Freitag, 7. Dezember 2018

Prozessuale Waffengleichheit für Journalisten - Erfolgreiche medienrechtliche Verfassungsbeschwerden


Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 (1BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17)


Eine unzulässige Verkürzung prozessualer Rechte der Presse - gerade auch im Rahmen gerichtlicher Eilverfahren - hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich untersagt.

Nur einer Prozesspartei erteilte richterliche Hinweise, die teilweise in eine Art einseitiges „Geheimverfahren“ ausarten, und nicht gewährtes rechtliches Gehör samt unzureichenden Erwiderungsmöglichkeiten des jeweiligen Antragsgegners verstoßen gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Dies gilt auch in eiligen presse- bzw. äußerungsrechtlichen Verfahren.

Es handelt sich um leider immer noch vorkommende richterliche Verstöße gegen die Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG.

Und die Bundesrichter des Ersten Senats befürchten, dass sich entsprechende grobe Rechtsverstöße wiederholen.

1. Verfassungsbeschwerde im Verfahren gegen die Kölner Pressejustiz 

1 BvR 1783/17

Kölner Pressejustiz im Fokus des
Bundesverfassungsgerichts
Hier im Bild das OLG in Köln
Worum ging es?
Ausgangspunkt bildete bei diesem Verfahren eine einstweilige Verfügung des LG Köln. Dem Beschwerde führenden journalistisch-redaktionellen Recherchenetzwerk wurden damit Veröffentlichungen untersagt, und zwar ohne Begründung und ohne vorausgegangene Abmahnung und auch ohne jegliche gerichtliche Anhörung. 

Das Recherchenetzwerk hatte aus Protokollen einer Aufsichtsratssitzung zitiert, in der es um Korruptionsvorwürfe gegen das antragstellende Unternehmen im Zusammenhang mit dem Export von U-Booten ging.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?

Durch die vorerwähnte Verfahrensweise hat das Landgericht Köln nach überzeugender Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts dem Recherchenetzwerk nicht die erforderliche Möglichkeit gegeben, vor der Entscheidung des Landgerichts diesem seine Sicht der Dinge darzulegen, obwohl in keiner Weise erkennbar war, dass etwa ausnahmsweise eine „Überraschungsentscheidung“ notwendig gewesen wäre, um das Rechtsschutzziel des gegen die Journalisten vorgehenden Unternehmens nicht zu gefährden.

2. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren gegen die Hamburger Pressejustiz

1 BvR 2421/17

Geheimverhandlungen beim
Hanseatischen Oberlandesgericht?
Worum ging es?
Dieses Verfahren setzte sich äußerst kritisch mit prozessualen Vorgehensweisen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in Hamburg auseinander im Zusammenhang mit mehrfach modifizierten Gegendarstellungen. Auch hier ging es um fehlendes rechtliches Gehör, unterbliebene mündliche Verhandlung und zudem um quasi zwischen Gericht und Antragsteller einseitig geführte „Geheimverhandlungen“.

Der äußerungsrechtlich angegangene Presseverlag hatte im Frühjahr 2017 einen redaktionellen Beitrag veröffentlicht darüber, inwieweit ein bekannter Fernsehmoderator als Eigentümer und Vermieter einer Yacht ein Steuersparmodell nutzt. Das Landgericht Hamburg wies die auf Gegendarstellung gerichteten, nach und nach modifizierten ersten drei Eilanträge des Moderators jeweils zurück, ohne den Presseverlag von den Verfahren zu unterrichten. 

Im Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen OLG wurde dann - nach wiederholten, telefonisch erfolgten richterlichen Hinweisen ohne jede Verfahrensbeteiligung des Verlags – mit OLG-Beschluss vom 05.10.2017 der Presseverlag zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung gerichtlich verpflichtet.

Aus dem Akteninhalt ergab sich, dass der Antragsteller nach einem Telefonat mit einem Richter des Pressesenats seinen ersten Gegendarstellungsantrag zurückgenommen hat. Der danach seitens des Antragstellers angepasste Antrag wurde von der Pressekammer zurückgewiesen. Der Antragsteller stellte daraufhin erneut einen modifizierten Antrag beim Landgericht. Dabei teilte er dem Landgericht schriftsätzlich bemerkenswerter Weise die von ihm ohne jede Beteiligung der Antragsgegnerin in Erfahrung gebrachte Rechtsauffassung des OLG-Senats mit.

Über richterliche Telefonate mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers existieren in der Akte schlicht Aktenvermerke wie „Bedenken erörtert“, was auch den zivilprozessualen Dokumentationsanforderungen nicht genügt.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?

Das Bundesverfassungsgericht sieht zu Recht die Pressegrundrechte verletzt, da das Hanseatische OLG dem Presseverlag keinerlei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, das vorprozessuale Erwiderungsschreiben des Verlages völlig unberücksichtigt blieb und in einem über vier Monate andauernden Verfahren mit mehrfach abgeänderten Gegendarstellungsanträgen und einseitigen richterlichen Hinweisen die Hamburger Gerichte das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Waffengleichheit verletzt haben.

Das Bundesverfassungsgericht befürchtet – wie oben bereits erwähnt - die Wiederholung der gerügten richterlichen Rechtsverstöße. Es gilt also, die weitere Rechtsprechungspraxis - insbesondere in Köln und Hamburg - sorgfältig zu verfolgen.



Freitag, 19. Oktober 2018

„Unzumutbar“: Neues Urteil zu Filesharing-Abmahnungen



http://zumanwalt.de
Landgericht Bielefeld setzt Grenzen der Zumutbarkeit bei Filesharing-Abmahnung

Erstmalig hat sich das Landgericht Bielefeld in einem diesseits erwirkten aktuellen Berufungsurteil konkret und hilfreich mit den Zumutbarkeitsgrenzen bei der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen und –Klagen befasst.

Die in anwaltlichen Abmahnungsschreiben und Klageschriftsätzen häufig überstrapazierte sogenannte „sekundäre Darlegungslast“ des Internet-Anschlussinhabers hat ihre Grenzen.

Wieviel konkrete Erinnerung kann nach welchem Zeitablauf vom Anschlussinhaber verlangt werden?


Im Urteil vom 11.09.2018 (Az. 20 S 18/17) heißt es dazu u. a.:

„Zu konstatieren ist, dass nicht minutengenau zur konkreten Nutzung zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung vorzutragen ist. Zum einen bedingt die Funktionsweise der Tauschbörsen, dass keine Anwesenheit des Nutzers vor dem Rechner erforderlich ist. Zum anderen ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht abzuverlangen, die Internetnutzung naher Angehöriger einer Dokumentation zu unterwerfen, BGH, Urteil vom 27.02.2017, I ZR 68/16 „Ego-Shooter“- juris Rn. 18 für die Ehefrau des Anschlussinhabers. Dass schon Ende Januar 2013 keine konkreten Erinnerungen bezüglich der minutengenauen Nutzung des Internets am 03.01.2013 mehr vorhanden gewesen sein dürften, liegt auf der Hand.


Erst recht können bei der Parteivernehmung der Beklagten am 08.03.2017 keine entsprechenden Angaben erwartet werden. Die Klägerin kann daher aus insofern unterbliebenen Angaben nichts für sich herleiten.

Hier überspannt die Klägerin die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Derartige Angaben sind unzumutbar.“  
 
Entsprechendes gilt nach der Entscheidung der Bielefelder Richter, wenn die oder der Abgemahnte seine Angehörigen über die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe verhören und diesbezügliche Recherchen anstellen soll.

Wieviel Nachforschungen und Nachfragen bei Familienangehörigen können vom Anschlussinhaber verlangt werden?


Dazu das Landgericht:

„Des Weiteren kann die Klägerin der Beklagten auch nicht unzureichende Nachfragen bei den Kindern vorhalten. Entscheidend ist, dass die Beklagte unter hinreichender Darstellung des in Rede stehenden Sachverhaltes bei beiden Kindern nachgefragt hat, diese sich zur Rechtsverletzung aber nicht erklärt hätten. Sie konnten oder wollten nichts weiter dazu sagen. Auch später hätten die Kinder nur mit Schulterzucken und ohne weitere Gesprächsbereitschaft reagiert, vgl. dazu Bl. 129 d.A., S. 2 des Schriftsatzes vom 30.01.2017.


Der Klägerin kann nicht dahin gefolgt werden, die Beklagte habe sich einer Wahrheitsfindung bewusst verschlossen. Vielmehr ist es so, dass die Beklagte eben bei den Nachforschungen an ihre Grenzen gekommen ist und es letztlich dabei bleibt, dass keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu beschaffen, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27.02.2017, I ZR 68/16 „Ego-Shooter“ – juris Rn. 13.“

Und wieviel konkrete Erinnerung an die vom Anschlussinhaber ggf. vorgenommen Nachforschungen und Befragungen können von diesem verlangt werden?

Das Berufungsgericht in Bielefeld führt dazu aus:

„Eine konkrete Erinnerung und entsprechende Wiedergabe derselben ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufes, den letztlich im Wesentlichen die Klägerin durch die Beantragung des Mahnbescheides erst am 11.01.2016 verursacht hat, nicht zu erwarten.

Insofern sind nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an den Inhalt der Darlegungen des Anschlussinhabers in eine gerechte Relation zu dem Interesse des Rechteinhabers an hinreichendem Schutz seiner Rechte aus Art. 14 GG zu setzen.

Da eine vorprozessuale sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers generell nicht angenommen werden kann, hat die Klägerin als mutmaßliche Rechteinhaberin dann gegebenenfalls geringere Anforderungen an den Umfang der notwendigen und zumutbaren Darlegungen des in Anspruch genommenen Anschlussinhabers hinzunehmen.“
 
Diese praxisnahe, realistische und angemessene gerichtliche Entscheidung unterstützt die erfolgreiche Abwehr überambitionierter und ungerechtfertigter urheberrechtlicher Abmahnungen und ist ein begrüßenswertes Zeichen dafür, dass der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bei den internetrechtlichen und prozessrechtlichen Hürden zukünftiger erfolgreicher Abmahnungsabwehr eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen wird.

 

Mittwoch, 22. August 2018

Der Internetanschluss als Zumutung urheberrechtlicher Fallen

Es landen wieder mehr Filesharing-Abmahnungen und -Klagen im Briefkasten

Zumutbares zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Abmahnungen und -Klagen

Auch nach den BGH-Urteilen mit so klingenden Namen wie „Everytime we touch“ (BGH-Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15), „Loud“ (BGH-Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16) und „Konferenz der Tiere“ (BGH-Urteil vom 06.12.2017, Az. I ZR 186/16) erleben zahlreiche Internetanschlussinhaber derzeit wieder gehäuft die Zustellung einer oder mehrerer anwaltlicher Filesharing-Abmahnungen.

Hintergrund der auflebenden anwaltlichen Abmahnungspraxis ist die sich bei einigen Gerichten zunehmend entwickelnde Praxis, im Rahmen der Verteidigung gegen derartige urheberrechtliche Abmahnungen immer detailverliebtere Darlegungen des Internetanschlussinhabers zu verlangen - zu allen möglichen und teilweise auch unmöglichen häuslichen, technischen und familiären Vorgängen, Abläufen und Handhabungen. Dies alles soll der Erfüllung der sog. „sekundären Darlegungspflicht“ dienen.

Ein Gesichtspunkt ist dabei allerdings in der letzten Zeit etwas zu kurz gekommen, obwohl gerade der BGH eigentlich im Rahmen seiner Filesharing-Rechtsprechung nie einen Zweifel hat aufkommen lassen daran, dass es auf diesen Gesichtspunkt häufig in besonderer Weise ankommt, wenn darüber zu befinden ist, was von einem Internetanschlussinhaber unter welchen Voraussetzungen verlangt werden kann, wenn er sich erfolgreich und zu Recht gegen unberechtigte Filesharing-Abmahnungen und -Klagen wehren will.

Das ist der Gesichtspunkt der „Zumutbarkeit“.

Grundsätzlich gilt, dass der Adressat einer Filesharing-Abmahnung bzw. einer Filesharing-Klage dann, wenn er nicht für die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, seine eigene persönliche Täterschaft ausdrücklich verneinen muss. Dieses bloße Bestreiten reicht allerdings nicht aus.

Darüber hinaus ist vorzutragen, ob und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten und als Täter der behaupteten Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dabei wird „im Rahmen des Zumutbaren“ auch verlangt, innerhalb des in Betracht kommenden Personenkreises Nachforschungen, insbesondere Befragungen anzustellen und sodann auch wahrheitsgemäß mitzuteilen, welche Erkenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung dabei gewonnen werden konnten.

In dem Zusammenhang werden nachvollziehbare Angaben erwartet dazu, wie die anderen, ernsthaft für die betroffenen Rechtsverletzungen in Betracht kommenden Personen in welcher Weise und mit welcher technischen Ausrüstung wie oft und mit welchen Kenntnissen und Fähigkeiten das Internet nutzen. Ferner sollen Angaben dazu gemacht werden, inwiefern die benannten Personen in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, den etwaigen Rechtsverstoß ohne Wissen und Zutun des Abmahnungsadressaten zu begehen.

Da ist so mancher schnell überfordert. Dies wird besonders anschaulich, wenn entsprechende, möglichst konkrete „sekundäre Darlegungen“ im Rahmen eines Klageverfahrens für eine sachgerechte Klageverteidigung vorausgesetzt werden, obwohl die prozessrelevanten Vorgänge vielleicht bereits mehrere Jahre zurückliegen. Aktuelle Filesharing-Klagen betreffen nicht selten Sachverhalte aus den Jahre 2013 und 2014, liegen also etliche Jahre zurück und sind deshalb kaum vollständig erinnerlich oder ermittelbar.

Aber selbst dann, wenn die Vorgänge erst einige Wochen oder Monate zurückliegen, fällt es oft schwer, zu sämtlichen der oben angedeuteten Detail-Themen umfassend und in jeder Hinsicht substantiiert den genauen Sachstand zu schildern.

Dann wird die sog. „sekundäre Darlegungslast“ schnell zur primär den Internetanschlussinhaber treffenden „primären Darlegungsfalle“.

Deshalb sind in dem Zusammenhang möglichst schnell substantiellere Vorgaben der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den diesbezüglichen Zumutbarkeitsgrenzen für die Inhaber von Internetanschlüssen von Nöten.


Dienstag, 26. Juni 2018

DSGVO: Mut zum öffentlichen Fotografieren


Fotografieren auf dem schwankenden Boden datenschutzrechtlicher Normen

Wer heutzutage – womit insbesondere die Zeit ab dem 25. Mai 2018 gemeint ist – als Journalist bzw. Fotograf bewegte oder unbewegte Bilder des öffentlichen Lebens erstellt oder gar die Live-Berichterstattung von Sportevents oder ähnlichen Veranstaltungen zu verantworten hat, kann sich häufig nicht von dem Gefühl freimachen, datenschutzrechtlich auf schwankendem Boden unterwegs zu sein.

Selbst wenn man sich vielleicht noch dazu in der Lage sieht, von seinen Interview-Partnern oder von den zuvorderst in Erscheinung tretenden Bild-Akteuren datenschutzrechtliche Einwilligungen – teilweise im mehrseitigem Format – einzuholen, so wird das zumindest hinsichtlich eines im Hintergrund auftauchenden Publikumsverkehrs kaum gelingen.

Was tun?

Gleich vorweg: Eine klare, eindeutige und absolut rechtssichere gesetzliche Regelung existiert dazu aktuell (noch) nicht. Aber es gibt Lösungsstrategien.

Wie war das früher?

Vor Geltung der DSGVO wären die angedeuteten Fälle mehr oder weniger problemlos nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) gelöst worden: Danach dürfen Abbildungen von Personen grundsätzlich zwar nur mit Einwilligung des bzw. der Abgebildeten veröffentlicht werden (§ 22 KUG), von diesem Einwilligungserfordernis gibt's dann aber gesetzgeberische Ausnahmen für Bildnisse aus dem Bereich der „Zeitgeschichte“, für Bildnisse, auf denen die Personen nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen sowie für Bildnisse von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen oder bei einem höheren Interesse der Kunst (vgl. § 23 KUG).

Und heute?

Die neue DSGVO genießt nach Meinung zahlreicher Juristen einen sog. „Anwendungsvorrang“ vor dem KUG.

Nun hat zwar der EU-Gesetzgeber in Art. 85 DSGVO die Mitgliedstaaten aufgefordert, durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschl. der Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Diese bezüglich der Journalisten als „Presseprivileg“ bezeichnete europarechtliche Vorgabe ist bisher von den dafür zuständigen Landesgesetzgeber aber noch nicht umgesetzt worden. Und das zuvor nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz geltende Presse- und Medienprivileg kann gesetzlich nicht mehr herangezogen werden.

Wie sieht eine praktikable rechtliche Lösung aus?

Wenn man sich derzeit dennoch juristisch mit angemessenen, vertretbaren und aktuell handhabbaren Lösungen helfen will, greift man auf die gesetzliche Regelung in Art. 6 Abs. 1 f DSGVO zurück, wonach eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch dann rechtmäßig ist, wenn die Verarbeitung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft bewerte ich als jeweiliges berechtigtes Interesse, das dann mit den Grundrechten und Grundfreiheiten der von der Bildberichterstattung betroffenen Personen, mit deren Persönlichkeitsrechten, abzuwägen ist – auch unter Berücksichtigung etwaig berührter öffentlicher Informationsinteressen sowie unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Insofern landet man dann praktisch auch wieder bei den grundlegenden gesetzgeberischen Erwägungen und Vorgaben des guten alten KUG. Ob diese Landung mit ausreichender Rechtssicherheit vollzogen wird, bleibt aber vorerst nicht unumstritten.

Und was sagt die Bundesregierung?

Immerhin hat sich zu dieser Problematik noch im Frühjahr dieses Jahres in relativ entspannter Art und Weise das Bundesinnenministerium geäußert und ausdrücklich eine vorrangige Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes bejaht sowie gleichzeitig insbesondere die grundrechtlich garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit eben als berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f der DSGVO eingeordnet.

Zu einer übertriebenen eigenen Knechtung und Knebelung per exzessiver datenschutzrechtlicher Selbstzensur und Selbstbeschneidung besteht m. E. also regelmäßig eher kein Anlass.

Finale oder was oft übersehen wird:

Im für viele unübersichtlichen Meer datenschutzrechtlicher Normen sollte im Übrigen nicht aus den Augen verloren werden, dass die DSGVO insgesamt sechs(!) mögliche Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsieht: Das sind schlagwortartig zusammengefasst 

  • neben der Einwilligung (1) 
  • ein abgeschlossener Vertrag (2)
  • bestehende Rechtspflichten (3)
  • Schutz lebenswichtiger Interessen (4) 
  • öffentliches Interesse (5) 
  • berechtigte Interessen auf der einen Seite abgewogen mit etwaig berührten Schutzinteressen auf der anderen Seite (6). 

Damit gibt es noch viel Stoff, die aktuell aufgewühlten datenschutzrechtlichen Wogen in vielerlei Hinsicht in sachgerechter Weise zu glätten.




Mittwoch, 9. Mai 2018

Der Mai ist gekommen: Die Abmahnungen schlagen aus



http://www.zumanwalt.de
Wenn die Maiglöckchen viermal klingeln: Abmahnungen lieben den Mai. 

Der Monat Mai hat in diesem Jahr vier gesetzliche Feiertage und ist damit verlockend für den einen oder anderen Kurzurlaub. Dies nehmen einige Abmahnungs-„Profis“ wieder mal zum Anlass, durch den Stress zeitgleicher Abmahnungspost einige Abmahnungsadressaten zu überstürzten und damit oft falschen Reaktionen zu veranlassen. 

Dabei kann nach einer sachgerechten und besonnenen Prüfung der Abmahnung und der der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalte häufig der zunächst als dramatisch wahrgenommene urheberrechtliche, markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder medienrechtliche Konflikt schadens- und kostenmindernd entschärft werden. 

Oft geht es dabei u. a. um Gesichtspunkte der folgenden Art: 

·         Ist der angebliche Rechteinhaber auch tatsächlich Inhaber der geltend gemachten Rechte?

·         Welche Erkenntnisse bestehen hinsichtlich der das Abmahnungsschreiben übermittelnden Anwaltskanzlei und deren außergerichtlicher und prozessualer Praxis?

·         Ist die Beantragung einer angemessenen Fristverlängerung – auch für weitergehende Recherchen und Erörterungen – sinnvoll und geboten?

·         Sind die von der Gegenseite dargelegten Sachverhalte in jeder Hinsicht zutreffend?

·         Wie steht es mit wirklich belastbaren Nachweisen bzw. Beweismitteln der Gegenseite?

·         Wer ist zu welchem rechtlich relevanten Tatbestandsmerkmal überhaupt darlegungs- und/oder beweispflichtig?

·         Sind die rechtlichen Argumentationen der Gegenseite schlüssig oder zumindest fachlich vertretbar?

·         Ist die von der Gegenseite evtl. unter Bezug genommene Rechtsprechung wirklich einschlägig?

·         Welche evtl. entlastende aktuelle obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich zur Verteidigung heranziehen?

·         Sind von der Gegenseite aufgeführte Schadensberechnungen, Streitwerte und Kostenangaben sowie vorgegebene Vertragsstrafen evtl. frag- und kritikwürdig sowie modifizierungsbedürftig?

·         Welche rechtlichen Einwendungen sind möglich?

·         Gibt es evtl. im konkreten Fall vor dem Hintergrund der individuellen persönlichen Situation des Betroffenen zusätzliche Einwendungsmöglichkeiten?

·         Ergibt sich evtl. eine besondere Situation zugunsten des Mandanten, weil dieser oder weil dieser etwa gerade nicht gewerblich bzw. geschäftlich agiert hat?

·         Welche unangemessenen Vorgaben und welche Lücken finden sich in dem evtl. beigefügten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und empfiehlt sich im konkreten Fall überhaupt die Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung?

·         Und auch technisches Verständnis und versierte Expertise im Zusammenhang mit medialen Hintergründen können heranzuziehen sein, um abmahnungsrelevante Abläufe zu klären und hilfreiche Lösungen zu finden.

Auch dann, wenn durch Feiertage oder urlaubsbedingt besonderer Zeitdruck herrscht, empfiehlt es sich also, „ausschlagender“ bzw. „aufschlagender“ Abmahnungspost abgeklärt und aufgeklärt zu begegnen. Dies gilt nicht nur im Wonnemonat Mai.

Freitag, 16. Februar 2018

Legal, egal oder illegal?

Internetnutzer und Urheberrecht 
 
http://www.zumanwalt.de
Der Internetnutzer, das unbekannte oder verkannte Wesen?


Allein von Mitte 2015 bis Mitte 2017 hatten immerhin 2% aller deutschen Internetnutzer Abmahnungen wegen angeblich illegaler Online-Nutzung im Briefkasten.

Ein wissenschaftliches Forschungsprojekt des Max-Planck-Instituts für Innovation und Wettbewerb sowie des  Munich Center for Internet Research untersuchte im vergangenen Jahr
  • das Verhalten,
  • die Kenntnisse,
  • die Einstellung und die
  • Zahlungsbereitschaft
von deutschen Internetnutzern zu urheberrechtlich geschützten Inhalten und zu illegaler Online-Nutzung. Grundlage bildete eine detaillierte Fragebogen-Aktion mit 5.532 repräsentativ ausgewählten Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Alter ab 12 Jahren.
Ca. 15% der Internetnutzer in Deutschland - zum großen Teil männlich und jüngeren Alters – konsumieren Musik, Filme, TV-Inhalte, E-Books, Software  oder Videospiele online und halten dies selbst zumindest teilweise für illegal.
5% halten sogar ihre komplette entsprechende Internetnutzung für illegal.
Mehr als die Hälfte der Internetnutzer konsumieren derartige Online-Angebote so gut wie gar nicht.
Mehr als 50% derjenigen, die im Internet Musik-, Film-, Video- oder TV-Angebote  nutzen, bezahlen dafür nichts.
Ca. 25% zahlt für alle derartigen Online-Angebote. Die übrigen Online-Konsumenten nutzen wenigstens einen Teil der Inhalte kostenfrei.
Bemerkenswert ist: Nutzer mit gemischt legalem und illegalem Online-Nutzungsverhalten geben regelmäßig mehr für herkömmliche Musik-, Film- und Video-Angebote wie etwa CD, DVD, Videothek, Kino, Konzert, Fanartikel etc. aus als die Durchschnittsverbraucher in Deutschland.
Das relativiert die häufig unterstellte „Geiz-ist-geil“- und „Kostenlos“-Einstellung von Filesharing-Konsumenten. Deren Verhalten scheint stattdessen mehr dadurch motiviert zu sein, dass manche entsprechenden legalen Inhalte im Internet immer noch
  • nicht einfach genug und/oder
  • nicht bequem genug, in Deutschland auch
  • nicht schnell genug oder
  • überhaupt nicht
zu erhalten sind.
 
Zudem sind illegale Inhalte anscheinend oft als solche auch nicht oder nur schwer zu erkennen bzw. von legalen Angeboten zu unterscheiden.  
Da gibt es bei den legalen Angeboten offensichtlich immer noch Optimierungsbedarf.