Posts mit dem Label Filmindustrie werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Filmindustrie werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Samstag, 31. März 2012

Flyer der Musik-, Film- und Buch-Branche "überfliegt" wesentliche Aspekte über Filesharing, Streaming, Blogs, Abmahnungen und Strafverfahren

Ein sich insbesondere an Eltern und Lehrer wendender urheberrechtlicher "Leitfaden" der Rechte-Industrie zum Down- und Upload im Internet sorgt aktuell für Aufmerksamkeit ... und Kritik. Sein Titel:

"LEGAL, SICHER UND FAIR
Nutzung von Musik, Filmen und Büchern aus dem Internet 
Ein Leitfaden für Eltern und Lehrer"

Unbeschadet des unbestreitbaren Rechtes auch der Content- und Abmahnungs-Lobby, ihre Interessen und ihre Meinung zu vertreten - hier nur die bereits bei erster Durchsicht sich m. E. aufdrängenden Kritikpunkte:

  • Der oft missbrauchte und ebenso falsche angebliche Rechtssatz "Eltern haften für ihre Kinder" wird dramatisierend eingesetzt.
  • Tauschbörsen- bzw. Filesharing-Systeme werden ohne ausreichende Differenzierung verteufelt und mit Abofallen, Viren und Trojanern in einen Topf "geworfen".
  • Die überwiegend urheberrechtlich als zulässig eingeordnete Nutzung von Streaming-Portalen wird recht einseitig mit juristischer Mindermeinung kriminalisiert.
  • Blogs und Blogger werden in gefährlicher (oder "geschickter"?) Manier undifferenziert diskreditiert als Produzenten unzulässiger Links.
  • Es wird massiv und undifferenziert die Angst vor Abmahnungen und Strafverfahren geschürt, ohne in verantwortungsvoller Weise auch vor kritikwürdiger Praxis und schwarzen Schafen der Abmahnungsbranche zu warnen.
  • Die Ermittlungsansätze der Abmahnungsbranche gegenüber den Inhabern von Internetanschlüssen über dynamische IP-Adressen und Zeitstempel werden unkritisch überbewertet.
  • Die Grenzen der Störerhaftung, erst recht der Schadenshaftung und auch die Grenzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast der Inhaber von Internetanschlüssen werden verschwiegen.
  • Der Begriff "Pirat" wird auf subtile Weise und doch mit recht durchsichtiger Motivation verallgemeinernder Verdächtigung ausgesetzt.

Schade. So kann man nicht wirklich von einem "fairen" und ausgewogenen Umgang mit dem  selbst vorgegebenen Thema gegenüber Eltern und Lehrern ... und Schülerinnen und Schülern ... sprechen.

Freitag, 11. Februar 2011

"Tatort" Urheberrecht: Der Vorfall mit dem Vorspann. Schmückendes Beiwerk ohne Ansprüche für "kleine" Urheber.


Der „Tatort“-Vorspann, der sich vielen Fernsehzuschauern seit 40 Jahren eingeprägt hat und das Markenzeichen der Krimi-Serie geworden ist, wird vom 29. Zivilsenat des OLG München (Urteil vom 10.02.2011, Az.: 29 U 2749/10) als bloßes unwesentliches Beiwerk zum "Tatort" bewertet, nicht aber als eigenständiges Werk mit daraus gegebenenfalls ableitbaren Nachvergütungs-Ansprüchen der klagenden Grafikerin.
 
In dem Berufungsverfahren ging es bei einem von der Klägerin angegebenen Streitwert in Höhe von 150.000 Euro um urheberrechtliche Unterlassungs-, Nachvergütungs- und Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Urheberbenennung.

Die 76-jährige Klägerin ist Grafikerin, Buch-Illustratorin, Autorin und Trickfilmerin. Sie hatte im Wege einer Stufenklage den Bayerischen Rundfunk und den Westdeutschen Rundfunk verklagt und begehrte, die Benennung einer anderen Person als Urheber zu unterlassen sowie im Serien-Vorspann selbst als Urheberin des Vorspanns benannt zu werden. Ferner beantragte sie eine Nachvergütung für die Nutzung des Vorspanns.

Die Klägerin behauptete und belegte, die Alleinurheberin des sogenannten Story-Boards sowie eine Miturheberin der Verfilmung des Vorspanns zu sein. Zwischen der an die Klägerin in den 60er Jahren ausbezahlten Vergütung von lediglich 2.500 DM (!) und den  über einen Zeitraum von 40 Jahren entstandenen exorbitanten Nutzungs-Vorteilen der Beklagten bestehe ein auffälliges und grobes Missverhältnis, das durch weitere Zahlungen auszugleichen sei.


Mit Urteil vom 24.03.2010 hatte die erste Instanz (Landgericht München) das Benennungsrecht und den Auskunftsanspruch (als Vorbereitung etwaiger Zahlungsansprüche) zugunsten der Klägerin bejaht. Das Oberlandesgericht sah das anders und hat den Beklagten lediglich verboten, die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, dass der „Tatort“-Vorspann von einem namentlich benannten Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks/Fernsehens kreiert worden sei. 

Letzteres begründete das OLG immerhin mit der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Klägerin, da es nicht den Tatsachen entspräche, dass die von den Beklagten benannte Person die alleinige Inhaberschaft an dem „Tatort“-Vorspann habe. 

Einen Anspruch der Grafikerin auf Nachvergütung verneinte der Zivilsenat. 

Gesetzlich ist der urheberrechtliche Nachvergütungs-Anspruch in § 32 a UrhG als sogenannter Fairness-Ausgleich geregelt:

§ 32a
Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.


Früher waren vergleichbare Regelungen im sogenannten „Bestseller-Paragraphen“ des § 36 UrhG a.F. enthalten. 

Die oben zitierten gesetzlichen Voraussetzungen für etwaige Nachvergütungs-Ansprüche sind beim "Tatort"-Vorspann nach Auffassung des OLG München nicht erfüllt, wobei die Berufungsrichter ein auffälliges Missverhältniss zwischen der Nutzung des Werks und der dem Urheber hierfür entrichteten Gegenleistung ausdrücklich nicht ausreichen lassen für eine Nachvergütungspflicht des Werknutzers. Vielmehr stehe die Anwendung des „Fairness-Paragraphen“ unter dem Vorbehalt, dass der Beitrag des eine Nachvergütung beanspruchenden Urhebers für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich eine "kennzeichnende Funktion" und weise das Fernseh-Publikum "in markanter Weise" auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige aber nicht die Annahme, dass es sich bei diesem Vorspann um einen "wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk", nämlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“-Vorspanns sei in erster Linie auf die "hohe Akzeptanz" zurückzuführen, die die dem Vorspann nachfolgenden Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum fänden. Es könne kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansähen. Der Vorspann beschränke sich auf eine "Hinweisfunktion" und nähme keinen weiteren Einfluss auf den jeweils nachfolgenden Film. Der Vorspann sei also lediglich als ein "untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk" anzusehen, was keinen Fairness-Ausgleich verlangen würde. Warum der Zivilsenat überhaupt auf die dem Vorspann jeweils folgenden unterschiedlichen Kriminalfilme (oder die gesamte Krimi-Reihe) als maßgebliches "Werk" abstellt, kann der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts nicht entnommen werden.

Eine Benennungspflicht 

§ 13
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
  
hinsichtlich der klagenden Grafikerin seitens der Beklagten lehnte das OLG ebenfalls ab - und zwar nicht wegen eines vermeintlichen Verzichts der Klägerin, sondern wegen einer vom Berufungsgericht angenommenen entgegenstehenden Branchenübung. Danach sei es allgemein üblich, lediglich die am Entstehen des Filmwerks maßgeblich Beteiligten im Vor- bzw. Abspann namentlich aufzuführen, und zwar wegen der begrenzten Möglichkeiten, im Rahmen eines Vor- oder Abspanns die vielen Mitwirkenden zu benennen, und unter Berücksichtigung der Interessen der am Filmvorhaben Beteiligten sowie der Zuschauer.

Im Übrigen hätten die Beteiligten nach den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Klägerin - entgegen der von ihr jahrzehntelang unbeanstandeten Praxis der Beklagten - nun plötzlich ihren Benennungsanspruch als Urheberin geltend mache.

Obwohl die Revision nicht zugelassen wurde, ist m. E. eine nachfolgende Befassung des Bundesgerichtshofes mit dieser Entscheidung nicht ausgeschlossen. 
Materiellrechtlich gibt es in jedem Fall Diskussionsbedarf, der wohl auch nach dem noch austehenden Vorliegen der vollständigen schriftlichen Entscheidungsgründe andauern wird:

  • Wieso wird der vom jeweils nachfolgenden einzelnen Kriminalfilm deutlich abgrenzbare Vorspann, der sich selbst nach Darstellung der ARD - auf ihrer eigenen Internetseite - "in das Gedächtnis von Generationen eingeschrieben und nicht unwesentlich dazu beigetragen (hat), dass der Tatort zu einer wiedererkennbaren Marke geworden ist", nicht als eigenständiges Werk bewertet, um daran dann das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines etwaigen Fairness-Ausgleichs "fair" zu prüfen?
  • Wieso wird die sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebende Prägnanz, die Wirkung und Wirkungsdauer, die Nutzung bzw. Ausbeutung sowie die (erlangte) enorme Identifikations- und Kennzeichnungskraft des streitgegenständlichen Vorspanns nicht berücksichtigt und warum wird durch die Betrachtung als bloßes Beiwerk jede inhaltliche Abwägung - unter Prüfung eines etwaig auffälligen Missverhältnisses zwischen der ursprünglichen Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung - ausgeschlossen?
  • Falls nun juristisch eingewendet wird, dass es bei urheberrechtlichen Beurteilungen manchmal weniger auf qualitative Betrachtungen ankommt, muss die Nachfrage gestattet sein, warum dann das Berufungsgericht das klagegegenständliche Werk praktisch als bloßes Beiwerk abqualifiziert, um darauf nach dem Inhalt der richterlichen Pressemitteilung dann seine Hauptargumentation zu stützen. 
  • Wo hört die Möglichkeit zur Abqualifizierung eines vermeintlich "untergeordneten Beitrags" auf? Beim Vorwort? Bei der Vorgruppe? Beim Vorgarten? Beim Vorbild? Beim Vorbeten? Bei welchem Vorgang, welcher Vorführung, welchem Vorfall und - mit zweifellos zu bösartiger Betrachtung - bei welchem Vorsatz?
  • Ist es angemessen, in einem derartig besonders gelagerten Fall einer Urheberin das gesetzliche Benennungsrecht mit dem Argument durchaus nicht lückenloser Branchenüblichkeit abzusprechen?
  • Kann es sein, dass das Urheberrecht leider häufig doch vornehmlich als "Leistungs"-Schutzrecht groß aufgestellter Rechteverwerter wirkt und wahrgenommen werden muss und weniger als Schutzrecht für die "kleinen" und eher "handwerklichen" Urheberinnen und Urheber?
Den vollständigen Entscheidungsgründen sehe ich mit Interesse entgegen, konnte es allerdings mal wieder nicht lassen, vorher eine tendenzielle Meinung zu äußern. Sorry.


Freitag, 14. Januar 2011

Zahl der Filesharing-Abmahnungen auch 2010 dramatisch gestiegen - Boomendes Geschäftsmodell mit wachsender Dunkelziffer

Die Jahres-Bilanz 2010 vom Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. liegt vor und nicht wenige Insider gehen davon aus, dass die fundierten Schätzungen um eine noch höhere Dunkelziffer nach oben zu korrigieren sind.

Die in der differenzierten Statistik angegebene Zahl von 575.800 Abmahnungen der Musik-, Hörbuch-, Film- und Porno-Industrie enthält offensichtlich nicht die zunehmende - und vielleicht doch nicht zu vernachlässigende - Zahl von Anwaltskanzleien, die im vergangenen Jahr als abmahnende "Newcomer" im Urheberrecht in Erscheinung getreten sind. Außerdem wird vielleicht auch die Zahl derjenigen Abgemahnten unterschätzt, die sich nicht in einschlägigen hilfreichen Foren melden oder dort zumindest "hereinschauen" (Klick-Zahlen). In anwaltlicher Praxis begegnet man nach meiner Erfahrung einem erstaunlich großen Anteil von hilfesuchenden Mandanten, die nach Erhalt einer oder häufig  mehrer Filesharing-Abmahnungen zwar Anwalts-Seiten "gegoogelt" haben, aber nicht vertiefter in Foren-Seiten eingestiegen sind.

Die Kollegen Jens Ferner und Thomas Stadler weisen auf noch verbliebene Unklarheiten hin im Hinblick auf die Ausgangszahlen des Jahres 2009 und unter Berücksichtigung der enormen Zahl von Auskunftsverfahren nach §101 Abs.9 UrhG (u.a. beim Landgericht Köln).

Das bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen wiederum dramatisch gestiegene Arbeits- und Mandatsaufkommen des vergangenen Jahres lässt auch mich eher eine Steigerung der Abmahnungszahlen im "gefühlten" Bereich zwischen 50% bis zu 100% vermuten, als lediglich einen Zuwachs von unter 30%. Selbstverständlich lassen sich dabei eigene anwaltliche Wahrnehmungen nicht zwingend hochrechnen. Andererseits dürfen wir wohl davon ausgehen, dass die aktive Abmahnungszunft selbst mit Zahlenangaben eher zurückhaltend agiert, um den rechtlichen und gesellschaftlichen, den gerichtlichen und politischen Gegenwind nicht noch zu verstärken.

Montag, 17. Mai 2010

Anwaltskosten beim Geschäftsmodell "Filesharing-Abmahnung" als Notgroschen, Unverschämtheit oder Gaunerei?

Der Streit um die Kappung von Anwaltskosten nach § 97 a II UrhG auf der einen Seite und um angeblich oder tatsächlich überhöhte Anwaltskosten bei Filesharing-Abmahnungen auf der anderen Seite wurde durch das WLAN-Urteil des BGH vom 12.05.2010 zusätzlich entfacht.

Bei dieser Auseinandersetzung werden einige Aspekte verdreht bzw. übersehen oder ausgeblendet:

1. Das Problem überhöhter Kosten-Berechnungen im Rahmen von formularmäßigen anwaltlichen Abmahnungen ist nicht ein Problem der überhöhten In-Rechnung-Stellung der die Abmahnungen fabrizierenden Rechtsanwälte gegenüber deren Mandanten (Musik-, Film-, Porno- und Rechteverwertungs-Branchen); der Angriffspunkt ist vielmehr der Umstand, dass in etlichen Filesharing-Abmahnungen vermeintliche Vergütungs-Szenarien angedeutet oder vorgetäuscht werden, die so zwischen den Rechte-Inhabern und deren Anwälten gar nicht vereinbart und gelebt werden, um auf diese Weise irreale Erstattungsansprüche zu generieren zu Lasten der abgemahnten Inhaber von Internet-Anschlüssen.

2. In gleicher Weise vorwerfbar ist dabei die In-Ansatz-Bringung überhöhter Gegenstandswerte, die nicht selten in keinem vernünftigen Verhältnis zum betroffenen Werk und den daraus ableitbaren Interessen des Urhebers oder Rechteinhabers stehen.

3. Die Bagatell-Klausel des § 97 a II UrhG betrifft nicht die Honorar-Rechnung der abmahnenden Rechtsanwälte, sondern lediglich die Höhe der dem Abmahnenden maximal seitens des Abgemahnten zu erstattenden Aufwendungen. Lediglich der Aufwendungsersatz wird auf 100,00 € gedeckelt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

  erstmaliger Abmahnung

  in einfach gelagerten Fällen

  mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung

  außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

4. Soweit einige Abmahner die Deckelung des Aufwendungsersatzes nach § 97 a II UrhG missbilligen als vermeintlich unangemessene Aufbürdung "hängen bleibender" Rechtsverfolgungskosten, werden die oben zitierten engen Geltungsvoraussetzungen übersehen, die "dramatische" Fallkonstellationen wohl eher nicht erfassen. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dem Aufwendungsersatz wird mehr Bedeutung beigemessen als der Verhinderung sich vielleicht dann eben doch nicht derartig dramatisch darstellender, angeblich monokausal durch Filesharing entstehender Vermögenseinbußen. Dass zudem auch Rechteinhaber und Urheber von freierer Netz-Kommunikation profitieren können, soll an dieser Stelle nicht vertiefter thematisiert werden.

5. Der Vergleich mit anderen vergütungspflichtigen Anwaltsmandaten und daraus erwachsenden ungedeckelten Ansprüchen auf Kostenerstattung ist mit Vorsicht "zu genießen". Der Genuss kann schnell im "Halzband" stecken bleiben, wenn man die häufig sehr unterschiedliche Mandats-Struktur, -Organisation und -Strategie bedenkt und die formularmäßige, automatisierte und massenhafte Handhabung und Abwicklung von Teilen der aktuell agierenden "Abmahnungs-Industrie" in die Bewertung einbezieht - unbeschadet des Grundsatzes, dass dort, wo massenhaft Urheberrechte verletzt werden, auch grundsätzlich massenhaft abgemahnt werden darf.

6. Schließlich auch ein (selbst-)kritischer Satz zu den die Filesharing-Abmahnungen abwehrenden  Anwaltskollegen: Auch der mit der Abwehr der Abmahnung befasste Rechtsanwalt ist sich - selbstverständlich und naturgemäß - nicht zu schade, mit seiner anwaltlichen Dienstleistung und seinem juristischen und sachverhaltlichen Know-how Geld zu verdienen. Dies allerdings ohne selbst oder im Zusammenwirken mit seiner Mandantschaft originär generierte Massen-Handlings und lediglich in Reaktion auf die oben und anderswo beschriebenen professionalisierten Missstände und Fehlentwicklungen.

Montag, 12. April 2010

Wer soll das bezahlen? Erstattung überhöhter Rechtsanwaltskosten bei Filesharing-Abmahnung

Es geht um's Geld. Im Musikgeschäft, in der Filmbranche und auch in der Abmahnungs-Industrie. Aber wie seriös, wie belastbar sind die Kostenerstattungs-Begehren in einer Vielzahl der kursierenden Filesharing-Abmahnungen?

Kostenerstattung kann derjenige beanspruchen, dem wegen berechtigter urheberrechtlicher Abmahnung Kosten entstanden sind, ersetzbar in bestimmter Höhe, maximal in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG. Voraussetzung für ein berechtigtes Verlangen nach Erstattung von Anwaltskosten ist deren tatsächliche Vereinbarung, In-Rechnung-Stellung durch den Rechtsanwalt und Zahlung durch den abmahnenden Rechteinhaber.

In vielen Fällen wird bereits zu prüfen sein, ob ggf. die für einfach gelagerte Erst-Abmahnungen gesetzlich geschaffene Kosten-Deckelung durch die 100 Euro-Bagatellgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG eingreift.

Auch über die z. T. in den Raum gestellten Streitwert-Höhen lässt sich trefflich streiten. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung tendiert in den vergangenen Monaten insoweit zu eher zurückhaltenderen Festsetzungen und verabschiedet sich von der schlichten "Multiplikations-Praxis" der vergangenen Jahre. Die demgegenüber in den Abmahnungen enthaltenen Streitwert-Phantasien entbehren nicht selten seriöser Substanz.

Es ist allerdings in zahlreichen Fällen noch viel zweifelhafter, ob zwischen dem abmahnenden, vermeintlichen Rechteinhaber und dem die Abmahnung versendenden Rechtsanwalt überhaupt eine anwaltliche Vergütung in der geltend gemachten Art und Höhe rechtsverbindlich vereinbart worden ist, ob die angeblichen Anwaltskosten in dieser Weise abgerechnet worden sind bzw. überhaupt abgerechnet werden sollen und ob die zur Erstattung aufgegebene oder angedrohte Zahlungsforderung vom Abmahner beglichen wurde oder zumindest beglichen wird.

Die aktuelle Rechtsprechung (z. B. Amtsgericht Frankfurt und Landgericht Köln) tendiert insoweit zu Recht zunehmend zu kritischer Hinterfragung der häufig von der Abmahnungs-Branche pauschal und ungenügend substantiierten Kostenerstattungsansprüche. Wie so oft gilt : Bange machen gilt nicht ... und Papier ist geduldig.

Wer kann glauben, dass bei der ungeheuren Masse von Abmahnungen einzelner Musik-Konzerne, Film-Produzenten oder Rechte-Verwerter diese Mandanten ihren Rechtsanwälten wirklich für jedes verschickte Abmahnungsformular die vollen gesetzlichen Gebühren zu dem im Abmahnungsschreiben bezifferten Streitwert vergüten? Probeberechnungen haben belegt, dass dann einige Abmahnungs-Unternehmen bereits vor einiger Zeit wegen immenser Anwaltskosten zahlungsunfähig gewesen wären.

Das Thema Kostenerstattung ist für die Abmahnungsbranche durchaus sensibel und diffzil, kann die Vorgabe überhöhter, fiktiver und nicht tatsächlich entstandener Kosten doch durchaus auch den Staatsanwalt interessieren. Zudem wäre die Aufdeckung im deutschen Recht für die hier betroffenen Abmahnungs-Fälle unzulässiger Vergütungsabreden - etwa in der Form eines Erfolgshonorars - auch standesrechtlich nicht ohne Konsequenzen.

Dies kann auch ein Grund dafür sein, dass viele abmahnende Rechtsanwälte mittlerweile zunehmend dazu übergehen, die Kostenerstattungsbeträge nicht mehr konkret zu beziffern, sondern lediglich mehr oder weniger nebulös in dramatisierender Höhe anzudeuten, um anschließend eine nicht näher aufgeschlüsselte, vermeintlich günstige Vergleichssumme zu nennen - zur "Erledigung" sämtlicher Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- und Kostenerstattungsbeträge.

Bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen gilt es folglich nicht nur, die angebliche Verletzung von Urheberrecht und behauptete Schadenshöhen und Lizenzen sowie eine etwaig modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu prüfen, sondern auch die anwaltlichen Kosten-Szenarien kritisch unter die Lupe zu nehmen.

Samstag, 3. April 2010

Der Basta-Kanzler, die Fahrt in´s Blaue und ein Lehrstück zur Abwehrtaktik bei Abmahnungen - Tauschbörse inbegriffen

Der Alt-Bundeskanzler Gerhard Schröder, seines Zeichens selbst Volljurist, war stets ein entschiedener Macher und Macht-Mensch. Ihn in die Alkoholfahrt-Affäre der (Ex-)Bischöfin Margot Käßmann als potentiellen Beifahrer hineinzuziehen, musste eigentlich Konsequenzen nach sich ziehen. Die anwaltliche Abmahnung gegen den sich erdreistenden Blogger und Twitterer kam dann auch postwendend.

Der couragierte - sowie vielleicht auch grenzwertige und provokante - Umgang des Kollegen Rechtsanwalt und Blogger Joachim Nikolaus Steinhöfel mit dem medienrechtlichen Spannungsfeld zwischen Boulevard, öffentlichem Informationsinteresse und schützenswertem Persönlichkeitsrecht visualisiert ganz en "passant", wie wichtig auf der Klaviatur des Abmahnungsrechts neben materiell-rechtlichen Gesichtspunkten auch verfahrensrechtliche Weitsicht und prozesstaktische Finesse sind. Auch wenn damit der etwaige Ausgang des an der Medienfront aufgezogenen Streitfalles naturgemäß keineswegs gerichtsfest prognostiziert werden kann, zeigt der Fall doch recht anschaulich, dasss vor und nach einer Abmahnung knieweiches Bangemachen - z. B. vor einem allmächtigen "Basta" - nicht immer gilt, zumal wenn selbst bei materiellrechtlich offenen Fragen gleichzeitig für mehrere Beteiligte prozessuale Zwickmühlen und unangenehme Nebenkriegsschauplätze existieren.

Es darf und soll nicht Gegenstand dieses Beitrags sein, wessen verfahrenstaktische Achillesferse von wem im bischöflichlichen Beifahrer-Verfahren ausgenutzt oder verletzt wird. Jeder Empfänger einer vermeintlich starken und lauten Abmahnung lasse sich jedoch Mut machen - auch wenn es um starke Filme oder laute Musik und um deren "beifahrerischen" Tausch gehen sollte:

1. Der Absender einer Abmahnung und dessen zur Schau getragene Macht oder Stärke (egal ob Polit-Goliath oder Musik-Konzern) sagen für sich genommen noch nichts über tatsächliche Rechteinhaberschaft und prozessuale Substanz aus.

2. Bei anwaltlicher Prüfung und Strategie-Findung spielt nicht nur die vordergründige Anspruchsgrundlage, sondern spielen wenigstens ebenso weitere, evtl. "querlaufende" Interessen(-Konflikte) und Motivationshintergründe des Anspruchstellers, dessen wirkliche, oft verzwicktere Verfahrenslagen sowie  faktische Prozess-Bremsen nicht unwesentliche Rollen.

3. Rechtlich beherrscht der am besten den Streit, der nicht nur unter die Anspruchsgrundlage subsumiert, sondern zusätzlich umliegende Rechtsfelder strategisch einbezieht - also neben Medienrecht oder Urheberrecht beispielsweise auch Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verfassungsrecht, Datenschutzrecht, Kirchenrecht, Schadensrecht, Kostenrecht etc. berücksichtigt.

4. Und schließlich gilt immer wieder: Einen Fall über den juristischen Tellerrand hinaus zu betrachten und zu analysieren, schadet nie und hilft oft bei der berechtigten Wahrnehmung rechtlicher Interessen.

Sonntag, 28. Februar 2010

Abmahnung bei Filesharing und die Frage nach Verhältnismäßigkeit und "Treu und Glauben"

Gegen Abmahnungen durch die Musik-, Film- und Porno-Branche wegen vermeintlicher Teilnahme am Filesharing in sog. P2P-Netzwerken finden sich zahlreiche Argumentations-Schienen:

Formfehler, zweifelhafte Aktivlegitimation, Datenschutz-Aspekte, Vorwurf unzulässiger Massenabmahnung bzw. sittenwidriger Abmahnung, Grundlagen-, Ermittlungs- und Nachweisfehler im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, Grenzen einer etwaigen Störerhaftung, Beweisfragen, Probleme bei der Schadens-Spezifizierung und -Berechnung, rechtswidrige Kosten-Szenarien, grenzwertige Vorgaben für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und einiges mehr.

Was ist in dem Zusammenhang eigentlich mit der Geltung der althergebrachten und dennoch fortgeltenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und von Treu und Glauben?

Zu berücksichtigen sind dabei m. E. auf Seiten der Abmahnungs-Industrie die gerade in der jüngeren Vergangenheit an´s Licht gekommenen Organisationsformen, Vorgehensweisen, Gewichtungen, Vorspiegelungen und Volumina und auf der Seite vieler Abmahnungs-Adressaten und Internet-Anschlussinhaber deren technische, mediale, kognitive und wirtschaftliche Überforderung.
Eingedenk derartiger Ungleichgewichte können häufig zumindest die pekuniären Forderungen der Abmahnungs-Unternehmen nicht als verhältnismäßig bewertet werden.

Die fehlende Verhältnismäßigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht drängt sich bei Hochrechnung der Abmahnungszahlen sowie bei Addition der fiktiven Schadenssummen und Kostenrechnungen und auch bei Betrachtung der überschwemmungsartigen Betroffenheit zahlloser Familien, Schülerinnen und Schüler, Senioren etc. auf. 

Die konkreten Aspekte berührter Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB werden noch an anderer Stelle zu substantiieren sein (venire contra factum proprium, Anstand, Redlichkeit, Lauterkeit als Schlagworte, die mit Substanz und Abwägung zu füllen sein werden).

Brauchen wir diese übergeordnete Betrachtung?

Ja, und zwar nicht aus vermeintlicher Argumentationsnot im Rahmen treffsicherer Abmahnungsabwehr (Es gibt - wie oben aufgelistet - eine Menge Argumente), sondern zur Überprüfung und Abrundung im Einzelfall gefundener Ergebnisse.

Dies erscheint mir auch gerade deshalb angebracht, weil keineswegs dem Urheber eines Werkes oder dem Inhaber einer Marke das Recht abgesprochen werden soll, sich gegen vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen seiner Rechte zu wehren. Die Filesharing-Abmahner bemühen sich regelmäßig, ein Bild der böswilligen Vorenthaltung von Rechten zu Lasten kreativer Urheber mit kriminalisierter Rollenverteilung zu zeichnen. Dabei versuchen sie zu verschleiern, dass von den Abmahnungs-Branchen nicht selten - vorbei an den tatsächlichen Werkschöpfern - ein kreativ eingerichtetes und ausgeübtes Nebenerwerbs-Modell konzernmäßiger Struktur und ausufernden Volumens mit Hilfe juristischer Rafinesse aufgebaut wird.

 Es muss in beide Richtungen die Frage nach Redlichkeit und Lauterkeit erlaubt sein, die Frage nach widersprüchlichem Verhalten und auch nach den Grenzen der Abmahnung als instrumentalisiertem und kommerzialisiertem Selbstzweck.