Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10 und VI ZR 315/12 - wieder sehr bedenkliche Urteile des LG Hamburg und des Hanseatischen OLG Hamburg
(LG Hamburg: Urteil vom 15. August 2008 - 324 O 774/04
Hanseatisches OLG Hamburg: Urteil vom 12. Oktober 2010 - 7 U 89/08
und
LG Hamburg: Urteil vom 30. Mai 2008 - 324 O 18/05
Hanseatisches OLG Hamburg: Urteil vom 12. Oktober 2010 - 7 U 67/08)
mit unmissverständlicher Kritik aufgehoben und damit ein weiteres Mal ein deutliches Zeichen für mehr Respekt vor der Pressefreiheit gesetzt.
Der klagende, seinerzeitige Professor an der Universität Leipzig, ehemaliger
Fraktionsvorsitzender der PDS im
Sächsischen Landtag und Spitzenkandidat der PDS für die
Landtagswahl am 19. September 2004 nimmt die Beklagten - nämlich die Verleger von "Sächsische Zeitung", "Dresdner Morgenpost", "Bild" und "Die Welt" - wegen redaktioneller Berichterstattung über angebliche Tätigkeiten als
IM (Inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit
der DDR) auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagten berichteten im August 2004 in mehreren Artikeln über einen Verdacht: Der
Kläger habe als langjähriger IM "Christoph" mit dem Ministerium für
Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine
damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt.
Der Kläger sieht sich
durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das
Ministerium für Staatssicherheit ihn als "IM Christoph" geführt habe. Er
sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden. Die Beklagten stützten ihre Verdachtsberichterstattung u.a. auf eine entsprechende Stellungnahme des
Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der DDR.
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat den Klagen überwiegend
stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten blieben noch erfolglos. Auf die
Revisionen der Beklagten hat der Bundesgerichtshof
die Urteile des OLG Hamburg aufgehoben und die Sachen zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
In seiner heutigen
Pressemitteilung lässt es der VI. Zivilsenat des BGH an abmahnender Deutlichkeit und harscher Kritik gegenüber den Hamburger Entscheidungen nicht fehlen:
"Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die
Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der
Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner
Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts,
die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und
willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist
unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die
von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten
Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum
in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die
Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das
Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer
zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere
nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des
Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei
zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den
Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen
entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um
eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die
Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren." (Fettdruck durch den Verfasser)
Da ist eine presserechtliche Klatsche aus Karlsruhe bei den Hamburger Spruchkörpern angekommen; Advent heißt ja auch "Ankunft".
Den schriftlichen Entscheidungsgründen darf mit Spannung und Interesse entgegengesehen werden.