Der Kollege Hoesmann folgt dieser Auffassung - unter Hinweis auf § 4 UrhG, wonach Sammlungen von Daten, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind, geschützt werden. "Dieses Merkmal kann durchaus bei dem Spielplan bejaht werden, stellt die Anordnung der Begegnungen doch eine schöpferische Leistung dar, bei welcher viele verschiedene Kriterien berücksichtigt werden müssen", so Hoesmann. Da kündigen sich Abmahnungen an.
Dies verlangt und verdient Widerspruch - zumindest die Gelbe, wenn nicht sogar die Rote Karte:
Wo ist die individuelle sprachliche schöpferische Leistung, auf die es bei Sprachwerken ankommt? Wie bei Bedienungsanleitungen oder Rezepten ist nicht das technische Know-how oder die “Kochkunst” entscheidend, sondern die schöpferische Beschreibungsform (nicht der dargestellte Inhalt!). Der Spielplan hat allerings sprachlich eine recht “karge” Ausprägung . Da würde übrigens auch kein Seitenblick auf § 87a UrhG helfen, wonach Datenbanken urheberrechtlichen Schutz genießen können:
"Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert."
Die "Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung" der im Bundesliga-Spielplan enthaltenen "Daten" erforderten seitens des "Herstellers" aber keine wesentlichen Investitionen.
Mit Urteil vom 09.11.2004 - C-46/02 - hat die Große Kammer des EuGH entschieden:
"Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Aufstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher nicht die Mittel, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden."
M.E. hätte die DFL hinsichtlich der Bundesliga-Spielpläne allenfalls über wettbewerbsrechtliche Ansätze vielleicht eine etwas größere Chance, in ausgewählten Fällen Leistungsschutz nach dem UWG hinsichtlich der Spielpläne zu erlangen. Hinzu können selbstverständlich Ansprüche aus dem Markenrecht kommen, soweit relevante Verletzungshandlungen auftreten.