Posts mit dem Label GEMA werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label GEMA werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 28. Februar 2020

Nicht nur Vermutungen zur GEMA

 
 
Vorsicht: In Sozialen Medien lauern zahlreiche rechtliche Fallstricke.
 

Kurzer Weckruf zur Musik auf Instagram & Co.

Recht häufig geht es in der medienrechtlichen anwaltlichen Praxis aktuell um Influencer oder sonstige Internet- oder Social Media Akteure, die beabsichtigen, eigene Video-Veröffentlichungen oder sonstige Posts mit Musik zu untermalen. 

Nach der sog. „GEMA-Vermutung“ wird bei „in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik“ (Schmunzeln über diesen Begriff ist erlaubt!) in rechtlichen Streitfällen nicht selten immer noch grundsätzlich zunächst einmal davon ausgegangen, die GEMA (die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) sei als „Verwertungsgesellschaft“ für die Wahrnehmung, die Durchsetzung, die Vergütung und sogar die Vertretung von Komponisten, Textdichtern und Interpreten zuständig.

Das trifft allerdings tatsächlich nicht generell, nicht immer, nicht für alles und nicht für alle zu. 

Auch wenn sich keine GEMA-Problematik eröffnet, können aber dennoch etliche urheberrechtliche Konfliktpotenziale bestehen.

Bei Musiknutzungen etwa in sozialen Medien oder auf eigenen Webseiten kann man sich vor diesem Hintergrund mit Hintergrundmusik ganz schön - oder unschön - die Finger verbrennen. 

Das rechtliche Spannungsfeld zwischen den Polen des Urheberrechts, des Urheberpersönlichkeitsrechts, der Wahrnehmungs- und Verwertungsrechte und der sonstigen diversen Nutzungs- bzw. Lizenzrechte sowie Leistungsschutzrechte bedarf im Einzelfall der genauen Betrachtung, welche Rechte in welchem Kontext in welchen Medien unter welchen Konditionen welcher Person, Gesellschaft oder Institution zuzuordnen sind.  

Dabei ist beispielsweise zu prüfen, ob

·        der/die Komponistin bzw. der/die Textdichter/in des betroffenen Werkes bereits vor über 70 Jahren verstorben ist.

·        es um aus anderen Gründen gemeinfreie Musik geht.

·        das betroffene Werk bei der GEMA gemeldet bzw. registriert ist.

·        der/die Urheber/in einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat.

·        die etwaige Freistellungserklärung eines Rechteinhabers gültig und belastbar ist.

·        es zu beachtende Auskunfts-, Nachweis- oder Meldepflichten gibt.

·        Wahrnehmungsrechte anderer Verwertungsgesellschaften (etwa der GVL) und Meldepflichten dieser gegenüber einschlägig sind.

·        es um die Veröffentlichung eines YouTube-Videos geht.

·        es um die Einbettung eines YouTube-Videos in eine Webseite geht.

·        es um andere Nutzungsarten (wenn ja, welche?) geht.

·        eine Creative Commons Lizenz Anwendung findet und eingehalten wird.

·        die Einholung eines Filmherstellungsrechts bzw. Werkverbindungsrechts erforderlich ist.

·        es um das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers geht.

·        Urheberpersönlichkeitsrechte berührt bzw. verletzt werden.
 

Wer sich in dem Zusammenhang also nicht die richtigen Fragen stellt oder zu schnelle oder vermeintlich einfache Antworten gibt, dem werden vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung leider immer noch nicht unerhebliche rechtliche und finanzielle Risiken zugemutet. So droht bei rechtswidrig unterbliebener Meldung die GEMA sogar einen 100%igen sogenannten „Kontrollkostenzuschlag“ auf die eigentlich entstandene Lizenzgebühr an.

Vorsicht ist also auch die Mutter der „Musikkiste“.
 
 

Samstag, 25. Juli 2015

BGH-Verhandlung mit GEMA und Telekom über Überwachung und Netzsperren

 
Da ist Musik drin: Der BGH verhandelt mit GEMA und Telekom zur Störerhaftung

Der 1. Zivilsenat des BGH wird am 30. Juli 2015 im Verfahren I ZR 3/14 mit der klagenden GEMA und der beklagten Deutschen Telekom darüber verhandeln, ob und ggf. in welcher Weise ein Internet-Access-Provider als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haftet und durch welche Überwachungsmaßnahmen, Netzsperren oder Netzfilter Telekom & Co. das evtl. zu unterbinden haben.

Die GEMA will Überwachung, Netzsperren oder Filter:

Überprüft wird dabei das vorausgegangene Urteil des OLG Hamburg vom 21. November 2013, Az. 5 U 68/10. Die GEMA wollte und will der Telekom gerichtlich untersagen lassen, über von der Telekom bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitgegenständlichen Musikwerken über die Webseite "3dl.am" zu ermöglichen. Das Hamburger Berufungsgericht hatte – wie auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 12. März 2010, Az. 308 O 640/08) – die Klage abgewiesen und die Verhältnismäßigkeit von Überwachung, Netzsperren oder Filter verneint.
Die GEMA rügt weiterhin eine angebliche Verletzung von ihr wahrgenommener Urheberrechte, da sie auch Inhaberin des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikwerke sei.
Über die Webseite „3dl.am“, eine werbefinanzierte Linksammlung, konnte nach Darstellung der GEMA auf z. B. bei den Sharehostern "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladene, urheberrechtlich geschützte Musikwerke zugegriffen werden, und zwar über auf entsprechende Datensammlungen hinführende Hyperlinks und URLs. Die GEMA ist der Auffassung, die Deutsche Telekom habe als Störerin einzustehen für das Bereithalten der einen Download durch beliebige Nutzer ermöglichenden Links und URLs auf der Webseite "3dl.am". Es sei ihr als Access-Providerin durchaus möglich und auch zumutbar, derartige Rechtsverletzungen zu verhindern.
Das OLG Hamburg sah dies anders:
Schließlich betrieben  Access Provider ein von der Rechtsordnung ohne Einschränkung gebilligtes Geschäftsmodell. Ihre Dienstleistung sei inhaltlich neutral und sozial erwünscht.
Zwar leiste ein Access Provider durch die Zugangsvermittlung einen adäquat-kausalen Beitrag zu den behaupteten Urheberrechtsverletzungen durch entsprechende Inhalte auf den Webseiten. Bei der Beurteilung von möglicherweise zu verlangenden Prüfungs- und Überwachungspflichten seien allerdings die Wertungen der in §§ 8-10 TMG enthaltenen Haftungsprivilegien zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung zu Prüfungs- und Überwachungspflichten für Host Provider fände auf Access Provider keine Anwendung. Insbesondere könnten z. B. URL-Sperren durch Zwangs-Proxys, DNS-Sperren, IP-Sperren und Filter von Access Providern ohne gesetzliche Grundlage nicht verlangt werden. Das gelte unabhängig davon, ob diese wirksam oder ineffektiv sind.
Derartige Maßnahmen können nach zutreffender Einschätzung des Hanseatischen OLG in unverhältnismäßiger Weise die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzen. Durch die Einrichtung einer Filterung des Datenverkehrs würde zudem nicht hinnehmbar der Kernbereich der durch Art. 10 Abs. 1 GG und §§ 88 ff. TKG geschützten Vertraulichkeit der Telekommunikation (Fernmeldegeheimnis) verletzt, auch soweit rein automatisierte Vorgänge stattfinden.
Die medienrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bewertungen der Vorinstanzen überzeugen. Ich prognostiziere eine erneute prozessuale Niederlage der GEMA.