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Vorsicht: In Sozialen Medien lauern zahlreiche rechtliche Fallstricke. |
Kurzer Weckruf zur Musik auf Instagram & Co.
Recht häufig geht es in der medienrechtlichen anwaltlichen Praxis aktuell um Influencer oder sonstige Internet- oder Social Media Akteure, die beabsichtigen, eigene Video-Veröffentlichungen oder sonstige Posts mit Musik zu untermalen.
Nach
der sog. „GEMA-Vermutung“ wird bei „in- und ausländischer Tanz- und
Unterhaltungsmusik“ (Schmunzeln über diesen Begriff ist erlaubt!) in
rechtlichen Streitfällen nicht selten immer noch grundsätzlich zunächst einmal
davon ausgegangen, die GEMA (die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte) sei als „Verwertungsgesellschaft“ für die
Wahrnehmung, die Durchsetzung, die Vergütung und sogar die Vertretung von
Komponisten, Textdichtern und Interpreten zuständig.
Das
trifft allerdings tatsächlich nicht generell, nicht immer, nicht für alles und
nicht für alle zu.
Auch
wenn sich keine GEMA-Problematik eröffnet, können aber dennoch etliche
urheberrechtliche Konfliktpotenziale bestehen.
Bei
Musiknutzungen etwa in sozialen Medien oder auf eigenen Webseiten kann man sich
vor diesem Hintergrund mit Hintergrundmusik ganz schön - oder unschön - die Finger verbrennen.
Das
rechtliche Spannungsfeld zwischen den Polen des Urheberrechts, des
Urheberpersönlichkeitsrechts, der Wahrnehmungs- und Verwertungsrechte und der
sonstigen diversen Nutzungs- bzw. Lizenzrechte sowie Leistungsschutzrechte
bedarf im Einzelfall der genauen Betrachtung, welche Rechte in welchem Kontext in
welchen Medien unter welchen Konditionen welcher Person, Gesellschaft oder
Institution zuzuordnen sind.
Dabei
ist beispielsweise zu prüfen, ob
·
der/die Komponistin bzw. der/die Textdichter/in
des betroffenen Werkes bereits vor über 70 Jahren verstorben ist.
·
es um aus anderen Gründen gemeinfreie Musik
geht.
·
das betroffene Werk bei der GEMA gemeldet bzw. registriert
ist.
·
der/die Urheber/in einen Wahrnehmungsvertrag
mit der GEMA geschlossen hat.
·
die etwaige Freistellungserklärung eines
Rechteinhabers gültig und belastbar ist.
·
es zu beachtende Auskunfts-, Nachweis- oder
Meldepflichten gibt.
·
Wahrnehmungsrechte anderer
Verwertungsgesellschaften (etwa der GVL) und Meldepflichten dieser gegenüber
einschlägig sind.
·
es um die Veröffentlichung eines YouTube-Videos
geht.
·
es um die Einbettung eines YouTube-Videos in
eine Webseite geht.
·
es um andere Nutzungsarten (wenn ja, welche?)
geht.
·
eine Creative Commons Lizenz Anwendung findet
und eingehalten wird.
·
die Einholung eines Filmherstellungsrechts bzw.
Werkverbindungsrechts erforderlich ist.
·
es um das Leistungsschutzrecht des ausübenden
Künstlers geht.
·
Urheberpersönlichkeitsrechte berührt bzw.
verletzt werden.
Wer
sich in dem Zusammenhang also nicht die richtigen Fragen stellt oder zu
schnelle oder vermeintlich einfache Antworten gibt, dem werden vom Gesetzgeber
und von der Rechtsprechung leider immer noch nicht unerhebliche rechtliche und
finanzielle Risiken zugemutet. So droht bei rechtswidrig unterbliebener Meldung
die GEMA sogar einen 100%igen sogenannten „Kontrollkostenzuschlag“ auf die
eigentlich entstandene Lizenzgebühr an.
Vorsicht
ist also auch die Mutter der „Musikkiste“.