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Samstag, 27. August 2016

Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht - Urteil des AG München


Das Alter einer Frau … im Internet

 - Falten und „Persönlichkeitsentfaltung“ einer Filmproduzentin -


Vorfahrt für die Medien- und Meinungsfreiheit beim Amtsgericht München

Prominente kämpfen mit einer kleinen Schar darauf spezialisierter, insbesondere in Berlin und Hamburg ansässiger Rechtsanwälte um ihre tatsächlich oder vermeintlich verletzten Persönlichkeitsrechte - oft bis aufs letzte Komma sowie um jedes Haar. Dies geschieht durchaus nicht selten auch aus meiner Sicht mit berechtigten Belangen und Argumenten.

Gerade die spezialisierten Pressekammern in Hamburg, Berlin und Köln überheben sich allerdings immer wieder bei der Gewichtung der Persönlichkeitsrechte auf der einen Seite und der Informations- und Meinungsfreiheit sowie der Medien- und Pressefreiheit auf der anderen Seite.

Da fällt ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München (Az. 142 C 30130/14) ins Auge.

Der umstrittene Geburtstag der Filmproduzentin


Ein Online-Lexikon veröffentlichte das Geburtsdatum einer recht bekannten und renommierten Filmproduzentin, Drehbuchautorin und Regisseurin aus München, die dagegen auf Unterlassung, auf ein gerichtliches Verbot der Veröffentlichung, klagte. Eine durchaus öffentliche Aufmerksamkeit erlangende Dissertation der Regisseurin hatte dem Betreiber des Online-Lexikons als Quelle für den Tag der Geburt gedient.

Die Klägerin sah ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, da sie keine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens sei und die Veröffentlichung ihres Alters mit erheblichen Nachteilen für sie verbunden sei. Die Medienbranche sei eben stark von deutlich jüngeren Menschen geprägt und bei Fernsehsendern gäbe es Intendanten-Vorgaben, vornehmlich junge Regisseurinnen und Regisseure zu engagieren, um entsprechend insbesondere das junge Publikum zu erreichen.

Das Verfahren und das Urteil


Nach erfolgloser anwaltlicher Abmahnung erfolgte die ebenso erfolglose Klage der ewig jungen Drehbuchautorin und geburtstagsresistenten Regisseurin. Das Amtsgericht München hat eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin verneint und die Klage abgewiesen.

Personenbezogene Daten stellen eben auch einen Teil der sozialen Realität einer Person dar. Solange veröffentlichte Tatsachen zutreffen, ein öffentliches Informationsinteresse zur öffentlichen Meinungsbildung besteht und soweit die Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen oder die Betroffene nicht schwerwiegend sind, müssen nach der Einschätzung des Gerichts selbst bei Daten aus der Privatsphäre die Persönlichkeitsinteressen hinter der Meinungsfreiheit zurückstehen. 

Der zuständige Richter berücksichtigte dabei zudem, dass die Geburtstags-Information aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammte. Im Übrigen habe die Öffentlichkeit bezüglich der Klägerin ein berechtigtes Interesse, zu erfahren, „in welchem Alter sie welchen Film produziert hat“. Die Beeinträchtigung der Filmschaffenden wegen der Veröffentlichung ihre Geburtsjahres sei demgegenüber eher gering. Welche "Rolle" – um in der Terminologie der Filmbranche zu bleiben – der Eintrag des Geburtsdatums bei der Produktionsvergabe spielen könnte, war für das Gericht nicht wirklich nachvollziehbar, zumal schon aus den öffentlich bekannten Produktionsdaten ihrer ersten Filme sich problemlos „eine Alterseinstufung der Klägerin vornehmen“ lässt.


Resumé


Ich denke, gegen etwaige Altersdiskriminierung darf und muss sich jeder Betroffene und auch die Gesellschaft insgesamt aufstellen und wehren. Eine Veröffentlichung des Alters stellt für sich genommen aber noch keine Diskriminierung dar. Gegenteiliges anzunehmen ginge m. E. viel eher in eine diskriminierende Richtung. 

"Gesicht zeigen" und "Alter zeigen" sollte die Devise sein, um gerade im Medien- und Film-Geschäft offensiv übertriebenem Jugendwahn zu begegnen. Gleichzeitig verlangt ein fairer und für alle konstruktiver Umgang miteinander - eigentlich selbstverständlich - eine genauso offene und respektierende Haltung der "Älteren" gegenüber Jüngeren, Branchen-Neulingen und vermeintlich "Verrückten".

Mit dem Urteil des Amtsgerichts München kann und muss die altersbewusste Filmproduzentin leben, mit weniger oder mehr Falten und - auch unbeschadet der Veröffentlichung - hoffentlich hinreichender Gelegenheit zu privater und professioneller Entfaltung.




Donnerstag, 4. Februar 2016

EuGH kippt Sportwetten-Monopol

Das deutsche Glücksspiel-Recht verstößt weiter gegen EU-Recht

Das Glücksspiel um viele Euros im Fokus des EU-Rechts

Mit Urteil vom heutigen 04.02.2016 (Az. C-336/14 – „Sebat Ince“) hat der EuGH festgestellt, „dass das Unionsrecht der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen kann“.

Damit hat sich der deutsche Gesetzgeber mit seinem faktisch fortdauernden Staatsmonopol für Glücksspiele wieder einmal spielend blamiert. 2006 war bereits der Lotteriestaatsvertrag vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28.03.2006 (Az. 1 BvR 1054/01) - und 2010 war der Glücksspielstaaatsvertrag  vom EuGH mit Urteil vom 08.09.2010 (Az. C-409/06) in erheblichen Teilen für rechtswidrig erklärt worden.

Anklage gegen Sportsbar in Bayern

Bayerische Behörden warfen Frau Ince vor, für einen  österreichische Wettveranstalter (mit gültiger Lizenz in Österreich und nicht in Deutschland) über einen in einer „Sportsbar“ in Bayern aufgestellten Wettautomaten Sportwetten ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis zu vermitteln. Es wurde Anklage vor dem Amtsgericht Sonthofen erhoben, das dann allerdings die Sache dem EuGH vorlegte, da das Amtsgericht daran zweifelte, ob der Glücksspielstaatsvertrag und das mit einer sogenannten „Experimentierklausel“ ausgestattete Erlaubnisverfahren für Sportwetten mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Steil-Vorlage zum EuGH

In der EuGH-Rechtssache ging es sowohl um die bis zum 30.06.2012 „geltenden“ Monopol-Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags vom 01.01.2008, nach dem die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis verboten und die Erteilung von Erlaubnissen an private Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen wurde.
Darüber hinaus ging es nun aber auch um den ab dem 01.07.2012 „gültigen“ Glücksspieländerungsstaatsvertrag,  der eine sogenannte „Experimentierklausel“ enthält, nach der private Wirtschaftsteilnehmer während eines Zeitraums von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erhalten können. Wenn diese Konzession einmal einem Glücksspiel-Veranstalter erteilt ist, können Vermittler eine Erlaubnis erhalten, für diesen Veranstalter Wetten anzunehmen. Für die im Glücksspiel bereits aktiven staatlichen Veranstalter und deren Vermittler sollte die Konzessionspflicht erst ein Jahr nach Erteilung der ersten Konzession gelten. Faktisch kam es zu keiner wirksam werdenden Erlaubnis für irgendeinen „privaten Wirtschaftsteilnehmer“; das staatliche Monopol bestand also insofern konzessionsrechtlich faktisch weiter.

Und so ging das (Glücks-)Spiel(Monopol) vor dem EuGH aus

Hinsichtlich des bis Mitte 2012 „geltenden“ Glücksspielstaatsvertrags stellt der EuGH klar, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden bei einem ja bereits von den deutschen Gerichten als unionsrechtswidrig bewerteten staatlichen Monopol wegen der zu beachtenden Dienstleistungsfreiheit nicht befugt sind, die ohne Konzession stattfindende Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der über keine Lizenz bzw. Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland besitzt, sondern nur Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zu ahnden.
In der Pressemitteilung des EuGH heißt es dazu:
„Selbst wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten kann, steht die Dienstleistungsfreiheit einer solchen Ahndung entgegen, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nicht sichergestellt ist und das von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene staatliche Sportwettenmonopol trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbesteht. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das fiktive Erlaubnisverfahren die Unionsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols, wie sie von den nationalen Gerichten festgestellt wurde, nicht behoben hat.“

In Bezug auf den ab dem 01.07.2012 „geltenden“ Glücksspieländerungsstaatsvertrag urteilt der EuGH, dass es vor dem Hintergrund der Dienstleistungsfreiheit gegen EU-Recht verstößt, wenn eine ohne Erlaubnis stattfindende Vermittlung von Sportwetten in Deutschland an einen Sportwetten-Veranstalter, der in einem anderen EU-Landliedstaat eine Lizenz besitzt, zu ahnden, wenn die Erteilung einer Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten an die Verfahrensweise im Glücksspieländerungsstaatsvertrag geknüpft wird und dadurch der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot missachtet werden und trotz oder wegen der deutschen Gesetzesregelung und -anwendung ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten faktisch weiterhin besteht. Daran ändert nach der EuGH-Entscheidung auch die Experimentierklausel faktisch, praktisch und juristisch rein gar nichts.

Der EuGH stützt damit auch die vorausgegangenen Urteile deutscher Verwaltungsgerichte, die das Sportwetten-Konzessionsverfahren bereits mehrfach für unwirksam erklärt haben (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom16.10.2015, Az. 8 B 1028/15).
Der Ball ist wieder im Feld des Gesetzgebers.