EU-Behörde punktet mit Witz: Der Mörder ist nicht immer der Gärtner |
- Ist "Die Wanderhure" als Marke zu vulgär?
- Hatte das Mittelalter "Dienstleistungserbringerinnen"?
- Darf Konstanz fantasieren?
- Und muss Reinhard Mey auf den Scheiterhaufen?
Eine freche und erfrischende, weise und humorvolle Entscheidung zur
Wortmarke
„DIE WANDERHURE“
hat zugunsten eines Verlages aus München und des Autoren-Ehepaares aus dem oberbayerischen Poing die 4.
Beschwerdekammer beim HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER
UND MODELLE) am 28.05.2015 (Az. R 2889/2014-4) getroffen. Die vorausgegangen
behördliche Ablehnung der Markeneintragung wurde aufgehoben und sodann heißt es
im Entscheidungstenor tatsächlich:
„Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wird zum Weiterwandern
zugelassen.“
Dieser kesse Spruch betrifft die Gemeinschaftsmarkenanmeldung
Nr. 1 291 7621.
Zu vulgär?
Die vorher agierende Prüferin hatte die Eintragung der
Wortmarke noch verweigert, weil der Begriff „HURE“ als Synonym für
Prostituierte ein vulgärer und unanständiger Ausdruck und ein anstößiges
Schimpfwort sei, das eben Anstoß errege und gegen die guten Sitten verstoße.
Hatte das Mittelalter Dienstleistungserbringerinnen?
Die HABM-Juristen ordneten die Markenbezeichnung demgegenüber mit entspannter Analyse und historischem Durchblick in den zeitlichen Kontext des gleichnamigen Romans ein. In dem schriftstellerischen Werk ginge es immerhin „um eine eher jüngere Person weiblichen Geschlechts, die im 15. Jahrhundert ihre Dienstleistungen auf der Wanderschaft erbringt und schließlich diese auf dem vom Kaiser einberufenen Konzil zu Konstanz besorgt, wobei das relevante Publikum (nicht der vorliegenden Markenanmeldung, sondern der betr. mittelalterlichen Dienstleistungsempfänger) aus Klerikern besteht. Der Leser des Romans wird mit der These konfrontiert, dass die wandernden Damen besagter Art seinerzeit einen eigenen Berufsstand oder genauer eine spezialisierte Gruppe von Dienstleistungserbringerinnen waren.“
Darf Konstanz fantasieren?
Auch die Stadt Konstanz habe ersichtlich kein Problem damit,
hochoffiziell sogar spezielle Wanderungen „auf den Spuren des Anmeldezeichens“
anzubieten. Schließlich existiere im aktuellen Sprachgebrauch der Begriff einer
„Wanderdienstleistungserbringerin“ ja auch nicht. Die angemeldete Wortmarke
nehme „auf die versunkene Welt des Mittelalters Bezug, über die wir so wenig
wissen, dass man über sie umso besser fantasieren kann.“
Muss Reinhard Mey auf den Scheiterhaufen?
"Großes Kino" ist m.E. dann das weitere juristische Plädoyer gegen den
vorinstanzlichen Zensur- und Verbots-Eifer sowie gegen medien- und
kultur-schädlichen Prüderie-Aktionismus:
„Die angefochtene Entscheidung vermischt die Erwähnung eines
Phänomens mit dem Phänomen selbst. Sie eignet sich hervorragend zum Verbot von
Krimis mit dem Wort „Mord“ im Titel, denn bekanntlich sind Morde gemäß § 211
des deutschen Strafgesetzbuchs ein Verbrechen, und es gibt nichts
sittenwidrigeres als solche zu begehen, und sie eignet sich hervorragend, den
Liedermacher Reinhard Mey dem Scheiterhaufen zu überantworten, weil mit dem
Lied „Der Mörder war immer der Gärtner“ letztgenannter Berufsstand sittenwidrig
verunglimpft worden sei. Kurz: Die angefochtene Entscheidung versäumt die
Unterscheidung von Fact und Fiction.“
Es geht der Beschwerdekammer dabei ausdrücklich „um die
Wertordnung des europäischen Rechts als einer Rechtsordnung, die die Grund- und
Menschenrechte schützt, nicht um ein Sprachgesetzbuch zur Unterdrückung von
Schimpfwörtern.“
Schließlich enden die HABM-Entscheidungsgründe mit einer launigen Freigabe:
„Die Wanderdame darf also weiterwandern, und ihre Wanderwege
können mit „wissenschaftlichen und Vermessungs-Instrumenten“ kartographiert, in
„Loseblattsammlungen“ regelmäßig aktualisiert, mit „OCR-Zeichenerkennung“
aufbereitet, in „Chat-Rooms“ breitgetreten und zur „sportlichen Aktivität“
erklärt werden, wobei die Kammer selbstverständlich davon ausgeht, dass mit den
beanspruchten „Erziehungs“-Dienstleistungen solche der gemeinnützigen Sozialarbeit
gemeint sind und nicht solche der Erziehung zur Prostitution.“
Es gibt doch noch Juristen mit frecher Lebensnähe und
-freude sowie gelebter Kultur- und Freiheitsliebe.
Die Gemeinschaftsmarke wurde übrigens für die folgenden
Waren und Dienstleistungen angemeldet:
Klasse 9 – Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-,
fotographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-
und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten,
Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale
Aufzeichnungsträger; bespielte Bild- und Tonträger; Datenträger aller Art mit
und ohne Daten; herunterladbare Ton- und Bilddateien; Audio-Bücher; Pod-Casts;
Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computersoftware; elektronische
Publikationen (herunterladbar).
Klasse 16 – Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Anzeigekarten
[Papeteriewaren], Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren], Etiketten aus Papier,
Anhänger, Aufbewahrungsbehälter, Schachteln, Behälter, Plakate, Poster,
Ausstellungstransparente, Werbeschilder, Verpackungsmaterial;
Druckereierzeugnisse, insbesondere gedruckte Veröffentlichungen, Bücher,
Broschüren, Handbücher, Loseblattbinder, Zeitungen, Informationsblätter,
Magazine und Zeitschriften sowie Seiten aus dem Internet in gedruckter Form;
Fotografien; Stifte (Schreibwaren); Blöcke [Papier- und Schreibwaren].
Klasse 35 – Verkauf von Büchern; Sammeln, Zusammenstellen,
Aktualisieren und Pflegen von Daten, Informationen und Publikationen in
Datenbanken, insbesondere von E-Books, E-Zeitungen, E-Zeitschriften, E-Magazinen
und anderen Ton-, Video-, Bild- und Textdateien; Werbung; Verbreitung von
Werbeanzeigen für Dritte, insbesondere in Druckerzeugnissen, im Internet und
über mobile Telekommunikationsgeräte; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung
von Werbezeit in Kommunikationsmedien, auch in digitalen Netzen; Marketing und
Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, auch in digitalen Netzen; Groß- und
Einzelhandelsdienstleistungen, insbesondere E-Commercedienstleistungen im
Bereich gedruckter und elektronischer Verlagserzeugnisse; Digitalisierung von
Dokumenten, Textvorlagen und Belegen mittels optischer Zeichenerkennung (OCR)
für Dritte (Büroarbeiten).
Klasse 38 – Telekommunikation; Bereitstellung von
Plattformen oder Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf
Informationen und Computerprogramme in Datennetzen wie dem Internet,
einschließlich Eingabe-, Such- und Navigationsfunktionen; Bereitstellung des
Zugriffs auf Datenbanken mit elektronischen Publikationen und
Verlagserzeugnissen in Datennetzen wie dem Internet, einschließlich Eingabe-,
Such- und Navigationsfunktionen; elektronische Nachrichten-, Bild- und
Textübermittlung, insbesondere Übermittlung von elektronischen
Verlagserzeugnissen wie E-Books, E-Magazines und E-Zeitungen; Dienste von
Presseagenturen; Bereitstellung von Chat-Lines, Chat-Rooms und Foren im
Internet oder anderen Datennetzen.
Klasse 41 – Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle
und sportliche Aktivitäten; Publikation von Druckereierzeugnissen (auch in
elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Dienstleistungen eines
Verlages, ausgenommen Druckarbeiten.