Donnerstag, 21. März 2013

Woran Filesharing-Abmahnungen immer häufiger kranken: Prüfungsstress, Kontrollwahn und Vermutungsfieber




So langsam wird einem Großteil der von der Rechte-Industrie massenhaft unters Volk gebrachten Filesharing-Abmahnungen zunehmend der schwankende Boden unter den tönernen Füßen weggezogen.

Neuster Mosaikstein auf diesem weggezogenen Boden ist das gestern vom Kollegen Solmecke bekannt gegebene aktuelle Urteil des Landgerichts Köln vom 14.03.2013 (Az. 14 O 320/12). Die 14. Zivilkammer des LG Köln hatte über die etwaige Störerhaftung des Hauptmieters einer Studenten-WG zu entscheiden und in dem Zusammenhang unter anderem ausgeführt:
„Nach Auffassung der Kammer bestehen auch keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen. Auch eine gesonderte Belehrung ist nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war.“
Es scheitern zunehmend die Versuche der Abmahnungs-Lobby, die jeweils offiziellen Inhaber oder Inhaberinnen des jeweiligen Internetanschlusses zu Oberlehren und Ober-Kontrollettis gegenüber den übrigen Nutzerinnen und –Nutzern des jeweiligen Internetanschlusses zu generieren. Immer mehr Gerichte erkennen, dass gekünstelte Einweisungs- und Disziplinierungs-Szenarien genauso realitätsfern und im Ergebnis asozial sind wie ein übertriebener, von einem inhumanen Misstrauensdogma gespeister Überwachungs- und Kontrollwahn.

Pauschale Besserwisserei und aufoktroyierter Prüfungsstress gehören nicht in das erwachsene Zusammenleben von Wohngemeinschaften und Lebensgemeinschaften. Dort sollte man sich vielmehr auf Augenhöhe begegnen. Allenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber, wie es das Landgericht Köln formuliert hat, in der Nutzergruppe  
„… einen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets …“
hat, wäre der Anschlussinhaber bzw. die Anschlussinhaberin
„… kraft überlegenen Wissens verpflichtet … , eine Belehrung auszusprechen, wie dies etwa im Verhältnis der sorgepflichtigen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern der Fall ist.“
Hinsichtlich der genaueren Ausprägung der diesbezüglichen Eltern-Pflichten bleibt den schriftlichen Entscheidungsgründen des jüngsten Filesharing-Urteil des Ersten Zivilsenats des BGH vom 15.11.2012 („Morpheus“ – Az. I ZR 74/12) entgegenzusehen. Der Bundesgerichtshof hat vor vier Monaten auch gegenüber minderjährigen Kindern mit ausreichender Einsichtsfähigkeit eine von Misstrauen geprägte Prüfungs- und Überwachungspflicht jedenfalls eindeutig abgelehnt.

Eines der nächsten Fallstricke für die tönernden Füße so mancher Filesharing-Abmahnung werden weitere gerichtliche Klarstellungen zum tatsächlichen Umfang der häufig überinterpretierten sogenannten „tatsächlichen Vermutung“ sein, mit der praktisch (oder besser unpraktisch) jedem Anschlussinhaber bzw. jeder Anschlussinhaber ohne weiteres per se illegales Filesharing unterstellt werden soll, obwohl die Internetanschlüsse wohl zumindest nicht weniger häufig von Nicht-Anschlussinhaberinnen oder –inhabern benutzt werden. Was soll dann bei nachweislich mehreren regelmäßigen Anschlussnutzern gerade eine „tatsächliche Vermutung“ zu Lasten der beim Internet-Service-Provider offiziell (und oft zufällig oder beliebig) registrierten Person begründen. Oder gibt es eine gesetzliche Halterhaftung für Internetanschlüsse? Nein, es gibt sie nicht. Aber es gibt noch einiges zu tun bei der Offenlegung der oft mangelhaften Grundlagen unzähliger auf Prüfungsstress, Besserwisserei, Kontrollwahn sowie Vermutungs- und Verdächtigungs-Fieber gestützter Tauschbörsen-Abmahnungen und deren "Heilung".