Freitag, 22. Juli 2016

Marke und Firma: Der Abmahner ist auch mal der Gärtner


Streit ums Markenrecht verlangt oft ein feines Gespür. Sogar unter Gärtnern.

Mit einer aktuellen Entscheidung zum Markenrecht hat das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 30.05.2016, Az. 6 U 27/16) Abmahnungen der Konkurrenz den rechtlichen Wert des eigenen (Vor-)Namens aufgezeigt.


Die oft überforderten Adressaten markenrechtlicher Abmahnungen haben nämlich häufig bereits selbst beachtliche Rechtspositionen, die der Abmahnung sowie einer etwaigen anschließenden Klage entgegengehalten werden können.

Dies ist neben z. B.  bestehenden Werktiteln, die auch ohne markenamtliche Registrierung rechtliche Bedeutung und Wirkung haben können, ein evtl. existierendes Unternehmenskennzeichen, die Firma bzw. der Name eines Unternehmens - mit älterer Priorität.

Im hier betroffenen Prozessfall sah sich ein Garten- und Landschaftsbauer der Klage eines Konkurrenten ausgesetzt. Der Kläger ging aus einer im Jahre 2014 angemeldeten Marke „A Objektservice – Peter B e.K.“ (eingetragen u. a. in Klasse 37 – „Bauwesen“) gegen den Beklagten vor. Der Beklagte firmierte seit 1995 unter der Bezeichnung "Peter´s Objektservice".
Der Kläger gelangte mit seiner Abmahnung außergerichtlich nicht ans Ziel und wollte dem Beklagten Gärtner nun gerichtlich verbieten lassen,
„im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens, insbesondere des Garten- und Landschaftsbaus und damit zusammenhängender Tätigkeiten, die Unternehmensbezeichnung "Peter" Objektservice oder eine sonstige Unternehmensbezeichnung, die mehr als einen der Begriffe "Peter", "B", "A" oder "Objektservice" enthält, zu verwenden.“
Ferner verlangte der Abmahner und Kläger Auskunft über Art, Umfang und Dauer der vermeintlichen Verletzungshandlungen unter Angabe von Umsatz und Gewinn sowie die gerichtliche Feststellung angeblicher Schadensersatzansprüche und Ersatz der vorgerichtlichen anwaltlichen Abmahnungskosten.

Der klagende Gartenbauer unterlag zu Recht in beiden Instanzen.

Bereits das Landgericht hatte aufgezeigt, dass der Beklagte seit 1995 Inhaber eines „Unternehmenskennzeichenrechts“ (gem. § 5 MarkenG) hinsichtlich der seitdem verwendeten Bezeichnung "Peter´s Objektservice" ist. Und dieses Zeichen verfügt eben insbesondere auch über die für eine Schutzfähigkeit ausreichende sogenannte „originäre Kennzeichnungskraft“. Dem vom Beklagten benutzten Zeichen kann entgegen der Auffassung der den Kläger vertretenden Anwälte eine originäre Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, weil auch ein Vorname durchaus geeignet ist, das so bezeichnete Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

„Dem steht nicht entgegen, dass ein Vorname vielfach verwendet wird und den Inhaber des Unternehmens daher nicht erkennen lässt; denn dies ist nicht Voraussetzung für die originäre Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens. Insoweit gilt für Vornamen nichts anderes als für weit verbreitete Familiennamen (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 801 [BGH 30.01.2008 - I ZR 134/05] - Hansen-Bau, juris-Tz. 12).“

„Bei § 5 II S. 1 MarkenG geht es - im Gegensatz zu den genannten Entscheidungen zu § 12 BGB - nicht um die namensmäßige Individualisierung einer natürlichen Person, sondern eines Unternehmens. Die Individualisierung kann zwar auch hier durch Namhaftmachung des Unternehmensträgers erfolgen; Kennzeichnungsobjekt ist aber allein das Unternehmen bzw. der Geschäftsbetrieb, nicht der Unternehmensträger als Person (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5, Rn. 6). Für ein Unternehmen kann einem Vornamen - ggf. in Verbindung mit einem den Unternehmensgegenstand beschreibenden Zusatz - durchaus eine Namensfunktion zukommen. Der Grund dafür, dass Vornamen grundsätzlich nicht geeignet sind, natürliche Personen zu individualisieren, liegt in ihrer weiten Verbreitung. Dies gilt nicht in gleicher Weise für Unternehmen und Geschäftsbetriebe. Die Benennung von Unternehmen mit dem Vornamen des Inhabers ist gerade nicht weit verbreitet. Die Bezeichnung "Peter´s Objektservice" ist jedenfalls ohne weiteres geeignet, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken.“

Und der Kläger verfügt durch die Markenregistrierung eben nicht über ein gegenüber dem Unternehmenskennzeichen des Beklagten älteres Kennzeichen- bzw. Markenrecht.

Besonders hilfreich kann in vielen Abmahnungsstreitigkeiten der zusätzlich in die Berufungsentscheidung aufgenommene, folgende richterliche Hinweis sein:

„Wollte man - wie der Kläger - der angegriffenen Bezeichnung jegliche Kennzeichnungskraft absprechen, wäre auch die Klagemarke nicht verletzt, weil es dann an der für eine solche Verletzung erforderlichen markenmäßigen Benutzung fehlen würde.“


Abmahnung und Klage scheitern also erst recht dann, wenn die angegriffene Bezeichnung selbst gar keine genügende Kennzeichnungskraft hat, sondern lediglich beschreibenden Charakter aufweist. Dann liegt nämlich überhaupt keine irgendwie angreifbare markenmäßige Benutzung des Abgemahnten vor, was nicht selten übersehen wird.

Es lohnt sich vor der voreiligen Abgabe verlangter strafbewehrter Unterlassungserklärungen und vor übereilter Zahlung anwaltlicher Abmahnungskosten also ein genauerer Blick auf die konkret berührte Sach- und Rechtslage ... auch im Gartenbau.