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Samstag, 31. März 2012

Flyer der Musik-, Film- und Buch-Branche "überfliegt" wesentliche Aspekte über Filesharing, Streaming, Blogs, Abmahnungen und Strafverfahren

Ein sich insbesondere an Eltern und Lehrer wendender urheberrechtlicher "Leitfaden" der Rechte-Industrie zum Down- und Upload im Internet sorgt aktuell für Aufmerksamkeit ... und Kritik. Sein Titel:

"LEGAL, SICHER UND FAIR
Nutzung von Musik, Filmen und Büchern aus dem Internet 
Ein Leitfaden für Eltern und Lehrer"

Unbeschadet des unbestreitbaren Rechtes auch der Content- und Abmahnungs-Lobby, ihre Interessen und ihre Meinung zu vertreten - hier nur die bereits bei erster Durchsicht sich m. E. aufdrängenden Kritikpunkte:

  • Der oft missbrauchte und ebenso falsche angebliche Rechtssatz "Eltern haften für ihre Kinder" wird dramatisierend eingesetzt.
  • Tauschbörsen- bzw. Filesharing-Systeme werden ohne ausreichende Differenzierung verteufelt und mit Abofallen, Viren und Trojanern in einen Topf "geworfen".
  • Die überwiegend urheberrechtlich als zulässig eingeordnete Nutzung von Streaming-Portalen wird recht einseitig mit juristischer Mindermeinung kriminalisiert.
  • Blogs und Blogger werden in gefährlicher (oder "geschickter"?) Manier undifferenziert diskreditiert als Produzenten unzulässiger Links.
  • Es wird massiv und undifferenziert die Angst vor Abmahnungen und Strafverfahren geschürt, ohne in verantwortungsvoller Weise auch vor kritikwürdiger Praxis und schwarzen Schafen der Abmahnungsbranche zu warnen.
  • Die Ermittlungsansätze der Abmahnungsbranche gegenüber den Inhabern von Internetanschlüssen über dynamische IP-Adressen und Zeitstempel werden unkritisch überbewertet.
  • Die Grenzen der Störerhaftung, erst recht der Schadenshaftung und auch die Grenzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast der Inhaber von Internetanschlüssen werden verschwiegen.
  • Der Begriff "Pirat" wird auf subtile Weise und doch mit recht durchsichtiger Motivation verallgemeinernder Verdächtigung ausgesetzt.

Schade. So kann man nicht wirklich von einem "fairen" und ausgewogenen Umgang mit dem  selbst vorgegebenen Thema gegenüber Eltern und Lehrern ... und Schülerinnen und Schülern ... sprechen.

Donnerstag, 16. Februar 2012

Aktuelles EuGH-Urteil: Urheberrecht rechtfertigt keine Netzfilter und keine vorbeugende Überwachungspflicht für Soziale Netzwerke - Verwertungsgesellschaft scheitert in Luxemburg

Es wirkt wie eine weitere Abmahnung des höchsten Europäischen Gerichts an die Rechte-Industrie: Der EuGH hat per Pressemitteilung vom 16.02.2012 ein Urteil in der Rechtssache C-360/10 - Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) gegen Netlog NV - bekanntgegeben.

Danach kann der Betreiber eines Sozialen Netzwerks im Internet nicht dazu gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer des Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer bzw. audiovisueller Werke zu verhindern. 


Klägerin ist die belgische Verwertungsgesellschaft SABAM, die Autoren, Komponisten und Herausgeber musikalischer Werke vertritt und sich auf die Urheberrechte ihrer Mitglieder berufen will. Sie ist u. a. auch für die Genehmigung der Verwendung ihrer geschützten Werke durch Dritte zuständig ist.

Beklagte ist die Netlog NV, die eine von über 10 Millionen Personen genutzte Plattform für ein Soziales Netzwerk im Internet betreibt. In dem sozialen Netzwerk bekommt jeder User einen persönlichen Bereich, ein weltweit zugängliches Profil, zur Verfügung gestellt. Dies kann der jeweilige Inhaber dann selbst in üblicher Weise mit Inhalten versehen. Es werden die für soziale Netzwerke klassischen Funktionen bereitgestellt: Man kann online kommunizierende Gemeinschaften (und Freundschaften) aufbauen und z. B. ein Tagebuch führen, eigene Hobbies, Vorlieben und Freunde dokumentieren, Fotos und Videos veröffentlichen oder seine Meinung kundtun.

Die SABAM rügte, das Soziale Netzwerk der Netlog NV ermögliche allen Usern, über das Profil musikalische bzw. audiovisuelle Werke aus dem SABAM-Repertoire zu nutzen, indem sie diese Werke andern Usern bzw. der Öffentlichkeit zugänglich machten, ohne dass die SABAM dem zugestimmt hätte und ohne dass die Netlog NV hierfür eine Vergütung zahlte.

Am 23.06.2009 verklagte die SABAM die Netlog NV beim Präsidenten der "Rechtbank van eerste aanleg te Brussel" in Belgien .

Die Klägerin beantragte u. a.,
der Netlog NV unter Androhung eines Zwangsgelds von 1000 Euro für jeden Tag des Verzugs aufzugeben, ab sofort jede unzulässige Zurverfügungstellung musikalischer oder audiovisueller Werke aus dem Repertoire von SABAM zu unterlassen. 
Die Netlog NV war der Ansicht, der Erlass der von SABAM beantragten Unterlassungsanordnung würde dazu führen, dass ihr eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt würde, was nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt - ABl. L 178, S. 1 - Art. 15.) verboten sei.

Die Rechtbank van eerste aanleg hat den EuGH angerufen mit der Fragestellung, "ob das Unionsrecht einer Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter in Gestalt des Betreibers eines Sozialen Netzwerks im Internet entgegensteht, ein System der Filterung der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, präventiv, allein auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt einzurichten."
Der EuGH hat entschieden: Der Betreiber eines Sozialen Netzwerks im Internet kann nicht dazu gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer des Netzwerks erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer bzw. audiovisueller Werke zu verhindern.
Der EuGH betrachtet die Netlog NV als Hosting-Anbieter und begründet seine Entscheidung damit, dass eine Filter-Pflicht gegen das Verbot verstößt, dem Anbieter eines derartigen Netzwerkes eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen. Gleichzeitig würde so auch das Erfordernis missachtet, "ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten."

Ein Filtersystem würde nach Einschätzung des höchsten Europäischen Gerichts dazu führen, dass im Interesse der Inhaber von Urheberrechten sämtliche, zumindest aber der größte Teil der beim Hosting-Provider gespeicherten Informationen überwacht werden müsse. Dies führe zu einer deutlichen Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit der Netlog NV. Der Betreiber des Sozialen Netzwerks würde nämlich auf diese Weise gezwungen, allein auf seine Kosten ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes Informatiksystem einzurichten. Zudem könne ein derartiges Filtersystem auch Grundrechte der User beeinträchtigen wie die oben bereits erwähnten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.

Das sind deutliche Worte aus Luxemburg, die in einigen aktuellen Debatten nicht überhört werden sollten.

Upgrade: Und hier der Link zum vollständigen Urteil der Dritten Kammer des EuGH vom 16.02.2012, Az. C‑360/10.

Freitag, 14. Januar 2011

Zahl der Filesharing-Abmahnungen auch 2010 dramatisch gestiegen - Boomendes Geschäftsmodell mit wachsender Dunkelziffer

Die Jahres-Bilanz 2010 vom Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. liegt vor und nicht wenige Insider gehen davon aus, dass die fundierten Schätzungen um eine noch höhere Dunkelziffer nach oben zu korrigieren sind.

Die in der differenzierten Statistik angegebene Zahl von 575.800 Abmahnungen der Musik-, Hörbuch-, Film- und Porno-Industrie enthält offensichtlich nicht die zunehmende - und vielleicht doch nicht zu vernachlässigende - Zahl von Anwaltskanzleien, die im vergangenen Jahr als abmahnende "Newcomer" im Urheberrecht in Erscheinung getreten sind. Außerdem wird vielleicht auch die Zahl derjenigen Abgemahnten unterschätzt, die sich nicht in einschlägigen hilfreichen Foren melden oder dort zumindest "hereinschauen" (Klick-Zahlen). In anwaltlicher Praxis begegnet man nach meiner Erfahrung einem erstaunlich großen Anteil von hilfesuchenden Mandanten, die nach Erhalt einer oder häufig  mehrer Filesharing-Abmahnungen zwar Anwalts-Seiten "gegoogelt" haben, aber nicht vertiefter in Foren-Seiten eingestiegen sind.

Die Kollegen Jens Ferner und Thomas Stadler weisen auf noch verbliebene Unklarheiten hin im Hinblick auf die Ausgangszahlen des Jahres 2009 und unter Berücksichtigung der enormen Zahl von Auskunftsverfahren nach §101 Abs.9 UrhG (u.a. beim Landgericht Köln).

Das bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen wiederum dramatisch gestiegene Arbeits- und Mandatsaufkommen des vergangenen Jahres lässt auch mich eher eine Steigerung der Abmahnungszahlen im "gefühlten" Bereich zwischen 50% bis zu 100% vermuten, als lediglich einen Zuwachs von unter 30%. Selbstverständlich lassen sich dabei eigene anwaltliche Wahrnehmungen nicht zwingend hochrechnen. Andererseits dürfen wir wohl davon ausgehen, dass die aktive Abmahnungszunft selbst mit Zahlenangaben eher zurückhaltend agiert, um den rechtlichen und gesellschaftlichen, den gerichtlichen und politischen Gegenwind nicht noch zu verstärken.

Montag, 17. Mai 2010

Anwaltskosten beim Geschäftsmodell "Filesharing-Abmahnung" als Notgroschen, Unverschämtheit oder Gaunerei?

Der Streit um die Kappung von Anwaltskosten nach § 97 a II UrhG auf der einen Seite und um angeblich oder tatsächlich überhöhte Anwaltskosten bei Filesharing-Abmahnungen auf der anderen Seite wurde durch das WLAN-Urteil des BGH vom 12.05.2010 zusätzlich entfacht.

Bei dieser Auseinandersetzung werden einige Aspekte verdreht bzw. übersehen oder ausgeblendet:

1. Das Problem überhöhter Kosten-Berechnungen im Rahmen von formularmäßigen anwaltlichen Abmahnungen ist nicht ein Problem der überhöhten In-Rechnung-Stellung der die Abmahnungen fabrizierenden Rechtsanwälte gegenüber deren Mandanten (Musik-, Film-, Porno- und Rechteverwertungs-Branchen); der Angriffspunkt ist vielmehr der Umstand, dass in etlichen Filesharing-Abmahnungen vermeintliche Vergütungs-Szenarien angedeutet oder vorgetäuscht werden, die so zwischen den Rechte-Inhabern und deren Anwälten gar nicht vereinbart und gelebt werden, um auf diese Weise irreale Erstattungsansprüche zu generieren zu Lasten der abgemahnten Inhaber von Internet-Anschlüssen.

2. In gleicher Weise vorwerfbar ist dabei die In-Ansatz-Bringung überhöhter Gegenstandswerte, die nicht selten in keinem vernünftigen Verhältnis zum betroffenen Werk und den daraus ableitbaren Interessen des Urhebers oder Rechteinhabers stehen.

3. Die Bagatell-Klausel des § 97 a II UrhG betrifft nicht die Honorar-Rechnung der abmahnenden Rechtsanwälte, sondern lediglich die Höhe der dem Abmahnenden maximal seitens des Abgemahnten zu erstattenden Aufwendungen. Lediglich der Aufwendungsersatz wird auf 100,00 € gedeckelt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

  erstmaliger Abmahnung

  in einfach gelagerten Fällen

  mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung

  außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

4. Soweit einige Abmahner die Deckelung des Aufwendungsersatzes nach § 97 a II UrhG missbilligen als vermeintlich unangemessene Aufbürdung "hängen bleibender" Rechtsverfolgungskosten, werden die oben zitierten engen Geltungsvoraussetzungen übersehen, die "dramatische" Fallkonstellationen wohl eher nicht erfassen. Darüber hinaus entsteht der Eindruck, dem Aufwendungsersatz wird mehr Bedeutung beigemessen als der Verhinderung sich vielleicht dann eben doch nicht derartig dramatisch darstellender, angeblich monokausal durch Filesharing entstehender Vermögenseinbußen. Dass zudem auch Rechteinhaber und Urheber von freierer Netz-Kommunikation profitieren können, soll an dieser Stelle nicht vertiefter thematisiert werden.

5. Der Vergleich mit anderen vergütungspflichtigen Anwaltsmandaten und daraus erwachsenden ungedeckelten Ansprüchen auf Kostenerstattung ist mit Vorsicht "zu genießen". Der Genuss kann schnell im "Halzband" stecken bleiben, wenn man die häufig sehr unterschiedliche Mandats-Struktur, -Organisation und -Strategie bedenkt und die formularmäßige, automatisierte und massenhafte Handhabung und Abwicklung von Teilen der aktuell agierenden "Abmahnungs-Industrie" in die Bewertung einbezieht - unbeschadet des Grundsatzes, dass dort, wo massenhaft Urheberrechte verletzt werden, auch grundsätzlich massenhaft abgemahnt werden darf.

6. Schließlich auch ein (selbst-)kritischer Satz zu den die Filesharing-Abmahnungen abwehrenden  Anwaltskollegen: Auch der mit der Abwehr der Abmahnung befasste Rechtsanwalt ist sich - selbstverständlich und naturgemäß - nicht zu schade, mit seiner anwaltlichen Dienstleistung und seinem juristischen und sachverhaltlichen Know-how Geld zu verdienen. Dies allerdings ohne selbst oder im Zusammenwirken mit seiner Mandantschaft originär generierte Massen-Handlings und lediglich in Reaktion auf die oben und anderswo beschriebenen professionalisierten Missstände und Fehlentwicklungen.

Montag, 12. April 2010

Wer soll das bezahlen? Erstattung überhöhter Rechtsanwaltskosten bei Filesharing-Abmahnung

Es geht um's Geld. Im Musikgeschäft, in der Filmbranche und auch in der Abmahnungs-Industrie. Aber wie seriös, wie belastbar sind die Kostenerstattungs-Begehren in einer Vielzahl der kursierenden Filesharing-Abmahnungen?

Kostenerstattung kann derjenige beanspruchen, dem wegen berechtigter urheberrechtlicher Abmahnung Kosten entstanden sind, ersetzbar in bestimmter Höhe, maximal in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG. Voraussetzung für ein berechtigtes Verlangen nach Erstattung von Anwaltskosten ist deren tatsächliche Vereinbarung, In-Rechnung-Stellung durch den Rechtsanwalt und Zahlung durch den abmahnenden Rechteinhaber.

In vielen Fällen wird bereits zu prüfen sein, ob ggf. die für einfach gelagerte Erst-Abmahnungen gesetzlich geschaffene Kosten-Deckelung durch die 100 Euro-Bagatellgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG eingreift.

Auch über die z. T. in den Raum gestellten Streitwert-Höhen lässt sich trefflich streiten. Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung tendiert in den vergangenen Monaten insoweit zu eher zurückhaltenderen Festsetzungen und verabschiedet sich von der schlichten "Multiplikations-Praxis" der vergangenen Jahre. Die demgegenüber in den Abmahnungen enthaltenen Streitwert-Phantasien entbehren nicht selten seriöser Substanz.

Es ist allerdings in zahlreichen Fällen noch viel zweifelhafter, ob zwischen dem abmahnenden, vermeintlichen Rechteinhaber und dem die Abmahnung versendenden Rechtsanwalt überhaupt eine anwaltliche Vergütung in der geltend gemachten Art und Höhe rechtsverbindlich vereinbart worden ist, ob die angeblichen Anwaltskosten in dieser Weise abgerechnet worden sind bzw. überhaupt abgerechnet werden sollen und ob die zur Erstattung aufgegebene oder angedrohte Zahlungsforderung vom Abmahner beglichen wurde oder zumindest beglichen wird.

Die aktuelle Rechtsprechung (z. B. Amtsgericht Frankfurt und Landgericht Köln) tendiert insoweit zu Recht zunehmend zu kritischer Hinterfragung der häufig von der Abmahnungs-Branche pauschal und ungenügend substantiierten Kostenerstattungsansprüche. Wie so oft gilt : Bange machen gilt nicht ... und Papier ist geduldig.

Wer kann glauben, dass bei der ungeheuren Masse von Abmahnungen einzelner Musik-Konzerne, Film-Produzenten oder Rechte-Verwerter diese Mandanten ihren Rechtsanwälten wirklich für jedes verschickte Abmahnungsformular die vollen gesetzlichen Gebühren zu dem im Abmahnungsschreiben bezifferten Streitwert vergüten? Probeberechnungen haben belegt, dass dann einige Abmahnungs-Unternehmen bereits vor einiger Zeit wegen immenser Anwaltskosten zahlungsunfähig gewesen wären.

Das Thema Kostenerstattung ist für die Abmahnungsbranche durchaus sensibel und diffzil, kann die Vorgabe überhöhter, fiktiver und nicht tatsächlich entstandener Kosten doch durchaus auch den Staatsanwalt interessieren. Zudem wäre die Aufdeckung im deutschen Recht für die hier betroffenen Abmahnungs-Fälle unzulässiger Vergütungsabreden - etwa in der Form eines Erfolgshonorars - auch standesrechtlich nicht ohne Konsequenzen.

Dies kann auch ein Grund dafür sein, dass viele abmahnende Rechtsanwälte mittlerweile zunehmend dazu übergehen, die Kostenerstattungsbeträge nicht mehr konkret zu beziffern, sondern lediglich mehr oder weniger nebulös in dramatisierender Höhe anzudeuten, um anschließend eine nicht näher aufgeschlüsselte, vermeintlich günstige Vergleichssumme zu nennen - zur "Erledigung" sämtlicher Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- und Kostenerstattungsbeträge.

Bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen gilt es folglich nicht nur, die angebliche Verletzung von Urheberrecht und behauptete Schadenshöhen und Lizenzen sowie eine etwaig modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu prüfen, sondern auch die anwaltlichen Kosten-Szenarien kritisch unter die Lupe zu nehmen.

Samstag, 3. April 2010

Der Basta-Kanzler, die Fahrt in´s Blaue und ein Lehrstück zur Abwehrtaktik bei Abmahnungen - Tauschbörse inbegriffen

Der Alt-Bundeskanzler Gerhard Schröder, seines Zeichens selbst Volljurist, war stets ein entschiedener Macher und Macht-Mensch. Ihn in die Alkoholfahrt-Affäre der (Ex-)Bischöfin Margot Käßmann als potentiellen Beifahrer hineinzuziehen, musste eigentlich Konsequenzen nach sich ziehen. Die anwaltliche Abmahnung gegen den sich erdreistenden Blogger und Twitterer kam dann auch postwendend.

Der couragierte - sowie vielleicht auch grenzwertige und provokante - Umgang des Kollegen Rechtsanwalt und Blogger Joachim Nikolaus Steinhöfel mit dem medienrechtlichen Spannungsfeld zwischen Boulevard, öffentlichem Informationsinteresse und schützenswertem Persönlichkeitsrecht visualisiert ganz en "passant", wie wichtig auf der Klaviatur des Abmahnungsrechts neben materiell-rechtlichen Gesichtspunkten auch verfahrensrechtliche Weitsicht und prozesstaktische Finesse sind. Auch wenn damit der etwaige Ausgang des an der Medienfront aufgezogenen Streitfalles naturgemäß keineswegs gerichtsfest prognostiziert werden kann, zeigt der Fall doch recht anschaulich, dasss vor und nach einer Abmahnung knieweiches Bangemachen - z. B. vor einem allmächtigen "Basta" - nicht immer gilt, zumal wenn selbst bei materiellrechtlich offenen Fragen gleichzeitig für mehrere Beteiligte prozessuale Zwickmühlen und unangenehme Nebenkriegsschauplätze existieren.

Es darf und soll nicht Gegenstand dieses Beitrags sein, wessen verfahrenstaktische Achillesferse von wem im bischöflichlichen Beifahrer-Verfahren ausgenutzt oder verletzt wird. Jeder Empfänger einer vermeintlich starken und lauten Abmahnung lasse sich jedoch Mut machen - auch wenn es um starke Filme oder laute Musik und um deren "beifahrerischen" Tausch gehen sollte:

1. Der Absender einer Abmahnung und dessen zur Schau getragene Macht oder Stärke (egal ob Polit-Goliath oder Musik-Konzern) sagen für sich genommen noch nichts über tatsächliche Rechteinhaberschaft und prozessuale Substanz aus.

2. Bei anwaltlicher Prüfung und Strategie-Findung spielt nicht nur die vordergründige Anspruchsgrundlage, sondern spielen wenigstens ebenso weitere, evtl. "querlaufende" Interessen(-Konflikte) und Motivationshintergründe des Anspruchstellers, dessen wirkliche, oft verzwicktere Verfahrenslagen sowie  faktische Prozess-Bremsen nicht unwesentliche Rollen.

3. Rechtlich beherrscht der am besten den Streit, der nicht nur unter die Anspruchsgrundlage subsumiert, sondern zusätzlich umliegende Rechtsfelder strategisch einbezieht - also neben Medienrecht oder Urheberrecht beispielsweise auch Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht, Verfassungsrecht, Datenschutzrecht, Kirchenrecht, Schadensrecht, Kostenrecht etc. berücksichtigt.

4. Und schließlich gilt immer wieder: Einen Fall über den juristischen Tellerrand hinaus zu betrachten und zu analysieren, schadet nie und hilft oft bei der berechtigten Wahrnehmung rechtlicher Interessen.

Sonntag, 28. Februar 2010

Abmahnung bei Filesharing und die Frage nach Verhältnismäßigkeit und "Treu und Glauben"

Gegen Abmahnungen durch die Musik-, Film- und Porno-Branche wegen vermeintlicher Teilnahme am Filesharing in sog. P2P-Netzwerken finden sich zahlreiche Argumentations-Schienen:

Formfehler, zweifelhafte Aktivlegitimation, Datenschutz-Aspekte, Vorwurf unzulässiger Massenabmahnung bzw. sittenwidriger Abmahnung, Grundlagen-, Ermittlungs- und Nachweisfehler im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, Grenzen einer etwaigen Störerhaftung, Beweisfragen, Probleme bei der Schadens-Spezifizierung und -Berechnung, rechtswidrige Kosten-Szenarien, grenzwertige Vorgaben für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und einiges mehr.

Was ist in dem Zusammenhang eigentlich mit der Geltung der althergebrachten und dennoch fortgeltenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und von Treu und Glauben?

Zu berücksichtigen sind dabei m. E. auf Seiten der Abmahnungs-Industrie die gerade in der jüngeren Vergangenheit an´s Licht gekommenen Organisationsformen, Vorgehensweisen, Gewichtungen, Vorspiegelungen und Volumina und auf der Seite vieler Abmahnungs-Adressaten und Internet-Anschlussinhaber deren technische, mediale, kognitive und wirtschaftliche Überforderung.
Eingedenk derartiger Ungleichgewichte können häufig zumindest die pekuniären Forderungen der Abmahnungs-Unternehmen nicht als verhältnismäßig bewertet werden.

Die fehlende Verhältnismäßigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht drängt sich bei Hochrechnung der Abmahnungszahlen sowie bei Addition der fiktiven Schadenssummen und Kostenrechnungen und auch bei Betrachtung der überschwemmungsartigen Betroffenheit zahlloser Familien, Schülerinnen und Schüler, Senioren etc. auf. 

Die konkreten Aspekte berührter Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB werden noch an anderer Stelle zu substantiieren sein (venire contra factum proprium, Anstand, Redlichkeit, Lauterkeit als Schlagworte, die mit Substanz und Abwägung zu füllen sein werden).

Brauchen wir diese übergeordnete Betrachtung?

Ja, und zwar nicht aus vermeintlicher Argumentationsnot im Rahmen treffsicherer Abmahnungsabwehr (Es gibt - wie oben aufgelistet - eine Menge Argumente), sondern zur Überprüfung und Abrundung im Einzelfall gefundener Ergebnisse.

Dies erscheint mir auch gerade deshalb angebracht, weil keineswegs dem Urheber eines Werkes oder dem Inhaber einer Marke das Recht abgesprochen werden soll, sich gegen vermeintliche oder tatsächliche Verletzungen seiner Rechte zu wehren. Die Filesharing-Abmahner bemühen sich regelmäßig, ein Bild der böswilligen Vorenthaltung von Rechten zu Lasten kreativer Urheber mit kriminalisierter Rollenverteilung zu zeichnen. Dabei versuchen sie zu verschleiern, dass von den Abmahnungs-Branchen nicht selten - vorbei an den tatsächlichen Werkschöpfern - ein kreativ eingerichtetes und ausgeübtes Nebenerwerbs-Modell konzernmäßiger Struktur und ausufernden Volumens mit Hilfe juristischer Rafinesse aufgebaut wird.

 Es muss in beide Richtungen die Frage nach Redlichkeit und Lauterkeit erlaubt sein, die Frage nach widersprüchlichem Verhalten und auch nach den Grenzen der Abmahnung als instrumentalisiertem und kommerzialisiertem Selbstzweck.

Samstag, 27. Februar 2010

Abmahnungen und Piraten ... und Piratinnen


Urheberrecht im Internet und auf hoher See
Mal eine Glosse von Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring, Bielefeld


Piraten reißen uns hin und her: Einerseits böse Rechtsbrecher, andererseits verkappte "Robin Hoods" der Meere.

Es ist in den vergangenen Jahren nicht klar auszumachen, wer "der Böse" ist auf dem (See-Schlacht-) Feld der massenhaften Abmahnungen im Zusammenhang mit Seemannsliedern und Reeperbahn-Filmchen: Sind es die ihre Umsätze verlierenden Kommandobrücken der großen Entertainment-Tanker, sind es die inzwischen ebenfalls den mittelbaren Erwerbszweig der Lizenzanalogie entdeckenden Künstler und Gaukler, sind es die kopierenden und tauschenden sowie täuschenden Filesharing-Leichtmatrosen bzw.
Piraten oder ist es das nationale Seerecht?

Wo im weltweiten Netz auf der hohen See der Tauschbörsen, P2P-Programme und Filesharing-Systeme massenhaft schöpferisches Seemannsgarn "gekapert" wird, ohne angemessenen Tribut zu  zollen, darf naturgemäß auch massenhaft verfolgt, gefangen genommen und abgewatscht werden. Das Seerecht braucht dem See-Unrecht nicht zu weichen.
Piraten dürfen nicht mehr auf dem Meer als Andere.

Wo allerdings mit teilweise fadenscheinigen Beweisen und mit übergroßen Fangnetzen jeder gekescht wird, der nur an (Mother-)Board war und nicht schnell genug auf den (Groß-)Baum kam, bestehen Bedenken ob der seemännischen Legitimation, zumal wenn in zunehmend summarischeren Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gerichtliche Auskunfts- (oder Fahndungs-) Titel erzeugt werden bezüglich vermeintlich gewerblicher Sachverhalte, bei denen es oft tatsächlich allenfalls um Gelegenheits-Tauschgeschäfte geht - und nicht um wirklichen "Seehandel". Seemann (oder Seefrau) oder Seeräuber?
Pirat (oder Piratin) oder Parasit?

Hinzu kommen die tatsächlich sehr unsicheren Untiefen der See-Router sowie der Wogen und W-Lan. Da reichen nicht einmal noch so viele Schlüssel und Geheim-Codes: Die Gefahr, dass fremde, unbekannte und unerkannte Seeräuber unerwünscht an Deck kommen, um auf fremde Kosten zu Surfen, lässt sich nicht hundertprozentig ausschließen. Dies gilt erst recht im Hinblick auf das ständig dichter und enger werdende Netz der Seewege und die rasend schnell zunehmende Zahl von W-Lan-Reitern und Netzwerk-Routern. Welcher
Pirat kann da noch durchfinden?

Auf den Kommandobrücken des Seehandels versucht man dann, wenn ein winziges Bändsel oder ein abgeschnittener Tampen auftaucht und von Anti-
Piraten-Weichware an Deck gespült worden ist, mit vermeintlich darauf befindlichen Fingerabdrücken einen angeblichen Piraten zu überführen, er habe das gesamte Tauwerk oder zumindest wesentliche Schoten und Trossen daraus ohne Einwilligung des Eigners anderen Piraten zum Gebrauch überlassen.

Dabei kennen die
Piraten sich häufig gar nicht genügend aus mit Achterspring, Kabelgarn, Marlspieker (oder -Speaker?), Niederholer, Slippen, Spleiß, Stag, Tampen und Wanten oder auch mit Algorithmen, W-Lan, WPA2, Clients, Access Points, Firmware-Updates, SSID, Public Key, Responder und Wired Equivalent Privacy.

Nun schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

Um Strafe geht es allerdings im Abmahnungsgeschäft in den seltensten Fällen - allenfalls um Vertragsstrafen. Primär geht es um das liebe Geld.

Beim Wissen um Fachterminologien, die dahinter sich verbergenden Sachverhalte und Abläufe sowie die dahinter sich verbergenden Geldquellen - stromaufwärts - sind den
Piraten die Insider des Seehandels und die See-Offiziere der Handelstanker weit voraus - auch was Ausstattung, Bewaffnung, Kontakte zu Reedereien, Erfahrungen vor Seegerichten und hilfreiche Vernetzungen betrifft.

Insofern wird viel Sympathie auf die Seite unerfahrener, gutgläubiger, aber manchmal eben doch wilder und verwegener
Piraten verteilt. Diese wären allerdings schlecht beraten, wenn sie sich durch Trotz oder Fluchtversuche noch mehr im Netz der seerechtlichen Regelwerke verheddern würden; es ist den Piraten und Leichtmatrosen vielmehr zu empfehlen, sich durch kluge Analyse, weitsichtige, zielführende Taktik und ideenreiche Strategie davor zu hüten und zu schützen, dass aus seemännischer Abmahnung nicht ein seeräuberisches Abwatschen wird.

Dabei hilft eine Klärung der wirklichen Sachverhalte, der vermeintlichen Beweislage und der oft komplexen Rechtslage sowie eine verantwortungsvolle Erarbeitung druckvoller Argumentationswerke und verantwortbarer (Unterlassungs-) Erklärungen. Bei Letzteren ist es in der Mehrzahl der Abmahnungs-Fälle nicht anzuraten, das vorgelegte Seemannslied zu singen. Stattdessen kann durch veränderte Tonlagen, zusätzliche Zwischentöne und einen Kanon von weiterem Liedgut der
Pirat das Galgen-Risiko eingrenzen und sich eine zukünftig von Untiefen freiere Seefahrer-Existenz sichern.

Schlussendlich werden wohl beide Lager auf Dauer einen durchfahrfähigen Seeweg finden müssen zwischen den Eisblöcken teilweise veralteter Verzollungsszenarien sowie unliberaler Zugangsbegrenzungen auf der einen Seite und wildem
Piratentum oder gar respektlosem Seeraub auf der anderen Seite.

Entsprechende Wege zeichnen sich bereits ab. Nicht nur die Nordwest-Passage ist inzwischen - entgegen aller früheren Seeregeln - eisfrei und schiffbar (wenn auch der Klimawandel als Ursache dieses Ergebnisses uns nicht frohlocken lassen sollte); es zeichnen sich auch bereits neue, seerechtlich abgesegnete Kauf- und Tauschbörsen für unzählige (Tau-) Werke ab, die neue Wege für einen liberaleren und offeneren Umgang mit Netzwerken, mit Leichtmatrosen und
Piraten eröffnen. Dass Piraten und Piratinnen inzwischen auch im Wahlvolk parteifähig und wählbar geworden sind, ist eine andere Geschichte. 

Für Hilfe aus See- und Abmahnungs-Not geht´s zumAnwalt.de.