst vergleichsweise eine pauschale Zahlung i. H. v. 6.000,00 EUR. Erst am 23.12.2011 beantragten die Klägerinnen einen Mahnbescheid über Abmahnungskosten i. H. v. 2.380,80 EUR und Schadensersatz i. H. v. 3.000,00 EUR.
Im Rahmen der landgerichtlichen Beweisaufnahme wurde die Ehefrau als Zeugin vernommen; die beiden Kinder des Beklagten beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. 
Das LG Köln wies die Klage ab: Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Rechtsverletzungen nicht von Beklagten oder seiner Ehefrau begangen wurden, sondern von einem der Kinder oder von beiden Kindern gemeinsam. Eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht liege nicht vor und auch eine Störerhaftung des Beklagten wurde verneint.
Das OLG Köln hob diese klageabweisende Entscheidung auf:

„Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugin (der Ehefrau) hatten die Kinder keinen so selbständigen Zugang zum Internet, dass sie ernsthaft als Alleintäter des streitgegenständlichen Downloadangebotes mit 809 Titeln in Betracht kommen. Außerdem hat der Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung dafür abgegeben, wie es den Kindern überhaupt hätte gelingen können, von ihm nicht entdeckt zu werden. Zu seiner eigenen konkreten Internetnutzung hat der Beklagte nichts vorgetragen. Er hat auch nicht vorgetragen, dass 2007/2008 auf dem mit dem Internet verbundenen Rechner keine Filesharing-Software installiert gewesen war und/oder dass die streitgegenständlichen geschützten Dateien nicht auf dem Rechner vorhanden gewesen waren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.01.2015 hat er vielmehr angegeben, nach der Abmahnung durch die Klägerinnen den Rechner nicht untersucht zu haben, weil für ihn von Anfang an klar gewesen sei, dass niemand aus seiner Familie hier als Täter in Betracht komme. Dies steht indes nicht in Einklang mit seinem Antwortschreiben vom 16.05.2008 auf die Abmahnung vom 08.05.2008, in dem mitgeteilt wurde, dass der Beklagte sämtliche auf seinen Anschluss bestehenden Internetverbindungen getrennt habe, um die Sache zu prüfen. Warum bei nur einem an das Internet angeschlossenen Rechner mehrere Verbindungen getrennt werden mussten, bleibt ebenso unklar wie die Frage, warum der Beklagte die angekündigte Prüfung nicht vorgenommen hat. War dem Beklagten aber bekannt, dass sein Rechner und sein Anschluss für illegales Filesharing genutzt wurden, und ist er gegen diese Nutzung nicht eingeschritten, so haftet er für sie als Mittäter.“


Zu diesen Ausführungen wurden nun erhellende Bewertungen des BGH erwartet. Der BGH hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Das OLG Köln habe zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet, da nach Durchführung der Beweisaufnahme die Ehefrau des Beklagten als Täterin ausscheide und der Beklagte nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen habe, "dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen." Da darf man sich die Rechtsverteidigung wohl auch weiterhin nicht zu einfach machen bzw. nicht zu einfach vorstellen. Man sollte die sekundäre Darlegungslast also auch zukünftig nicht auf die leichte Schulter nehmen.

6. Fall: BGH (Az. I ZR 86/15)
Revision zum Urteil des LG Hamburg vom 20.03.2015 (Az. 310 S 23/14)
nach erstinstanzlichem Urteil des AG Hamburg vom 08.07.2014 (Az. 25b C 887/13)

Im sechsten Filesharing-Fall geht es u. a. um fragliche, vom LG Hamburg bejahte Belehrungspflichten hinsichtlich den häuslichen Internetanschluss gelegentlich nutzender verwandter oder bekannter volljähriger Besucher – in diesem Fall aus Australien.
Es ging um Filesharing zu Lasten des Films "Silver Linings Playbook". Das LG Hamburg hatte insoweit im vergangenen Jahr eine gemeinschaftliche Störerhaftung der beklagten Internetanschlussinhaber angenommen und dazu ausgeführt:

„Die Nichte der Beklagten ist gerade nicht deren Tochter, so dass das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Nichte nicht unter den Familienbegriff des Art. 6 GG fällt. Die Nichte lebt in Australien und war nur für wenige Tage bei der Beklagten zu Besuch. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern besteht. Denn ein solches Kriterium ließe sich mit den Mitteln des Zivilprozesses kaum aufklären und würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen.“

Der BGH hat auf die Revision der Beklagten hin die Klage zu Recht abgewiesen und eine Störerhaftung sowie eine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft sowie volljährigen Besuchern oder Gästen als unzumutbar abgelehnt. Damit haben die Karlsruher Richter im Mai 2016 zahlreichen Filesharing-Abmahnungen den Wind aus den Segeln genommen.

Dem zu erwartenden höchstrichterlichen Klartext in den noch ausstehenden schriftlichen Urteilsgründen werden voraussichtlich schlagende Argumente gegen etliche Filesharing-Abmahnungen und -Klagen zu entnehmen sein.


Samstag, 23. April 2016

TTIP: Wenn ein Handelsabkommen vom Weg abkommt - Die sieben Stolpersteine



Sind das alles die üblichen Panik-Macher, renitente Nein-Sager und unverbesserliche Globalisierungsgegner, diese TTIP-Kritiker und -Phobiker?

Nein. Denn es gibt mindestens sieben Meilensteine, die auf dem derzeitigen Weg des zwischen der EU und den USA verhandelten Freihandelsabkommens sich als echte Stolpersteine erweisen: 



1.      Demokratie   Nur wenige, zumeist wirtschaftslobbynahe Handelspolitiker bzw. deren beauftragte Beamte sitzen in über 20 Arbeitsgruppen hinter verschlossenen Türen am Verhandlungstisch und baldowern existentielle Regeln u. a. auch zu Arbeit und Leben, Essen und Trinken, Gesundheit und Krankheit, Umwelt und Natur aus, ohne dass diese Normen wirklich demokratisch legitimiert werden. Eine etwaige abschließende nationale Abstimmung zu einem festgeschnürrten Vertragspaket ersetzt nicht wirklich transparente und funktionierende demokratische Prozesse.



2.      Transparenz   Nicht einmal unsere Parlamentarier erhalten vollständigen und vertieften Einblick in die geheimniskrämerischen Verhandlungen und die nebulösen Verhandlungsergebnisse. Und nicht einmal die Bundesregierung weiß, welche wahre Substanz und belastbare Qualität die fragmentarischen Dokumente besitzen, die derzeit im „Leseraum“ den Abgeordneten ohne Kopie- oder Mitnahmerecht vorgelegt werden. Sicher ist nur die Unvollständigkeit der in die feigenblättrig anmutende Lesestube verbrachten Positions-, Streit- und/oder Entwurfs-Texte.



3.      Rechtsstaat   Schiedsgerichte statt öffentlicher Gerichtshöfe mit Berufungs- oder Revisionsmöglichkeit beschneiden die Rechtsstaatlichkeit – insbesondere auch bei Investorenklagen. Dass amerikanische Anwaltskanzleien das entspannter sehen als europäische und deutsche Unternehmer und Rechtsanwälte, sollte dabei nicht weniger zu denken geben.



4.      Daseinsvorsorge   Verhandelte Privatisierungen von öffentlichen Dienstleistungen der Daseinsvorsorge können nicht bedachte sowie sehr fühlbare und einschneidende leistungsmäßige, zugangsmäßige und preismäßige Konsequenzen für jeden Einzelnen haben (z. B. Stichwort „Wasser“).



5.      Vertrauen   Die bisherige Handhabung der Verhandlungen und der mangelhaften und oft mangelnden, fehlerhaften und widersprüchlichen öffentlichen Information und Beteiligung hat verständlicherweise bei den Menschen zu wenig Verständnis und wenig Vertrauen in die Verhandlungen und die Verhandlungsergebnisse geführt. Das ist keine funktionierende Basis für derart existentielle Regelungsbereiche.



6.      Prognosen-Schere    Jubel-Studien zu prognostiziertem Wirtschaftswachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen stehen kritische Untersuchungen zu rationalisierungsbedingten Job-Verlusten und der sich vergrößernden Schere zwischen Arm und Reich gegenüber. Vor dem voreiligen Genuss vollmundiger Versprechungen ist folglich zu warnen.



7.      Kultur und Medien   Die nach alledem sich abzeichnende fehlende Verhandlungskultur kann schließlich zudem unmittelbare oder mittelbare folgen selbst für unsere Kultur haben; wo Geldverteilung geregelt wird, ist immer auch stattfindende oder unterlassene Kulturförderung, Umgang mit Medien und Medienschaffenden, Kunst- und Kulturleben berührt. Und wo „Geistiges Eigentum“ allenfalls aus Sicht und Interessenlage der Rechteverwerter behandelt und verhandelt wird, darf man Gesichtspunkte wie Urheberpersönlichkeitsrecht, Privatkopie und Netzfreiheit sowie Medien- und Informationsfreiheit wohl kaum gut aufgehoben wissen.


Donnerstag, 4. Februar 2016

EuGH kippt Sportwetten-Monopol

Das deutsche Glücksspiel-Recht verstößt weiter gegen EU-Recht

Das Glücksspiel um viele Euros im Fokus des EU-Rechts

Mit Urteil vom heutigen 04.02.2016 (Az. C-336/14 – „Sebat Ince“) hat der EuGH festgestellt, „dass das Unionsrecht der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen kann“.

Damit hat sich der deutsche Gesetzgeber mit seinem faktisch fortdauernden Staatsmonopol für Glücksspiele wieder einmal spielend blamiert. 2006 war bereits der Lotteriestaatsvertrag vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.03.2006 (Az. 1 BvR 1054/01) - und 2010 war der Glücksspielstaaatsvertrag  vom EuGH mit Urteil vom 08.09.2010 (Az. C-409/06) in erheblichen Teilen für rechtswidrig erklärt worden.

Anklage gegen Sportsbar in Bayern

Bayerische Behörden warfen Frau Ince vor, für einen  österreichische Wettveranstalter (mit gültiger Lizenz in Österreich und nicht in Deutschland) über einen in einer „Sportsbar“ in Bayern aufgestellten Wettautomaten Sportwetten ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis zu vermitteln. Es wurde Anklage vor dem Amtsgericht Sonthofen erhoben, das dann allerdings die Sache dem EuGH vorlegte, da das Amtsgericht daran zweifelte, ob der Glücksspielstaatsvertrag und das mit einer sogenannten „Experimentierklausel“ ausgestattete Erlaubnisverfahren für Sportwetten mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Steil-Vorlage zum EuGH

In der EuGH-Rechtssache ging es sowohl um die bis zum 30.06.2012 „geltenden“ Monopol-Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags vom 01.01.2008, nach dem die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis verboten und die Erteilung von Erlaubnissen an private Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen wurde.
Darüber hinaus ging es nun aber auch um den ab dem 01.07.2012 „gültigen“ Glücksspieländerungsstaatsvertrag,  der eine sogenannte „Experimentierklausel“ enthält, nach der private Wirtschaftsteilnehmer während eines Zeitraums von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erhalten können. Wenn diese Konzession einmal einem Glücksspiel-Veranstalter erteilt ist, können Vermittler eine Erlaubnis erhalten, für diesen Veranstalter Wetten anzunehmen. Für die im Glücksspiel bereits aktiven staatlichen Veranstalter und deren Vermittler sollte die Konzessionspflicht erst ein Jahr nach Erteilung der ersten Konzession gelten. Faktisch kam es zu keiner wirksam werdenden Erlaubnis für irgendeinen „privaten Wirtschaftsteilnehmer“; das staatliche Monopol bestand also insofern konzessionsrechtlich faktisch weiter.

Und so ging das (Glücks-)Spiel(Monopol) vor dem EuGH aus

Hinsichtlich des bis Mitte 2012 „geltenden“ Glücksspielstaatsvertrags stellt der EuGH klar, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden bei einem ja bereits von den deutschen Gerichten als unionsrechtswidrig bewerteten staatlichen Monopol wegen der zu beachtenden Dienstleistungsfreiheit nicht befugt sind, die ohne Konzession stattfindende Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der über keine Lizenz bzw. Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland besitzt, sondern nur Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zu ahnden.
In der Pressemitteilung des EuGH heißt es dazu:
„Selbst wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten kann, steht die Dienstleistungsfreiheit einer solchen Ahndung entgegen, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nicht sichergestellt ist und das von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene staatliche Sportwettenmonopol trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbesteht. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das fiktive Erlaubnisverfahren die Unionsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols, wie sie von den nationalen Gerichten festgestellt wurde, nicht behoben hat.“

In Bezug auf den ab dem 01.07.2012 „geltenden“ Glücksspieländerungsstaatsvertrag urteilt der EuGH, dass es vor dem Hintergrund der Dienstleistungsfreiheit gegen EU-Recht verstößt, wenn eine ohne Erlaubnis stattfindende Vermittlung von Sportwetten in Deutschland an einen Sportwetten-Veranstalter, der in einem anderen EU-Landliedstaat eine Lizenz besitzt, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten an die Verfahrensweise im Glücksspieländerungsstaatsvertrag geknüpft wird und dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot missachtet werden und trotz oder wegen der deutschen Gesetzesregelung und -anwendung ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten faktisch weiterhin besteht. Daran ändert nach der EuGH-Entscheidung auch die Experimentierklausel faktisch, praktisch und juristisch rein gar nichts.

Der EuGH stützt damit auch die vorausgegangenen Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, die das Sportwetten-Konzessionsverfahren bereits mehrfach für unwirksam erklärt haben (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom16.10.2015, Az. 8 B 1028/15).
Der Ball ist wieder im Feld des Gesetzgebers.

 

Donnerstag, 14. Januar 2016

Facebook-Mail-Werbung findet beim BGH keine Freunde


Sieg der Verbraucherzentralen gegen Facebook: Mit heutigem Urteil (14.01.2016) hat der Erste Zivilsenat des BGH höchstrichterlich bestätigt, dass die Versendung von Einladungs-E-Mails durch eine soziale Plattform oder deren Nutzer an nicht auf der Plattform registrierte Personen (über die sogenannte Funktion „Freunde finden“) wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, da es faktisch belästigende Werbung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist, wenn der Empfänger dem nicht zugestimmt hat.

Der Karlsruher Wettbewerbssenat unter Vorsitz von Wolfgang Büscher untersagte zum Az. I ZR 65/14 ferner die von Facebook im Jahr 2010 eingesetzte Handhabung der Importierung von Kontaktdaten ohne korrekte Offenlegung der nach der Registrierung stattfindenden tatsächlichen Datennutzung. Letzteres bewertet der BGH als unlautere Irreführung gem. § 5 UWG.
Der Bundesgerichtshof folgt damit auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland zu Recht den vorausgegangen Urteilen des Berliner Landgerichts vom 06.03.2012 (Az. 16 O 551/10) und des Kammergerichts vom 24.01.2014 (Az.  5 U 42/12) und hat die von Facebook eingelegte Revision zurückgewiesen.
Soziale Plattformen dürfen nicht in automatisiert vorgegebener Form ihre Nutzer dazu instrumentalisieren, unaufgeforderte Werbung an Dritte zu verbreiten. Die in das „nette“ Kleid einer privaten Kontaktaufnahme gekleidete E-Mail stellt sich nämlich in Wahrheit als eine getarnte Werbetrommel medialer Großkonzerne dar – und ist zudem eine bedenkliche Datenschleuder. Die kostbarsten „Produkte“ bei diesen Werbeaktionen sind m. E. die (potentiellen) Nutzer selbst mit ihren Daten und Datenverflechtungen.
An dieser grundsätzlichen Problematik ändert auch der Umstand nichts, das Facebook auf zwischenzeitlich veränderte Portalversionen hinweist: Aktuell geben Nutzer über den Link "Lade Deine Freunde ein" jeweils einzelne E-Mail-Adressen ein und können zudem jede „Einladung“ um eine persönliche Nachricht ergänzen. Auch diese Handhabung ist kritikwürdig, handelt es sich doch auch dabei um unverlangte E-Mail-Werbung und im Endeffekt um unklare Datenverwendung und -verknüpfung.
In Berlin sind derzeit in den unteren Instanzen nach ca. 20 Abmahnungen noch mindestens zwei weitere Verfahren der Verbraucherschützer gegen Facebook anhängig. Irreführung, fehlende Transparenz und unzureichende Beachtung des Datenschutzes sind die wesentlichen Themen.