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Da ist Musik drin: Der BGH verhandelt mit GEMA und Telekom zur Störerhaftung |
Der 1. Zivilsenat des BGH wird am 30. Juli 2015 im Verfahren I ZR 3/14 mit der klagenden GEMA und der beklagten Deutschen Telekom darüber verhandeln, ob und ggf. in welcher Weise ein Internet-Access-Provider als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet und durch welche Überwachungsmaßnahmen, Netzsperren oder Netzfilter Telekom & Co. das evtl. zu unterbinden haben.
Die GEMA will Überwachung, Netzsperren oder Filter:
Überprüft wird dabei das vorausgegangene Urteil des OLG Hamburg vom 21. November 2013, Az. 5 U 68/10. Die GEMA wollte und will der
Telekom gerichtlich untersagen lassen, über von der Telekom bereitgestellte
Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitgegenständlichen
Musikwerken über die Webseite "3dl.am" zu ermöglichen. Das Hamburger
Berufungsgericht hatte – wie auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 12. März 2010,
Az. 308 O 640/08) – die Klage abgewiesen und die Verhältnismäßigkeit von Überwachung, Netzsperren oder Filter verneint.
Die GEMA rügt weiterhin eine angebliche Verletzung von ihr
wahrgenommener Urheberrechte, da sie auch Inhaberin des Rechts der öffentlichen
Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikwerke sei.
Über die Webseite „3dl.am“, eine werbefinanzierte
Linksammlung, konnte nach Darstellung der GEMA auf z. B. bei den Sharehostern "RapidShare",
"Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladene,
urheberrechtlich geschützte Musikwerke zugegriffen werden, und zwar über auf
entsprechende Datensammlungen hinführende Hyperlinks und URLs. Die GEMA ist der
Auffassung, die Deutsche Telekom habe als Störerin einzustehen für das
Bereithalten der einen Download durch beliebige Nutzer ermöglichenden Links und
URLs auf der Webseite "3dl.am". Es sei ihr als Access-Providerin
durchaus möglich und auch zumutbar, derartige Rechtsverletzungen zu verhindern.
Das OLG Hamburg sah dies anders:
Schließlich betrieben
Access Provider ein von der Rechtsordnung ohne Einschränkung gebilligtes
Geschäftsmodell. Ihre Dienstleistung sei inhaltlich neutral und sozial
erwünscht.
Zwar leiste ein Access Provider durch die Zugangsvermittlung einen
adäquat-kausalen Beitrag zu den behaupteten Urheberrechtsverletzungen durch entsprechende
Inhalte auf den Webseiten. Bei der Beurteilung von möglicherweise zu
verlangenden Prüfungs- und Überwachungspflichten seien allerdings die Wertungen
der in §§ 8-10 TMG enthaltenen Haftungsprivilegien zu berücksichtigen. Die
Rechtsprechung zu Prüfungs- und Überwachungspflichten für Host Provider fände
auf Access Provider keine Anwendung. Insbesondere könnten z. B. URL-Sperren
durch Zwangs-Proxys, DNS-Sperren, IP-Sperren und Filter von Access Providern
ohne gesetzliche Grundlage nicht verlangt werden. Das gelte unabhängig davon,
ob diese wirksam oder ineffektiv sind.
Derartige Maßnahmen können nach
zutreffender Einschätzung des Hanseatischen OLG in unverhältnismäßiger
Weise die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und
die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzen. Durch die Einrichtung einer
Filterung des Datenverkehrs würde zudem nicht hinnehmbar der Kernbereich der durch Art. 10 Abs.
1 GG und §§ 88 ff. TKG geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation (Fernmeldegeheimnis) verletzt, auch soweit rein automatisierte Vorgänge stattfinden.
Die medienrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bewertungen
der Vorinstanzen überzeugen. Ich prognostiziere eine erneute prozessuale
Niederlage der GEMA.