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Donnerstag, 21. September 2017

Das OLG Hamm ist nicht von gestern ...


http://zumanwalt.de

 ... und bricht einen Holzstab für flapsige Werbung zwischen Sauerland und Lipperland


Dass auch OLG-Richter durchaus im Leben stehen und frechen Werbesprüchen nicht selten gelassener begegnen als manche Richter auf den harten Holzbänken der Landgerichte, demonstrierte jüngst der Wettbewerbssenat des OLG Hamm mit einem Beschluss vom 10.08.2017 (Az. I-4 U 59/17).

Den Gegenstand der hitzigen Auseinandersetzung bildete der coole Werbeslogan eines Brennholzhändlers aus Lippe, der auf seiner Webseite mit der Aussage warb:

Denken Sie an die Umwelt! Brennholz aus dem Sauerland und dem Ausland waren gestern!!!“

Dies brannte einem Holzhändler aus dem Sauerland unter den Nägeln, da er sein Unternehmen durch diesen Slogan verunglimpft sah. Dieses stände bei Google „auf dem allerersten Platz“ und sein Brennholz würde dennoch pauschal als nicht mehr zeitgemäß herabgewürdigt. Im Übrigen würde es den Verbraucher überhaupt nicht interessieren, ob sein Brennholz tatsächlich im Sauerland geschlagen wurde oder vielleicht im Westerwald. Bei dem Werbeslogan handele es sich jedenfalls um unzulässige vergleichende und unlautere Werbung.

Nachdem das Landgericht Arnsberg (Az. I-8 O 32/17) zunächst eine einstweilige Untersagungsverfügung gegen den Slogan und zugunsten des Brennholzhandels aus dem Sauerland erlassen hatte, kam dieses hölzerne Werbeverbot nach Berufungseinlegung vor dem Oberlandesgericht in Hamm schließlich doch nicht auf einen grünen Zweig. Der sauerländische Holzhandel nahm seinen Verbotsantrag nach dem erhellenden OLG-Hinweisbeschluss in der zweiten Instanz zurück.

Auf dem Holzweg befand sich die Verfügungsklägerin nach Einschätzung der Berufungsrichter bereits mit der Einschätzung, es handele sich bei der angegriffenen Werbeaussage um eine sog. „identifizierende“ vergleichende Werbung:

„Denn hierfür müsste sie einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar erkennbar machen. Um dieses Merkmal zu erfüllen, muss eine Werbung so deutlich gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber gerichtet sein, dass sich eine Bezugnahme auf sie für die angesprochenen Verkehrskreise förmlich aufdrängt (BGH GRUR 2002, 982, 983 – DIE „STEINZEIT“ IST VORBEI!). 
Hieran fehlt es. Denn die Werbung macht unter den gegebenen Umständen mit der Aussage „Brennholz aus dem Sauerland“ die Verfügungsklägerin als ihren konkreten Wettbewerber für den Verkehr nicht ausreichend deutlich. 
Der angesprochene Verbraucher versteht die Präpositionalgruppe „aus dem Sauerland“ regelmäßig als Herkunftsangabe, und zwar bezogen auf das vorangestellte Nomen „Brennholz“. Der angesprochene Verkehr mag damit zwar – so die Ansicht der Verfügungsklägerin – nicht annehmen, dass das Brennholz im Sauerland geschlagen wurde.
Dennoch wird er allenfalls davon ausgehen, es gehe um Brennholz, das von im Sauerland ansässigen Unternehmen angeboten wird. 
Die beanstandete Werbung stellt demnach allenfalls eine pauschale Bezugnahme auf im Sauerland ansässige Anbieter von Brennholz und damit einen eben nicht ohne weiteres überschaubaren Kreis von Mitbewerbern dar. Davon, dass der angesprochene Verkehr hiermit vorrangig die Verfügungsklägerin in Verbindung bringt, kann nicht ausgegangen werden, auch wenn der Internetauftritt www. … .de bei einer entsprechenden Recherche auf der Plattform Google an erster Stelle erscheinen mag.“ 

Auf einem absteigenden Ast sah das OLG Hamm den klagenden Holzhandel aus dem Sauerland auch mit der Meinung, der beanstandete Werbeslogan sei etwa herabsetzend oder gar verunglimpfend i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG:

„Selbst wenn man die beanstandete Werbung noch als vergleichend i.S.d. § 6 Abs. 1 UWG erachten sollte, wäre sie jedenfalls nicht herabsetzend, geschweige denn verunglimpfend i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Der angesprochene Verkehr fasst die angegriffene Werbeaussage nicht etwa pauschal in dem Sinne auf, dass der Bezug von Brennholz der Verfügungskläger an sich „nicht mehr zeitgemäß“ sei (vgl. hierzu vor allem BGH GRUR 2002, 982, 983 – DIE „STEINZEIT“ IST VORBEI!). Es ist schon zweifelhaft, ob der Verbraucher den in der Werbung nahezu inflationär verwendeten Slogan „… war gestern“ überhaupt im Sinne einer Sachaussage versteht. Selbst wenn dies so sein sollte, wird er ihm unter den gegebenen Umständen jedoch allenfalls entnehmen, dass er mit dem gegebenenfalls für ihn ortsnahen Angebot des Verfügungsbeklagten nicht mehr – wie noch „gestern“ – auf Lieferungen aus dem benachbarten Sauerland oder gar dem Ausland angewiesen ist.“ 

Eine Holz-Abfuhr erteilte das OLG ferner einer Bewertung etwa dahingehend, dass der in Rede stehende Werbeslogan eine „gezielte Behinderung“ i. S. d. § 4 Nr. 4 UWG darstelle:

„Denn der Tatbestand § 4 Nr. 4 UWG ist nur erfüllt, wenn die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung überschritten hat. Hiervon ist erst auszugehen, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist oder wenn die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (…). Weder von der einen noch von der anderen Form der solchermaßen gezielten Behinderung kann vorliegend ausgegangen werden.“

Und schließlich verheizte das Berufungsgericht zu Recht auch die Vorwürfe einer vermeintlich durch den Slogan hervorgerufenen wettbewerbswidrigen Irreführung i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG bzw. einer vermeintlichen Vorenthaltung wesentlicher Informationen gem. § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG als unbegründet:

„Der Verkehr versteht den plakativen Apell „Denken Sie an die Umwelt!“ nämlich als solchen und damit „lediglich“ als Aufforderung, sich beim Kauf von Brennholz auch Gedanken zum Umweltschutz zu machen. 
Dass es hierbei maßgeblich um den Aspekt der Umweltbelastung durch ggf. unnötig lange Transportwege geht, liegt unter den gegebenen Umständen auf der Hand und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Die Verfügungsklägerin sah dies letztlich nicht anders, wenn sie im Ver-fügungsantrag beanstandete, dass man solche Aussagen über ein „umweltfreundliches“, da nur über kurze Distanzen transportiertes Holz nicht treffen könne. Sie hat den Verfügungsan-trag dementsprechend nicht auf § 5a UWG gestützt. 
Der normal informierte, angemessen aufmerksame und auch verständige Durchschnittsver-braucher – und auf diesen kommt es an (§ 3 Abs. 4 UWG) – geht damit auch mitnichten fälschlicherweise davon aus, der Erwerb von Brennholz bei der Verfügungsklägerin sei in jedem Fall, also völlig unabhängig von seinem eigenen Wohnort, „umweltschonender“ als der Kauf von Brennholz aus dem Sauerland oder gar dem Ausland. Sofern er sich nämlich Gedanken macht, wird er ohne weiteres erkennen, dass Umweltschutzaspekte nur dann für einen Kauf beim Verfügungsbeklagten sprechen, wenn sich hierdurch der Transportweg verkürzt.“


Der heutige Verbraucher ist eben nicht mehr „von gestern“, hat kein Brett vor dem Kopf und verbrennt sich an flapsigen und manchmal vielleicht sogar frechen Werbesprüchen keineswegs gleich die Finger; das gilt auch in Lippe und im Sauerland. Gut Holz.



Freitag, 10. Februar 2017

Narrenfreiheit für Internet-Abmahnungen?


Gewitzter Umgang mit „zickiger“ Anwaltspost zur Faschingszeit

Das Ausmaß der aktuell wieder im Umlauf befindlichen Abmahnungen nimmt schon „karnevalistische Züge“ an. Die Adressaten der entsprechenden Anwaltspost wissen oft nicht, ob sie lachen oder weinen sollen. Im Ergebnis wird es sich in den meisten Fällen empfehlen, einerseits den Ernst der Lage nicht zu verkennen, andererseits die Sache dennoch mit Humor und vielleicht zusätzlicher versierter Hilfestellung anzugehen.

Da marschieren üppige Paragraphenketten und jecke Fachterminologien durch die Fastnacht in den häuslichen Briefkasten, gepaart mit launigen Rechtsprechungszitaten in kaum verständlichem Juristen-Dialekt. An den Kostümkragen geht es insbesondere vermeintlich rechtsverletzenden Online-Veröffentlichungen (z. B. Fotos, Texte, Musik, Werbung, Ebay-Angebote oder sonstige Shop- bzw. Webseiten-Präsentationen etc.). Im anwaltlichen Dichterstreit spielen neben den rechtlichen Klimmzügen zusätzlich dann auch reale und virtuelle, geschäftliche und technische Details eine Rolle.

Grundsätzlich darf man davon ausgehen, dass ein Abmahnungschreiben umso seriöser ist, je nachvollziehbarer und verständlicher es verfasst wurde; hat der Gesetzgeber gerade auf den Rechtsfeldern des Medienrechts, des Urheberrechts, des Markenrechts und des Werbe- und Wettbewerbsrechts doch bewusst das Rechtsinstitut der Abmahnung geschaffen, um auf diese Weise nach Möglichkeit gerichtliche Klageverfahren zu vermeiden. Wer will schon einen prozessualen Zickenkrieg - außer etwaige "Zicken"?

Das Verhindern teurer Prozesse ist natürlich auch vorrangiges Ziel der Abmahnungsempfänger selbst, die allerdings nicht selten aus diesem Antrieb heraus zu übereilt närrische Erklärungen abgeben und Zahlungen leisten – in dem Glauben, sich damit der verrückten Angelegenheit abschließend entledigt zu haben. Dies kann leider ein bedauerlicher und kostspieliger Irrtum sein.

Von den Elferräten der Abmahnungszünfte in die Bütt gelegte Erklärungsmuster, sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärungen, enthalten nämlich oft als harmlose Formsache verkleidete Fußangeln und Fallstricke, die bei ungeprüfter und unveränderter Unterzeichnung zu einem späteren Absturz in eine wenig witzige Katerstimmung führen können: Dann werden hektisch zugesagte Vertragsstrafen plötzlich zu einem unabsehbaren Fass ohne Boden. Zudem können zu weit gefasste Verbotssachverhalte die weitere geschäftliche oder private Bewegungsfreiheit unnötig einschränken. 

Arglos unterzeichnete Formulierungen stellen sich im Nachhinein als geschickt maskierte Anerkenntniserklärungen heraus, zu deren Abgabe in der Form und in dem Umfang überhaupt keine Verpflichtung bestand. Dann bestimmen auf einmal weitere Schadensersatz- und Kostenforderungen die närrische Sitzung, von denen vorher so noch gar nicht die Büttenrede war. Ganz zu schweigen vom Narrhallamarsch der bösen, pseudojuristischen Begleitmusik - wie dem „Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“, listigen Ermessensklauseln oder raffinierten Gerichtsstandsvereinbarungen.

Da reiht sich so manche Faschingspost ein in den gar nicht so witzigen aktuellen Trend zu „alternativen Fakten“ und „Fake-News“. Aber wer will sich schon freiwillig durch Mummenschanz zum Hoppeditz machen lassen? Dem begegnet der auf solche Weise angegangene Jeck am besten nicht nur mit karnevalistischem Humor, sondern zusätzlich mit gewitzten und schlagkräftigen Argumenten, die an zahlreichen Stellen dieses Blogs mittlerweile über mehrere Sessionen angesammelt worden sind.

Dann gibt’s vielleicht doch noch den verdienten Karnevalsorden...


Sonntag, 9. Februar 2014

Abmahnung und Klage: Zeugnistag mit Kinder-Daten vor dem BGH

Am 03.04.2014 gibt es Zeugnisse beim Ersten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 96/13) und evtl.

„2 € für jede Eins“:

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen schickte einem Elektronik-Fachmarkt eine Abmahnung. Der Elektronikmarkt hatte in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion geworben, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins auf dem Zeugnis erhielten. Laut der Anzeige sollte dafür das Originalzeugnis vorgelegt werden. Was nicht in der Annonce stand: Für den Erhalt der Ermäßigung verlangte der kreative Fachmarkt zusätzlich, das vorgelegte Zeugnis kopieren und diese Kopie bei sich behalten zu dürfen – auch eine phantasievolle Art, an interessante persönliche Daten jugendlicher Kunden heranzukommen.

Die Klage ist auf Unterlassung der angegriffenen Werbung und auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtet.
Die Verbraucherschützer halten die Anzeige vor allem deshalb für unlauter, da die Werbeannonce die angesprochenen minderjährigen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.
Hilfsweise stützt der Verband die Klage darauf, dass die Werbung zudem deshalb unlauter sei, weil die Beklagte darin verschweige, dass sie das Zeugnis kopiert und speichert.
Das Landgericht Passau (Urteil vom 26.07.2012, Az. 3 O 843/11) hatte den Elektronik-Fachmarkt gemäß dem Hilfsantrag verurteilt.
Die Berufung des Elektronikmarktes vor dem OLG München (Urteil vom 06.12.2012, Az. 6 U 3496/12) hatte lediglich hinsichtlich der Abmahnkosten Erfolg. Nach Ansicht des OLG enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf eine konkrete Ware, auf bestimmte Produkte beziehe, sondern auf das gesamte Warensortiment der Beklagten. Die Werbung übe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher aus und nutze auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit aus.
Die Unlauterkeit der Anzeige folge aber aus § 4 Nr. 4 UWG, da in der Werbung keine ausreichenden Angaben über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Preisermäßigung enthalten seien. Hieran fehle es, weil die Beklagte nicht angegeben habe, dass sie von dem vorzulegenden Zeugnis Kopien für ihre Unterlagen fertige.
Das OLG München hat die Revision zugelassen. Die Verbraucherschützer streben die Verurteilung des Elektronik-Fachmarktes entsprechend der Abmahnung und des Hauptantrages an.
Mal schauen, ob der BGH der Reklame zum Zeugnistag eine „Eins“ gibt oder ob diese unmittelbar an Minderjährige gerichtete Kauf-Einladung sowie die sich daran anschließende Daten-Sammlung in der mündlichen Verhandlung am 03. April 2014 als unlauterer „April-Scherz“ eine höchstrichterliche Abmahnung erhält.
 
 

Donnerstag, 1. März 2012

Kein Bielefelder "Pudding-Mono-Paula": Landgericht verneint Verletzung von Geschmacksmuster und Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Hunde geben keine Milch. Weiterhin fleckiger Aldi-Schoko-Vanille-Pudding in Europa. Am 01. März 2012 hat die Zivilkammer 14c des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 302/11) einen auf ein Verkaufsverbot gegen die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG gerichteten Eilantrag der Dr. Oetker KG aus Bielefeld zurückgewiesen.

Das Gericht verneinte eine Verletzung des vom Bielefelder Pudding-Produzenten eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, da sich zwischen dem vor ca. sieben Jahren eingetragenen Geschmacksmuster und dem Konkurrenz-Pudding von Aldi kein übereinstimmender Gesamteindruck ergebe. Die Gestaltungsunterschiede zwischen Aldis Flecki und Dr. Oetkers Paula seien ausreichend. Zwar sei  Flecki in der Seitenansicht ähnlich gefleckt wie Paula, in der Draufsicht jedoch nahezu einfarbig und damit vom eingetragenen Geschmacksmuster deutlich abweichend.

Ferner verneinte das Landgericht Düsseldorf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung lägen nicht vor. Die kuhfellähnliche Gestaltung der Vanille- und Schoko-Anteile im Dr. Oetker-Pudding bedeute zwar eine innovative Produkt-Neuheit mit großer Bekanntheit und hoher wettbewerblicher Eigenart. Das Markt- und Werbeverhalten von Flecki finde aber nicht in unlauterer Weise statt und sei deshalb wettbewersrechtlich erlaubt. Zudem sei alles Erforderliche getan worden, eine etwaige Herkunftstäuschung zu Lasten von Paula zu vermeiden. Hierzu gehören insbesondere eine abweichende Gestaltung und Abgrenzung der Flecken, andere Verpackungseinheiten und eine unterschiedliche Aufmachung und Verpackung mit unterschiedlichen Kuh-Darstellungen. Flecki ist z. B. eine recht magere, weiße Kuh mit Kuhglocke, die vor einem Bauernhof vom Rand her ins Bild schaut, während Paula kräftiger und cool mit einer Sonnenbrille im Mittelpunkt steht - bei unterschiedlicher Blickrichtung.

Die Richterin scheiterte mt einem Vergleichsvorschlag: Sie fragte, ob man nicht Flecki in einen Dalmatiner verwandeln könne. Der Rechtsanwalt der Beklagten wies schlagfertig - und zu Recht - darauf hin, dass Hunde keine Milch geben. Also kein Monopol für Paula aus Bielefeld.

Update 27.05.2012: Ein Sprecher des Oetker-Konzerns teilte mit, dass man gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt hat und die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche weiterverfolge. Der Kampf um ein Flecken-Monopol geht also weiter.