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Freitag, 18. September 2015

Markenrecht in Gummi und Goldfolie: Freiheit für die Goldbären

Darf 'ne Gummi-Marke per  ein Schoko-Design verbieten?
Am 23.09.2015 wird der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes sein Urteil über den schokoladigen „Goldbären“ fällen (Az. I ZR 105/15). Abmahnerin und Klägerin ist die Fruchtgummi-Produzentin Haribo, die u.a. die sogenannten “Gummibärchen“ in goldfarbenen Verpackungen unter der Bezeichnung “GOLDBÄREN“ vermarktet. Haribo ist Inhaberin der Wortmarken “GOLDBÄREN“, “Goldbär“, und “Gold-Teddy“ sowie der Farbmarke “Gold“. Beklagte ist die Firma Lindt, die den sogenannten „Lindt Teddy“ vertreibt, eine in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur in der Form eines Bären.

Die Richter des LG Köln hatten mit Urteil vom 18.12.2012(Az. 33 O 803/11) noch den Gummibärchen aus Bonn Recht gegeben: Die bärige und goldfolierte Schokolade beeinträchtigte in unlauterer Weise die Unterscheidungskraft der bekannten Marke “GOLDBÄREN“.
Der Berufungssenat des OLG Köln hatte dann stattdessen am11.04.2014 (Az. 6 U 230/12) die Klage gegen den Schweizer Schokoladen-Bären abgewiesen:  Allein Farbe und Form des goldigen Lindt-Schokobären riefen beim Verbraucher keine „ungezwungene gedankliche Verknüpfung“ zu der bekannten Marke “GOLDBÄREN“ hervor. Zudem stelle die Bezeichnung “GOLDBÄR“ für die Verbraucher auch keine naheliegende Bezeichnung für den Schokobären dar. Das Publikum werde durch die auf der Umverpackung verwendeten Wortbestandteile “Lindt“ bzw. “Lindt-Teddy“ – auch vor dem Hintergrund der Produktnähe zum sogenannten “Goldhasen“ - vielmehr gerade auf das beklagte Unternehmen „Lindt“ hingewiesen und nicht auf die Gummibärchen von Haribo, die auch keine ausreichende Ähnlichkeit mit den Schokobären aufwiesen; insofern scheide auch eine Verwechslungsgefahr aus.
Die Firma Haribo meint immer noch, die Gestaltung des “Lindt Teddys“ stelle die dreidimensionale bildliche Darstellung der berühmten, bei 95 Prozent der Verbraucher bekannten Wortmarke “GOLDBÄR“ dar und verletzte bereits deshalb ihre Markenrechte, aber auch wettbewerbsrechtliche Nachahmungsverbote hinsichtlich ihrer “Goldbärenfigur“ sowie der “Goldbärenproduktform“. Die Gummibärchen verlangen mit ihrer Revision insofern von dem Schokoladenhersteller weiterhin Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und die Vernichtung der putzigen Schokobären.
Die Schokoladenfabrikanten aus der Schweiz wehren sich mit der Argumentation, die Schoko-Figur des „Teddy“ stelle lediglich eine Fortentwicklung ihrer seit längerer Zeit entwickelten Produktlinie dar, zu der z. B. auch der “Lindt Goldhase“ gehöre. Außerdem sei die Teddybärenfigur eine im Süßwarenbereich öfter verwendete Form.
Der Vorsitzende des Karlsruher BGH-Senats fand in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 zwar beide Naschbären „süß“, ließ aber Bedenken erkennen, ob Haribo tatsächlich im Süßwaren-Regal für sich alle möglichen goldenen Bären monopolisieren darf.
Das wäre auch aus meiner Sicht einerseits schade und andererseits weder durch das Markenrecht, noch durch das Wettbewerbsrecht zu rechtfertigen. Deshalb: Freiheit für die goldigen Schokoladen-Bärchen. Die Goldfolie will ja niemand essen.

Update: Der BGH hat am 23.09.2015 die von mir prognostizierte und favorisierte Entscheidung gegen eine Monopolisierung des "Goldbären" per Marke getroffen und hierzu diese Pressemitteilung herausgegeben. Gut so.

 

Samstag, 13. Juni 2015

Huren-Humor statt Marken-Zensur: Die Wanderhure im Markenrecht

 EU-Behörde punktet mit Witz: Der Mörder ist nicht immer der Gärtner
  • Ist "Die Wanderhure" als Marke zu vulgär?
  • Hatte das Mittelalter "Dienstleistungserbringerinnen"?
  • Darf Konstanz fantasieren?
  • Und muss Reinhard Mey auf den Scheiterhaufen?
Eine freche und erfrischende, weise und humorvolle Entscheidung zur Wortmarke
„DIE WANDERHURE“
hat zugunsten eines Verlages aus München und des Autoren-Ehepaares aus dem oberbayerischen Poing die 4. Beschwerdekammer beim HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) am 28.05.2015 (Az. R 2889/2014-4) getroffen. Die vorausgegangen behördliche Ablehnung der Markeneintragung wurde aufgehoben und sodann heißt es im Entscheidungstenor tatsächlich: 
 
„Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wird zum Weiterwandern zugelassen.“
Dieser kesse Spruch betrifft die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 291 7621. 

Zu vulgär?

Die vorher agierende Prüferin hatte die Eintragung der Wortmarke noch verweigert, weil der Begriff „HURE“ als Synonym für Prostituierte ein vulgärer und unanständiger Ausdruck und ein anstößiges Schimpfwort sei, das eben Anstoß errege und gegen die guten Sitten verstoße. 

Hatte das Mittelalter Dienstleistungserbringerinnen?


Die HABM-Juristen ordneten die Markenbezeichnung demgegenüber mit entspannter Analyse und historischem Durchblick in den zeitlichen Kontext des gleichnamigen Romans ein. In dem schriftstellerischen Werk ginge es immerhin „um eine eher jüngere Person weiblichen Geschlechts, die im 15. Jahrhundert ihre Dienstleistungen auf der Wanderschaft erbringt und schließlich diese auf dem vom Kaiser einberufenen Konzil zu Konstanz besorgt, wobei das relevante Publikum (nicht der vorliegenden Markenanmeldung, sondern der betr. mittelalterlichen Dienstleistungsempfänger) aus Klerikern besteht. Der Leser des Romans wird mit der These konfrontiert, dass die wandernden Damen besagter Art seinerzeit einen eigenen Berufsstand oder genauer eine spezialisierte Gruppe von Dienstleistungserbringerinnen waren.“

Darf Konstanz fantasieren?

Auch die Stadt Konstanz habe ersichtlich kein Problem damit, hochoffiziell sogar spezielle Wanderungen „auf den Spuren des Anmeldezeichens“ anzubieten. Schließlich existiere im aktuellen Sprachgebrauch der Begriff einer „Wanderdienstleistungserbringerin“ ja auch nicht. Die angemeldete Wortmarke nehme „auf die versunkene Welt des Mittelalters Bezug, über die wir so wenig wissen, dass man über sie umso besser fantasieren kann.“

Muss Reinhard Mey auf den Scheiterhaufen?

"Großes Kino" ist m.E. dann das weitere juristische Plädoyer gegen den vorinstanzlichen Zensur- und Verbots-Eifer sowie gegen medien- und kultur-schädlichen Prüderie-Aktionismus:
„Die angefochtene Entscheidung vermischt die Erwähnung eines Phänomens mit dem Phänomen selbst. Sie eignet sich hervorragend zum Verbot von Krimis mit dem Wort „Mord“ im Titel, denn bekanntlich sind Morde gemäß § 211 des deutschen Strafgesetzbuchs ein Verbrechen, und es gibt nichts sittenwidrigeres als solche zu begehen, und sie eignet sich hervorragend, den Liedermacher Reinhard Mey dem Scheiterhaufen zu überantworten, weil mit dem Lied „Der Mörder war immer der Gärtner“ letztgenannter Berufsstand sittenwidrig verunglimpft worden sei. Kurz: Die angefochtene Entscheidung versäumt die Unterscheidung von Fact und Fiction.“
Es geht der Beschwerdekammer dabei ausdrücklich „um die Wertordnung des europäischen Rechts als einer Rechtsordnung, die die Grund- und Menschenrechte schützt, nicht um ein Sprachgesetzbuch zur Unterdrückung von Schimpfwörtern.“

Schließlich enden die HABM-Entscheidungsgründe mit einer launigen Freigabe:

„Die Wanderdame darf also weiterwandern, und ihre Wanderwege können mit „wissenschaftlichen und Vermessungs-Instrumenten“ kartographiert, in „Loseblattsammlungen“ regelmäßig aktualisiert, mit „OCR-Zeichenerkennung“ aufbereitet, in „Chat-Rooms“ breitgetreten und zur „sportlichen Aktivität“ erklärt werden, wobei die Kammer selbstverständlich davon ausgeht, dass mit den beanspruchten „Erziehungs“-Dienstleistungen solche der gemeinnützigen Sozialarbeit gemeint sind und nicht solche der Erziehung zur Prostitution.“
Es gibt doch noch Juristen mit frecher Lebensnähe und -freude sowie gelebter Kultur- und Freiheitsliebe.

Die Gemeinschaftsmarke wurde übrigens für die folgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet:
Klasse 9 – Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; bespielte Bild- und Tonträger; Datenträger aller Art mit und ohne Daten; herunterladbare Ton- und Bilddateien; Audio-Bücher; Pod-Casts; Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computersoftware; elektronische Publikationen (herunterladbar).
Klasse 16 – Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Anzeigekarten [Papeteriewaren], Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren], Etiketten aus Papier, Anhänger, Aufbewahrungsbehälter, Schachteln, Behälter, Plakate, Poster, Ausstellungstransparente, Werbeschilder, Verpackungsmaterial; Druckereierzeugnisse, insbesondere gedruckte Veröffentlichungen, Bücher, Broschüren, Handbücher, Loseblattbinder, Zeitungen, Informationsblätter, Magazine und Zeitschriften sowie Seiten aus dem Internet in gedruckter Form; Fotografien; Stifte (Schreibwaren); Blöcke [Papier- und Schreibwaren].
Klasse 35 – Verkauf von Büchern; Sammeln, Zusammenstellen, Aktualisieren und Pflegen von Daten, Informationen und Publikationen in Datenbanken, insbesondere von E-Books, E-Zeitungen, E-Zeitschriften, E-Magazinen und anderen Ton-, Video-, Bild- und Textdateien; Werbung; Verbreitung von Werbeanzeigen für Dritte, insbesondere in Druckerzeugnissen, im Internet und über mobile Telekommunikationsgeräte; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien, auch in digitalen Netzen; Marketing und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, auch in digitalen Netzen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere E-Commercedienstleistungen im Bereich gedruckter und elektronischer Verlagserzeugnisse; Digitalisierung von Dokumenten, Textvorlagen und Belegen mittels optischer Zeichenerkennung (OCR) für Dritte (Büroarbeiten).
Klasse 38 – Telekommunikation; Bereitstellung von Plattformen oder Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen und Computerprogramme in Datennetzen wie dem Internet, einschließlich Eingabe-, Such- und Navigationsfunktionen; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken mit elektronischen Publikationen und Verlagserzeugnissen in Datennetzen wie dem Internet, einschließlich Eingabe-, Such- und Navigationsfunktionen; elektronische Nachrichten-, Bild- und Textübermittlung, insbesondere Übermittlung von elektronischen Verlagserzeugnissen wie E-Books, E-Magazines und E-Zeitungen; Dienste von Presseagenturen; Bereitstellung von Chat-Lines, Chat-Rooms und Foren im Internet oder anderen Datennetzen.
Klasse 41 – Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle und sportliche Aktivitäten; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten.

Montag, 19. März 2012

Abmahnung und Klage vom Pelikan: Wie und wie weit reichen das Markenrecht und weitere Schutzrechte?

Schnell ist man Adressat einer Abmahnung - und dennoch gar nicht so leicht ist die gerichtsfeste Geltendmachung von Markenrecht, Kennzeichenrecht, Firmenrecht oder Domainrecht ... oder gar mehrerer dieser Schutzrechte.


Der Erste Zivilsenat des BGH (Az. I ZR 86/10) verhandelt am 19. April 2012 über die "Musikschule Pelikan"

Die VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld hatte mit Urteil vom 9. September 2009 zum Az. 16 O 52/09 der auf  Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage der Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, einer der größten Papier-, Büro- und Schreibwarenhersteller in Deutschland, stattgegeben. 

Das erstinstanzliche Urteil lautet:


Den Beklagten wird es untersagt,
im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Pelikan" in Alleinstellung und/oder als Bestandteil eines kombinierten Zeichens, insbesondere als "Musikschule Pelikan", als geschäftliche Bezeichnung einer Musikschule und/oder als Zeichen für Dienstleistungen einer Musikschule zu benutzen;
im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Pelikan" als Domainnamen anzumelden und/oder zu benutzen, insbesondere in Form des Domainnamens "musikschulepelikan.de".
Ihnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit diese Handlungen ab dem 11.01.2005 erfolgten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit diese Handlungen vor dem 11.01.2005 erfolgten.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die von der Beklagten seit deren Bestehen erzielten Umsätze zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses, in dem die Umsätze monatlich, nach dem jeweils tätigen Musiklehrer geordnet, aufgeführt sind.


Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat auf die Berufung hin den Inhabern der privaten Musikschule Recht gegeben und die Klage abgewiesen - mit Urteil vom 23. März 2010 zum Aktenzeichen I-4 U 175/09.  

Der Bundesgerichtshof hat die Revision auf entsprechenden Antrag der Klägerin hin zugelassen.



Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Marken, die den Wortbestandteil „Pelikan“ oder die Abbildung eines Pelikans enthalten. Dazu gehört auch die mit Priorität vom 28. November 1942 eingetragenen Wortmarke „Pelikan“. Diese ist u.a. für Lehrmittel eingetragen.

Die Beklagten betreiben in Minden eine im Januar 2004 ins Handelsregister eingetragene private Musikschule unter der Bezeichnung „Musikschule Pelikan GmbH“, in der Instrumental- und Gesangsunterricht angeboten wird. Ferner betreiben die Beklagten unter dem Domainnamen „www.musikschule-pelikan.de“ eine Internetseite.

Die Klägerin macht geltend, dass sie seit längerer Zeit auch Unterrichtshilfen für Lehrer im Grundschulbereich anbietet. Die Klägerin unterhält zudem seit mehreren Jahren im Internet unter der Adresse www.pelikanlehrerinfo.de auch ein Onlineangebot. Sie stützt ihre Abmahnung sowie die nachfolgende Klage auf eine nach ihrer Auffassung vorliegende Verletzung ihrer Marken und ihres Unternehmenskennzeichens.

Das Berufungsgericht hält den Klageantrag in mehrfacher Hinsicht für zu unbestimmt. Außerdem bestehe zwischen den von der Klägerin vertriebenen Waren und den von den Beklagten erbrachten Dienstleistungen keine ausreichende Ähnlichkeit. Ansprüche aufgrund des Unternehmenskennzeichens scheiterten an der vollständigen Branchenunähnlichkeit.

Der BGH wird sich eingehend mit den prozessualen, formalen und materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung unterschiedlicher Schutzrechte (Markenrecht, Kennzeichenrecht, Firmenrecht, Domainrecht) zu befassen haben wie auch mit Fragen nach der gerichtlichen Hinweispflicht gem. § 139 ZPO. So begrüßenswert die kritischen und anspruchsvollen Anforderungen des OLG Hamm an die Geltendmachung von Schutzrechten sind, so bedenklich ist andererseits die nach dem Inhalt des Berufungsurteils wohl allenfalls "zurückhaltend" ausgeübte richterliche Hinweispraxis. Wenn das Verfahren vom BGH man nicht wieder an das OLG zurückverwiesen wird ... mit noch länger andauernder Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.

Donnerstag, 29. Dezember 2011

BGH-Urteil zur Beweislast für Fälschung bzw. Erschöpfung im Markenrecht


Verkauf gefälschter bzw. "erschöpfter" Markenschuhe?  

Nach dem Verhandlungstermin vom 21.12.2011 wird der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 15.03.2012 in den Verfahren I ZR 52/10 und I ZR 137/10 darüber befinden müssen, wer die Beweislast dafür trägt, dass "markierte" Ware angeblich gefälscht ist bzw. dass die Markenrechte erschöpft sind, weil die Waren vermeintlich mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden sind.

1. Fall:
Die Klägerin im Verfahren I ZR 52/10 ist Produzentin der als „Converse All Star Chuck Taylor“ bezeichneten Freizeitschuhe und Inhaberin mehrerer Marken mit den Wortbestandteilen „CONVERSE“ und „ALL STAR“. Beklagte ist in diesem Verfahren die Lieferantin der Handelsgruppen "Rewe" und "real" sowie der Verbrauchermärkte "toom".

Die Klägerin behauptet, eine "toom"-Verbrauchermarkt in Solingen und ein "real"-Warenhaus in Neuss hätten im September 2008 von der Beklagten gelieferte Produktfälschungen angeboten.

Der wegen Verletzung von Markenrechten nach vorausgegangener Abmahnung u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.11.2009 (Az. 17 O 714/08) stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat dann allerdings das Oberlandesgericht Stuttgart mit seiner Entscheidung vom 04.03.2010 (Az. 2 U 86/09) die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe weder nachweisen können, dass es sich bei den Freizeitschuhen um Fälschungen handele, noch, dass die Markenrechte im vorliegenden Fall nicht erschöpft seien. Der Erste Zivilsenat hat in diesem Verfahren (Az. I ZR 52/10) die Revision zugelassen.

2. Fall:
Die Klägerin im Verfahren I ZR 137/10 vertreibt in Deutschland, Österreich und der Schweiz exklusiv den Freizeitschuh „Converse All Star Chuck Taylor“. Die Beklagte in jenem Verfahren gehört zur "Metro"-Gruppe und verkaufte in der Zeit von 2006 bis 2008 in ihren Cash & Carry Märkten wiederholt originale Freizeitschuhe der Markeninhaberin. Die Klägerin behauptet, die fraglichen Schuhe seien in den USA in Verkehr gebracht worden und für einen Vertrieb in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat fehle es an einer Zustimmung der Markeninhaberin. 

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 30.10.2008 (Az. 327 O 569/07) und das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 07.07.2010 (Az. 5 U 246/08) der ebenfalls u. a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Das OLG hat dabei im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, die Beklagte sei beweispflichtig dafür, dass die Markenrechte erschöpft seien, und habe diesen Beweis nicht erbracht. Das Berufungsgericht hat allerdings die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.

Der Klärung der unter den Oberlandesgerichten umstrittenen Beweislast-Fragen darf mit Interesse entgegengesehen werden. Von der BGH-Entscheidung können bedeutende Weichenstellungen für die zukünftige markenrechtliche Abmahnungs-Praxis abhängen.

Samstag, 8. Oktober 2011

Sparkasse sieht ROT: Streit mit Abmahnungen und Prozessen um die Farb-Marke

Ein heftiger Kampf um die Farbe des Geldes wird aktuell zwischen dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband und Spaniens größter privater Geschäftsbank, der Santander Bank, vor Hamburger Gerichten und dem DPMA geführt. Es geht um die möglicherweise einen Milliarden-Wert darstellende Farbmarke der Sparkassen mit der Registernummer 302111204. 

Diese Farbmarke wurde am 07.02.2002 angemeldet und ist seit dem 11.07.2007  im Markenregister des DPMA eingetragen - geschützt für die folgenden Dienstleistungen der Klasse 36:
Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden), insbesondere Kontoführung, Durchführung des Zahlungsverkehrs (Girogeschäft), Ausgabe von Debit- und Kreditkarten, Abwicklung von Geldgeschäften mit Debit- und Kreditkarten, Anlage- und Vermögensberatung, Beratung zu und Vermittlung von Geldanlagen, Wertpapiergeschäft, Depotgeschäft, allgemeine Geldberatung, Vermittlung von Versicherungen, Beratung zu und Vermittlung von Bausparverträgen, Kreditberatung, Kreditgeschäft, Kreditvermittlung.

Nachdem das Landgericht Hamburg der Santander Bank eine weitere Verwendung der streitigen Farbe bereits in mehrfacher Hinsicht verboten hat, gingen die iberischen Banker nun in Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Darüber hinaus betreibt Santander ein Marken-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Die Spanier sind also kampfesmutiger als noch vor einigen Jahren etwa die Norisbank oder die früher noch nicht zu Santander gehörende GE Money Bank.

Die Santander Consumer Bank AG hatte mit Wirkung zum 31.01.2011 den deutschen Retailbankbereich der SEB AG übernommen, deren Filialen bekanntlich damals eine "grüne CI" aufwiesen, bevor der Wechsel zu den bereits seit ca. 25 Jahren blutroten Spaniern geschah.

Die Monopolisierung einer Farbe im Wege einer Farbmarke setzt eine ausreichende Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen voraus sowie eine graphische Darstellbarkeit, die nach der Rechtsprechung nur dann gegeben ist, wenn sie klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Drshalb wird bei abstrakten Farbmarken der zu schützende Farbton regelmäßig nach einem internationalen Farbklassifikationsssystem - wie z. B. RAL oder HKS - angegeben (bei den Sparkassen ist das HKS 13).

Diese Art der Farb-Monopol-Bildung stößt nicht selten auf Kritik - nicht zuletzt unter Hinweis auf werbliche und marktmäßige Freihaltebedürfnisse sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit.

Für die Prozess-Parteien und deren Rechtsanwälte steht einiges auf dem Spiel - da wird man wohl nach weiterem Austausch farbenfroher Argumente sich doch besser irgendwie grün werden müssen, bevor eine letzte Instanz für eine Seite die "falsche" Entscheidung trifft.

Sonntag, 4. September 2011

Die Marke als Allheilmittel oder unnötiger Blindflug in die Welt der Abmahnung


Ähnlichkeitsrecherche wichtiger als Markenanmeldung?

In den vergangenen Jahren wurden allein beim Deutschen Patent- und Markenamt jährlich jeweils fast 75.000 Markenanmeldungen vorgenommen. Ist schon schön, so eine eigene MARKE. Das denken sich auch viele (Klein-)Unternehmer und Dienstleister, die mit ihrer Außendarstellung "was hermachen" möchten. Da geht es u.a. darum, den eigenen Namen bzw. das eigene Kennzeichen zu schützen ... und manchmal auch darum, die eigenen kleinen Eitelkeiten zu bedienen und/oder zu befriedigen.

Das ist ja grundsätzlich auch nichts Schlimmes. Schlimm können allerdings die Folgen unüberlegt kurzfristiger und kurzsichtiger "Marken-Aktionen" sein.

So ist der Schritt zu rechtlich und finanziell dramatischen Kollisionen mit ggf. vorrangigen Namens-, Firmen-, Kennzeichen- oder Markenrechten Dritter oft nicht weit. Dies gilt nicht nur bei identischen Bezeichnungen und bei der Berührung von Rechten unmittelbarer Konkurrenten. Das kann auch bei lediglich ähnlicher Logo- oder Wortwahl bzw. bei der Tangierung bekannter Marken - selbst ohne Branchennähe oder sich aufdrängernde Verwechslungsgefahr - auf dem Terrain von Markenrecht und Wettbewerbsrecht gefährlich werden.

Eine nicht geringe Menge Rechtsanwälte und Patentanwälte befasst sich fast ausschließlich mit der Recherche nach mutmaßlichen Verletzungen von Markenrechten ihrer Mandanten und mit daraus erwachsenden Abmahnungen und auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten gerichtlichen Verfahren. Da kommt schnell Kater-Stimmung auf, wenn hohe Regress- und Kosten-Forderungen im Briefkasten landen. Was ist denn da schiefgelaufen?

Nicht nur vor einer Markenregistrierung, schon bei Nutzung einer Bezeichnung oder Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr - etwa auch als Domain - ohne vorherige Markenanmeldung ist Umsicht und Vorsicht geboten vor rechtsverletzenden Kollisionen mit vorgehenden Rechten Dritter. Deshalb ist eine Verwendung von Wort-Kennzeichen oder grafischen Logos im Geschäftsleben ohne vorausgegangene Ähnlichkeitsrecherche kaum zu verantworten. Eine eigene Online-Suche bei Google (und anderen geeignet erscheinenden Suchmaschinen) und die eigene Durchsicht von Markenregistern, Handelsregistern und Branchen-Listen sind ein erster Schritt zu vielleicht hilfreichen Überprüfungen. Vertieftere Ergebnisse kann ggf. eine anwaltliche Ähnlichkeitsrecherche liefern. Dabei sollten neben dem jeweils konkreten Risiko-Potenzial auch etwaige konstruktive Begrenzungsmöglichkeiten und Handlungs-Alternativen abgefragt werden.

Und was ist nun mit der Markenanmeldung?

Da wird häufig vom kleinen Unternehmen(sgründer) bzw. Dienstleister die gerade durch eine Markenanmeldung stattfindende Erhöhung der Kollisions- und Konflikt-Risiken unterschätzt ... und der Sinn der schnellen Anmeldung im konkreten Fall nicht selten überschätzt.

Durch die Anmeldung werden manche Streitigkeiten im Markenrecht erst "provoziert", die ohne Anmeldung vielleicht - mangels transparenter Registrierung - gar nicht aufgekommen wären. Dies kann selbstverständlich kein Aufruf sein, Markenverletzungen ohne Markenanmeldung zu betreiben!

In einer großen Zahl von Fällen bedarf  es für einen ausreichenden Kennzeichenschutz allerdings nicht unbedingt einer Markeneintragung: Der Familienname und das Unternehmens-Kennzeichen bzw. die Firma (der Name, unter dem ein Kaufmann auftritt) genießen auch ohne Markeneintragung rechtlichen Schutz vor Verletzung und Missbrauch. Der Dienstleister wird in seinem Geschäftsumfeld oft keine zusätzliche Produkt-Kennzeichnung benötigen - zumal seine Leistungen im Wesentlichen durch seine Persönlichkeit und seine Individualität gekennzeichnet werden. Allerdings kann ein Unternehmens-Kennzeichen nicht ohne Weiteres übertragen bzw. lizensiert werden, wie dies bei der Marke der Fall ist. In vielen Fällen wird es auf eine derartige Verwertungsmöglichkeit aber nicht entscheidend ankommen. Dann kann eine kreativ und klug eingesetzte Unternehmenskennzeichnung für eine gelungene und rechtlich geschützte Außendarstellung völlig ausreichen.

Und dann ist es wichtiger, bei der Auswahl und Gestaltung der Firmierung und Domain eine sorgfältige Recherche nach konfliktträchtigen ähnlichen Kennzeichen oder Marken Dritter durchzuführen, als eine "chicke" Marke für das geschäftliche und werbliche Allheilmittel zu halten. Zumal gerade in der Gründungsphase die finanziellen Ressourcen ohnehin regelmäßig eher begrenzt sein werden.


Sonntag, 17. April 2011

Die Angst vor'm "TOOOR!"-Schrei: Markenrecht, Monopole, T-Shirts und Abmahnungen

Mit aktuellem Beschluss in der Beschwerdesache 29 W (pat) 85/07 hat das Bundespatentgericht die Eintragung der Wortmarke "TOOOR!" für die Waren

“Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fußballtrikots, Fußballhosen, Fußballschuhe, Schienbeinschoner, Trainingsanzüge” 

zugelassen. 


Zuvor hatte der BGH die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, weil die vormals vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen zur Frage vermeintlich fehlender Unterscheidungskraft nicht ausreichten. 

Bei aller Sympathie für einen großzügigeren Umgang mit den im Markenrecht manchmal zu destruktiv gebrauchten Prüfungsmerkmalen der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses

Ich sehe in Fällen dieser Art das Risiko neuer Wellen von Abmahnungen, in denen z. B. auf T-Shirts abgedruckte Sprüche (oder Tor-, Toor- oder Tooor-Schreie) zum Anlass genommen werden, strafbewehrte Unterlassungserklärungen und die Erstattung von Anwaltskosten zu beanspruchen. Diese Gefahr entsteht nicht selten, wenn gebräuchliche Aussprüche als Marke monopolisiert werden

(man denke etwa an die "Uschi", auf die sich nichts reimt,  des Mario Barth - hierzu vgl. die kritischen Anmerkungen des Kollegen Stadler)

und dann trefflich darüber gestritten werden kann, ob die Abmahnungs-Adressaten den Begriff, Spruch oder Slogan markenmäßig und damit rechtlich angreifbar verwendet haben oder nicht. Viele werden dann einen diesbezüglichen Rechtsstreit und die damit verbunden (Prozess-)Kosten scheuen und stattdessen klein beigeben, wenn sie T-Shirts mit entsprechendem Aufdruck erworben und/oder angeboten bzw. vertrieben haben. 

Gerecht werden kann man derartigen Fällen m. E. nur, soweit eine großzügige Bewertung der Unterscheidungskraft von "Spruch"-Marken korrespondiert mit der Bereitschaft der Gerichte, die Anforderungen an eine wirklich markenmäßige Benutzung eines Spruches sehr kritisch zu prüfen (vgl. zu ähnlicher Thematik das "CCCP"-Urteil des I. Zivilsenats des BGH vom 14.01.2010 - I ZR 82/08 sowie das entsprechende "DDR"-Urteil des BGH gleichen Datums - I ZR 92/08). 

In der "CCCP"-Entscheidung stellt der BGH zur T-Shirt-Abbildung von Zeichen oder Begriffen, die gerade in anderen Zusammenhängen und nicht als Produktkennzeichen bekannt sind, klar:

"Der durchschnittlich informierte situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher hat danach bei der Wiedergabe auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken keine Veranlassung, der Bezeichnung statt dieser ihm bekannten Bedeutung nunmehr auch einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Aber selbst diejenigen Teile des angesprochenen Publikums, die die Bedeutung der Buchstabenfolge "CCCP" nicht kennen, haben keine Veranlassung, in der angegriffenen Bezeichnung in Kombination mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol mehr als ein dekoratives Element zu sehen."

Es kommt folglich wesentlich darauf an, ob das Zeichen oder der Spruch oder Ausspruch erkennbar lediglich dekorative, schmückende Bedeutung hat, oder ob der für Marken typische Zweck, die Herkunft eines Produktes zu dokumentieren, eine Rolle spielt. Dabei kann es auch auf die typische oder untypische Platzierung und Anbringung des Zeichens bzw. des Spruches auf, an oder in der Kleidung ankommen - will man markenrechtliche Abmahnungen vermeiden.

Also Vorsicht und Nachsicht beim Tor-Schrei - wenn Kleider Sprüche machen.

Dienstag, 6. Juli 2010

Erneuter Satz-Gewinn im Marken-Tennis für Barbara Becker und ihre Namensmarke

Ein Sieg gegen die oft zu pauschale und zu übereilte Annahme markenrechtlicher Verwechslungsgefahr:

Barbara Becker, die Ex-Gattin der Tennislegende Boris Becker, meldete 2002 die Namensmarke "Barbara Becker" u.a. für Elektronik-Produkte als Gemeinschaftsmarke an. Hiergegen legte die Fa. Harman Becker International Industries Inc., Inhaberin der Marke "BECKER" und Produzentin u. a. von Navigationsgeräten und Autoradios, zunächst erfolgreich Widerspruch ein. Die Beschwerdekammer des HABM gab demgegenüber Barbara Becker Recht und verneinte eine Verwechslungsgefahr.

Die 4. Kammer des EuGH hat mit Urteil vom 24.06.2010 ( Az. C-51/09 P)  nun ein prozessual im Dezember 2008 von der Fa. Harman Becker errungenes entgegengesetztes Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Az. T-212/07) wiederum aufgehoben und die Sache an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

Ein Hin und Her wie beim richtig großen Tennis.

Das höchstrichterliche Urteil bedeutet noch nicht zwingend das letzte Wort, macht aber auch für die nun wieder am Ball befindliche erste gerichtliche Instanz zum Thema "Verwechslungsgefahr" verbindlich deutlich,

  • dass es keine grundsätzliche Monopolisierung von Nachnamen im Markenrecht gibt,

  • dass der Zusatz eines Vornamens geeignet sein kann, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen,

  • dass bei der Prüfung einer etwaigen Verwechslungsgefahr alle relevanten Umstände des Einzelfalls jeweils umfassend zu berücksichtigen sind und nicht nur auf Einzelaspekte abgestellt werden darf,

  • dass maßgeblich auf den Gesammteindruck des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist,

  • dass auch die Häufigkeit eines Nachnamens von Relevanz sein kann

  • und dass auch die Bekanntheit eines Namens Einfluss auf die Wahrnehmung der entsprechenden Marke und auf deren Kennzeichnungskraft haben kann.

Weitere Gesichtspunkte - wie z. B. Branchen-Usancen oder das in manchen Fällen berechtigte und auch verfassungsrechtlich nicht völlig ungeschützte Bedürfnis mehrerer Namensträger, den eigenen Familiennamen zumindest als Bestandteil einer eigenen Wortmarke zu benutzen - sind bei der anwaltlichen Befassung mit vergleichbaren Marken-Fällen zusätzlich zu beachten und könnten hinzugefügt werden. In jedem Fall deutet nach dieser Entscheidung vieles darauf hin, dass Barbara Becker und ihr Rechtsanwalt nach dem zweiten und vierten Satz nun auch den fünften Satz - zu recht - gewinnen.