Donnerstag, 15. Januar 2015

Neues Google-Urteil: Klage gegen Zeitungsverlag wegen „Sex and Crime“-Snippets abgewiesen


Google bleibt auch weiter Gegenstand medienrechtlicher Streitigkeiten. Heute erreichte mich das vollständige, bisher unveröffentlichte Urteil des Amtsgerichts Herford vom 01.12.2014, Az. 12 C 862/14, mit dem der Zeitungsverlag Neue Westfälische aus Bielefeld sich erfolgreich gegen vermeintliche Unterlassungs- und Schmerzensgeld-Ansprüche wehren konnte. Das Gericht folgte meinen rechtlichen Bewertungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Es ging im Wesentlichen um die Frage, ob ein Zeitungsverlag für Google-Suchergebnisse haftet, wenn in den sich auf eine Webseite des Verlages beziehenden Snippets verschiedene Fragmente kombiniert werden aus unterschiedlichen auf der Webseite enthaltenen redaktionellen Beiträgen und wenn dadurch in der Google-Kurzbeschreibung namentlich genannte Personen neben „Sex and Crime“-Begriffen aus anderen auf der Seite enthaltenen Beiträgen auftauchen.
 
Der Kläger fühlte sich durch entsprechende Snippet-Kombinationen z. B. mit dem Begriff „sexuelle Belästigung“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte nach vorgerichtlicher Abmahnung vom Verlag Unterlassung, Schmerzensgeld und die Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Abmahnung. 

Der Entscheidung des AG Herford lassen sich aus meiner Sicht die folgenden Leitsätze entnehmen:
  • Google-Suchergebnissen bzw. "Snippets", in denen aus verschiedenen Beiträgen einer Webseite mehrere unterschiedliche Textfragmente zusammengefasst werden, kommt nach dem maßgeblichen Beurteilungsmaßstab eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsnutzers kein diese unterschiedlichen Fragmente zwingend verbindender Aussagegehalt zu. Insoweit werden durch derartige Zusammenfassungen und Kurzbeschreibungen für sich genommen auch keine Persönlichkeitsrechte in einem Teil der Fragmente namhaft gemachter Personen verletzt. 
  • Ein Zeitungsverlag bzw. Webseitenbetreiber haftet nicht für die von Google zugrundegelegten bzw. praktizierten Such- bzw. Zuordnungskriterien, insbesondere im Hinblick auf die in den "Snippets" generierte Zusammenstellung verschiedener Textfragmente aus auf einer Webseite enthaltenen unterschiedlichen redaktionellen Beiträgen. 
  • Einen Zeitungsverlag bzw. Webseitenbetreiber trifft insoweit auch keine Prüfungspflichten und keine Störerhaftung.  

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Urteil des AG Herford vom 01.12.2014
Az. 12 C 862/14 

Gericht:                       Amtsgericht Herford

Datum:                        01.12.2014

Aktenzeichen:             12 C 862/14

 

Tenor:       Die Klage wird abgewiesen. 

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
 

Tatbestand: 

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Gestaltung von bestimmten Website-Inhalten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung. 

Die Beklagte ist die Herausgeberin der Neuen Westfälischen. Zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung betrieb die Beklagte unter der Domain „www.nw-news.de“ ein Onlinemedium, auf dem u. a. die in den Printmedien enthaltenen Artikel veröffentlicht wurden. Der Kläger war von 19xx bis zum xx.xx.20xx als Rechtspfleger beim Amtsgericht ....... tätig. In dieser Funktion wirkte  er u. a. an Zwangsversteigerungen mit, über die in den Medien – auch in den Printmedien der Beklagten – berichtet wurde. Die Beklagte berichtete mit einem Artikel vom 02.03.2014 über einen Zwangsversteigerungstermin des Klägers beim Amtsgericht ....... unter der Überschrift „Zwangsversteigerung abgeblasen“. Ferner berichtete sie am 11.08.2010 über einen Vorfall einer sexuellen Belästigung im Zug, sowie am 26.05.2011 unter dem Titel „Wenn die Grenze überquert ist“ über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Am 06.04.2011 berichtete die Beklagte ferner unter der Überschrift „Autodieb auf frischer Tat ertappt“ über einen Autodiebstahl. Inhaltlich standen die Beiträge in keinerlei Zusammenhang. 

Der Kläger behauptet, dass jedenfalls im Zeitraum um seine Pensionierung im xxxx 2014 die genannten Artikel durch ein Verhalten der Beklagten derart verknüpft worden seien, dass in der Google-Suche nach dem Namen des Klägers, insbesondere mit den Begriffen „A. B. sexuelle“, „Rechtspfleger B.“, „A. B. Raub“ oder „Rechtspfleger B. Straftat“ Treffer zur Berichterstattung der Beklagten über Straftaten angezeigt worden seien und hierbei in der Kurzbeschreibung in der Google-Suche der Name des Klägers erschienen sei. Dies sei u. a. in folgenden Fällen der Fall gewesen:

„Autodieb auf frischer Tat ertappt – Neue Westfälische 06.04.2011 – Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der Stadtkasse…“
 

„Sexuelle Belästigung im Zug – Neue Westfälische 11.08.2010 – ein außergewöhnlicher Fall von sexueller Belästigung: am 06….Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der …“
 

„Wenn die Grenze überquert ist – Neue Westfälische 26.05.2011 – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist auch in ....... ein Thema … Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim …“ 

Der Kläger behauptet ferner, dass er anlässlich seiner Verabschiedungsfeier beim Amtsgericht ....... am xx.xx.20xx in Gegenwart mehrerer Mitarbeiter des Amtsgerichts ......., u. a. des Direktors des Amtsgerichts ......, Google-Suchen durchgeführt habe und dabei bei unbefangenen Lesern der Eindruck entstanden sei, als stünde der Kläger mit den Vorkommnissen aus den Suchergebnissen in Verbindung. Die Beklagte habe vermutlich, was für den Kläger nicht zu rekonstruieren sei, eine Verlinkung der Berichte vorgenommen. Damit habe die Beklagte durch den auf der Website befindlichen Content und auch über interne Ver­linkun­gen, die ggf. auch schon wieder gelöscht worden seien, daran mitgewirkt, dass die Google-Ergebnisse in entsprechender Weise erschienen seien.
 

Der Kläger beantragt: 

1.

der Beklagten zu untersagen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,  

den Inhalt auf der Website www.nw-news.de derart zu gestalten, dass bei der Google-Suche nach dem Namen des Klägers, insbesondere mit den folgenden Begriffen „A. B. sexuelle“, „Rechtspfleger B.“, „A. B. Raub“ oder „Rechtspfleger B. Straftat“ Treffer zur Berichterstattung der Beklagten über Straftaten angezeigt werden und hierbei in der Kurzbeschreibung der Name des Klägers erscheint, wie z. B. in den folgenden Fällen: 

„Autodieb auf frischer Tat ertappt – Neue Westfälische 06.04.2011 – Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der Stadtkasse…“

„Sexuelle Belästigung im Zug – Neue Westfälische 11.08.2010 – ein außergewöhnlicher Fall von sexueller Belästigung: am 06….Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der …“ 

„Wenn die Grenze überquert ist – Neue Westfälische 26.05.2011 – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist auch in ....... ein Thema … Verwirrung bei Rechts­­pfleger A. B., Irritationen beim …“ 

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, wobei der Betrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber ein Betrag in Höhe von mindestens 2.000,00 € als angemessen empfunden wird.

3.

die Beklagte ferner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 258,17 € freizustellen.
 

Die Beklagte beantragt, 

die Klage abzuweisen.
 

Die Beklagte tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers unter näheren Darlegungen entgegen. Insbesondere behauptet sie, keinen Einfluss darauf zu haben, welche Suchergebnisse von Google generiert werden. Sie ist ferner der Ansicht, dass es ihr nicht zumutbar sei, die dort generierten Ergebnisse zu überwachen. 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2014 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:
 

Die zulässige Klage ist unbegründet. 

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Herford sachlich gem. § 23 I GVG und örtlich gem. §§ 21/32 ZPO zuständig.
 

Die Klage ist indes unbegründet. 

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 1004, 823 I, 1004, 823 II i. V. m. § 185 StGB. 

In der Veröffentlichung der Inhalte auf der Website der Beklagten und der daraus resultierenden Generierung von Suchergebnissen bei Google ist keine Rechtsgutsverletzung zu sehen. 

In Betracht kommt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Dieses ist ein anerkanntes Schutzgut des § 823 BGB. Die vom Kläger beanstandeten sog. „Snippets“ haben nach Auffassung des Gerichts bereits keinen ehrverletzenden Aussagegehalt. Dadurch, dass die Suchmaschine Google die entsprechenden „Snippets“ generiert hat, hat die Beklagte nicht in ungerechtfertigter Weise in den Schutzbereich des aus Artikel 2 I i. V. m. Artikel 1 I Grundgesetz folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen. Sie hat weder eine unwahre noch eine ehrrührige Tatsache behauptet, noch stellen die „Snippets“ eine unzulässige Meinungsäußerung der Beklagten über den Kläger dar. 

Beurteilungsmaßstab ist dabei der eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten und Nutzers von Internetsuchmaschinen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011 – Az. 2 U 67/11, Juris Rn. 112). 

Dabei ist nicht – wie der Kläger meint – maßgeblich, dass gerade Kollegen oder Bekannte des Klägers ein besonders wenig internetaffines Publikum seien. Maßstab ist vielmehr der Durchschnittsnutzer, dem in der heutigen Zeit durchaus eine gewisse Internetaffinität und eine gewisse Kenntnis vom Zustandekommen von Suchmaschinenergebnissen zuzubilligen ist. 

Betrachtet man die einzelnen Treffer, so wird in keinem dieser Treffer ein direkter Zusammenhang zwischen einer Straftat, einer sexuellen Belästigung o. ä. dem Kläger hergestellt. 

Die verschiedenen Artikel sind jeweils durch Punkte (…) in einzelne Treffer abgetrennt. Dabei ergibt sich beim Lesen für den Durchschnittsnutzer kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem der behaupteten rechtswidrigen Vorfälle und dem Versteigerungstermin des Klägers, über den unabhängig davon berichtet wurde.

Darauf, dass bei einigen nicht so internetaffinen Empfängern der Eindruck entstehen kann, hier bestehe ein gewisser Zusammenhang, kommt es für die Beurteilung einer Rechtsgutverletzung nicht maßgeblich an.

Sollte man die Rechtsgutverletzung im Sinne des § 1004 BGB noch bejahen können, so stellt sich im Rahmen der erforderlichen Verletzungshandlung sowohl beim Beseitigungs- als auch beim Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung. 

Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass es der Beklagten in irgendeiner Weise vorwerfbar bekannt war, dass die Veröffentlichung von Internetinhalten zu einem bestimmten Ergebnis in der Google-Suchmaschine führen würde. Dieses Ergebnis wird aufgrund bestimmter Suchkriterien, die nicht bei der Beklagten, sondern bei der Suchmaschine Google zugrundegelegt werden, erzielt. 

Es stellt sich also die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung, da sonst die Störerhaftung über Gebühr erstreckt würde. Die Haftung des Störers setzt auch das Bestehen sog. Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH Urteil vom 30.06.2009, Az. VII ZR 210/08, Juris Rn. 18).

Im vorliegenden Fall ist es illusorisch anzunehmen, dass Zeitungsverlage mit Online-Präsenzen, wie die Beklagte, die Vielzahl an eingestellten Artikeln täglich daraufhin überprüfen könnten, welche Suchergebnisse bei einzelnen in den Artikeln verwendeten Nachnamen in den verschiedenen Suchmaschinen erzeugt werden. Dieses ist der Beklagten nicht zuzumuten.

Mangels Rechtsgutverletzung bzw. zumutbarer Verletzungshandlung scheiden auch Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus. 

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, so dass auch der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unbegründet ist.

Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
 

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Das Urteil ist noch nicht rechskräftig.

Dienstag, 13. Januar 2015

Studie beweist: Facebook kennt Dich besser als Deine Familie

   ... und viel besser als Deine Freunde oder Dein Anwalt
"Gefällt mir das?"
Mit dem „Gefällt mir"-Button „liken“ Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer zahllose Inhalte wie Texte, Bilder, Videos oder Meinungen, die im Netz verbreitet werden. Sie legen damit oft unbedacht gleichzeitig persönliche Daten und Eigenschaften offen, die häufig nicht einmal ihr engstes Umfeld kennt.

Wissenschaftler der Universitäten Cambridge und Stanford um die Forscher Wu Youyou, Michal Kosinski und David Stillwell haben jetzt veröffentlicht, dass durch digitale Auswertung dieser Facebook-„Likes“ die Persönlichkeitsmerkmale der Nutzer ermittelbar sind, und zwar in einem Umfang und mit einer Genauigkeit, die sogar die Kenntnisse von Freunden und Familienmitgliedern deutlich übertreffen kann.
Das führt zu berechtigten Sorgen um die Persönlichkeitsrechte der Nutzerinnen und Nutzer.
Für die Studie stellten über 86.000 Facebook-Nutzer der Forschungsgruppe ihre Daten und ihr Profil zur Verfügung. Aus den diversen „Likes“ ergaben sich - was noch nicht verwundert - ihre Vorlieben für bestimmte Arten von Textbeiträgen, Bildern, Videos oder z. B. auch von Meinungen. Die Probanden nahmen im Rahmen der Untersuchung auch an detaillierten Psycho-Tests teil, in deren Verlauf es den Wissenschaftlern insbesondere um die fünf („Big Five“) wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale
  • Neurotizismus (der Grad emotionaler Labilität),
  • Introversion/Extraversion (das Substantiv zum gebräuchlichen Adjektiv „extrovertiert“ ist nicht „Extroversion“),
  • Offenheit für Erfahrungen,
  • Gewissenhaftigkeit und
  • Verträglichkeit ging.
Die Facebook-Daten und die Test-Ergebnisse wurden sodann abgeglichen, um so festzustellen, welche „Likes“-Struktur typischerweise auf welche Persönlichkeitsmerkmale hinweist. So ergab sich etwa, dass das „Liken“ von Dali-Bildern oder von Beiträgen zum Thema Meditation auf eine überdurchschnittlich große Offenheit schließen lässt. Unzählige weitere entsprechende Muster konnten gesichert werden. Auf diese Weise gelang es, ein Programm zu entwickeln, mit dem anhand der „Like“-Button-Nutzung die persönlichen Wesenszüge bzw. Charaktere der jeweiligen Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer feststellbar sind.
Zusätzlich ließen die Wissenschaftler das persönliche Umfeld wie Arbeitskollegen, Freunde und Familienangehörige der Test-Personen befragen, welche Persönlichkeitsmerkmale die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufweisen. Wiederum waren insbesondere die oben genannten wesentlichen fünf Eigenschaften gefragt.
Und dann der spannende Vergleich, wessen Urteilsvermögen treffsicherer ist: Facebook-Button oder Familie? Mit überraschendem, wenn nicht sogar gruseligem Ergebnis:
Bei lediglich 10 Likes konnte eine Button-Analyse per Software die Charaktermerkmale der jeweiligen Person besser einzuschätzen als Arbeitskolleginnen oder -kollegen. Schon bei 70 „Gefällt mir“-Einträgen war das Programm treffsicherer als private Freunde und bei mindestens 150 Button-Klicks übertraf das Analyse-Programm sogar Familienmitglieder (bei Lebenspartnern waren 300 Klicks ausreichend, um gleichzuziehen). Facebook scheint regelmäßig also zumindest mehr über Dich zu wissen als Dein Anwalt. 
Auch wenn es einigen ganz nett erscheinen mag, wenn die Anbieter weltumspannender Netz- und Daten-Werke zunehmend „digitale emotionale Kompetenz“ hinsichtlich der User erlangen (um es beschönigend zu bezeichnen), ist es tatsächlich bereits seit längerer Zeit unverzichtbar, sich auch bei auf den ersten Blick banalen Klicks im World Wide Web sorgfältig zu überlegen, welche Abdrücke, Eindrücke und Spuren aus der eigenen Privat- und Intimsphäre man hinterlässt und hinterlassen will.