Freitag, 3. November 2017

Praxis der Gegendarstellung


OLG Hamm stoppt legere gerichtliche Unarten 


Das OLG Hamm mit begrüßenswerter Gesetzestreue und Formenstrenge
Die gerade auch dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit geschuldeten, vom Gesetzgeber festgelegten Anforderungen an presserechtliche Gegendarstellungen werden an etlichen deutschen Gerichten seit Jahren heruntergeschraubt.
Während noch Einigkeit darüber besteht, dass mit der „Waffe“ der Gegendarstellung ein persönlich Betroffener ausschließlich auf Tatsachenbehauptungen entgegnen kann und nicht etwa auf journalistische Meinungsäußerungen oder Werturteile, wird die Form, in der der Gegendarstellungstext dem Zeitungsverlag bzw. dem Medienunternehmen übermittelt werden muss, richterlich nicht selten contra legem aufgeweicht.  

Pragmatisch ambitionierte Richterinnen und Richter wollen den Betroffenen – zumal in unserer zunehmend schnelllebigeren und technisierteren Medienwelt – die Veröffentlichung einer Gegendarstellung möglichst erleichtern und verhelfen auch lediglich per Telefax übermittelten Gegendarstellungstexten gerichtlich zum Abdruck bzw. zur öffentlichen Zugänglichmachung (so die Praxis bei den Oberlandesgerichten in München, Saarbrücken und Bremen und auch beim Landgericht Köln). 
Anders sieht dies – mit zutreffender und überzeugender Begründung – seit längerer Zeit das OLG Hamburg (Urteil vom 18.05.2010, Az. 7 U 121/09, unter Bezugnahme u. a. auch auf das Urteil des BGH vom 30.03.1997, NJW 1997, 3169 ff., 3170). Das OLG Hamburg hat den ausdrücklichen und eindeutigen Gesetzestext des Landespressegesetzes auf seiner Seite. Die Landespressegesetze verlangen ausdrücklich „Schriftform“ und dass eine Gegendarstellung von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter „unterzeichnet“ sein muss. 
Ungeachtet der vom Gesetzgeber insofern unmissverständlich für Gegendarstellungen normierten gesetzlichen Schriftform (zu unterscheiden von einer lediglich vertraglich vereinbarten, sogenannten „gewillkürten“ Schriftform, für die Telefax oder E-Mail ausreichen), wurde das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg insoweit lange Zeit als vermeintlich einziger Vertreter einer angeblich exotisch praxisfernen presserechtlichen Mindermeinung belächelt. 
Nun hat allerdings auch das OLG Hamm mit einem diesseits erwirkten Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 (Az. I-3 U 127/17) unter Verweis auf die Formvorschrift des § 11 Abs. 2 LPrG NRW klargestellt, dass die gesetzliche Formvorschrift „eng auszulegen (ist), weil der Anspruchsverpflichtete den Text der Gegendarstellung prinzipiell ohne Änderungen zum Abdruck bringen und für ihn daher zweifelsfrei klar sein muss, wie die Gegendarstellung exakt lautet.“ 
Dabei ging der Entscheidung des 3. Zivilsenats sogar eine noch legerere Rechtsanwendung seitens des Landgerichts Bielefeld (Urteil vom 22.08.2017, Az. 2 O 238/17) voraus. Im dortigen schriftlichen Verfahren waren nach mehreren, immer wieder modifizierten außergerichtlichen Abdruckverlangen bereits richterlich verfügte Abdruck-Anordnungen ergangen. Nach Widerspruchseinlegung erfolgten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung daraufhin seitens des Klägervertreters verschiedene Teile des Gegendarstellungstextes betreffende Hilfsanträge. Im anschließenden Urteilstenor heißt es dann kryptisch:
"Die einstweiligen Verfügungen vom 27.07. und 03.08.2017 werden mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass im letzten Absatz der zu veröffentlichenden/abzudrückenden Gegendarstellungen die Worte ,von der Antragstellerin‘, die sich zwischen den Worten ,Verkaufspreise der genannten 25.000 Produkte seien‘ und den Worten ,unzutreffend angegeben worden,‘ in den angefochtenen Beschlüssen befinden, entfallen.“ 
(Orthographische Fehler bzw. Freud’sche Fehlleistung wörtlich zitiert / Hervorhebung durch den Verfasser)

Einer derart nebulösen Tenorierung widersprach das OLG Hamm. Der Berufungssenat kritisierte:
„Der genaue Wortlaut der nach dem landgerichtlichen Urteil von der Verfügungsbeklagten abzudruckenden Gegendarstellung liegt dieser nicht in der strengen und unmissverständlichen Form des § 11 Abs. 2 S. 3 LPrG vor, sondern ist von ihr erst unter Zuhilfenahme des ursprünglichen Gegendarstellungstextes in Verbindung mit dem Tenor des angegriffenen Urteils selbstständig zu ermitteln.“
Derartigen Auslegungsanforderungen, die praktisch schon in eine Art presserechtlicher „Bastelstunde“ ausarten würden, hat das Berufungsgericht „aber gerade in dem formalisierten Verfahren nach § 11 LPrG“ eine klare Absage erteilt.
 
Damit hat das OLG Hamm zumindest für den Bereich seines OLG-Bezirks im Gegendarstellungsrecht wieder für etwas mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gesorgt. Das ist zu begrüßen.
 

Donnerstag, 21. September 2017

Das OLG Hamm ist nicht von gestern ...


http://zumanwalt.de

 ... und bricht einen Holzstab für flapsige Werbung zwischen Sauerland und Lipperland


Dass auch OLG-Richter durchaus im Leben stehen und frechen Werbesprüchen nicht selten gelassener begegnen als manche Richter auf den harten Holzbänken der Landgerichte, demonstrierte jüngst der Wettbewerbssenat des OLG Hamm mit einem Beschluss vom 10.08.2017 (Az. I-4 U 59/17).

Den Gegenstand der hitzigen Auseinandersetzung bildete der coole Werbeslogan eines Brennholzhändlers aus Lippe, der auf seiner Webseite mit der Aussage warb:

Denken Sie an die Umwelt! Brennholz aus dem Sauerland und dem Ausland waren gestern!!!“

Dies brannte einem Holzhändler aus dem Sauerland unter den Nägeln, da er sein Unternehmen durch diesen Slogan verunglimpft sah. Dieses stände bei Google „auf dem allerersten Platz“ und sein Brennholz würde dennoch pauschal als nicht mehr zeitgemäß herabgewürdigt. Im Übrigen würde es den Verbraucher überhaupt nicht interessieren, ob sein Brennholz tatsächlich im Sauerland geschlagen wurde oder vielleicht im Westerwald. Bei dem Werbeslogan handele es sich jedenfalls um unzulässige vergleichende und unlautere Werbung.

Nachdem das Landgericht Arnsberg (Az. I-8 O 32/17) zunächst eine einstweilige Untersagungsverfügung gegen den Slogan und zugunsten des Brennholzhandels aus dem Sauerland erlassen hatte, kam dieses hölzerne Werbeverbot nach Berufungseinlegung vor dem Oberlandesgericht in Hamm schließlich doch nicht auf einen grünen Zweig. Der sauerländische Holzhandel nahm seinen Verbotsantrag nach dem erhellenden OLG-Hinweisbeschluss in der zweiten Instanz zurück.

Auf dem Holzweg befand sich die Verfügungsklägerin nach Einschätzung der Berufungsrichter bereits mit der Einschätzung, es handele sich bei der angegriffenen Werbeaussage um eine sog. „identifizierende“ vergleichende Werbung:

„Denn hierfür müsste sie einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar erkennbar machen. Um dieses Merkmal zu erfüllen, muss eine Werbung so deutlich gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber gerichtet sein, dass sich eine Bezugnahme auf sie für die angesprochenen Verkehrskreise förmlich aufdrängt (BGH GRUR 2002, 982, 983 – DIE „STEINZEIT“ IST VORBEI!). 
Hieran fehlt es. Denn die Werbung macht unter den gegebenen Umständen mit der Aussage „Brennholz aus dem Sauerland“ die Verfügungsklägerin als ihren konkreten Wettbewerber für den Verkehr nicht ausreichend deutlich. 
Der angesprochene Verbraucher versteht die Präpositionalgruppe „aus dem Sauerland“ regelmäßig als Herkunftsangabe, und zwar bezogen auf das vorangestellte Nomen „Brennholz“. Der angesprochene Verkehr mag damit zwar – so die Ansicht der Verfügungsklägerin – nicht annehmen, dass das Brennholz im Sauerland geschlagen wurde.
Dennoch wird er allenfalls davon ausgehen, es gehe um Brennholz, das von im Sauerland ansässigen Unternehmen angeboten wird. 
Die beanstandete Werbung stellt demnach allenfalls eine pauschale Bezugnahme auf im Sauerland ansässige Anbieter von Brennholz und damit einen eben nicht ohne weiteres überschaubaren Kreis von Mitbewerbern dar. Davon, dass der angesprochene Verkehr hiermit vorrangig die Verfügungsklägerin in Verbindung bringt, kann nicht ausgegangen werden, auch wenn der Internetauftritt www. … .de bei einer entsprechenden Recherche auf der Plattform Google an erster Stelle erscheinen mag.“ 

Auf einem absteigenden Ast sah das OLG Hamm den klagenden Holzhandel aus dem Sauerland auch mit der Meinung, der beanstandete Werbeslogan sei etwa herabsetzend oder gar verunglimpfend i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG:

„Selbst wenn man die beanstandete Werbung noch als vergleichend i.S.d. § 6 Abs. 1 UWG erachten sollte, wäre sie jedenfalls nicht herabsetzend, geschweige denn verunglimpfend i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Der angesprochene Verkehr fasst die angegriffene Werbeaussage nicht etwa pauschal in dem Sinne auf, dass der Bezug von Brennholz der Verfügungskläger an sich „nicht mehr zeitgemäß“ sei (vgl. hierzu vor allem BGH GRUR 2002, 982, 983 – DIE „STEINZEIT“ IST VORBEI!). Es ist schon zweifelhaft, ob der Verbraucher den in der Werbung nahezu inflationär verwendeten Slogan „… war gestern“ überhaupt im Sinne einer Sachaussage versteht. Selbst wenn dies so sein sollte, wird er ihm unter den gegebenen Umständen jedoch allenfalls entnehmen, dass er mit dem gegebenenfalls für ihn ortsnahen Angebot des Verfügungsbeklagten nicht mehr – wie noch „gestern“ – auf Lieferungen aus dem benachbarten Sauerland oder gar dem Ausland angewiesen ist.“ 

Eine Holz-Abfuhr erteilte das OLG ferner einer Bewertung etwa dahingehend, dass der in Rede stehende Werbeslogan eine „gezielte Behinderung“ i. S. d. § 4 Nr. 4 UWG darstelle:

„Denn der Tatbestand § 4 Nr. 4 UWG ist nur erfüllt, wenn die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung überschritten hat. Hiervon ist erst auszugehen, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist oder wenn die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (…). Weder von der einen noch von der anderen Form der solchermaßen gezielten Behinderung kann vorliegend ausgegangen werden.“

Und schließlich verheizte das Berufungsgericht zu Recht auch die Vorwürfe einer vermeintlich durch den Slogan hervorgerufenen wettbewerbswidrigen Irreführung i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG bzw. einer vermeintlichen Vorenthaltung wesentlicher Informationen gem. § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG als unbegründet:

„Der Verkehr versteht den plakativen Apell „Denken Sie an die Umwelt!“ nämlich als solchen und damit „lediglich“ als Aufforderung, sich beim Kauf von Brennholz auch Gedanken zum Umweltschutz zu machen. 
Dass es hierbei maßgeblich um den Aspekt der Umweltbelastung durch ggf. unnötig lange Transportwege geht, liegt unter den gegebenen Umständen auf der Hand und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Die Verfügungsklägerin sah dies letztlich nicht anders, wenn sie im Ver-fügungsantrag beanstandete, dass man solche Aussagen über ein „umweltfreundliches“, da nur über kurze Distanzen transportiertes Holz nicht treffen könne. Sie hat den Verfügungsan-trag dementsprechend nicht auf § 5a UWG gestützt. 
Der normal informierte, angemessen aufmerksame und auch verständige Durchschnittsver-braucher – und auf diesen kommt es an (§ 3 Abs. 4 UWG) – geht damit auch mitnichten fälschlicherweise davon aus, der Erwerb von Brennholz bei der Verfügungsklägerin sei in jedem Fall, also völlig unabhängig von seinem eigenen Wohnort, „umweltschonender“ als der Kauf von Brennholz aus dem Sauerland oder gar dem Ausland. Sofern er sich nämlich Gedanken macht, wird er ohne weiteres erkennen, dass Umweltschutzaspekte nur dann für einen Kauf beim Verfügungsbeklagten sprechen, wenn sich hierdurch der Transportweg verkürzt.“


Der heutige Verbraucher ist eben nicht mehr „von gestern“, hat kein Brett vor dem Kopf und verbrennt sich an flapsigen und manchmal vielleicht sogar frechen Werbesprüchen keineswegs gleich die Finger; das gilt auch in Lippe und im Sauerland. Gut Holz.



Samstag, 1. Juli 2017

Das Echo zum WLAN-Gesetz: Das #Einmaleins vom #Eigelb im #Schlupfloch

Das WLAN-Gesetz wird mit den Netzsperren noch einige Fragen aufwerfen

Es war der letzte Sitzungstag der aktuellen Legislaturperiode, als der Bundestag am 30.06.2017 das „TMG-Änderungsgesetz“, das sogenannte WLAN-Gesetz, beschlossen hat. WLAN-Betreiber sollen danach nicht mehr behördlich verpflichtet werden können, ihren Internetanschluss durch ein Passwort zu verschlüsseln und die Nutzer zu registrieren oder gar ihren offenen WLAN-Zugang einzustellen. Die Hoffnung, offenes WLAN anbieten zu können, ohne Angst vor Abmahnungen haben zu müssen, wächst.

Die Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries bewertet die Gesetzesnovelle als einen „wichtigen Baustein der Digitalen Agenda“. Fabian Reinbold witzelt auf netzwelt.de über „die Reform der Reform der Reform“.

Die Störerhaftung ist laut taz.de nun endlich „weitgehend vom Tisch“, nach der Stuttgarter Zeitung ist sie „passé“, die ZEIT redet von „abgeschafft“ - wie sz.de es formuliert „diesmal wirklich“.

Ingo Dachwitz von netzpolitik.org fragt sich, ob das nun ein „Running Gag mit Happy End“ ist und bezeichnet den bisherigen Zustand unserer digitalen Entwicklung in Deutschland als „peinlich“, zumal die bis dato geltende sogenannte Störerhaftung ein „lukratives Geschäftsmodell“ für spezialisierte Anwaltskanzleien bildete. Stefan Krempl bezeichnet deshalb auf heise.de das Ende der Störerhaftung auch als „den Garaus“ für ein „Damoklesschwert“.

Die Rechteinhaber bekommen allerdings nun die Möglichkeit, WLAN-Betreiber zur Sperrung bestimmter Seiten oder Inhalte zu verpflichten.

Diese stattdessen jetzt ermöglichten Netzsperren erzeugen bei Ingo Dachwitz „einen faden Beigeschmack“. Er sieht darin „eine Gefahr für die Kommunikationsfreiheit“, zumal das Sperr-Verfahren auch nach Auffassung zahlreicher Sachverständiger „zu ungenau geregelt sei“.

Netzsperren ohne Richtervorbehalt, praktisch „auf Zuruf“, haben denn auch für den SPD-Netzexperten Lars Klingbiel einen „Beigeschmack“, während sein Fraktionskollege Markus Held von einem „Meilenstein“ spricht. Tobias Keber von der Hochschule für Medien bezeichnet den vorgenommenen Interessenausgleich immerhin als „fair“. Für Stephan Tromp vom Handelsverband Deutschland stellt das Gesetz einen guten „Kompromiss“ dar.

Oliver Süme, Vorstand beim Verband der Internetwirtschaft eco, riecht „Wahlkampf“-Luft mit deshalb bemühter „Symbolkraft“ und kritisiert die privaten Netzsperren als neue „Hürden“, als „absurd und inakzeptabel“.  Und Florian Drücke vom Bundesverband Musikindustrie moniert einen aus seiner Sicht zu beklagenden „Durchsetzungs-Leerraum“. Für den IHA-Manager Stefan Dinnendahl ist das neue Gesetz für die Hotelbranche zumindest noch „nicht das Gelbe vom Ei.“

Konstantin von Notz, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Grünen, spricht vom „kleinen Einmaleins der Digitalisierung“ und rügt die Einführung der Netzsperren laut netzpolitik.org als einen „Elfmeter ohne Torwart, den die Große Koalition trotzdem danebenschieße“. Man lasse „den Bäcker an der Ecke und den Freifunker im Regen stehen“. Auf spiegel.de wird er mit der Befürchtung zitiert: „Gerade nichtkommerzielle Anbieter werden hier wieder abgeschreckt und entweder voreilig blocken oder aber erst gar nicht ihr WLAN öffnen.“ 

Dort führt Fabian Reinbold dann zutreffend aus: „Es wird wohl darauf ankommen, wie die Regelung zu den Unterlassungsansprüchen umgesetzt wird - von Privatpersonen, aber auch von gewerblichen Anbietern, die große WLAN-Hotspots in Städten betreiben - und nicht zuletzt von Abmahnanwälten, die bislang stets die Lücken jedes neuen Gesetzes für sich zu nutzen wussten.“

Ein etwaiges „Schlupfloch“ stellt der Strafrechtler Udo Vetter in seinem law blog vor: Nach dem Gesetzeswortlaut gelte die Privilegierung der WLAN-Betreiber lediglich bei einer Verletzung geistigen Eigentums durch die Nutzung eines „Telemediendienstes“. „Eine dezentral organisierte Tauschbörse, die wohl wichtigste Plattform für Urheberrechtsverletzungen, ist aber eher kein Telemediendienst.“ Das könne „sich doch als Schlupfloch für die Abmahnindustrie erweisen“. Die Rechteinhaber könnten „sich auf den Standpunkt stellen, dass die alten Abmahn- und Schadensersatzregeln unverändert weiter gelten, wenn zum Beispiel der Betrieb eines Filesharing-Clients wie eMule nicht unterbunden wurde.“

Die Linke Petra Sitte bewertet die Websperren als „ein völlig untaugliches Mittel“, illegale Inhalte im Netz zu verhindern. Sie sieht ein weiteres Problem: Kein privater Anbieter könne wissen, wie er seinen Router einstellen müsse.

Rechtsanwalt Christian Solmecke ist nach alledem  gespannt, „wie sich dieses Sperr-Instrument in der Praxis auswirken wird.“ In das gleiche Horn stößt Reto Mantz, Richter am Landgericht Frankfurt am Main, wenn er darauf hinweist, dass „aufgrund gesetzestechnischer Mängel Unklarheiten“ verbleiben, „die der beabsichtigten Rechtssicherheit im Wege stehen könnten“.

Der Abmahnungs-Drops, bzw. das Eigelb ist wohl doch noch nicht vollständig gelutscht. Da können sich noch einige Schlupflöcher der Abmahnbranche im kleinen oder großen Einmaleins aus Urheberrecht, Medienrecht und Prozessrecht auftun. Prost Mahlzeit.




Freitag, 31. März 2017

Filesharing: Eltern haften eigentlich doch nicht für ihre Kinder


Da wird der BGH vielleicht doch noch vor dem
Bundesverfassungsgericht sein "blaues Wunder" erleben

Erstaunlich, was Heribert Prantl aus der Süddeutschen heute zum gestrigen Filesharing-Urteil des BGH (Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 – Loud) kundtut:
Das ist zu großen Teilen Blödsinn:

Verpflichtung
Eltern haften nicht generell im Internet für Ihre Kinder: Minderjährige Kinder sind von ihren Eltern über das Verbot illegalen Filesharings zu belehren. Nicht mehr und nicht weniger. Bei volljährigen Kindern sind die Eltern nicht einmal zu Belehrungen verpflichtet. Zu mehr schon gar nicht.

Es gibt keine verschuldensunabhängige "Halterhaftung" für Kinder oder den Internetanschluss - anders als z. B. bei der Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen.

Verraten
Gegenteiliges hat auch der BGH gestern gar nicht verlauten lassen. Der BGH hat aber - m. E. zu Unrecht und verfassungswidrig - den „Schwarzen Haftungspeter“ der sogenannten „tatsächlichen Vermutung“ bei den Elternteilen gelassen, die Internet-Anschlussinhaber sind und trotz konkreter Detail-Kenntnis (!) ihr Kind nicht an die Abmahnlobby verraten.

Verfassung
Das verstößt zumindest gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie und gegen geltende zivilprozessuale und strafrechtliche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte.
Hier geht es nicht um die Haftung seitens ihrer Aufsichtspflicht nicht genügender Eltern für als Täter ermittelte, aufsichtsbedürftige Minderjährige, sondern um eine ansonsten in keinem vergleichbaren Bereich propagierte Verpflichtung zur Denunzierung bzw. zum Verrat innerhalb der Familie.
Da wundert das Frohlocken des Herrn Prantl doch.

Verhören
Eltern ist  auf der Basis vorausgegangener Urteile aus Karlsruhe  zu empfehlen, ihren Kindern auch nach dem Empfang einer Filesharing-Abmahnung mit Respekt zu begegnen und nicht zu quälenden und überpflichtmäßigen Verhör- oder Recherche-Methoden auszusetzten. Eltern müssen eben nicht den Spion oder gar Folterknecht vermeintlicher Rechteinhaber spielen.


Mittwoch, 8. März 2017

BGH stärkt familiäre Grundrechte gegen Filesharing-Abmahnungen



http://www.zumAnwalt.de
Frühlingserwachen beim BGH:
Karlsruhe stoppt Recherchestress nach Abmahnungen.
 
Kein pauschaler Verdacht gegen Internet-Anschlussinhaber
 
Keine Spionage und keine Verhöre innerhalb der Familie

Lange warten mussten die Adressaten von Filesharing-Abmahnungen und Filesharing-Klagen auf die schriftlichen Entscheidungsgründe zum Filesharing-Urteil des BGH vom 06.10.2016(Az. I ZR 154/15 – „Afterlife"); jezt ist das vollständige Urteil endlich veröffentlicht worden. Und in dieser Entscheidung hat der BGH die zuvor praktizierte vorrangige Verdächtigung des jeweiligen Internetanschlussinhabers in erheblichem Umfang relativiert – wenn nicht sogar revidiert – und gleichzeitig den familiären grundrechtlichen Schutz aus Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG betont und gestärkt.  

Hintergrund des vom BGH zu entscheidenden Falls bildet eine „klassische“ Filesharing-Abmahnung der Anwaltskanzlei Waldorf-Frommer aus München hinsichtlich des Films „Resident Evil: Afterlife 3D“. Die Klägerin hatte insgesamt 14 Zeitpunkte behauptet, zu denen der Film angeblich über den Internetanschluss des Beklagten illegal im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollte. Das Landgericht Braunschweig hatte mit Berufungsurteil vom 01.07.2015 (Az. 9 S 433/14, 9 S433/14 (59)) die Filesharing-Klage der Constantin Film abgewiesen. Dieses Urteil wurde vom BGH nun bestätigt. 

Aus dem Karlsruher Urteil entnehme ich insbesondere die folgenden Gesichtspunkte und Bewertungen, die gerade bei familiären Internetanschlüssen den oft übermotivierten Filesharing-Abmahnungen und -Klagen entgegengehalten werden können (in Anführungszeichen gesetzte Passagen sind wörtliche Zitate aus dem BGH-Urteil): 

1.    „Es besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist.“ 

2.    „Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit.“ 

3.    „Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussinhabers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit … eine sekundäre Darlegungslast“. 

4.    Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU- Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG).“ 

5.    Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.“ 

6.    Der bei einem familiären Internetanschluss „zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG)“ steht „der Annahme zusätzlicher Nachforschungs- und Mitwirkungspflichten entgegen.“ 

Es wurde lange erwartet und nun hat der BGH sich endlich substantieller dazu geäußert: Innerhalb der Familie sind von interessierter Seite oft geforderte, quasi detektivische oder polizeiliche Recherche- oder Verhör-Maßnahmen nicht zumutbar und ein gegenteiliges Verlangen ist grundrechtswidrig. Eine derartige Klarstellung wäre bereits früher wünschenswert gewesen.
Schlagworte wie "tatsächliche Vermutung" und "sekundäre Darlegungslast" haben nun nicht mehr die Schärfe, die ihnen in so manchen Filesharing-Abmahnungen angedichtet wurde.
 
 

Freitag, 17. Februar 2017

Neues Urteil stärkt Informationsrechte der Medien gegenüber Behörden

Auskunftsansprüche trotz Geheimhaltungsvereinbarung

Update vom 02.03.2017: Das vollständige schriftliche Urteil liegt vor (Link zur pdf-Datei unten)

Das Verwaltungsgericht Minden wägt ab zugunsten der Pressefreiheit
Erstmalig hat am 17.02.2017 ein Verwaltungsgericht über die Frage entschieden, ob eine Behörde den Journalisten Auskünfte verweigern darf unter Verweis darauf, dass in einem durchgeführten Mediationsverfahren eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen wurde.
 
Auswechselung des Schöffen

Der Verhandlungstermin vor der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden verzögerte sich etwas: Der Präsident des Verwaltungsgerichts teilte den Beteiligten sowie den anwesenden Pressevertretern mit, dass wegen nicht auszuschließender Befangenheitsgründe einer der ehrenamtlichen Richter ausgewechselt werden müsse. Mit sechzigminütiger Verspätung konnte die Verhandlung im Sitzungssaal II (Zimmer-Nr. 208) dann aber doch beginnen.

Auskünfte zu Nebeneinkünften

Die Bielefelder „Neue Westfälische“, führende Regionalzeitung in Ostwestfalen, hatte vom Landrat des Kreises Minden-Lübbecke Auskünfte darüber verlangt, in welcher Höhe der zwischenzeitlich in den Ruhestand verabschiedete Kreisbaudezernent über welchen mehrjährigen Zeitraum Nebeneinkünfte als Werkleiter eines Abfallbeseitigungsbetriebes erhalten hat und welche Summe der Beamte davon nach dem Ergebnis einer per Mediationsverfahrens erzielten Vereinbarung wieder zurückzahlen muss.

Aus Geheimhaltungsgründen

Die Behörde verweigerte dem Zeitungsverlag die begehrten Auskünfte, obwohl sie zuvor selbst eingeräumt hatte, dass die umstrittenen Zahlungen „rechtlich nicht möglich“ waren. Der Landrat berief sich auf eine im Rahmen einer Mediation getroffene  Verschwiegenheitsvereinbarung. Außerdem gelte die Vertraulichkeit des Personalakteninhalts und der Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Beamten. Der Dienstherr habe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Persönlichkeitsrechte des Kreisbaudezernenten vorrangig gegenüber der Pressefreiheit zu beachten.

Ausgeurteilt

Demgegenüber folgte das Verwaltungsgericht der diesseits anwaltlich vertretenen Argumentation des Verlages:

  • Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht des Mediationsgesetzes (§ 4  MediationsG) gilt lediglich für den Mediator und dessen Hilfskräfte wie Protokollführer o. Ä., nicht aber für die Parteien. 
  • Eine etwaige Verschwiegenheitsvereinbarung der Parteien kann nicht ein Vertrag zu Lasten Dritter, hier der Presse, sein. 
  • Es ist abzuwägen zwischen den Persönlichkeitsrechten und insbesondere der informationellen Selbstbestimmung des Beamten auf der einen Seite und der Pressefreiheit auf der anderen Seite. Dabei hat das Verwaltungsgericht die essentielle Bedeutung der Pressefreiheit, erkennbare Anhaltspunkte für eine politische Relevanz der begehrten Auskünfte und eine unverzichtbare Transparenz gerade auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von öffentlichen Mitteln betont. 

Diese – derzeit noch nicht rechtskräftige – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden kann engagierten Journalisten Mut machen. Behörden dürfen sich vor kritischen Fragen - und vor der Pressefreiheit - eben nicht ohne weiteres in Mediationsriten, Geheimhaltungsvereinbarungen oder Personalakten „flüchten“. Dies gilt nicht zuletzt dann, wenn es um berechtigte Informationsinteressen der steuerzahlenden Öffentlichkeit geht.

Update vom 02.03.2017: Hier der Link zum vollständigen schriftlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17.02.2017, Az 2 K 608/15.



Freitag, 10. Februar 2017

Narrenfreiheit für Internet-Abmahnungen?


Gewitzter Umgang mit „zickiger“ Anwaltspost zur Faschingszeit

Das Ausmaß der aktuell wieder im Umlauf befindlichen Abmahnungen nimmt schon „karnevalistische Züge“ an. Die Adressaten der entsprechenden Anwaltspost wissen oft nicht, ob sie lachen oder weinen sollen. Im Ergebnis wird es sich in den meisten Fällen empfehlen, einerseits den Ernst der Lage nicht zu verkennen, andererseits die Sache dennoch mit Humor und vielleicht zusätzlicher versierter Hilfestellung anzugehen.

Da marschieren üppige Paragraphenketten und jecke Fachterminologien durch die Fastnacht in den häuslichen Briefkasten, gepaart mit launigen Rechtsprechungszitaten in kaum verständlichem Juristen-Dialekt. An den Kostümkragen geht es insbesondere vermeintlich rechtsverletzenden Online-Veröffentlichungen (z. B. Fotos, Texte, Musik, Werbung, Ebay-Angebote oder sonstige Shop- bzw. Webseiten-Präsentationen etc.). Im anwaltlichen Dichterstreit spielen neben den rechtlichen Klimmzügen zusätzlich dann auch reale und virtuelle, geschäftliche und technische Details eine Rolle.

Grundsätzlich darf man davon ausgehen, dass ein Abmahnungschreiben umso seriöser ist, je nachvollziehbarer und verständlicher es verfasst wurde; hat der Gesetzgeber gerade auf den Rechtsfeldern des Medienrechts, des Urheberrechts, des Markenrechts und des Werbe- und Wettbewerbsrechts doch bewusst das Rechtsinstitut der Abmahnung geschaffen, um auf diese Weise nach Möglichkeit gerichtliche Klageverfahren zu vermeiden. Wer will schon einen prozessualen Zickenkrieg - außer etwaige "Zicken"?

Das Verhindern teurer Prozesse ist natürlich auch vorrangiges Ziel der Abmahnungsempfänger selbst, die allerdings nicht selten aus diesem Antrieb heraus zu übereilt närrische Erklärungen abgeben und Zahlungen leisten – in dem Glauben, sich damit der verrückten Angelegenheit abschließend entledigt zu haben. Dies kann leider ein bedauerlicher und kostspieliger Irrtum sein.

Von den Elferräten der Abmahnungszünfte in die Bütt gelegte Erklärungsmuster, sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärungen, enthalten nämlich oft als harmlose Formsache verkleidete Fußangeln und Fallstricke, die bei ungeprüfter und unveränderter Unterzeichnung zu einem späteren Absturz in eine wenig witzige Katerstimmung führen können: Dann werden hektisch zugesagte Vertragsstrafen plötzlich zu einem unabsehbaren Fass ohne Boden. Zudem können zu weit gefasste Verbotssachverhalte die weitere geschäftliche oder private Bewegungsfreiheit unnötig einschränken. 

Arglos unterzeichnete Formulierungen stellen sich im Nachhinein als geschickt maskierte Anerkenntniserklärungen heraus, zu deren Abgabe in der Form und in dem Umfang überhaupt keine Verpflichtung bestand. Dann bestimmen auf einmal weitere Schadensersatz- und Kostenforderungen die närrische Sitzung, von denen vorher so noch gar nicht die Büttenrede war. Ganz zu schweigen vom Narrhallamarsch der bösen, pseudojuristischen Begleitmusik - wie dem „Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“, listigen Ermessensklauseln oder raffinierten Gerichtsstandsvereinbarungen.

Da reiht sich so manche Faschingspost ein in den gar nicht so witzigen aktuellen Trend zu „alternativen Fakten“ und „Fake-News“. Aber wer will sich schon freiwillig durch Mummenschanz zum Hoppeditz machen lassen? Dem begegnet der auf solche Weise angegangene Jeck am besten nicht nur mit karnevalistischem Humor, sondern zusätzlich mit gewitzten und schlagkräftigen Argumenten, die an zahlreichen Stellen dieses Blogs mittlerweile über mehrere Sessionen angesammelt worden sind.

Dann gibt’s vielleicht doch noch den verdienten Karnevalsorden...