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Donnerstag, 2. April 2015

Presse-Auskunftsrecht der Journalisten vom BVerwG weiter gestärkt

Behörden dürfen sich nur begrenzt auf Geheimhaltungspflichten berufen
Die Pressefreiheit fliegt nicht auf Geschäftsgeheimnisse
Bei überwiegendem Informationsinteresse können Pressevertreter nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2015 (Az. 6 C 12.14) von der staatlichen Stelle – im vorliegenden Fall die Bundesanstalt für Immobilien-Aufgaben (BImA) - Auskunft auch über Sachverhalte verlangen, die dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen, selbst wenn ein vom Bund vermietetes Flughafen-Gelände betroffen ist.
Konkret ging es um von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin an die BREAD & butter GmbH & Co. KG zur Durchführung von zwei ca. vierwöchigen Modemessen pro Jahr vermietete Teilflächen des stillgelegten Flughafens Tempelhof. Kläger ist ein Chefreporter der BILD-Zeitung, der von der beklagten Bundesanstalt u.a. Auskunft über die Höhe des Mietzinses sowie über weitere Vertragsbestimmungen verlangte, weil in den Medien bzw. in der Öffentlichkeit wegen diverser auffällig gewordener Umstände des Entscheidungsverfahrens nicht unerhebliche Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung aufgetreten waren.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte sein im Ergebnis gleichlautendes Urteil vom 18.12.2013 (Az. 5 A 413/11) trotz betroffener Bundesbehörde und streitgegenständlicher Bundes-Liegenschaft noch auf das Landespressegesetz gestützt. Während der Bundesgesetzgeber bislang keine Regelungen zu Presseauskunftspflichten getroffen hat, steht Journalisten in derartigen Fällen demgegenüber nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Anspruch auf Auskunftserteilung unmittelbar aus der Verfassung zu, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.
Nach begrüßenswerter und verfassungsrechtlich gebotener Einschätzung der Bundesrichter überwiegt im Flughafen-Fall eindeutig das Informationsinteresse des Journalisten gegenüber dem Vertraulichkeitsinteresse des Bundes bzw. der Bundesbehörde und des mietenden Messe-Unternehmens.
Der Presse musste es anhand der in Rede stehenden Auskünfte über die Konditionen des Mietvertrages ermöglicht werden, sich ein belastbares und sachgerechtes Urteil zu bilden über die Wirtschaftlichkeit der vorgenommenen Vermietung an den Messe-Veranstalter. Durch die eingangs erwähnten öffentlichen Gerüchte und Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung kommt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den journalistischen Auskunftsinteressen ein besonderes Gewicht zu, hinter dem der Vertrauens- und Geheimnis-Schutz zurückstehen muss. Öffentliche Meinungsbildung durch fundierte journalistische Recherche funktioniert nicht ohne starke Auskunftsrechte der Medien, die auch nicht durch Verweis auf Geheimhaltungspflichten quasi automatisch ausgebremst werden dürfen.

Donnerstag, 10. Juli 2014

Pressefreiheit und Meinungsfreiheit: EGMR-Urteil korrigiert Hamburger und Karlsruher Gerichte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit seinem heutigen Urteil (10.07.2014, Az. 48311/10) mal wieder eine Lanze für die Pressefreiheit gebrochen.

In seiner Entscheidung stellt der EGMR fest, dass die deutsche - und insbesodere die Hamburger - Justiz zu Unrecht die Berichterstattung der "Bild"-Zeitung über das politisch umstrittene Gazprom-Engagement von Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder untersagt hat.

In der "Bild"-Zeitung war am 12.12.2005 ein redaktioneller Beitrag erschienen mit der Überschrift "Schröder soll sein Russen-Gehalt offenlegen". Darin ging es um den politischen Streit und insbesondere um kritische Fragen eines FDP-Bundestagsabgeordneten hinsichtlich des fast übergangslosen beruflichen Einstiegs des Ex-Bundeskanzlers und Putin-Freundes beim Energie-Konzern Gazprom kurz nach der von Schröder herbeigeführten vorzeitigen Bundestagswahl. Schröder hatte ein Amt, einen "lukrativen Job", als Aufsichtsratschef des russisch-deutschen Gaspipeline-Unternehmens Nord Stream angenommen.

Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische OLG hatten Springer verboten, die kritischen Fragen des FDP-Abgeordneten weiterzuverbreiten. Rechtsmittel von Springer beim Bundesgerichtshof und beim Bundesverfassungsgericht scheiterten.

Ein solches Verbot journalistischer Berichterstattung könne durchaus abschreckende Wirkung auf die Ausübung der Meinungs- und Pressefreiheit haben, urteilt der Gerichtshof und erinnert gleichzeitig daran, dass Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wenig Platz für Einschränkungen der Äußerungsfreiheit lasse, insbesondere bei politischen Fragen bzw. öffentlichen Diskussionen um Themen von allgemeinem öffentlichen Interesse. Jedenfalls habe der Verlag "nicht die Grenzen der journalistischen Freiheit überschritten".

Deutschland muss dem Springer-Verlag  jetzt über 41.000,00 Euro Kosten ersetzen. Das EGMR-Urteil kann auf innerhalb von drei Monaten zu stellenden Antrag einer der Parteien noch von der Großen Kammer des Gerichtshofes überprüft werden.
 

Samstag, 28. Dezember 2013

Pressefreiheit und Steuergeheimnis

Verwaltungsgericht bestätigt Informationsanspruch
der Presse gegen das Finanzministerium
Düsseldorf/Bielefeld.  Die Redaktion und der Verlag der regionalen Tageszeitung Neue Westfälische konnten erfolgreich den Informationsanspruch der Presse gegen das Finanzministerium in Düsseldorf durchsetzen. Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass Presseauskünfte über regionale Selbstanzeigen-Statistiken weder das Steuergeheimnis verletzen, noch schwebende Ermittlungsverfahren beeinträchtigen. Die Presse- und Informationsfreiheit hat insoweit Vorrang.
Ein Redakteur des Bielefelder Zeitungsverlages recherchiert bereits seit längerer Zeit zum Thema "Steuerhinterziehung" und "Selbstanzeigen" und bat in dem Zusammenhang den nordrhein-westfälischen Finanzminister um Auskunft über Zahlen und die monatliche Entwicklung der in den vergangenen Jahren mit Bezug zur Schweiz erstatteten Selbstanzeigen in Ostwestfalen-Lippe. 

Ministerielle Absage wegen „Steuergeheimnis“
Das Finanzministerium lehnte gegenüber dem Journalisten die erbetenen Auskünfte ab. Die Verhältnisse in den einzelnen Regionen seien sehr unterschiedlich, ein Vergleich sei nicht sachgerecht. Es bestehe ein Auskunftsverweigerungsrecht, da die begehrten Auskünfte die sachgemäße Durchführung schwebender Verfahren vereiteln, erschweren, verzögern oder gefährden könnten. Außerdem wollte man keine Presseauskünfte erteilten, da das Steuergeheimnis dem entgegenstehe. 

Klageverfahren gegen das Land NRW
Der Zeitungsverlag und sein  Redakteur gaben sich mit dieser ministeriellen Absage nicht zufrieden und erhoben eine auf die entsprechende Auskunftserteilung gerichtete Klage gegen das Land NRW.
In der mündlichen Verhandlung vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 13.12.2013 machte der Präsident des Verwaltungsgerichts, Dr. Heusch, deutlich, dass der besondere grundrechtliche Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit auch den presserechtlichen Auskunftsanspruch umfasst. Deshalb müssten eine etwaige Auskunftsverweigerung rechtfertigende gesetzliche Ausschlusstatbestände stets restriktiv ausgelegt werden. Entgegen der Argumentation des beklagten Landes seien durch die journalistisch begehrten Auskünfte Rückschlüsse auf einzelne Verfahren oder auf die Identität von Selbstanzeigenerstattern nicht möglich. Auch das Steuergeheimnis  werde nicht tangiert.  

Ostwestfalen ist kein Swinger-Club
Dies gelte auch unter Berücksichtigung eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 27.06.2012 (Az. 5 B 1463/11), auf den sich das Ministerium berufen hatte. In jenem Verfahren ging es um journalistische Fragen zu einem behördlichen Einsatz der Polizei und der Steuerfahndung in einem Swinger-Club, um Einzelheiten zu einer Razzia im Rocker-Milieu.
Nach zweistündiger Verhandlung und dem unmissverständlichen richterlichen Hinweis sowie nach mehrfachen Verhandlungsunterbrechungen und etlichen Telefonaten zwischen dem Finanzministerium und seinem Prozessbevollmächtigten erklärte sich das beklagte Land schließlich bereit, den eingeklagten presserechtlichen Auskunftsanspruch zu erfüllen. Das Verfahren konnte auf Kosten des Landes eingestellt werden.  

Der Fall Hoeneß aus Bayern sorgt für Selbstanzeigen-Boom in Ostwestfalen-Lippe
Die vom Finanzminister gegenüber dem klagenden Journalisten offengelegten Zahlen belegen, dass Veröffentlichungen über den Kauf einer Steuer-CD, über das Scheitern des Steuerabkommens mit der Schweiz oder auch über den Fall Hoeneß zu einem jeweils nachfolgenden massiven Anstieg der Selbstanzeigen auch in Ostwestfalen-Lippe geführt hat. Über die Ergebnisse ihrer Recherchen berichtet die Neue Westfälsche in ihrer heutigen Ausgabe.
Nicht selten neigen Behörden bzw. Ministerien dazu, den berechtigten Informationsanspruch der Öffentlichkeit mit im Einzelfall nicht gerechtfertigten Scheinargumenten (wie etwa „Steuergeheimnis“ oder z. B. auch „Urheberrecht“) zu boykottieren. Das Klageverfahren in Düsseldorf bestätigt, dass behördlicher Informationsverweigerung bei journalistischen Recherchen  engagiert und - vor dem Hintergrund von Presse- und Informationsfreiheit - auch hartnäckig zu begegnen ist.
Die rechtlichen Interessen der Kläger vertrat Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring, Bielefeld  - www.wendundpartner.de -
 
 

Dienstag, 11. Dezember 2012

Pressefreiheit zum Advent: Abmahnung des BGH nach Hamburg

Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10 und VI ZR 315/12 - wieder sehr bedenkliche Urteile des LG Hamburg und des Hanseatischen OLG Hamburg
(LG Hamburg: Urteil vom 15. August 2008 - 324 O 774/04
Hanseatisches OLG Hamburg: Urteil vom 12. Oktober 2010 - 7 U 89/08
und
LG Hamburg: Urteil vom 30. Mai 2008 - 324 O 18/05
Hanseatisches OLG Hamburg: Urteil vom 12. Oktober 2010 - 7 U 67/08)
mit  unmissverständlicher Kritik aufgehoben und damit ein weiteres Mal ein deutliches Zeichen für mehr Respekt vor der Pressefreiheit gesetzt.


Der klagende, seinerzeitige Professor an der Universität Leipzig, ehemaliger Fraktionsvorsitzender der PDS im Sächsischen Landtag und Spitzenkandidat der PDS für die Landtagswahl am 19. September 2004 nimmt die Beklagten - nämlich die Verleger von "Sächsische Zeitung", "Dresdner Morgenpost", "Bild" und "Die Welt" - wegen redaktioneller Berichterstattung über angebliche Tätigkeiten als IM (Inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR) auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagten berichteten im August 2004 in mehreren Artikeln über einen Verdacht: Der Kläger habe als langjähriger IM "Christoph" mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt. 

Der Kläger sieht sich durch die Veröffentlichungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als "IM Christoph" geführt habe. Er sei ohne sein Wissen "abgeschöpft" worden. Die Beklagten stützten ihre Verdachtsberichterstattung u.a. auf eine entsprechende Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR.

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat den Klagen überwiegend stattgegeben. Die Berufungen der Beklagten blieben noch erfolglos. Auf die Revisionen der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Urteile des OLG Hamburg aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. 

In seiner heutigen Pressemitteilung lässt es der VI. Zivilsenat des BGH an abmahnender Deutlichkeit und harscher Kritik gegenüber den Hamburger Entscheidungen nicht fehlen:

"Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten habe. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass der Kläger wissentlich und willentlich mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet habe, ist unvollständig und verstößt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die von ihm vorgenommene Deutung der in den Akten des MfS verwendeten Begriffe ist weit hergeholt und mit dem natürlichen Sprachempfinden kaum in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt. Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint. Es hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass die Beklagten der Stellungnahme des Pressesprechers der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR, den gefundenen Unterlagen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger als IM Christoph für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, ein gesteigertes Vertrauen entgegenbringen durften. Bei dem Bundesbeauftragten handelt es sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen ist, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren." (Fettdruck durch den Verfasser)

Da ist eine presserechtliche Klatsche aus Karlsruhe bei den Hamburger Spruchkörpern angekommen; Advent heißt ja auch "Ankunft".

Den schriftlichen Entscheidungsgründen darf mit Spannung und Interesse entgegengesehen werden.

Donnerstag, 29. März 2012

Playboy im Bild - Prominenz in der Presse: Abmahnung und Klage wegen "werblicher Vereinnahmung"

Am 31. Mai 2012 wird der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ( I ZR 234/10) über einen besonders spannenden medienrechtlichen Fall verhandeln. Es geht um Fragen von Pressefreiheit, Persönlichkeitsrecht, öffentlichem Informationsinteresse und werblicher Vereinnahmung.
Nach erfolgloser Abmahnung erhob der zwischenzeitlich verstorbene Gunter Sachs Klage vor der Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Der Öffentlichkeit war er u. a. bekannt als prominenter Fotograf, Unternehmer, Kunstsammler, Buchautor und Playboy, in den sechziger Jahren Ehemann von Brigitte Bardot. 

Was war passiert?

Der beklagte Springer-Verlag hatte in der „BILD am Sonntag“-Ausgabe vom 10. August 2008 auf der letzten Seite unter der Überschrift: „Psst, nicht stören! Playboy (75) am Sonntag“ einen redaktionell aufgemachten Artikel mit drei Fotos des Klägers veröffentlicht. Die Zwischenüberschrift lautete: „Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt Gunter Sachs. Bild am Sonntag ist sein Hafen“. Auf einem großflächigen Foto ist der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem „BILD“-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautete:
„Gunter Sachs auf der Jacht „Lady Dracula“. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch.“ 
Auch im Fließtext wurde die Lektüre des Klägers herausgestellt. Dort hieß es:  
„St.-Tropez - Als legendärer Playboy und weltberühmter Fotograf hat er ein Auge für die schönen Seiten des Lebens. Im Sommer ist St.-Tropez das Open-Air-Wohnzimmer von Gunter Sachs (75). Auch wenn seine Wohnzimmer-Couch sich in diesem Fall auf einer Jacht befindet, darf auch in Südfrankreich ein Stück Heimathafen nicht fehlen. Entspannt sitzt der Millionär im Schatten, mit Polo-Shirt und Lesebrille. Genüsslich blättert er durch die Seiten der BILD am SONNTAG. So vertieft, dass er nicht einmal Ehefrau M. (65) neben sich bemerkt. Tut uns leid, M., wir sind einfach zu verführerisch...“.
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 4. Dezember 2009 (324 O 338/09) die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
es zu unterlassen, zu verbreiten „Psst, nicht stören! Playboy am Sonntag - Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt Gunter Sachs“. 
Einen Lizenzanspruch hat das Landgericht u.a. mit folgender Begründung verneint:
"Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dagegen gerade nicht ein Bildnis des Klägers und ihr Produkt nebeneinandergestellt, um das Interesse der Öffentlichkeit am Kläger und dessen Beliebtheit auf ihre Zeitung zu übertragen. Sie hat gerade kein beliebiges Bildnis des Klägers abdruckt um sodann einen künstlichen und willkürlichen Bezug zu ihrem Produkt zu konstruieren. Vielmehr hat sie ein Bildnis zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, das bereits für sich genommen den Bezug zwischen dem Kläger und ihrem Produkt enthielt. Sie hat insoweit lediglich den wahren Umstand, dass der Kläger als berühmter Deutscher im Ausland die Tageszeitung Bild am Sonntag liest, zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht."
Auf die Berufung des Klägers hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 10. August 2010 (7 U 130/09) die Beklagte dann doch zusätzlich verurteilt, 
an den Kläger eine Lizenz in Höhe von 50.000 € zu zahlen. 
Das Berufungsgericht hat das Urteil damit begründet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers habe Vorrang gegenüber dem geringen Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung „Bild am Sonntag“ liest. Durch die Darstellung habe die Beklagte auch einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründe. In der zweitinstanzlichen Entscheidung heißt es dazu:
"Bei redaktionellen Beiträgen kommt allerdings im Regelfall weder ein Bereicherungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, da nach der Verkehrssitte für derartige Berichterstattungen kein Honorar gezahlt wird. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, angesichts der weitreichenden Kommerzialisierung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, wie sie etwa in der Verbreitung von Homestories zum Ausdruck kommt, die von den Betroffenen gegen Entgelt ermöglicht werden, im Falle eines Eingriffs in die Privatsphäre zugleich einen Eingriff in vermögensrechtliche Bestandteile des Persönlichkeitsrecht zu sehen, der zu einem Lizenzanspruch führt (Götting/Schertz/Götting, Handpunkt des Persönlichkeitsrechts, §45, Rn. 4.; HH-Ko/MedienR/Wanckel, 44,43). Ob eine derartige Ausweitung von Lizenzansprüchen mit dem Recht der Presse auf freie Berichterstattung in Einklang zu bringen ist, erscheint fraglich. Zweifel ergeben sich schon deshalb, weil oftmals die Grenzen des Privatsphärenschutzes unklar sind, so dass in Zweifelsfällen die Bedrohung mit einem Anspruch auf Lizenz zu einem Einschüchterungseffekt und damit einer unangemessenen Einschränkung der Pressefreiheit führen kann. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen.
Dieser ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte mit dem offenkundig rechtswidrigen Beitrag unter Verwendung der Abbildung des Klägers in Verbindung mit dem Begleittext offen für ihr Produkt wirbt. Im Unterschied zu einer Maßnahme zur Förderung des Verkaufs einer konkreten Ausgabe eines Presseprodukts, die mit der Veröffentlichung eines unzulässigen Beitrags über das Privatleben Dritter oder mit dem unrechtmäßigen Abdruck eines Bildnisses auf der Titelseite geschieht, hat der hier in Frage stehende Artikel generell werbenden Charakter für das Produkt der Beklagten. Insofern ähnelt der in Frage stehende Beitrag inhaltlich weitgehend einer Werbeanzeige für BILD am SONNTAG.

Zwar ist für den Leser erkennbar, dass der Kläger nicht bewusst als Testimonial für die Zeitung wirbt, sondern dass es sich um ein ohne seine Einwilligung gefertigtes Paparazzi-Foto und um einen von der Redaktion gefertigten Text handelt. Ein Eingriff in die vermögensrechtlichen Aspekte des Persönlichkeitsrechts kann aber auch dann vorliegen, wenn der Abgebildete nicht als Testimonial fungiert, wenn aber durch das unmittelbare Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, der zu einem Imagetransfer führt (BGH AfP 2009, 485; BGH AfP 2010, 237ff). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, wobei die werbliche Vereinnahmung des Klägers deshalb besonders schwer wiegt, weil sie im Zentrum der Berichterstattung steht. Die Lektüre der BILD am SONNTAG durch den Kläger ist die einzige aktuelle Information, die sich dem Text entnehmen lässt, während die übrigen Informationen erkennbar allein den Zweck verfolgen, zur Vergrößerung seines Werbewertes die Person des Klägers näher zu bezeichnen. Die Bezeichnung des Klägers als „Playboy und weltberühmter Fotograf“ sowie die Erwähnung seiner dreijährigen Ehe mit B. B. hat lediglich zum Ziel, die aktuelle sowie die in der Vergangenheit liegende Prominenz des Klägers ins Gedächtnis zu rufen bzw. – insbesondere der jüngeren Generation – die frühere Bekanntheit des Klägers zu vermitteln, um seine Werbewirksamkeit zu steigern. Die im Zentrum stehende Mitteilung, dass der Kläger die BILD am SONNTAG in St. Tropez lese, hat keinen Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Vielmehr stellen der Text und die Abbildung des Klägers in der Mitte der Seite ganz überwiegend Instrumente der Werbung für die Zeitung dar."

Auf Antrag des Verlages hat der BGH die Revision zugelassen. Der 1. Zivilsenat wird sich vertieft mit dem Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht sowie Recht am eigenen Bild, öffentlichem Informationsinteresse und geschützter Privatsphäre, redaktioneller journalistischer Berichterstattung und einwilligungsloser werblicher Vereinnahmung zu befassen haben. Keine leichte Aufgabe, wenn das Ergebnis und seine Begründung nachhaltig überzeugen sollen.

Mittwoch, 28. März 2012

Polizeiliches Fotografier-Verbot verstößt gegen Pressefreiheit - SEK-Einsatz als Ereignis der Zeitgeschichte i. S. d. § 23 KUG

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.03.2012 ein wegweisendes Urteil (Az. 6 C 12.11) für Journalisten und Fotografen gefällt und ein von der Polizei gegenüber einem Pressefotografen ausgesprochenes Verbot, Polizeibeamte eines Spezialeinsatzkommandos während eines Einsatzes zu fotografieren, für rechtswidrig erklärt.

Im 16.03.2007 waren SEK-Beamte im Rahmen eines Gefangenentransports damit befasst, einen der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer Gruppe organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft in einer Augenarztpraxis in der Fußgängerzone in Schwäbisch Hall vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, beobachtet. Der Fotoreporter beabsichtigte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen. Der SEK-Einsatzleiter sprach daraufhin sofort vor Ort ein Fotografier-Verbot aus und drohte die Beschlagnahme der Fotokamera an, weshalb der Reporter davon absah, Bilder vom Einsatz anzufertigen.

Der Zeitungsverlag erhob nach unbefriedigender außergerichtlicher Korrespondenz mit dem Leiter des Bereitschaftspolizeipräsidiums Feststellungs-Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, das mit Urteil vom 18.12.2008 (Az. 1 K 5415/07) den Journalisten unter Hinweis auf Gefahr für Leib und Leben der Polizeibeamten kein Recht gab. Das beklagte Land rechtfertigte das auf §§ 1, 3 PolG gestützte Verbot unter anderem damit, dass die eingesetzten SEK-Beamten durch eine Zeitungsveröffentlichung von Bildmaterial hätten enttarnt werden können. Damit hätte ihre künftige Verwendbarkeit bei SEK-Einsetzen beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim erklärte mit Urteil vom 19.08.2010 (Az. 1 S 2266/09) auf die Berufung des Zeitungsverlags das polizeiliche Fotografier-Verbot für rechtswidrig.

Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte sei von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Journalisten und damit davon auszugehen, dass sie keine identifizierenden Porträt- oder  Nahaufnahmen der eingesetzten Polizisten und lediglich Bilder veröffentlichen werden, auf denen die SEK-Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien.

Die hiergegen gerichtete Revision des Landes Baden-Württemberg wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

  • Es war nach höchstrichterlicher Bewertung nicht das mildeste Mittel und damit unverhältnismäßig, bereits das Anfertigen der Fotografien polizeilich zu verbieten. 
  • Der Einsatz von Polizeibeamten bzw. ein Einsatz von SEK-Kräften stellt ein zeitgeschichtliches Ereignis i. S. d. des Kunsturhebergesetzes (§ 23 KUG) dar, so dass Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden durften. 
  • Ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse der eingesetzten Polizisten wird erst dann verletzt, wenn die Fotos ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. 
  • Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Fotografier-Verbots, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen.

Samstag, 21. Januar 2012

Mach Dir ein Bild von der BILD-Werbung: Der Preis von Briefkästen, Schenkungen, Verboten und Abmahnungen.

Ein werbliches Sonderprodukt der BILD-Zeitung sorgt aktuell für - z. T. negative - Furore in den Medien.
Die "geburtstagskindische" Werbe-Strategie der Axel  Springer AG mit dem Slagan:
"BILD für ALLE"
steht in der Kritik.

Muss da noch nachgebessert werden? Die abgegebenen Werbeversprechen sind praktisch und rechtlich nicht in jeder Hinsicht unangreifbar.

Einige kritische Bewertungen:

Die 
"kostenlose Sonderausgabe" 
vom 23. Juni 2012 zum 60. Geburtstag der Boulevard-Zeitung soll angeblich 
"an alle Haushalte in Deutschland" 
verteilt bzw. 
"verschenkt" 
werden.

Viele haben bereits signalisiert diese "Schenkung" nicht annehmen zu wollen. Eine Schenkung ist ein Vertrag (gemäß § 516 BGB), der frühestens mit der Annahme durch den Beschenkten wirksam wird; es muss sich also niemand eine schenkungsweise Zuwendung aufzwingen lassen.

Dies gilt erst recht bei "Postwurfsendungen". So hat beispielsweise die 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg im vergangenen Jahr mit Urteil vom 30.09.2011 (Az. 4 S 44/11) folgende Leitsätze aufgestellt:
"1. Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.
2. Postwurfsendungen, die der Empfänger erkennbar nicht wünscht, stellen stets eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.
3. Für die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Empfängers genügt eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen, es besteht keine Pflicht zum Anbringen eines Aufklebers "Werbung - Nein danke" auf dem Briefkasten."
Andererseits reicht ein sich lediglich auf "Werbung" beziehender Verbots-Aufkleber nicht einmal aus zur eindeutigen Ablehnung des Einwurfs von Anzeigenblättern. Der 4. Zivilseat des OLG Hamm hat mit Urteil vom 14.07.2011 (Az. I-4 U 42/11) entschieden:
"Die auf Werbeprospekte bezogene ablehnende Willensbekundung ist dabei nicht so auszulegen, dass den betreffenden Verbrauchern auch Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil als solche unerwünscht wären (OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 502). Der Begriff "Werbung" hat aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers keinen eindeutigen Erklärungsinhalt und lässt somit für den Verleger eines Anzeigenblattes nicht sicher erkennen, ob derjenige, der keine Werbeprospekte im Briefkasten haben will, auch den Einwurf von Anzeigenblättern ausschließen will oder nicht (vgl. Harte / Henning / Ubber, UWG, 2. Auflage, § 7 Rdn. 74). Erfasst von dem Sperrvermerk ist im Übrigen auch nicht die Zeitungsbeilagenwerbung, die regelmäßig mit dem Bezug von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften verbunden ist."
Handelt es sich bei dem in der Kritik stehenden "Sonderprodukt" überhaupt um ein Anzeigenblatt? 

In der Bewerbung  der BILD gegenüber Anzeigenkunden heißt es ausdrücklich:
"Diese Sonderausgabe ist nicht tagesaktuell."
Der Verlag will 
"einen Bogen von der Vergangenheit in die Zukunft spannen" 
und so erkennbar insbesondere auch zu eigenen Werbezwecken agieren (wogegen selbstverständlich grundsätzlich zunächst nichts einzuwenden ist). Verteilt wird insofern nicht die übliche BILD-Zeitung. Dennoch wird man rechtlich die Wurfsendung nicht als bloße Werbung bewerten können; immerhin wird die Sonderausgabe auch redaktionelle und damit presserechtlich und verfassungsrechtlich besonders geschützte Inhalte enthalten. Deshalb wird man - wie oben erwähnt - durch ein bloßes Verbot des Einwurfs von "Werbung" dem Briefkasten eine entsprechende Befüllung nicht ersparen. Andererseits handelt es sich bei der kostenlosen Sonderausgabe aber wohl auch nicht um ein klassisches Anzeigenblatt - wenn man den verbleibenden redaktionellen Kontext mit der "klassischen" BILD-Zeitung berücksichtigt. Deshalb wird ein Briefkasten-Aufkleber, der den Einwurf von Anzeigenblättern untersagt, von den Zustellern wohl ebenfalls nicht zwingend beachtet werden müssen.

Der Kollege Udo Vetter denkt deshalb etwa an einen Briefkasten-Hinweis wie "Bitte keine BILD einwerfen". Der Kollege Andreas Schwartmann hat alternativ ein Muster-Anschreiben an die Springer AG entworfen.

Beide Möglichkeiten dürften eine hinreichende Möglichkeit bieten, die Zustellung des "Sonderproduktes" in den eigenen Briefkasten rechtswirksam zu untersagen und bei Verstoß im Wege der Abmahnung bzw. Klage die entstandenen Unterlassungsansprüche rechtlich erfolgreich durchzusetzen. Der Kollege Arno Lampmann meldet sogar etwas plakativ: "Es drohen 41 Millionen Abmahnungen".

Auf einer Seite der an die Anzeigenkunden gerichteten Bewerbung des fast pensionsreifen Jubilars heißt es vielleicht auch deshalb bei genauerer Betrachtung - indem das Angebot insoweit einschränkend nicht als Zusage, sondern als bloßes "Ziel" deklariert wird:
"Unser Ziel: jeder Haushalt erhält ein Exemplar in den Briefkasten!"
Sich hohe Ziele zu setzen, hat ja grundsätzlich noch keiner (Werbe-) Kampagne geschadet. Ob die Ziele dann auch erreicht werden, ist natürlich eine andere Frage.

An anderer Stelle der Kundenwerbung wird der Mund dann allerdings schon wieder etwas voller genommen:
"Die größte Auflage aller Zeiten
Alle Haushalte in Deutschland"
und
"Verteilung: ca. 41 Mio. Haushalte inkl. Werbeverweigerer, innerhalb eines Tages"
Also doch Freiwild für BILD und Frei-Bild für alle? 

Mit der pauschal behaupteten Verteilung an "ALLE" und insbesondere auch an alle "Werbeverweigerer" könnten einige Mitbewerber i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG wettbewerbsrechtliche Probleme haben und diese Vollmundigkeit ihrerseits zum Anlass nehmen, über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen etwaiger unlauterer und/oder irreführender Werbung nachzudenken. Ausgeschlossen ist auch das vor dem Hintergrund der oben erwähnten rechtlichen Bewertungen nicht. Vollmundige Werbung hat ihren Preis.

Zumindest soll nach dem Willen der BILD auch das fulminante Werbe-/Anzeigen-Angebot seinen Preis haben (nämlich vier Millionen Euro pro Anzeigenseite) und:
"Bestehende Konditionsvereinbarungen sowie die Rabattstaffeln laut BILD Preisliste sind für dieses Sonderprodukt nicht anwendbar. Angebote folgen auf Anfrage."
Und nicht übersehen werden darf zusätzlich:
"Bei Stornierung einer Buchung wird eine Gebühr in Höhe von 10% des gebuchten Anzeigen-Bruttopreises erhoben."
Mal sehen, wie die Kampagne und das daraus erwachsene Streit-Potenzial sich weiter entwickeln. Der öffentlich ausgetragene Streit stellt - jedenfalls und immerhin - auch selbst bereits eine nicht zu unterschätzende Werbe-Kampagne dar, worauf vielleicht sogar der Blogger dieses Beitrags hereingefallen ist.

Sonntag, 19. Juni 2011

BGH verhandelt über "Falschzitat" oder journalistische Interpretationsfreiheit

Eine ehemalige Tagesschau-Sprecherin und populäre Moderatorin, Journalistin und Buchautorin und der Springer-Verlag verhandeln am 21.06.2011 vor dem 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (VI ZR 262/09). Der Klage der prominenten Medienfrau vorausgegangen waren Urteile des Landgerichts Köln vom 14.01.2009 (28 O 511/08) und des Oberlandesgerichts Köln vom 28.07.2009 (15 U 37/09).
 
Die Klägerin hat den Verlag  auf Unterlassung, Richtigstellung und Zahlung einer Geldentschädigung verklagt wegen einer Wortberichterstattung über eine mündliche Äußerung anlässlich ihrer Buchvorstellung.

Die Klägerin hatte auf der streitbefangenen Pressekonferenz am 6. September 2007 gegenüber den anwesenden Journalisten geäußert:
"Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."
Der beklagte Verlag hatte in der Print- und der Online-Ausgabe des "Hamburger Abendblatts" vom 7. September 2007 u.a. ausgeführt:
"Das Buch „sei wieder ein ‚Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft’, heißt der Klappentext.“ Die Autorin, „die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen ‚im Begriff sind, aufzuwachen’, dass sie Arbeit und Kariere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der ‚Existenzsicherung’. Und dafür haben sie ja den Mann, der ,kraftvoll’ zu ihnen steht."
Weiter heißt es dort:
"In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."
Die Klägerin sieht sich als Sympathisantin des Nationalsozialismus verunglimpft und erachtet ihr Persönlichkeitsrecht als durch Falschzitate schwerwiegend verletzt. Ihre berufliche und gesellschaftliche Existenz sei zerstört und ihr sei großer seelischer Schaden zugefügt worden.

Die Klägerin hat den Verlag erstinstanzlich auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € verklagt.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von lediglich 10.000 € sowie zur Unterlassung der Behauptung verurteilt: 
„In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.“ 

Auf die Berufung der Klägerin, die im Berufungsrechtszug zusätzlich die Richtigstellung verlangt hat, dass sie die streitgegenständliche Äußerung so nicht getätigt habe, hat das OLG die Beklagte darüber hinaus zur begehrten Richtigstellung und zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von weiteren 25.000 € verurteilt. Die weitergehende Berufung und das Rechtsmittel der Beklagten hat es zurückgewiesen. 

Der beklagte Verlag begehrt mit der vom BGH zugelassenen Revision weiterhin die vollständige Klageabweisung. 

Es bleibt abzuwarten, wie der 6. Zivilsenat die strittige Berichterstattung im Spannungsfeld zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit auf der einen Seite und dem Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite beurteilt. Dabei wird es auch auf die Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung und -bewertung ankommen. Wie weit geht die journalistische Interpretationsfreiheit - insbesondere dann, wenn mit indirekter Rede als Zitate zu verstehende Sätze in den Mund gelegt werden, die so nicht geäußert wurden? Und das auch noch, ohne die "eingearbeitete" Interpretation als solche kenntlich zu machen. 

Es spricht m.E. vieles dafür, dass hier bedauerlicherweise nicht verantwortungsvoll genug zwischen dem Zitat (als Tatsachenbehauptung) und dessen Interpretation (als Meinung und Dafürhalten) getrennt worden ist. In einer Zitat-Wiedergabe hat die Meinung des - oder in diesem Fall - der Zitierenden (Redakteurin) nichts zu suchen. Neben dem Zitat sind selbst gewagte Interpretationen als Meinung und Kommentierung durchaus zulässig und verfassungsrechtlich gewollt.

Update 21.06.2011: Der Bundesgerichtshof hat heute der Revision Recht gegeben und die Klage abgewiesen. In der aktuellen Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
"Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat."

Samstag, 28. Mai 2011

Urteil der Pressekammer: Landgericht Hamburg will Unterlassung - Kein STERN für BUNTE Recherche

Wie unterschiedlich doch die Betrachtungen und Gewichtungen zur gestrigen Entscheidung der hanseatischen Ersten Instanz (der 24. Zivilkammer) sein können: Dies zeigen die aktuellen Berichterstattungen bzw. Kommentierungen durch Journalisten und Medien-Anwälte (wobei der Kollege Rechtsanwalt Prof. Schweizer als Prozessvertreter auf Kläger-Seite (Burda-Verlag) naturgemäß parteiisch sein darf und muss und für Montagnachmittag eine Veröffentlichung des Urteils angekündigt hat).

Den Hintergrund des Streits bildet ein Artikel des STERN, in dem im Frühjahr 2010 darüber berichtet wurde, dass die BUNTE  - mit Hilfe der Bild-Agentur CMK - bekannte Politiker und ihr Privatleben ausspioniert. Der SPD-Politiker Franz Müntefering hatte bereits im letzten Jahr unter Berufung auf unzumutbare Spitzelmethoden Beschwerde beim Deutschen Presserat eingelegt, der das Verfahren allerdings mangels ausreichender Beweise einstellte.

Die BUNTE widersprach auch vor dem Landgericht Hamburg den Vorwürfen: Bilder von Politikern würden zwar in Auftrag gegeben, von angeblich unlauteren Recherchemethoden habe man allerdings nichts gewusst.

Die Hamburger Richter haben nun erstinstanzlich dem STERN seine kritische Berichterstattung über die Spitzelaffäre verboten - maßgeblich wohl deshalb, weil ohne Nachweis der Eindruck erweckt worden sei, die Redaktion der BUNTE habe von den Spitzel-Methoden gewusst. 

Rechtsanwalt Kompa bewertet das Unterlassungs-Urteil und das Verfahren gegen Gruner + Jahr unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Pressefreiheit offensichtlich eher als bedauerlich und "seltsam".

Distanziert und kritisch betrachtet die FAZ die streitgegenständlichen Recherche-Methoden der vom Burda-Verlag eingesetzten Bild-Agentur CMK. Die BUNTE hat vor Gericht bestritten, von den unlauteren Spitzel-Ausspähungen gewusst zu haben. Gegenteiliges konnte vor der Pressekammer - so die Richter - nicht nachgewiesen werden.

Die Süddeutsche Zeitung setzt sich mit den Gefahren des Boulevard-Journalismus für die Privatsphäre bzw. Intimsphäre prominenter Politiker auseinander (im konkreten Fall ging es - wie erwähnt - unter Anderem um SPD-Urgestein Franz Müntefering) und betont, dass auch nach Einschätzung des Deutschen Presserats "Redaktionen, die Dritte mit Recherche-Aufgaben beauftragen, dabei grundsätzlich die Verantwortung für die Einhaltung des Pressekodex übernehmen".

Andres Lehmann, Chefredakteur des Hamburger Online-Magazins quaeng, scheint sich - wenn nicht "diebisch", dann doch mehr oder weniger (un)heimlich - über den eher papiernen Presse-Rechts-Streit zu amüsieren und überlässt dem Leser die Medien-Wahl.

Und ich werde eine vertieftere Bewertung des Streitstoffes erst dann vornehmen, wenn das vollständige Urteil der unter dem Vorsitz von Herrn Buske entscheidenden Pressekammer veröffentlicht ist.

Ich befürchte allerdings, dass die Entscheidung meinem Verständnis von Pressefreiheit nicht gerecht wird.

Samstag, 19. Februar 2011

Die Kündigung der Kunst: Kunstfreiheit in der Lebenswirklichkeit eines Roman-Autors

 Über die fristlose Kündigung eines 50-jährigen kaufmännischen Angestellten und Schriftstellers, der in seinem Roman die "Hölle" des Büro-Alltags auf's Korn genommen hatte, entschied nach Mittelung der "Neue Westfälische" am 18.02.2011 erstinstanzlich die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Herford. Dem Export-Sachbearbeiter eines westfälischen Küchen-Produzenten wurde vorgeworfen, in einigen Passagen seines Werkes würden Mitarbeiter identifizierbar diffamiert und beleidigt; es ginge teilweise auch unter die Gürtellinie.

Das Gericht stellte fest, dass seitens der Belegschaft bisher keine rechtlichen Schritte gegen das umstrittene Buch eingeleitet worden sind. Im Übrigen sei das Buch "so weit von der Wirklichkeit entfernt", dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten "nicht ernsthaft" geltend gemacht werden könne. Der Kammervorsitzende verwies auf die sogenannte "Esra"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2007 (Az. 1 BvR 1783/05).

Darin hatte der Erste Senat grundlegende Maßstäbe der Drittwirkung von Grundrechten festgelegt - insbesondere im Spannungsfeld von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten - und zwar mit den Leitsätzen:

Freitag, 17. Dezember 2010

Rechte-Verwertung und Kultur der Abmahnung: Preußische Schlösser bleiben der Medienfreiheit verschlossen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der auch für "Grundstücksrecht" zuständig ist, hält Gebühren für gewerbliche Außenaufnahmen (Foto- und Film-Aufnahmen) von im Eigentum und in Parks der Stiftung "Preußische Schlösser und Gärten" befindlichen historischen Bauten nicht für ungebührlich. Ein Hoch auf die Rechte von kreativen Rechte-Verwertern und eine Klatsche u. a. für Kunst-, Wissenschafts- und Presse-Fotografen.

Mit Urteil vom 17.12.2010 Az. V ZR 44/10 hat laut aktueller Pressemitteilung des BGH der V. Senat die stringente Auffassung vertreten, jeder Grundstückseigentümer, auch der Staat,  könne das Fotografieren und Filmen untersagen, wenn dies von seinem Grundstück aus erfolgt. Dies sei eine Folge des Eigentumsrechts. Jeder Eigentümer könne bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt und ihm stehe das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Diese gelte auch für öffentlich-rechtliche Stiftungen.

Eine im Ergebnis unbefriedigende Entscheidung, die bedauerlicherweise nicht den Mut findet, die gesetzlichen Voraussetzungen der Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG vertiefter zu hinterfragen:  Soweit der Gesetzgeber von "öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" spricht, bleibt durchaus Raum für eine den Verpflichtungen gerade auch staatlichen Eigentums sowie auch den kulturellen, kommunikativen und wissenschaftlichen Grundrechten gerechter werdende Auslegung; dies gilt selbst dann, wenn man mit der Vorinstanz (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010, Az. 5 U 12/09) grundsätzlich eine "Widmung für den Gemeingebrauch" verlangen will für die Qualifizierung beispielsweise eines Parks als "öffentlich". Dieser Grundsatz kann - und muss m. E. - nämlich eine Ausnahme finden dann, wenn Gesichtspunkte der Sozialbindung des Eigentums und/oder Grundrechte mit kultureller, wissenschaftlicher und/oder demokratisch-kommunikativer Prägung wesentlich berührt werden - mit Wechselwirkungen aus dem staatlich-öffentlichen und auf das staatlich-öffentliche Eigentum. Das Brandenburgische OLG hat die insoweit in unserer Medien-Gesellschaft erforderlicher werdende Sensibilität für verfassungskonforme Abwägungen auch mit seinem Urteil vom 09.11.2010, Az. 6 U 14/10, erkannt, von mir aufgegriffen in einem früheren Beitrag.

Der "Grundstücksrecht"-Senat des BGH hat, soweit er zwei der drei zweitinstanzlichen Entscheidungen an den 5. Zivilsenat des Brandenburgischen OLG zurückverwiesen hat, diesem allerdings kaum Spielraum gelassen, erneut den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts verfassungsrechtliches Leben einzuhauchen.

Es bleibt als weiter viel Raum für kreative Rechte-Verwerter und für (legale) Vermögensmehrung durch Abmahnungen und Lizenz-Analogien.

Mittwoch, 1. Dezember 2010

Urheberrecht und Informationsfreiheit: BGH lässt weiter nach Perlen tauchen.

Die Gedanken sind frei.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 01.12.2010 eine Art Zwischenentscheidung zu der Frage getroffen, ob eine kommerzielle Verwertung von sogenannten "Abstracts" urheberrechtlich , markenrechtlich und wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Hinsichtlich des Streitstoffs darf ich auf meine kurzen Beiträge vom 31.05.2010 und 15.07.2010 verweisen.

Das Online-Kulturmagazin "perlentaucher.de" veröffentlicht im Internet verkürzte Zusammenfassungen (sogenannte "Abstracts") von Buch-Rezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen - u.a. aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutsche Zeitung". Die "Abstracts" zitieren dabei besonders aussagekräftige Passagen aus den Buch-Rezensionen - wobei dies zumeist durch Anführungszeichen kenntlich gemacht wird. Anderen Internet-Portalen verkauft "perlentaucher.de" Lizenzen zum Abdruck der erstellten Zusammenfassungen.
 
Die Zeitungsverlage der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und der "Süddeutsche Zeitung" sehen in der kostenpflichtigen Lizenzierung der "Abstracts" zugunsten Dritter eine Verletzung des Urheberrechts an den Buch-Rezensionen, darüber hinaus auch eine Verletzung von Markenrechten sowie einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Regeln. Nach entsprechenden Abmahnungen wurden Klagen gegen "perlentaucher.de" erhoben; diese sind auf Unterlassung, Auskunftserteilung und auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichtet. 

Das Landgericht Frankfurt a. M. und das OLG Frankfurt a. M. haben die Klagen abgewiesen. Der I. Zivilsenat des BGH hat die OLG-Urteile aufgehoben und die Sachen an das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zurückverwiesen. 

Auch nach Auffassung des BGH ist die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung eines "Abstracts" wesentlich davon abhängig, ob es sich dabei um ein selbständiges Werk handelt, das lediglich in freier Benutzung der Buch-Rezension geschaffen worden ist und das auf diese Weise ohne Zustimmung des Urhebers verwertet werden darf gem. § 24 Abs. 1 UrhG . Der BGH meint allerdings, das Oberlandesgericht habe bei der diesbezüglichen Prüfung der "Abstracts" nicht alle gebotenen rechtlichen Maßstäbe angelegt und auch nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. 

Jetzt muss das OLG Frankfurt a. M. erneut prüfen, ob es sich bei den gerügten "Abstracts" um selbständige Werke i. S. d. § 24 Abs. 1 UrhG handelt. 

Dabei wird es jeweils auf eine genaue Würdigung des Einzelfalls ankommen. Bei der Beurteilung ist nach der Vorgabe der BGH-Richter zu beachten, dass grundsätzlich nur die sprachliche Gestaltung einer Rezension Urheberrechtsschutz genießt - nicht der gedankliche Inhalt. Die Gedanken sind frei. Es ist urheberrechtlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks mit eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung dann auch geschäftlich zu verwerten. Entscheidend wird sein, in welchem Umfang "perlentaucher.de"  in den einzelnen "Abstracts" besonders originelle Formulierungen der in der Presse veröffentlichten Buch-Rezensionen jeweils wörtlich übernommen hat und ob dies vom Zitierrecht gedeckt bzw. hierdurch gerechtfertigt ist.
Die genauen Entscheidungsgründe des I. Zivilsenats bleiben im Übrigen abzuwarten. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob der BGH sich gfls. zur Frage einer verfassungsrechtlichen Güter- und Interessenabwägung im Rahmen der gesetzlichen Schranken des Urberrechts näher äußert.

Ein kleiner Schritt auf dem Weg zur gebotenen Stärkung der Informationsfreiheit scheint mit der verkündeten Zwischenentscheidung getan zu sein. Die Gedanken sind frei.


Freitag, 26. November 2010

Das Ende des fliegenden Gerichtsstandes bei Internet-Veröffentlichungen? Kein Wunsch-Gericht für Abmahner?

Über zwei aktuelle Urteile vom Amtsgericht Charlottenburg aus November 2010 (226C130-10, 226 C 128/10) berichtet Andreas Maurer im Blog 1und1.

Danach sind die Stunden der ungehemmten Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes durch Abmahner und Rechteverwerter gezählt. Das Amtsgericht Charlottenburg leitet seine die Anwendbarkeit des § 32 ZPO für die Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung stark eingrenzende Rechtsauffassung aus den Entscheidungen des BGH v. 10.11.2009 (VI ZR 217/08, Vorlagebeschluss zum EuGH) und v. 02.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times-Urteil)  ab - mit m.E. interessanter, allerdings bei aktueller Gesetzeslage wohl von den Obergerichten eher nicht mitgetragener Manier.

Immerhin gibt es zum fliegenden Gerichtsstand im Zusammenhang mit vermeintlichen Rechtsverletzungen durch Internet-Veröffentlichungen bereits vergleichbare Vorstöße anderer Gerichte wie z.B.


Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 17.02.2000 – Az.: 2 U 139/99
LG Krefeld, Urteil v. 14.09.2007 – Az.: 1 S 32/07
AG Frankfurt a.M., Urteil v. 13.02.2009 – Az.: 32 C 2323/08
AG Frankfurt a.M., Beschluss v. 21.08.2009 – Az.: 31 C 1141/09-16
OLG München, Urteil v. 08.10.2009 – Az.: 29 U 2636/09.

Für die gegenteilige herrschende Meinung in der Rechtsprechung sei exemplarisch verwiesen auf

LG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.11.2009 – Az.: 2/3 S 7/09
OLG Rostock, Beschluss v. 20.07.2009 – Az.: 2 W 41/09,

die eine eher weite Anwendbarkeit des § 32 ZPO auch  insbesondere im urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Kontext befürworten.

Die immerhin zunehmend kritischen Bewertungen einer “beliebigen” Gerichtswahl der professionellen “Rechteverwerter” gehen wohl auch einher mit der immer offensichtlicher in Erscheinung tretenden, kritikwürdigen Massen-Handhabung des “Geschäftsmodells Abmahnung”. Insofern können derartige vereinzelte Rechtsprechungs-Tendenzen grundsätzlich begrüßt werden, ohne dass man derzeit diese Einzel-Entscheidungen allerdings zu sehr überbewerten darf: Gefragt ist in diesem Zusammenhang eher und vornehmlich der Gesetzgeber.

Samstag, 25. September 2010

Was schert mich mein Porno von vorgestern: Bald Rückruf-Aktionen auch von Politikern?

Das Landgericht Berlin hat's verboten: Das ausschnittweise "Zitieren" pornografischer Schnipsel einer mittlerweile "seriösen" und preisgekrönten Schauspielerin im TV durch den Privat-Sender RTL.
Obwohl die Einwilligung zur Veröffentlichung des ursprünglichen Filmmaterials gem. § 22 KunstUrhG ohne Zweifel  bereits vor etlichen Jahren durch die damals "freischaffendere" Künstlerin erteilt worden sein muss, scheint die Berliner Pressekammer für das Recht am eigenen bewegten (Nackt-)Bild eine Art "Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung" i. S. d. § 42 UrhG einführen zu wollen. Nicht uninteressant und nicht auszudenken, was für Möglichkeiten sich da auftun, mittlerweile unliebsame bewegte Bilder und Originaltöne der vergangenen Jahre ausmerzen und vergessen machen zu können:

Eine Scheibenwaschanlage für das Promi-Schaufenster? Ein Persil-Schein für die politische Kochwäsche früherer öffentlich festgehaltener Fehleinschätzungen? Eine weiße Weste über den in der Vergangenheit vielleicht manchmal zu fett gefressenen High-Society-Bauch?

Ein Ende der ewigen Vorhaltung alter Sünden und kein Ende für Gefälligkeits-Journalismus und Hofberichterstattung?

Das Recht am eigenen Bild und die Respektierung des Persönlichkeitsrechts haben ihre Berechtigung - ebenso wie das Recht zur Einwilligung in die Veröffentlichung eigener Bildnisse und eben auch die (nicht schrankenlose) Freiheit der Berichterstattung, das öffentliche Informationsinteresse und das journalistische Veröffentlichungsinteresse, auch und gerade auch dann, wenn letztere durch frühere Schritte, die zwischenzeitlich selbst als "Fehltritte" bewertet werden, geweckt worden sein sollten.

Also besser einen Nachruf auf den möglichen Rückruf. Oder wollen wir publizistische Waschanlagen, Persilscheine und weiße Westen?

Freitag, 4. Juni 2010

OLG Hamm zum Streit um Pressefoto von Kindern bei politischer Protest-Demo im Karneval

Wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder unter den Bedingungen eines öffentlichen Auftretens vor Zuschauern bewusst in der dann abgelichteten Situation der Öffentlichkeit präsentieren, scheidet aus mehreren presserechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen ein Veröffentlichungs-Verbot hinsichtlich anlassbezogen gefertigter und veröffentlichter Fotos der Kinder aus, auch wenn die Fotos nur einen ein oder zwei Kinder abbildenden repräsentativen Ausschnitt zeigen. Das OLG Hamm hat mit Beschlüssen vom 31.05.2010 ( I-3 W 26/10 und I-3 W 27/10) im einstweiligen Verfügungsverfahren zwei vorausgegangene Beschlüsse des Landgerichts Bielefeld bestätigt. 

Mit in diesem Blog bereits bekanntgegebenen und kommentierten Beschlüssen vom 16.04.2010 hatte das Landgericht Bielefeld in zwei Eilverfahren - 2 O 143/10 und 2 O 144/10 - die gegen eine Tagezeitung gerichteten Anträge von zwei seitens ihrer Eltern vertretenen Minderjährigen zurückgewiesen, die Veröffentlichung von sie abbildenden Fotos zu verbieten.

Eine kleine Gruppe von Eltern hatte am Rosenmontag 2010 in der Gemeinde L. einen Karnevalsumzug dazu genutzt, unter dem Motto "Reisende" bzw. "Zugereiste in L. unerwünscht!" sich und ihre Kinder als "Flüchtlinge" mit in Frakturschrift beschriebenen Plakaten (mit den Worten "Zugereist" oder "Wohin?") sowie mit an die Verfolgung jüdischer Mitbürger erinnernden gelben Binden auszustaffieren und so der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Daraufhin wurde in einem Leserbrief massiv kritisiert, wie bei dem Umzug und der darin veranstalteten Protest-Demo einige Eltern ihre Kinder für politische Absichten benutzten. Zur Bebilderung dieser Kritik veröffentlichte die Tageszeitung eine ausschnittweise Abbildung des Umzugs, die im Vordergrund zwei entsprechend "ausstaffierte" Kinder zeigt.


Das Landgericht wies die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.

Zur Begründung stützte sich das Landgericht auf das aktuelle Urteil des BGH vom 06.10.2009, VI ZR 314/08, GRUR 2010, 173 ff., wonach das generelle Verbot einer Bildberichterstattung grundsätzlich nicht beansprucht werden kann, da eine in jedem Einzelfall vorzunehmende Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre auch jeweils eine Berücksichtigung verlangt, in welchem Kontext das Foto veröffentlicht wird.

In diesem Zusammenhang hatte ich bereits ergänzend auf das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.03.2010 - I-20 U 188/09 - zu heimlichen Ton- und Bild-Aufnahmen in einer Arzt-Praxis hingewiesen; diese Entscheidung ging in eine ähnliche Richtung.

Das Landgericht Bielefeld verneinte im vorliegenden Fall bereits das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Eine besondere Eilbedürftigkeit war nicht erkennbar. Es waren keine Anhaltspunkte für erneute Veröffentlichungen ersichtlich.

Ferner bewertete das Landgericht den Umstand, dass die Eltern ihre Kinder bewusst und gewollt "ausstaffiert" und der Öffentlichkeit präsentiert hatten, zu Recht als Einwilligung gemäß § 22 KUG.

Zudem stellte die Zivilkammer - auch an dieser Stelle der Argumentation der Antragsgegnerin, des Zeitungsverlages, folgend - darauf ab, dass die minderjährigen Antragsteller von ihren die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich und die Kinder ziehenden Eltern gezielt in den Mittelpunkt öffentlicher Wahrnehmung gestellt worden waren und es sich damit auch um "sogenannte relative Personen der Zeitgeschichte" gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt.

Schließlich waren der Karnevalsumzug sowie die darin gleichzeitig erfolgende politische Protest-Demonstration als Aufzug und Versammlung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG einzuordnen. Es war insoweit legitim, einen repräsentativen Ausschnitt der streitgegenständlichen Veröffentlichungs-Thematik abzubilden.

Nach Abwägung aller Gesichtspunkte unter Einbeziehung der wohlverstandenen Schutzbedürfnisse von Kindern im Hinblick auf deren freie Persönlichkeitsentfaltung sah das Landgericht in überzeugender Weise hier keine Grundlage für eine Beschneidung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit.

Dies hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nun ohne Einschränkungen bestätigt. In den Beschwerde-Beschlüssen heißt es u. a.:

Der Senat teilt insoweit angesichts der konkreten Umstände, unter denen das streitgegenständliche Foto (anlassbezogen) gefertigt und unter denen es von der Beklagten (anlassbezogen) veröffentlicht wurde, die Erwägungen des Landgerichts, dass es vorliegend vor allem deshalb an einem Schutzbedürfnis der (so) abgebildeten Kinder fehlt, weil sie von ihren Eltern in der abgelichteten Situation "bewusst der Öffentlichkeit zugewendet" wurden und den "Bedingungen eines (derartigen) öffentlichen Auftretens vor Zuschauern ausgeliefert" wurden (vgl. dazu: BGH, GRUR 2010, 173 - juris-Rdnr. 10). Zudem wurden die Kinder hier weder durch die abgelichtete öffentliche Situation noch durch das textliche Umfeld der in Rede stehenden Aufnahme verfälschend oder herabsetzend dargestellt noch sie selbst als heranreifende Persönlichkeiten in irgendeiner Weise kritisiert.

Kritik war textlich vielmehr an dem Verhalten der in der oben beschriebenen Weise provokant agierenden Eltern geübt worden, was diese zum Anlass genommen hatten, zunächst per Abmahnung und sodann bei Gericht ein Veröffentlichungs-Verbot gegen den Zeitungsverlag anzustreben. Dieser Versuch, die Meinungs- und Pressefreiheit zu beschneiden, scheiterte nun zu Recht auch vor dem OLG Hamm.