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Mittwoch, 24. Dezember 2014

Das Urheberrecht des Lukas - Abmahnung in der Weihnachtspost


Die frohe Botschaft zur weihnachtlichen Filesharing-Abmahnung
"Es begab sich aber zu der Zeit, dass  rasch ein Gebot von dem Kaiser Sebastian ausging, dass alle Netzwelt abgemahnt würde. Und diese Abmahnung war weiß Gott nicht die Allererste und geschah zur Zeit, da ein Frommer Warner und Sonyus Lizenz-Halter in Universal war. Und jedermann ging, dass er sich schätzen ließe, ein jeglicher mit seinem Router ohne fliegenden Gerichtsstand in seine Stadt.
Da machte sich auf auch Joe von seiner dynamischen IP-Adresse, aus der Auskunftsliste aus der Stadt Colonia, in das Landgericht fern der Stadt Waldorfs, die da heißt Bielefeld, während er gar nicht aus der Tauschbörse und dem Geschlechte Filesharings war, damit er sich löschen ließe mit Mary, seinem vertrauten Motherboard; das ging mit einem Sony schwanger.
Und als sie daselbst waren, kam die Zeit, dass sie downloaden sollte. Und sie erwarb ihren ersten Song und wickelte ihn in W-Lans und legte ihn in einen Ordner; denn sie hatten sonst keinen Speicher in der Hardware.
Und es waren Piraten in demselben Forum auf dem Hotspot bei den Netzsperren, die hüteten des Nachts ihre Software. Und siehe, die Justizangestellte des Herrn Richter trat zu ihnen und die Ladung des Herrn Richter leuchtete um sie; und sie fürchteten sich sehr. Und die Angestellte sprach zu ihnen: Fürchtet Euch nicht! Siehe, ich verkündige Euch große Freude, die allem Web widerfahren wird; denn Euch ist heute der Highlander geboren, welcher ist Piratus, der Herr oder die Frau, in der Stadt Karlsruhe. Und das habt zum primären und sekundären Beweis: Ihr werdet nicht finden den Titel in Hashwerte gewickelt und in einer Crawling-Krippe liegen.
Und alsbald war da bei der Justizangestellten die Menge der bloggenden Medienscharen, die lobten den göttlichen Gerichtshof und sprachen: Ehre sei Karlsruhe in der Höhe und Friede auf Erden bei den Urhebern seiner Lizenz und den Störern seines Wohlgefallens. Und da die Juristen von ihnen gen World Wide Web fuhren, sprachen die Piraten untereinander: Lasst uns nun gehen gen Bielefeld und die News sehen, die da geschehen ist, die uns der Herr Richter gepostet hat. Und sie kamen eilend und fanden beide, Mary und Joe, dazu die Datei in dem Ordner liegen.

Da sie es aber gesehen hatten, breiteten sie das Posting aus, welches zu ihnen von diesem Blog gesagt war. Und alle, vor die es kam, wunderten sich der Tweets, die ihnen die Follower retweetet hatten. Mary aber behielt alle diese Tweets und bewegte sie in ihrem Betriebssystem. Und die Piraten kehrten wieder um, favten die Tweets und lobten das Internet um alles, was sie gehört und gesehen hatten, wie denn zu ihnen gepostet war."
Mit freundlicher Genehmigung von Lukas und den besten Wünschen
für friedvolle Weihnachten und einen abmahnungsfreien Jahreswechsel

Sonntag, 19. Mai 2013

Das P2P-Pfingstwunder oder Der Filesharing-Geist

Eine Glosse über die fromme Sprache und den süßen Wein der Abmahnung


 


Und als der Tag von Pfingsten und Kommunikationsfreiheit erfüllt war, waren sie alle einmütig beieinander. Und es geschah schnell ein Browser vom Himmel wie eines gewaltigen Daten-Windes und erfüllte das ganze Haus, da sie an ihren Rechnern, Laptops, Tabletts und Ultrabooks saßen. Und es erschienen ihnen Zungen und Hashwerte, zerteilt und geteilt, wie von Feuer; und er setzte sich auf einen jeglichen unter ihnen; und sie wurden alle voll des Filesharing-Geistes und fingen an, zu predigen und zu mahnen mit anderen Zungen, nach dem der Geist ihnen gab gefährliche Unterlassungserklärungen auszusprechen.

Es waren aber Abgemahnte und als Störer Verschriene in den Netz-Gemeinden, an den IP-Adressen und an den Hot Spots wohnend, die waren gottesfürchtige Frauen und Männer aus allerlei Volk, das unter dem Internet-Himmel ist. Da nun diese vermeintlich jüngstrichterliche Abmahnstimme geschah, kam die Menge zusammen und wurden bestürzt; denn es hörte ein jeglicher, dass sie mit ihrer und seiner Sprache über ihren und seinen Internetanschluss, über Lieder und Choräle, Bücher und Spiele, Taufen und Tauschbörsen redeten und über Lizenzanalogien spekulierten.

Sie entsetzten sich aber alle, verwunderten sich und sprachen untereinander: Siehe, sind nicht diese alle, die da rasch reden, aus Geldiläa? Oder doch frommer aus Waldorf? Wie hören wir denn ein jeglicher seine Sprache und seinen Dialekt, darin wir geboren sind? Hamburger und Frankfurter, Münchener und Berliner, und die wir wohnen in Mecklenburg-Vorpommern und in Bavaria, Ludwigshafen und Kaltenkirchen, Colonia und Ostfriesland, Baden-Württemberg, Bielefeld und Norderney, Lipperland, Münsterland und an den Enden von Schleswig-Holstein bei Flensburg und Ausländer von Rom, wie auch Polen und Türken: wir hören sie mit unsern Zungen die großen Taten der Rechteverwerter reden.

Sie entsetzten sich aber alle und drohten, irre zu werden, und sprachen einer zu dem andern: Was will das werden? Die andern aber hatten's ihren Spott und sprachen: Sie sind voll süßen Weins.

Prosit und frohe Pfingsten.
(sehr frei nach Lukas)

Samstag, 22. Dezember 2012

Skandal: Abmahnung der Weihnachtsgeschichte

Engel, Hirten und Piraten
Urheberrecht zum Fest
"Es begab sich aber zu der Zeit, dass rasch ein Gebot von dem Kaiser Sonyus ausging, dass alle Netzwelt abgemahnt würde. Und diese Abmahnung war weiß Gott nicht die Allererste und geschah zur Zeit, da ein Frommer Warner und Quälgeistius Lizenz-Halter in Universal war. Und jedermann ging, dass er sich schätzen ließe, ein jeder mit seinem Router.

Da machte sich auf auch Josef von seiner dynamischen IP-Adresse, aus der Auskunftsliste aus der Stadt Colonia, in das bayerische Land zur Stadt Waldorfs, die da heißt Betteldenn, während er gar nicht aus der Tauschbörse und dem Geschlechte Filesharings war, damit er sich löschen ließe mit Maria, seinem vertrauten Motherboard; das ging mit einem W-LAN schwanger.

Und als sie dort waren, kam die Zeit, dass sie downloaden sollte. Und sie erwarb ihren ersten Song und wickelte ihn in Dateien und legte ihn in einen Ordner; denn sie hatten sonst keinen Speicher in der Hardware.

Und es waren Piraten in demselbem Forum auf dem Hotspot bei den Netzsperren, die hüteten des Nachts ihre Software. Und der Pressesprecher des Herrn Richter trat zu ihnen und das Unterlassungsurteil des Herrn Richter leuchtete um sie; und sie fürchteten sich sehr. Und der Sprecher sprach zu ihnen: Fürchtet euch nicht! Siehe, ich verkündige euch große Netz-Freiheit, die allem Web widerfahren wird; denn euch ist heute der Highlander geboren, welcher ist Piratus, der Herr oder die Frau, in der Stadt Karlsruhe. Und das habt zum primären und sekundären Beweis: ihr werdet nicht finden den Titel in Hashwerte gewickelt und in einer Crawling-Krippe liegen.

Und alsbald war da bei dem Pressesprecher die Menge der bloggenden Medienscharen, die lobten den göttlichen Gerichtshof und sprachen: Ehre sei Karlsruhe in der Höhe und Friede auf Erden bei den Urhebern seiner Lizenz und den Störern seines Wohlgefallens."

 - Mit freundlicher Genehmigung von Lukas und den besten Wünschen für friedvolle Weihnachten und einen abmahnungsfreien Jahreswechsel -

Samstag, 15. September 2012

Filesharing-Abmahnung: Das Geschäft mit der kleinen und großen Lüge

mit Update vom 29. September 2012

Lügen haben kurze Beine, in unzähligen Filesharing-Abmahnungen aber dennoch bereits eine lange - und ärgerliche - Tradition. Das artet in vielen Fällen sogar in betrügerische Machenschaften aus. Selbstverständlich agieren nicht alle Abmahner in jedem Fall mit Lug und Trug. Nachdem allerdings nach meiner Wahrnehmung gerade im laufenden Jahr Abmahnungen mit unwahren Behauptungen, vollmundigen Verdrehungen und mit der unseriösen Verbreitung falscher Eindrücke zunehmen,

hier die 12 dreistesten Abmahnungs-Bluffs:


  1. Das angegebene Musik-, Film- oder Software-Produkt existiert gar nicht bzw. der genannte Rechteinhaber ist nicht Anspruchsinhaber bzw. der als solcher ausgewiesene Rechtsanwalt ist nicht bevollmächtigt oder - in ganz krassen (Fake-)Fällen - besitzt gar keine anwaltliche Zulassung.
  2. Die vermeintlichen "Ermittlungsergebnisse" eines angeblich tätig gewordenen Anti-Piracy-Unternehmens mit angeblich dem Abmahnungsempfänger zuzuordnender IP-Adresse und angeblich sicher protokollierten und archivierten sowie angeblich sicher zuzuordnenden Downloads und Filehashwerten existieren nicht bzw. weisen nicht die behauptete eindeutige und revisionssichere Qualität auf.
  3. Es wird fälschlicherweise behauptet, der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 12.05.2010 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für alle diesem Internetanschluss zuzuordnenden illegalen Filesharing-Vorgänge Schadensersatz zahlen muss.
  4. Es wird fälschlicherweise behauptet, der BGH habe mit dem gleichen Urteil zur Frage der sogenannten Störerhaftung entschieden, dass ein Internetanschlussinhaber für illegales Filesharing seiner Familienangehörigen oder sonstiger Nutzer seines Interetanschlusses haftet.
  5. Es wird der rechtlich falsche Eindruck erweckt, der Inhaber bzw. die Inhaberin des Internetanschlusses müsse angeblich beweisen, dass er nicht selbst illegales Filesharing betrieben hat.
  6. Es wird der rechtlich falsche Eindruck erweckt, der Inhaber des Internetanschlusses müsse angeblich zur eigenen Entlastung den wirklichen Filesharing-"Täter" ermitteln und benennen.
  7. Es wird der rechtlich falsche Eindruck erweckt, ein vorliegender gerichtlicher Gestattungs-/Auskunfts-Beschluss nach § 101 UrhG belege angeblich alle die vermeintlichen Ansprüche gegen den Abmahnungsempfänger begründenden Voraussetzungen.
  8. Es wird der rechtlich falsche Eindruck erweckt, eine Abänderung der zur Unterschrift vorgelegten strafbewehrten Unterlassungs- und Anerkennungserklärung führe angeblich zur Unwirksamkeit der außergerichtlichen Erklärung und damit zu teuren Unterlassungsklagen.
  9. Es wird der rechtlich falsche Eindruck erweckt, der Streitwert für Abmahnungen und Klagen beispielsweise im Zusammenhang mit einem einzigen Musiktitel betrage 10.000,00 Euro oder mehr.
  10. Es wird der falsche Eindruck erweckt, es gäbe angeblich bereits in diversen Klageverfahren gerichtlich eingeholte Sachverständigen-Gutachten, die die angeblich gerichtsfeste Qualität der Crawler-Protokolle und deren Ergebnisse bestätigten, was ebenfalls unwahr ist.
  11. Es wird der falsche Eindruck erweckt, eine Fristverlängerung gegenüber einem vom Abmahnungsempfänger beauftragten Anwalt oder eine Verhandlung über Betragshöhen komme nicht in Betracht. Stattdessen würde unmittelbar nach Ablauf der gesetzten Frist sofort eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen den Adressaten der Abmahnung beantragt.
  12. Es wird behauptet, alle sachverhaltlichen, technischen und rechtlichen Gegenargumente des bzw. der Abgemahnten seien untaugliche Schutzbehauptungen, technische und rechtliche Fehleinschätzungen sowie ... Lügen.
Aus Anlass der außerordentlich engagierten Kommentare zu diesem Beitrag hier nun als

Update 

vom 29.09.2012 eine weitere Ziffer

   13.  Es werden falsche Eindrücke erweckt über angeblich für die jeweilige Abmahnung geltende anwaltliche Kosten, Kostenberechnungen, Kostenrechnungen, (fehlende) Kostenvereinbarungen, Kostenzahlungen und/oder Kostenerstattungspflichten.

Donnerstag, 26. April 2012

Die brave Filesharing-Abmahnung gegen wachsende technische und rechtliche Widerstände: Störer, Router, Trojaner und Richter

Neulich in einem Hinterzimmer einer Rechte-Verwertungs-Gesellschaft mit noch gut funktionierendem Geschäftsmodell im Geschäftsfeld "Urheberrecht": 

"Da soll noch einer sagen, 'ne Filesharing-Abmahnung sei ungerechtfertigt. Das sind doch alles nur billige "Schutzbehauptungen".

Na ja, dass wir extra eine GmbH gegründet haben, die sich spezielle Lizenzrechte einräumen lässt, bzgl. einzelner Musik- und Filmwerke Filesharing zu betreiben, hatte nicht wirklich den Sinn, tatsächlich diese z. T. kaum herkömmlich verwertbaren Werke in P2P-Systemen einzustellen (wenn, dann allenfalls zu dem Zweck, andere zum abmahngeeigneten Filesharing zu verführen ;-)
Primärer Anlass war die fiktive Gestaltung von theoretischen Verwertungsrechten, die wir eigentlich gar nicht selbst verwenden wollen, sondern auf deren Basis wir dann lukrative Abmahnungen an Inhaber von Internetanschlüssen und potentielle Filesharing-Teilnehmer versenden können. Was soll daran bitte rechtsmissbräuchlich sein?

Auch dies Gerede um mögliche unterschiedliche Zeitmessungen des crawlenden Anti-Piracy-Unternehmens auf der einen Seite und des Internet-Service-Providers auf der anderen Seite können wir nicht mehr hören. Das nervt - wenn auch in Einzelfällen daran was dran sein mag. Auf Einzelschicksale können wir da wirklich keine Rücksicht nehmen.

Das gleiche gilt für angeblich manipulierbare IP-Adressen und mögliche Veränderungen von Datei-Inhalten nach gleichbleibendem, zuvor generiertem Hashwert. Es muss zudem reichen, wenn die Test-Downloads oft nur wenige Sekunden umfassen. Monitoring und Speicherplatz kosten schließlich Geld.

Jeder Internet-Anschlussinhaber und jede Internet-Anschlussinhaberin ist selbst schuld, etwas so gefährliches wie einen Internet-Anschluss zuzulassen. Die sollen uns erstmal beweisen, das sie nicht selbst Filesharing betrieben haben. Obwohl der BGH insoweit eigentlich nur von einer sekundären Darlegungslast spricht und nicht von einer Beweislast des Abmahnungsadressaten. Und obwohl der BGH in dem gern von uns erwähnten Urteil vom 12. Mai 2010 ausdrücklich ausgeführt hat, dass eine mangelhafte Absicherung des Internet-Anschlusses noch keine Filesharing-Täterschaft, keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung und noch keine Schadensersatz-Ansprüche begründet.

Außerdem bleibt uns ja immer noch die Störerhaftung, die sowieso keiner richtig kapiert. Wir meinen, dass damit alle Internet-Anschlussinhaber für alles haften müssen, was uns stört. Die vom BGH angenommene "Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen ... um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern" ist doch eine tolle Sache, zumal sich immer deutlicher herausstellt, dass "unberechtigte Zugriffe Dritter" auf ein WLAN-Netzwerk praktisch mit den üblichen "Sicherungsmaßnahmen" eben doch nicht verhindert werden können: Die aktuellen Erkenntnisse um Sicherheitslücken von Telekom-Routern (trotz WPA2-Verschlüsselung und trotz ultralangem und kompliziertem Passwort) belegen das. Und sogar in LAN-Netzwerken können z. B. durch Rootkits verschleierte Trojaner-Angriffe mit fremden Filesharing-Teilnahmen über den eigenen Rechner bzw. den eigenen Internet-Anschluss nicht seriös ausgeschlossen werden. Aber wir lassen uns auch von den Diskussionen um Bundes- oder Staatstrojaner nicht in unserer stringenten Einschätzung der abmahnungsbegründenden Sach- und Rechtslage beirren - nur nicht von Fakten verwirren lassen ;-) ... und auch nicht von kritischer Schelte des Bundesverfassungsgerichts wegen Verdrängung von kritischen obergerichtlichen Argumenten, die gegen eine Haftung für Ehegatten oder für (fast oder bald) erwachsene Söhne oder Töchter oder andere (Familien-)Angehörige sprechen. Stattdessen weiter so ... "

Fragt sich nur, wie lange noch.



Donnerstag, 26. Januar 2012

Abmahnung an das Amtsgericht München? Überraschende "Tauschbörse" von Argumenten über Filesharing-Vorwürfe, Schadensersatz, Kostenerstattung und Beweislast im Urheberrecht



Das Amtsgericht München ist bereits seit einiger Zeit Adressat und Gegenstand heftiger Kritik, wenn es um die Frage fairer Befassung mit und sachgerechter Beurteilung von Filesharing-Abmahnungen geht.
Am Morgen des 25.01.2012 gab es im Sitzungssaal B 815 im 8. Stock an der Pacellistraße in München neue Überraschungen.


Geklagt haben auf der Basis von IP-Adressen- und Hashwert-Ermittlungen zwei große deutsche Musik-(Major-)Labels gegen einen Rentner aus Ostwestfalen. Es geht um Schadensersatz und Erstattung anwaltlicher Abmahnungskosten wegen behaupteter Filesharing-Teilnahme im September 2007. Der Beklagte hat nach eigenem Vortrag niemals irgend eine P2P-Software auf den am häuslichen WLAN-Netzwerk teilnehmenden Rechnern oder sonstwo installiert - ebenso wenig wie die übrigen Netzwerk-Nutzer. Der Router war im Jahre 2003 erworben und mit zu jener Zeit im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen bzw. Verschlüsselungen eingerichtet worden - bei individualisiertem, langem und kompliziertem Passwort, was von den Klägerinnen bestritten wird.

Für die klagenden Musik-Labels erschienen zwei Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer, eine Kollegin und ein Kollege.

Für den nicht erschienenen Beklagten, dessen persönliches Erscheinen allerdings vom Gericht mit der Ladung angeordnet worden war, legte sein Prozessbevollmächtigter eine über die anwaltliche Bevollmächtigung hinausgehende Vertreter-Vollmacht gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, um dem Beklagten den Zeit- und Kostenaufwand einer persönlichen Anreise nach München in diesem Stadium des Verfahrens zu ersparen. Dies war und ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen prozessual zulässig.

Über technische Komponenten lässt sich trefflich streiten

Der zuständige Richter am Amtsgericht, Herr Weihrauch, führte - entgegen den medial erzeugten Befürchtungen - objektiv und unvoreingenommen in den Sach- und Streitstoff ein und thematisierte dabei wesentliche sachverhaltliche Streitpunkte und damit im Zusammenhang stehende unterschiedliche Rechtsauffassungen der Parteien. Dabei brachte das Gericht u. a. zum Ausdruck, dass man auch "über die technische Komponente" durchaus "trefflich streiten kann". Die diesbezüglichen Behauptungen der klagenden Musikindustrie seien - so der Richter - von Beklagtenseite in erstaunlich dezidierter und in "zulässiger Weise bestritten" worden.

Besonders breit wurden die sog. "sekundäre Darlegungslast" und die insoweit erwartbaren und zumutbaren Pflichten und Möglichkeiten eines Internet-Anschlussinhabers erörtert. Der mit detaillierter Akten- und Rechtskenntnis ausgestattete Richter verdeutlichte, dass ihm sehr wohl beispielsweise die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln zur Frage der "ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs" (Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011, Az. 6 W 42/11) bekannt ist.
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Verfahrens ausdrücklich entschieden, dass "die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist (...), ... entkräftet ist", wenn "die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht".
Das Amtsgericht München ließ keinen Zweifel daran aufkommen, dass entsprechende Betrachtungen richterlich sehr sorgfältig zu prüfen und gewissenhaft abzuwägen sind.

Es sich nicht leicht machen

Das unterschiedliche "Wesen tatsächlicher Vermutungen und gesetzlicher Vermutungen" wurde richterlich ausdrücklich differenziert betrachtet und die wechselseitige Darlegungs- und Beweislast keineswegs pauschal bewertet. Es wurde angekündigt, die Darlegungs- und Beweislast nicht zuletzt von den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessen abzuleiten. Dieses Gericht will es sich erkennbar nicht leicht machen.

In dem Zusammenhang war offensichtlich auch die Einzelfallentscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11 zu Substantiierungspflichten innerhalb von Filesharing-Abmahnungen gerichtsbekannt, wobei der Münchener Richter mit großer Souveränität - und zu Recht - für sich in Anspruch nahm, im Bestreben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung sich selbstverständlich mit Entscheidungen von Obergerichten auch außerhalb von Bayern zu befassen, andererseits sich allerdings unbeschadet dessen eine eigene souveräne Rechtsmeinung zu bilden und insoweit als Richter unabhängig Recht zu sprechen.

Völlig offen

Die Verhandlung wurde nicht nur äußerst sachlich, in sehr angenehmem Verhandlungsklima - zumal an diesem sonnigen Wintermorgen bei strahlend blauem Himmel - und in wechselseitigem Respekt vor unterschiedlichen Bewertungen und Rechtsauffassungen geführt, sondern auch in jeder Hinsicht unvoreingenommen und ergebnisoffen. Dies dokumentierte sich u. a. in Äußerungen des Gerichts wie: "Ich habe keine Vorstellung, was da raus kommt" oder "Das ist völlig offen".

Bei aller Ernsthaftigkeit hinsichtlich der im Raum stehenden Filesharing-Vorwürfe einerseits und hinsichtlich der aus der Sicht des Beklagten sehr anspruchsvollen, aber keineswegs aussichtslosen Verteidigungserfordernisse auf der anderen Seite: Alle Prozessbeteiligten ließen es dennoch nicht an einem sogar in prozessualen Verhandlungen zulässigen Humor fehlen. Der wechselseitige, teilweise durchaus mit Sprachwitz vorgetragene Schlagabtausch ließ auch dafür Raum. Auch das soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden.

Dies ändert nichts daran, dass der Richter - unbeschadet ergänzendem Substantiierungsbedarf auf Seiten des Klagevortrags - wegen des in mehrfacher Hinsicht streitigen Prozessstoffes drohende Beweiskosten (für benannte Zeugen, benannte sachverständige Zeugen sowie für Sachverständigengutachten) in Höhe von "mindestens 5.000,00 Euro" in den Raum stellte - eine in diesem Fall aus meiner Sicht nicht unrealistische Einschätzung.

Im Rahmen der ca. 75-minütigen Verhandlung wurde sodann erörtert, welcher weitereVerfahrensablauf für den Fall streitiger Prozessfortführung am sinnvollsten ist: Zunächst die Vernehmung der Zeugen insbesondere zu den Fragen der Installation, Sicherung und Überwachung des häuslichen WLAN-Netzwerkes sowie zur Frage der im vorliegenden Fall unterbliebenen Filesharing-Software-Installation und -Nutzung (mit der erforderlichen Anreise diverser Zeugen nach München) - oder vorab die gerichtliche Einholung von teuren Sachverständigengutachten zur Analyse der komplett beim Beklagten noch vorhandenen Hardware und/oder zur Analyse der seitens der Klägerinnen behaupteten IP-Adressen-Ermittlungen, Hash-Wert-Ermittlungen und der diesbezüglich vermeintlich forensisch ausreichend abgesicherten Dokumentierungen? Auch dies wurde ergebnisoffen diskutiert.

Prozess-Ökonomie und Preis-Verhandlung

Der Richter moderierte sodann - seiner gesetzlichen Aufgabe im Rahmen der Güteverhandlung entsprechend - die Möglichkeiten eines etwaigen Vergleichsabschlusses.

Nach engagierter beiderseitiger Verhandlung und Sitzungsunterbrechung für die beiden Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen wird schließlich aus prozessökonomischen Gründen und - seitens des Beklagten unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung seiner Rechtsstandpunkte - zur Erledigung aller streitgegenständlichen Forderungen die Zahlung eines Vergleichsbetrages vereinbart in Höhe von weniger als 30 % der Klagesumme, wobei die Klägerinnen ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen bei gleichzeitiger Teilung der Gerichtskosten (Kostenaufhebung). Auf eine höhere Vergleichsquote hätte sich der Beklagte nicht eingelassen, sondern stattdessen den Rechtsstreit trotz allen drohenden Aufwands in einem zu erwartenden fairen Prozess weitergeführt.

Im Rahmen des Vergleichs wurde hinsichtlich der prozessual von den Klägerinnen behaupteten Rechtsverletzungen seitens der Klägerinnen auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verzichtet. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach der Abmahnung weder die von den Klägerinnen verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung, noch eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dabei blieb es.

Der oben geschilderte Verhandlungsverlauf und das Verhandlungsergebnis dokumentieren m. E. - gemessen an der zuvor existierenden kritischen "Presse" bezüglich des Amtsgerichts München - anschaulich, dass pauschale Gerichtsschelte grundsätzlich nicht angebracht ist - auch nicht im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand Filesharing-Abmahnung und diesbezüglich prozessual anhängig gemachten Schadensersatzansprüchen und Kostenerstattungsansprüchen.

Couragierte, engagierte, umfassende und vertiefte Rechtsverteidigung wird auch im Urheberrecht und auch in München selten überhört. Das sollte eigentlich gar nicht überraschen.

Freitag, 23. Dezember 2011

Urheberrecht und Geld: Fragen an das Geschäftsmodell "Filesharing-Abmahnung" ... und an den BGH

Es ist keine Schande, mit seinen Werken (Kunst, Musik, Film, Literatur, Wissenschaft ...) oder mit seiner Profession (Online-Ermittler oder -Ermittlerin, Rechte-Verwerterin oder -Verwerter, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, Richterin oder Richter ... ) Geld zu verdienen oder zu erwirtschaften.

In zwar kreative, aber dennoch tatsächlich und rechtlich nicht hinnehmbare Geldschneiderei artet dies allerdings aus, wenn Schöpfer und/oder tatsächliche oder vermeintliche Rechteinhaber und/oder Recherche-Unternehmen und/oder Anwaltskanzleien und/oder Justizbehörden ein subtiles und ausuferndes Geschäftsmodell konstruieren und pflegen, das faire Darstellungen, angemessene Bewertungen und verhältnismäßige Vorgehens- und Verfahrensweisen in vielen Fällen vermissen lässt.

Wo massenhaft Urheberrechte verletzt werden dürfen grundsätzlich auch massenhaft urheberrechtliche (nicht wettbewerbsrechtliche, § 8 Abs. 4 UWG!) Abmahnungen auf den Weg gebracht werden.

Aber:


  • Warum werden zweifelhafte isolierte "Rechte" zur Verwertung von Musik- oder Filmwerken in P2P-Systemen bzw. Online-Tauschbörsen allein zu dem Zweck lizenziert, dem Lizenznehmer das Generieren von Abmahnungserlösen zu ermöglichen?

  • Warum erzielen einige "Rechteinhaber" mehr Geld mit Abmahnungen als mit den den Abmahnungen zugrundeliegenden "Werken"?

  • Warum gibt es Anwälte, die in den Abmahnungen angebliche Kostenerstattungsansprüche vorspiegeln, die - zumindest in der angegebenen Höhe - tatsächlich den Abmahnenden gar nicht in Rechnung gestellt werden und lediglich der fingierten Forderungsbegründung gegenüber dem Abmahnungsadressaten dienen?

  • Warum werden in vielen Filesharing-Abmahnungen völlig überhöhte und unrealistische Schadensbeträge beziffert - unter unverhältnismäßiger und dramatisierender Fehlinterpretation der Grundsätze der Lizenzanalogie?


  • Warum machen viele Abmahner aus der in ihren Ausprägungen ohnehin recht umstrittenen Störerhaftung desjenigen, der einen Internetanschluss nicht angemessen und zumutbar sichert und überwacht, ohne gesetzliche Grundlage eine quasi angeblich generell einschlägige "Halterhaftung für Internetanschlüsse"? 

  • Warum ignorieren viele Abmahner die tatsächliche und rechtliche Sondersituation bei Hotspots?

  • Warum versuchen viele Abmahn-Kanzleien, die Unterschiede zwischen der - ebenfalls in ihren Ausprägungen umstrittenen - sekundären Darlegungs- und Beweispflicht zu ignorieren und zudem damit eine vermeintlich primäre Darlegungs- und Beweislast des Abgemahnten vorzutäuschen?


  • Warum arbeitet die Abmahnungsbranche z. T. mit bewussten Einschüchterungen und fragwürdigem Psychostress (z. B. mit Platzierung der Abmahnungspost zum Wochende, mit kurzen Fristsetzungen, mit aus dem Zusammenhang gerissenen und/oder veralteten Urteilszitaten, mit unverständlicher Fachterminologie, wiederholten und unrealistischen Drohkulissen etc.)?


  • Warum wird diese Praxis von einigen Gerichten (insbesondere unterer Instanzen, wobei allerdings auch höchstrichterliche Rechtsprechung manchmal nicht weniger kritikwürdig ist) verkannt oder sogar mitgetragen, insbesondere wenn der oder die Abgemahnte ohne anwaltliche Verstärkung den prozessualen Hürden und Fallen (Sach- und Rechtsvortrag, Substantiierungspflicht, Beweisanträge, Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel etc.) hilflos ausgesetzt ist?

Es wird höchste Zeit, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung sich tatsächlich, technisch und rechtlich vertiefter mit dem Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung befasst, nachdem mit dem WLAN-Urteil des I. Zivilsenats des BGH vom 12.05.2010 (I ZR 128/08) die bei Filesharing-Abmahnungen berührten Problemfelder nur fragmentarisch angegangenen worden sind.

Samstag, 13. August 2011

Wir basteln uns eine Filesharing-Abmahnung - Eine böse Glosse zum Urheberrecht

Verregnete Ferientage sind die richtige Zeit, um mit geschickt gebastelten Rundschreiben ein zusätzliches Urlaubsgeld zu gewinnen. Dabei geben die Praktiken einiger besonders gewiefter Angehöriger der Abmahnungsbranche hilfreiche Anregungen für ein leicht verdientes urheberrechtliches Zubrot.

Dies gilt um so mehr, als liebevoll gestaltete Abmahnungspost gerade in der Ferienzeit lukrative Wirkungen entfalten kann: Während der Urlaubsvorbereitungen, kurz vor Urlaubsantritt oder auch unmittelbar bei Rückkehr von der Reise ist die Bereitschaft vieler, dann besonders gestresster Abmahnungsempfänger sehr groß, durch Zahlung des vermeintlich entgegenkommenden Vergleichsbetrages und Abgabe der freundlicherweise bereits vorgedruckten Unterlassungserklärung befürchtete zusätzliche Unannehmlichkeiten und Kosten zu vermeiden.

Fangen wir also gleich damit an, ein geeignetes Abmahnungselaborat zusammen zu basteln.

Die schriftliche Vollmacht eines Rechteinhabers ist dazu nicht erforderlich. Wir benötigen auch kein besonders gelungenes oder erfolgreiches (Musik- oder Film-)Werk. Ein Song von Platz 98 der "Charts" oder ein Low-Budget-Porno-Film reichen völlig aus als Grundlage lukrativer Geschäftspolitik.

Jetzt gilt es, einen gewitzten IT-Freak mit einem kleinen Anti-Piracy-Unternehmen zu finden, der sich mit möglichst geringem und billigem technischen Aufwand in Tauschbörsen einloggt und dort sicherlich schnell und massenhaft IP-Adressen ermittelt, über die wilde Surfer zumindest Fragmente der entsprechenden Audio- oder Video-Werke (mit zumindest entsprechendem Dateinamen und/oder Hashwert) down- und upgeloaded haben.

Mit den entsprechenden Daten-Listen geht´s dann zur zuständigen Urheberrechtskammer beispielsweise des Landgerichts Köln, München, Bielefeld oder Flensburg, wo in einem recht automatisierten und formularisierten Verfahren der der jeweiligen IP-Adresse zuzuordnende ISP (Internet-Service-Provider) gerichtlich verpflichtet wird, Auskunft über Name und Adresse des zum fraglichen (nicht selten wirklich fraglichen) Zeitpunkt der ermittelten IP-Adresse zuzuordnenden Anschlussinhabers zu erteilen. Die Angabe von Zeugen oder die Vorlage substantiierter Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird in diesem Verfahren nicht von uns verlangt. Im Auskunftsverfahren müssen wir auch nichts beweisen; das Gericht muss lediglich glauben, was wir erzählen.

Damit haben wir schon mal das Wichtigste für das Basteln eines Abmahnungsschreibens: die postalische Adresse.

Nun sammeln wir noch ein wenig kompliziert klingende juristische Fachterminologie, gepaart mit technischen Vokabeln und einigen Paragraphen. Das ganze ergänzen wir um ausgewählte passende und unpassende Gerichtsurteile und Urteilszitate.

Wichtig ist es bei der Abfassung unseres Bastel-Briefes, darin keinerlei Zweifel oder Unsicherheit hinsichtlich der vorausgegangenen Daten-Recherche und der Frage der wirklichen und konkreten Verantwortlichkeit des Adressaten oder der Adressatin aufkommen zu lassen. Entlastende oder auch nur differenzierende Gerichtsentscheidungen sind tunlichst zu verschweigen oder gewieft umzuinterpretieren. Den kritischen Stimmen forensisch besonder anspruchsvoll agierender Sachverständiger verleihen wir besser kein Gehör.

Die Abmahnungs-Adressaten bezeichnen wir als Störer, obwohl uns die Gelegenheit zur Abmahnung eigentlich eher nicht stört. Den Internet-Anschluss deklarieren wir zur gemeinen, in jedem Fall haftungserzeugenden Gefahrenquelle - gleichsam das Kraftfahrzeug im worlwide Web der Raubkopierer und Piraten.

Mit juristischer Prosa sollte man keineswegs sparsam umgehen. Das streckt das "Lese-Erlebnis" für den Abmahnungsempfänger bzw. die Abmahnungsempfängerin und erhöht den dortigen Stress-Faktor.

Geschmacklich können wir beliebig wählen zwischen bitteren und scharfen Androhungen auf der einen Seite und gefälligen und lieblichen Vergleichs-Formulierungen auf der anderen Seite der Geschmacks-Skala. Kein Zweifel sollte allerdings über die extreme Wertigkeit und Hochpreisigkeit des Streitstoffes aufkommen. Nur was teuer ist, ist auch gut.

Etwaigen Kritikern des Schriftstücks und des damit massenhaft verbreiteten Geschäftsmodells sollte von vornherein der Wind aus den Segeln genommen werden - mit vollmundiger "Zweifellos-Argumentation".

Die Ankündigung dramatischer Schadens- und Kosten-Szenarien darf ebenfalls nicht fehlen: Angst essen Seele auf.


Abgerundet wird das Ganze mit tränenreichen Ergüssen über das Darben der piraten-gebeutelten Rechte-Industrie.


Für zukünftig etwaig weiter sprudelnde Geldquellen empfiehlt sich die möglichst gewitzte Abfassung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Formular bedarf je nach Ausgangssituation entweder einer sehr engen Abfassung des "Verstoß"-Sachverhaltes, um durch nachfolgende weitere Abmahnungen hinsichtlich ähnlicher "Verstöße" wiederholt kurzfristigst Kasse machen zu können, oder aber unangemessen weiter Fassung der "Verstoß"-Sachverhalte, um die lukrativen Möglichkeiten eventueller späterer Vertragsstrafen-Forderungen zu maximieren.

Die Vertragsstrafen sollten wir so ansetzen, dass entweder generell ein konkreter, recht hoher Betrag für jeden atomisierten Einzelfall zu zahlen ist, oder aber - ohne fixierte Bezifferung - nach oben unbegrenzte Summen zu verdienen sind.

Bei der Kostenrechnung gehen wir selbstverständlich von überhöhten Streitwerten auf der Basis veralteter Gerichtsurteile aus und lehnen jede Relevanz der etwaigen Kappungsgrenze von 100 Euro ab, auch wenn nur ein "Chart"-Song zur Grundlage unseres Abmahnungs-Werkes gemacht wird.

Schließlich fehlt nur noch die Einsetzung einer klitzekleinen Frist, um den Druck auf die Abmahnungsempfänger in der Ferienzeit und damit die Aussicht auf schnelles Geld noch mehr zu erhöhen.

Dann frisch an's Werk, eine frohe Bastelstunde und viel, viel "Urlaubsgeld".



Sonntag, 30. Januar 2011

Filesharing-Abmahnungen: Quantitäts-Rausch vor Qualitäts-Anspruch? Prozesse ohne wirklich seriöse Prüfung?

Wenn am Fließband teure anwaltliche Abmahnungen wegen vermeintlicher Tauschbörsen-Teilnahme und gerichtliche Auskunftsbeschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG auf den Weg zu den geschockten Inhabern von Internet-Anschlüssen gebracht werden, scheint mitunter Schlamperei im Spiel zu sein.

Gleich vorweg: Wo massenhaft Urheberrechte massiv verletzt werden, darf - und muss - auch erforderlichenfalls massenhaft abgemant werden.

Die "Initiative Abmahnwahn-Dreipage" hat allerdings beispielsweise Fälle aus Regensburg und Hamburg veröffentlicht, die erneut ernsthafte Zweifel nicht nur an "Ermittlungsergebnissen" von Anti-Piracy-Unternehmen begründen, sondern auch an den richterlichen Plausibilitäts-Kontrollen im Rahmen der mittlerweile massenhaft durchgeführten Auskunftsverfahren. In diesen gerichtlichen Eil-Verfahren werden die Internet-Service-Provider dazu veranlasst, zu den mit teilweise fragwürdigen Zeitstempeln versehenen dynamischen IP-Adressen die persönlichen Daten der angeblich maßgeblichen Anschlussinhaber an die tatsächlichen oder vermeintlichen Rechteinhaber und Abmahner herauszugeben.

Es ist nun schon mehrfach aufgedeckt worden: Teilweise enthalten die in den P2P-Netzwerken ermittelten Dateien die behaupteten Inhalte überhaupt nicht, obwohl der dokumentierte Dateiname eigentlich darauf hinzuweisen scheint und sogar mit dem generierten Hashwert korrespondiert.

Bei genauerer Überprüfung müssen sich die Abmahner - und gfls. auch die den Auskunftsbeschluss erlassende Urheberrechtskammer des Landgerichts - dann Irrtümer und unangebrachte Schnellschüsse vorwerfen lassen. Soweit falsche eidesstattliche Versicherungen durch Mitarbeiter der Log-Firmen vorliegen, stehen sogar strafrechtlich relevante Sachverhalte im Raum.

Dennoch wird in Unmengen von Abmahnungsschreiben weiterhin das hohe Lied von der absoluten Fehlerfreiheit und der hundertprozentigen Verstoß-Gewissheit gesungen und - was fast noch schlimmer ist - es werden angeblich genaueste inhaltliche Sicht- oder Hör-Prüfungen behauptet und gerichtlich beschworen.

Hashwerte waren im Übrigen schon häufiger Anlass auch für kritische gerichtliche Würdigungen.

Gerät die Abmahnungsindustrie immer mehr in Hektik und in eine Art Verfolgungs-Rausch? Leidet zunehmend die Qualität und Seriösität beim "Geschäftsmodells Filesharing-Abmahnung"? Die oben angesprochenen Vorkommnisse, die ständig wachsende Zahl von Filesharing-Abmahnungen in den vergangenen Jahren, der zunehmende Ausbau der anwaltlichen Infrastruktur der Abmahn-Kanzleien und die immer dramatischer werdende Verbreitung von Psycho-Stress zu Lasten von immer mehr Internetnutzern sprechen eine deutliche Sprache.

Mittwoch, 17. November 2010

Berechtigte Zweifel an Filesharing-Abmahnungen. Hashwert als fehlerhafte Ermittlungs- und Beweisgrundlage.

Eine Entscheidung des OLG München vom 27.09.2010, Az. 11 W 1894/10, spricht in justizbehördlich bisher kaum dokumentierter Klarheit begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit von Rückschlüssen aus generierten Hashwerten im Zusammenhang mit Filesharing-, bzw. P2P-Ermittlungen aus. Das OLG korrigiert dabei einen noch anderslautenden Beschluss des Landgerichts München I vom 13.07.2010, Az. 7 O 972/10, und gibt den Empfängern von Filesharing-Abmahnungen weitere Abwehr-Argumente.

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München führt u.a. aus:

…Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus dem Vorliegen abweichender Hashwerte nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Verletzungshandlungen von mehreren unterschiedlichen Personen begangen worden sind. Wie die Antragstellerin nämlich unter Bezugnahme auf die Ausführungen der mit der Feststellung der Rechtsverletzungen beauftragten Firma zutreffend dargestellt hat, können Hashwerte auch bei einem mehrfachen Download durch ein und dieselbe Person, wie er gerade bei den Nutzern von Tauschbörsen nicht selten vorkommt, unterschiedlich sein."

Weiter heißt es in dem aktuellen OLG-Beschluss:

"Wie die dem Senat derzeit vorliegenden 13 Beschwerdeverfahren anschaulich gezeigt haben, ist die Feststellung der Anzahl der unterschiedlichen Hashwerte in der Praxis sehr aufwändig und mit einer hohen Fehlerquote behaftet. So musste das Landgericht in vier Fällen auf die Erinnerungen der Antragsteller hin die Zahl der maßgeblichen Hahswerte teilweise erheblich korrigieren."

Die in vielen Filesharing-Abmahnungen zur Schau gestellte vermeintliche Verlässlichkeit der für die Auskunftsansprüche nach § 101 Abs. 9 UrhG sowie für etwaige anschließende Eil- oder Klageverfahren von den Rechteverwertern angewendeten Ermittlungs-Methoden und vorgelegten Ermittlungs-Dokumentationen ist folglich keineswegs gesichert.

Dies passt zu den bereits seit längerer Zeit in relevanten Foren geäußerten Hinweisen zu Manipulationsmöglichkeiten bei der Generierung von Hashwerten.