Der Karlsruher Wettbewerbssenat unter Vorsitz von Wolfgang
Büscher untersagte zum Az. I ZR 65/14 ferner die von Facebook im Jahr 2010 eingesetzte Handhabung
der Importierung von Kontaktdaten ohne korrekte Offenlegung der nach der
Registrierung stattfindenden tatsächlichen Datennutzung. Letzteres bewertet der
BGH als unlautere Irreführung gem. § 5 UWG.
Der Bundesgerichtshof folgt damit auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland zu Recht den
vorausgegangen Urteilen des Berliner Landgerichts vom 06.03.2012 (Az. 16 O
551/10) und des Kammergerichts vom 24.01.2014 (Az. 5 U 42/12) und hat die von Facebook eingelegte
Revision zurückgewiesen.
Soziale Plattformen dürfen nicht in automatisiert
vorgegebener Form ihre Nutzer dazu instrumentalisieren, unaufgeforderte Werbung
an Dritte zu verbreiten. Die in das „nette“ Kleid einer privaten
Kontaktaufnahme gekleidete E-Mail stellt sich nämlich in Wahrheit als eine
getarnte Werbetrommel medialer Großkonzerne dar – und ist zudem eine bedenkliche
Datenschleuder. Die kostbarsten „Produkte“ bei diesen Werbeaktionen sind m. E.
die (potentiellen) Nutzer selbst mit ihren Daten und Datenverflechtungen.
An dieser grundsätzlichen Problematik ändert auch der
Umstand nichts, das Facebook auf zwischenzeitlich veränderte Portalversionen
hinweist: Aktuell geben Nutzer über den Link "Lade Deine Freunde ein"
jeweils einzelne E-Mail-Adressen ein und können zudem jede „Einladung“ um eine
persönliche Nachricht ergänzen. Auch diese Handhabung ist kritikwürdig, handelt
es sich doch auch dabei um unverlangte E-Mail-Werbung und im Endeffekt um unklare
Datenverwendung und -verknüpfung.
In Berlin sind derzeit in den unteren Instanzen nach ca. 20
Abmahnungen noch mindestens zwei weitere Verfahren der Verbraucherschützer
gegen Facebook anhängig. Irreführung, fehlende Transparenz und unzureichende
Beachtung des Datenschutzes sind die wesentlichen Themen.