Neues EuGH-Urteil zu Hyperlinks: Verflixt "verflochtene" Steilvorlage für das Geschäftsmodell urheberrechtlicher Abmahnungen |
Urheberrecht: Mit heutigem
Urteil aus Luxemburg vom 08.09.2016 (Az. C-160/15) sorgt der EuGH für eine wachsende
mediale Unsicherheit bezgl. des Postens von Links im Internet.
Verlinkungen
auf illegale Quellen bzw. Inhalte können danach selbst illegal sein. Es ging um Nacktfotos aus dem Playboy.
Streitgegenstand:
Ein
niederländisches Webportal hatte auf eine urheberrechtswidrige Filehoster-Webseite
mit der Abbildung von Playboy-Fotos verlinkt und trotz Abmahnung fortdauernde
Verlinkungen vorgenommen und auch im portaleigenen Forum durch Nutzer einsetzen
lassen. Das Webportal verfolgte damit nach eigener Darstellung auch das Ziel, die Öffentlichkeit über die illegal
veröffentlichten Nacktfotos der abgebildeten TV-Moderatorin zu informieren.
Es folgte der Klageweg in den Niederlanden.
Der EuGH entschied
auf die entsprechenden Vorlagefragen der niederländischen Gerichtsbarkeit - insbesondere zur Frage der "öffentlichen Wiedergabe",
auf die entsprechenden Vorlagefragen der niederländischen Gerichtsbarkeit - insbesondere zur Frage der "öffentlichen Wiedergabe",
„dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist."
Der EuGH-Generalanwalt
hatte sich - m. E. zu Recht - zuvor im Rahmen seines Schlussantrags anders entschieden, um „die
Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa“ nicht zu „gefährden".
Vor zweieinhalb
Jahren hatte der EuGH zu Verlinkungen auf legale Internet-Veröffentlichungen selbst
noch entschieden, dass Hyperlinks auch ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers
auf urheberrechtlich geschützte Werke verweisen dürfen, da die Links im
Internet sich nicht an ein von der Quelle abweichendes "neues
Publikum" richten.
Mit der nun
vorliegenden Entscheidung bereitet der EuGH das Bett oder das Feld für kaum
rechtssicher prognostizierbare Streitigkeiten im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht
und Informations- und Meinungsfreiheit - „verflochten“ u. A. mit Fragen der
wirtschaftlichen, medialen und sozialen Hintergründe sowie z. B. auch zu Motiven
und Kenntnisständen der Agierenden. Rechtssicherheit in der Informationsgesellschaft sieht anders aus.
Weiterer Orginalton des
EuGH:
„Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden … “
Die nächsten Abmahnungen sind höchstwahrscheinlich bereits auf dem Weg.