Freitag, 8. Mai 2015

OLG Köln begrenzt Abmahnungsrecht bei Film-Filesharing-Abmahnungen


Kein roter Teppich für Film-Filesharing-Abmahnung vor dem OLG Köln
Das Oberlandesgericht Köln hat einer abmahnenden Filmproduktionsgesellschaft die Grenzen ambitionierter Filesharing-Abmahnungen aufgezeigt, wenn ein Filmproduzent an einem Film Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt. Dann kann der Filmproduzent nämlich in seiner Möglichkeit, Internetanschlussinhaber wegen vermeintlicher illegaler Filesharing-Verstöße abzumahnen, mangels eigenen Urheberrechts und bei fehlendem materiellen Interesse beschränkt oder sogar gehindert sein. 
Nach einem zur Vorbereitung von Filesharing-Abmahnungen stattfindenden Auskunfts- bzw. Gestattungsverfahren zur Ermittlung von Internetanschlussinhabern, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte dynamische IP-Adressen zugewiesen gewesen sein sollen, hat das OLG Köln mit Beschluss vom 17.04.2015 (Az. 6 W 14/15) dem Abmahnungsadressaten Recht gegeben. Auf seine Beschwerde hin wurde festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 204 O 24/14 – vom 11. 2. 2014 den Abmahnungsempfänger in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin dem Internetserviceprovider gestattet worden ist, der abmahnenden, in Kanada ansässigen Filmproduktionsgesellschaft unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 09. 02. 2014 um 10:12:30 Uhr (CET) die IP-Adresse 217.xxx.xxx.xx zugewiesen war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der abmahnenden Filmproduzentin auferlegt.
Das Oberlandesgericht hat eine ausreichende Aktivlegitimation der vermeintlichen Rechteinhaberin und damit im Ergebnis auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Abmahnerin verneint.
Der OLG-Senat führt dazu aus:
„Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart (§ 31 Abs. 1 UrhG) bestimmt (Senat, GRUR 2000, 414, 416 – „GRUR/GRUR Int“) und findet seine Grenze regelmäßig in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (BGH, GRUR 1992, 310, 311 – Taschenbuch-Lizenz; Senat, ZUM-RD 2014, 162 = juris Tz. 5; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, vor § 28 Rn. 82; Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Auflage 2008, § 97 Rn. 133). Das Verbietungsrecht kann zwar über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wirksam zu schützen (BGH, NJW 1953, 1258, 1259 – Lied der Wildbahn; BGHZ 141, 267 = GRUR 1999, 984, 985 – Laras Tochter; Wild in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 97 Rn. 50).
Ein Verbietungsrecht besteht jedoch nicht mehr, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts seine Rechte an Dritte übertragen hat. Mit der Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts erlischt die Aktivlegitimation des bisherigen Inhabers und die Aktivlegitimation des neuen Inhabers wird begründet (Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 19). Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts bleibt ferner auch nach der Einräumung eines solchen Nutzungsrechts weiterer Stufe klageberechtigt, wenn er an den Verkaufserlösen des Unterlizenznehmers beteiligt ist. Der Feststellung, dass seine Lizenzeinnahmen durch die Verletzungshandlung tatsächlich beeinträchtigt sind, bedarf es dazu nicht (BGHZ 141, 267 = GRUR 1999, 984, 985 – Laras Tochter; GRUR 2010, 920 Tz. 16 – Klingeltöne für Mobiltelefone II).“ 
Die Filmproduzentin aus Vancouver wollte sich zum Nachweis ihrer angeblichen Rechteinhaberschaft auf einen Eintrag im US Copyright Register sowie eine eidesstattliche Erklärung ihres CEO E. W. berufen, nach der sie für Produktion und Finanzierung des Filmes verantwortlich gewesen ist. Sie bestritt allerdings nicht, dass sie Nutzungsrechte zur Verwertung des Films an Dritte vergeben hat, zumal sie selbst ein sogenanntes „Sales Agency Agreement“ vorlegte. Der Abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses konnte außerdem Ausdrucke aus dem Internet vorweisen, nach denen die Rechte für Deutschland zumindest teilweise bei einer „J. GmbH“ liegen.
Die Filmproduktionsgesellschaft meinte, ihre Aktivlegitimation sei unabhängig von der Frage, ob sie an den Erlösen der Filmverwertung partizipiere und Ihre Berechtigung folge aus ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht.
Demgegenüber differenziert das OLG Köln zu Recht zwischen Urheberrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht, Leistungsschutzrecht und Nutzungsrecht sowie ideellen Interessen und materiellen Verwertungsinteressen, prüft juristisch penibel und stellt klar:
„Zutreffend ist, dass dem Urheber selber trotz der Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte ein eigenes negatives Verwertungsrecht, mithin ein selbständige Verbotsrecht gegenüber rechtswidrigen Verwertungshandlungen Dritter zustehen kann (OLG München, GRUR 2005, 1038, 1039 – Hundertwasserhaus II; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, § 97 Rn. 128; Wild, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl. 2010, § 97 Rn. 48). Die Beteiligte zu 1) übersieht jedoch, dass sie nach dem infolge des Schutzlandprinzips hier anwendbaren deutschen Recht nicht Urheberin des Films ist. Zutreffend ist, dass nach dem Recht der USA dem Filmhersteller ein originäres Urheberrecht zukommen kann. Ob dies auch nach dem kanadischen Recht der Fall ist – die Beteiligte zu 1) hat ihren Sitz in Kanada –, kann offen bleiben. Selbst wenn US-Recht anwendbar sein sollte oder das kanadische Recht ein entsprechendes Rechtsinstitut vorsehen sollte, so würde dies nicht dazu führen, dass die Beteiligte zu 1) nach deutschem Recht als Urheberin anzusehen wäre, da ein originäres Urheberrecht des Filmherstellers mit dem Schöpferprinzip des § 7 UrhG nicht vereinbar ist. Ein nach US-Recht bestehendes originäres Urheberrecht ist daher in ein von den einzelnen Filmurhebern eingeräumtes ausschließliches und unbeschränktes Verwertungsrecht umzudeuten (vgl. Senat, Beschluss vom 11. 11. 2010 – 6 W 182/10; Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, vor §§ 88 ff. Rn. 25). An einem eigenen Urheberrecht der Beteiligten zu 1) fehlt es daher.
Urheberpersönlichkeitsrechte können daher nur den an der Herstellung des Films beteiligten Schöpfern zukommen, nicht jedoch der Beteiligten zu 1). Ideelle Interessen der Beteiligten zu 1), die über diejenigen der Filmurheber hinausgehen würden, sind nicht erkennbar. Auf ein – zumindest im Recht der USA unbekanntes – Leistungsschutzrecht des Filmherstellers beruft sie sich nicht. Sie kann daher für den Fall, dass sie Dritten ausschließliche Nutzungsrechte übertragen hat, nach den oben dargelegten Grundsätzen nur dann selber gegen Rechtsverletzungen vorgehen, wenn sie ein eigenes materielles Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Ein solches hat sie jedoch nicht dargelegt. Soweit sie gegenüber dem Landgericht darauf verwiesen hat, das „Sales Agency Agreement“ sehe ihre Beteiligung an den Lizenzeinnahmen vor, hatte sie zuvor im gleichen Schriftsatz (vom 26. 9. 2014) ausgeführt, nach diesem Vertrag sei eine Auswertung in Deutschland nicht vorgesehen. Ihm kann daher für die – maßgebliche – Nutzungsrechtslage in Deutschland nichts entnommen werden.“ 
Es ist folglich bei der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen – neben zahlreichen weiteren Gesichtspunkten – auch verstärkt zu prüfen, ob dem jeweils abmahnenden Unternehmen die behaupteten Rechte überhaupt in urheberrechtlich relevanter Weise (weiter) zustehen.
  

Sonntag, 19. April 2015

Filesharing-Klagen auch bei Single-Haushalten in Beweis-Not


 
Neues Urteil des AG Bielefeld zu untauglichen Auskünften und Zeugen

Über die zunehmende Beweis-Not der Abmahn-Lobby und wachsende Abwehr-Chancen auch für Single-Haushalte hat der Kollege Gerth gepostet. Mit Urteil des AG Bielefeld vom 24.03.2015 (Az. 42 C 458/15) ging die Filesharing-Klage leer aus, weil der von der Rechteinhaberin benannte Zeuge, der Geschäftsführer und Entwickler der Ermittlungsfirma, nichts Genaues nicht wusste und IP-Adressen Auskunft-Ausdrucke der Internet Service Provider nicht wirklich einen ausreichenden Beweiswert haben.
In dem Urteil heißt es u.a.:
„Zum einen hat die Klägerin die Richtigkeit der Ermittlung der betreffenden IP-Adresse nicht bewiesen. Der hierzu vernommene Zeuge Perino hat bekundet, dass im vorliegenden Fall nicht er, sondern einer seiner Mitarbeiter die Ermittlung im Zusammenspiel mit der Ermittlungssoftware durchgeführt hat und hierbei insbesondere das Originalwerk mit dem in einer Referenzdatei enthaltenen Film eigenständig verglichen habe bzw. darüber hinaus auch den Hashwertvergleich durchgeführt habe. …
… Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeuge nur die allgemeine Vorgehensweise bei den Ermittlungen sowie den Inhalt eines firmen internen Protokolls darlegen konnte, darüber hinaus aber nicht aus eigener Anschauung bestätigen konnte, dass im vorliegenden Fall die konkrete Referenzdatei tatsächlich den streitgegenständlichen Film enthalten hat bzw. die Hashwerte übereingestimmt haben, kann das Gericht nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich unter Nutzung eines Anschlusses mit der IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX erfolgt ist.
Zur Überzeugung des Gerichts steht des Weiteren nicht fest, dass die IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX zum fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss Beklagten zugewiesen war. Insofern wurde klägerseits als Beweis nur der Ausdruck einer in Form einer Datei übermittelten Auskunft des zuständigen Internet Service Providers vorgelegt, welche den klägerischen Vortrag stützt. Allein aufgrund dieser Auskunft ist der Beweis der Richtigkeit dieser Zuordnung aber noch nicht erbracht, da im Zivilprozessrecht der allgemeine Grundsatz gilt, dass eine in irgendeiner Weise festgehaltene nichtöffentliche Gedankenerklärung nicht ihre eigene inhaltliche Richtigkeit beweist. ...
Da … das Gericht auch nicht ernsthaft ausschließen kann, dass der Internetservice Provider infolge eines technisch oder menschlich bedingten Fehlers bei der Erfassung und/oder Archivierung der Verbindungsdaten bzw. aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters bei der Auskunftserteilung eine inhaltlich unrichtige Auskunft erteilt hat, kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die fragliche IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.“

Die Luft wird zunehmend dünner für kecke und generalverdächtigende Filesharing-Abmahnungen gegenüber zahlreichen Internetanschlussinhabern, auch wenn diese den Anschluss als Single alleine nutzen. Das Urheberrecht bleibt also auch in diesen Fällen wohl doch kein Geschäftsmodell für das quasi automatisierte Einsammeln pauschaler Abmahn-Gelder.
 

Donnerstag, 16. April 2015

BGH-Urteil: Urheberrecht verbietet keine Buch-Digitalisierung für öffentliche Leseplätze in Unis und Bibliotheken

In einem Streit über die Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken hat der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH heute mit Urteil vom 16.04.2015 (Az. I ZR 69/11 „Elektronische Leseplätze II“) die Klage eines Verlages gegen die Technische Universität Darmstadt abgewiesen. Es ging um die Frage, ob für elektronische Leseplätze in Bibliotheken Bücher auch ohne Einwilligung des Verlages digitalisiert und sodann den Nutzern zugänglich gemacht werden dürfen - auch zum Ausdruck und zur Speicherung per USB-Stick seitens der Bibliotheksnutzer.
 

Öffentliche elektronische Leseplätze

Die TU Darmstadt stellt in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek mehrere elektronische Leseplätze zur Verfügung. Dort können Bibliotheksbesucherinnen und -besucher bestimmte Werke aus dem Bestand der Universität nach von der Uni vorgenommener Digitalisierung durchsuchen, lesen, ausdrucken und auch per USB-Stick speichern - so u.a. das im klagenden Verlag herausgegebene und von der beklagten TU digitalisierte Lehrbuch mit dem Titel "Einführung in die neuere Geschichte". 

Lizenz-Angebot des Verlages abgelehnt

Die Klägerin hatte vor Abmahnung und Klage der Universität angeboten, im Verlag erscheinende Lehrbücher als E-Book-Version zu kaufen und in der Bibliothek zu nutzen. Darauf ließ sich die Uni-Bibliothek aber nicht ein.
Ist – wie der Verlag meint – die Digitalisierung der Bücher und deren Bereitstellung an den Uni-Leseplätzen nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG gedeckt, wonach veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich gemacht werden dürfen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen?  

Das Landgericht Frankfurt a.M. meinte Jein

Es hat zwar mit Urteil vom 16.03.2011 (Az. 2/06 O 378/10) den Unterlassungsantrag abgewiesen, soweit der TU verboten werden sollte, Bücher des Verlages zu digitalisieren und in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen Uni-Bibliothek zu benutzen, wenn der Verlag ihr für diese Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet. Das Landgericht hat der beklagten TU allerdings verboten, Bibliotheksnutzern zu ermöglichen, digitale Versionen von Büchern des Verlages an elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern.  

Sprungrevision und EuGH-Vorlage

So landete die Sache nach zugelassener Sprungrevision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, wo beide Seiten weiterstritten.
Der BGH setzte (Beschluss vom 20.09.2012) das Verfahren aus und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung einige Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor. Die Regelung des § 52b UrhG setzt nämlich Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und muss deshalb „richtlinienkonform“ ausgelegt werden. Hierüber hat der EuGH mit Urteil vom 11.09.2014 (Az. C-117/13) zugunsten der Bibliotheken entschieden.  

Der BGH erlaubt Digitalisierung, elektronische Leseplätze und USB-Sticks

Das Verlagsangebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages hindert auch nach Auffassung der BGH-Richter die Hochschule urheberrechtlich nicht daran, im Verlag herausgegebene Bücher in digitalisierter Form an den elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zugänglich zu machen; die Bibliothek durfte die Bücher unter Berufung auf § 52b UrhG auch ohne Einwilligung des Verlages auf die geschehene Art und Weise nutzen. Unter "vertraglichen Regelungen", die nach § 52b UrhG einer solchen Verwendung entgegenstehen, sind nach der BGH-Entscheidung „allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine bloßen Vertragsangebote zu verstehen.“
Die Technische Universität war und  ist nach dem BGH-Urteil auch analog § 52a Abs. 3 UrhG berechtigt, die Bücher zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist für eine Zugänglichachung der Bücher an elektronischen Leseplätzen.
Der Bundesgerichtshof führt dazu in seiner heutigen Presseerklärung aus:
„§ 52b UrhG sieht zwar keine solche Berechtigung vor. Jedoch ist in diesen Fällen die unmittelbar für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken in Unterricht und Forschung geltende Regelung des § 52a Abs. 3 UrhG entsprechend anwendbar, die zur Zugänglichmachung erforderliche Vervielfältigungen erlaubt. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung ist geboten, weil das Recht zur Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit verlieren würde, wenn die Bibliotheken kein akzessorisches Recht zur Digitalisierung der betroffenen Werke besäßen.
Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem Buch auch nicht dadurch verletzt, dass sie es Bibliotheksnutzern ermöglicht hat, das an elektronischen Leseplätzen zugänglich gemachte Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Der Beklagten war es nach § 52b UrhG erlaubt, das Buch an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen. § 52b UrhG ist im Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass Werke an elektronischen Leseplätzen nur in der Weise zugänglich gemacht werden dürfen, dass sie von Nutzern dort nur gelesen und nicht auch ausgedruckt oder abgespeichert werden können. Die Beklagte haftet auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Ein Ausdrucken oder Abspeichern von an elektronischen Leseplätzen bereitgestellten Werken kann in vielen Fällen als Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 UrhG zulässig sein.“ (Markierung durch den Blogger)

Gut so. 

Update vom 25.09.2015:

Mittlerweile liegt das Urteil hier im Volltext vor.

Donnerstag, 9. April 2015

Falsche Abmahnungen im Namen der Marke

Neues hilfreiches Urteil: Landgericht Bielefeld zu Grenzen im Markenrecht

Mit bisher unveröffentlichtem Urteil vom 06.03.2015 (Az. 17 O 12/15) hat das Landgericht Bielefeld einem Apotheker Recht gegeben, der sich nach vorausgegangener Abmahnung gegen angebliche markenrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Abmahnungskosten in Höhe von über 2.500,00 Euro wehren musste. Die Klage der vermeintlichen Rechteinhaberin wurde zurückgewiesen. Abmahnung und Klage enthalten einen häufig übersehenen Fehler: 
 
Die Klägerin beruft sich auf eine beim DPMA eingetragene Wortmarke und eine gleichlautende Wort-/Bildmarke. Dabei handelt es sich um eine Kombination von dem rein beschreibenden Begriff „Apotheke“ mit einer lateinisch anmutenden, aus den Bereich „Medizin“ abgeleiteten Begrifflichkeit. 

Die von mir anwaltlich vertretene Apotheke führt in ihrem Namen eine aus Sicht der Klägerin ähnliche und angeblich verwechslungsfähige Bezeichnung: Die Abweichung besteht darin, dass der letzte Buchstabe des Klage-Kennzeichens fehlte und die von der beklagten Apotheke gewählte Begrifflichkeit eine sog. Zentralversalie (das ist ein Großbuchstabe innerhalb eines Wortes) aufwies.  

In dem landgerichtlichen Verfahren wurde heftig gestritten - u. a. über markenrechtliche Freihaltebedürfnisse und Monopolisierungsverbote, über die Aktivlegitimation,  über das Recht beschreibender Kennzeichnungen sowie über Kennzeichnungen mit örtlichem oder geografischem Bezug und über einige andere juristische Gesichtspunkte.  

Streitentscheidend war - auch aus Sicht des Gerichts - allerdings ein in markenrechtlichen Auseinandersetzungen häufig übersehener Aspekt: Nämlich die Frage, ob der beklagte Apotheker die angegriffene Kennzeichnung lediglich im Namen der Apotheke und damit als Kennzeichnung seines Unternehmens benutzt, oder ob er die Kennzeichnung tatsächlich markenmäßig für seine Waren oder Dienstleistungen verwendet. Eine Markenverletzung setzt nämlich im Regelfall voraus, dass das gerügte Kennzeichen tatsächlich auch als Marke und nicht lediglich als Name, Firmierung oder Unternehmenskennzeichen verwendet wird. Dies ignorieren aber zahlreiche Abmahnungen bzw. Abmahner. So auch hier.  

Das Landgericht Bielefeld hat dazu u. a. ausgeführt: 

"Letztlich kann die Verwechslungsgefahr dahinstehen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die Beklagte die Bezeichnung M…-Apotheke nicht nur als Bezeichnung ihres Unternehmens benutzt, sondern darüber hinaus markenmäßig für die Dienstleistungen eines Apothekers. Dies ist aber Voraussetzung eines markenrechtlichen Anspruchs nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes (GRUR 2007, 971) eine Benutzung des Zeichens für Waren und Dienstleistungen und nicht lediglich zur Kennzeichnung des Unternehmens voraussetzt. 
 
 
Als Dienstleistung kann insoweit nicht schon das Haben des Unternehmens ausreichen, weil es sonst keinen Unterschied zwischen einem Unternehmenskennzeichen und einer Produktkennzeichnung gäbe; erforderlich ist zumindest eine Benutzung des Zeichens in der Weise, dass zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den vertriebenen Produkten oder Dienstleistungen eine Verbindung hergestellt wird (EUGH aaO). 

Eine derartige Verbindung zwischen Unternehmen und Dienstleistungen der Beklagten legt die Klägerin nicht dar. Es ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass die Beklagte ihre Dienstleistung, etwa die Beratung der Kunden oder die Herstellung besonderer Mixturen, unter der Bezeichnung M… erbrächte. Soweit die Beklagte vorgefertigte Produkte der Pharmaindustrie vertreibt, geschieht das ohnehin unter Bezugnahme auf die Produktnamen oder allenfalls auf die Namen der Hersteller, nicht aber auf den Namen der eigenen Apotheke. Lediglich bei eigenen Anfertigungen, Beratungen und anderen individuellen Leistungen kommt ein das Produkt aber die Dienstleistung kennzeichnender Hinweis auf die Herkunft aus dem Betrieb der Beklagten überhaupt in Betracht. Eine derartige Benutzung der Bezeichnung „M…-Apotheke“ legt aber die Klägerin nicht dar. 

Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Internetauftritt der Beklagten. Eine Produkte und Dienstleistungen kennzeichnende Benutzung des Apothekennamens ist auch nicht etwa selbstverständlich. Namen von Apotheken dienen regelmäßig nur deren Individualisierung, sei es, dass etwa an einen Tiernamen angeknüpft wird (Adler-, Bären-, Löwenapotheke) oder an Örtlichkeiten (Dom-, Bahnhofs-, Marktapotheke). Bei den Dienstleistungen gerade eines Apothekers wird demgegenüber regelmäßig das besondere Vertrauen des Apothekers selbst in Anspruch genommen und nicht der Name des Geschäftslokals. Das gilt auch für die Apotheke der Beklagten. 

Dasselbe Ergebnis folgt im Übrigen aus der Vorschrift des § 23 Nr. 1 MarkenG, wonach der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht untersagen kann, im geschäftlichen Verkehr seinen Namen zu benutzen; als Name kommt insoweit nach neuerer Rechtsprechung nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch der Handelsname oder Name eines Betriebs in Betracht, und zwar ohne Rücksicht auf die Priorität der Benutzung (…). Die Einschränkung, dass dies nicht in sittenwidriger Weise geschehen darf, spielt hier keine Rolle, weil die Benutzung eines an der Örtlichkeit (dem M…-Zentrum) orientierten Namens nicht gegen die guten Sitten verstößt und der Klägerin, deren Apotheken im wesentlichen im Raum … beheimatet sind, auch ersichtlich keinen Schaden zufügt.“ 

Die Klage wurde so m. E. zu Recht abgewiesen. Das - noch nicht rechtskräftige – Urteil aus Bielefeld fußt auf überraschend häufig übersehenen oder ignorierten Entscheidungen des EuGH vom 16.11.2004 (Az. C-245/02;„Anheuser Busch“) und vom 11.09.2007 (Az. C-17/06; „Céline“) sowie des BGH vom 13.09.2007 (Az. I ZR 33/05; „THE HOME DEPOT“) und ist ein ermutigendes Signal gegen die aktuell wieder ausufernden Tendenzen „überambitionierter“ markenrechtlicher Abmahnungen. Im Namen der Marke können eben doch nicht so einfach unzählige kleine Unternehmer, Dienstleister, (Online)-Händler, Gaststätten-, Praxis-, Institut-, Agentur- und Salon-Inhaber oder Handwerker um ihre gutwillig geführten Namen gebracht werden.
 
 

Donnerstag, 2. April 2015

Presse-Auskunftsrecht der Journalisten vom BVerwG weiter gestärkt

Behörden dürfen sich nur begrenzt auf Geheimhaltungspflichten berufen
Die Pressefreiheit fliegt nicht auf Geschäftsgeheimnisse
Bei überwiegendem Informationsinteresse können Pressevertreter nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2015 (Az. 6 C 12.14) von der staatlichen Stelle – im vorliegenden Fall die Bundesanstalt für Immobilien-Aufgaben (BImA) - Auskunft auch über Sachverhalte verlangen, die dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen, selbst wenn ein vom Bund vermietetes Flughafen-Gelände betroffen ist.
Konkret ging es um von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Berlin an die BREAD & butter GmbH & Co. KG zur Durchführung von zwei ca. vierwöchigen Modemessen pro Jahr vermietete Teilflächen des stillgelegten Flughafens Tempelhof. Kläger ist ein Chefreporter der BILD-Zeitung, der von der beklagten Bundesanstalt u.a. Auskunft über die Höhe des Mietzinses sowie über weitere Vertragsbestimmungen verlangte, weil in den Medien bzw. in der Öffentlichkeit wegen diverser auffällig gewordener Umstände des Entscheidungsverfahrens nicht unerhebliche Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung aufgetreten waren.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte sein im Ergebnis gleichlautendes Urteil vom 18.12.2013 (Az. 5 A 413/11) trotz betroffener Bundesbehörde und streitgegenständlicher Bundes-Liegenschaft noch auf das Landespressegesetz gestützt. Während der Bundesgesetzgeber bislang keine Regelungen zu Presseauskunftspflichten getroffen hat, steht Journalisten in derartigen Fällen demgegenüber nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Anspruch auf Auskunftserteilung unmittelbar aus der Verfassung zu, soweit nicht berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.
Nach begrüßenswerter und verfassungsrechtlich gebotener Einschätzung der Bundesrichter überwiegt im Flughafen-Fall eindeutig das Informationsinteresse des Journalisten gegenüber dem Vertraulichkeitsinteresse des Bundes bzw. der Bundesbehörde und des mietenden Messe-Unternehmens.
Der Presse musste es anhand der in Rede stehenden Auskünfte über die Konditionen des Mietvertrages ermöglicht werden, sich ein belastbares und sachgerechtes Urteil zu bilden über die Wirtschaftlichkeit der vorgenommenen Vermietung an den Messe-Veranstalter. Durch die eingangs erwähnten öffentlichen Gerüchte und Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung kommt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den journalistischen Auskunftsinteressen ein besonderes Gewicht zu, hinter dem der Vertrauens- und Geheimnis-Schutz zurückstehen muss. Öffentliche Meinungsbildung durch fundierte journalistische Recherche funktioniert nicht ohne starke Auskunftsrechte der Medien, die auch nicht durch Verweis auf Geheimhaltungspflichten quasi automatisch ausgebremst werden dürfen.

Donnerstag, 12. März 2015

Neues Filesharing-Urteil des AG Bielefeld mindert Darlegungslast nach Abmahnung und Klage


„1001“ Argumente gegen Filesharing-Abmahnungen: Ein neues Urteil des AG Bielefeld vom 05.02.2015 (Az. 42 C 1001/14) entlarvt mit einleuchtenden technischen und rechtlichen Gründen widersprüchliche Verdächtigungen der Content-Industrie beim Zugang mehrerer Personen zum Internetanschluss. Das Amtsgericht setzt sich gleichzeitig auch überzeugend mit Filesharing-Entscheidungen anderer Gerichte auseinander und verringert die sekundären Darlegungspflichten der Abmahnungsempfänger.
 
Im Nachgang zu meinem vorausgegangenen Blog-Beitrag vom 05.02.2015 zur fragwürdigen und widersprüchlichen Verdächtigungspraxis in Filesharing-Abmahnungen hier nun der entsprechende Auszug aus dem mir zwischenzeitlich vorliegenden aktuellen Urteil des AG Bielefeld. Nach der bereits hinlänglich bekannten Darlegung der allenfalls sehr begrenzten Recherchepflicht des Internet-Anschlussinhabers (vgl. hierzu auch meinen Blog-Beitrag zum Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13) heißt es in dem jüngst errungenen aktuellen Urteil vom 05.02.2015 (Az. 1001/14): 

„Soweit teilweise verlangt wird, dass die beklagte Partei tatzeitbezogene konkrete Angaben zum Nutzungsverhalten der weiteren Nutzer zu machen hat und insoweit Ausführungen zum generellen Nutzungsverhalten zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht als ausreichend angesehen werden (so LG München I, Urteil vom 09.07.2014, 21 S 26548/13), zumin­dest jedoch zum Nutzungsverhalten der weiteren Nutzer konkret am Tag der Verletzung und generell vorzutragen ist (so AG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 25.08.2014, 57 C 9062/14) oder gar eine Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers als nicht erbracht angesehen wird, wenn die weiteren Nutzer zur Tatzeit ortsabwesend waren (so AG Koblenz, Urteil vom 27.11.2014, 152 C 887/14), berücksichtigen diese Ansichten nicht die Funktionsweise der notwendig zu verwendenden Tauschbörsensoftware sowie die generellen Besonderheiten des Filesharing. Die Tauschbörsensoftware bietet vielfältige Einstellungsmöglichkeiten, aufgrund derer auch ohne körperliche Anwesenheit des Filesharing-Nutzers ein Download stattfinden kann. Ferner ist auch nach Abschluss des eigenen Downloadvorgangs ein Download für weitere Nutzer des jeweiligen Filesharing-Systems möglich, sofern nicht manuell die Upload-Funktion deaktiviert oder die Datei des entsprechenden urheberrechtlich geschützten Werkes nach Beendigung des Download aus dem der Filesharing-Software zugeordneten Download-Ordner entfernt wird. Andernfalls wird immer dann, wenn ein anderer Client nach einer bestimmten Datei fragt, vom Server, mit welchem der Nutzer des Filsharing-Systems im Online-Betrieb des Computers verbunden ist, der ihm bekannte und verbundene Client geliefert, der diese Datei anbietet. Die Kontaktaufnahme und der Download erfolgen dann direkt von Client zu Client ohne den Server. Dies kann dazu führen, dass auch noch Tage oder gar mehrere Wochen nach Starten des eigentlichen Downloadvorganges die geschützte Datei für weitere Nutzer des Filesharing-Systems zur Verfügung steht, ohne dass dies dem Anbieter jeweils aktuell bewusst ist. Zudem beruhen alle Filesharing-Netzwerke auf dem Prinzip „Geben und Nehmen“, so dass sich zur Vermeidung der Missachtung dieses Prinzips sogenannte „Anti-Leech-Tracker“ etabliert haben, die das Verhalten der Teilnehmer stetig beobachten und Teilnehmer, die nur herunterladen oder dies in unfairem Verhältnis tun, vom Netzwerk ausschließen, sobald gegen vordefinierte Regeln verstoßen wird. Um die sogenannte „file ratio“ zu erfüllen, ist es daher erforderlich, dass die Datei nach Abschluss des eigenen Downloadvorgangs noch auf dem eigenen Computer zum Download für andere Teilnehmer des Filesharing-Systems zur Verfügung gestellt wird. Dementsprechend kann man in den entsprechenden Tauschbörsen auch die „Health“ der angebotenen Datei, d. h. das Verhältnis zwischen Seedern und Leechern erkennen. Die körperliche Anwesenheit des Nutzers während des Download- oder Uploadvorgangs ist daher überhaupt nicht erforderlich und ohne jegliche Bedeutung. Wäre eine körperliche Anwesenheit erforderlich, würde es im Übrigen zur Widerlegung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, ausreichen, wenn der Anschlussinhaber beispielsweise vorträgt und ggf. durch eine Arbeitgeberbescheinigung belegt, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht zu Hause war. Insoweit weisen die Vertreter der Content-Industrie – zu Recht – darauf hin, dass eine Nutzung des Internetanschlusses durch entsprechende Einstellungen der Filesharing-Software auch ohne körperliche Anwesenheit des Anschlussinhabers möglich ist. Dies muss dann aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch für die weiteren Nutzer des Internetanschlusses gleichermaßen gelten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche Relevanz ein Vortrag des Anschlussinhabers zum Nutzungsverhalten der übrigen Anschlussinhaber dahingehend, dass diese täglich oder nahezu täglich das Internet zur Informationsbeschaffung, zum Shoppen, zum Spielen oder zum Besuch von Internetforen oder sozialen Netzwerken nutzen, haben sollte. Relevant im Sinne einer Erheblichkeit in Bezug auf die behauptete Urheberrechtsverletzung wäre ohnehin nur ein Vortrag, nach welchem ein konkret zu bezeichnender Nutzer des Internetanschlusses regelmäßig Filesharing betreibt und dabei auch das streitgegenständliche Werk für sich heruntergeladen und damit automatisch Dritten zum Download angeboten hat. Zu diesen Nachforschungen ist der Anschlussinhaber jedoch gerade nicht verpflichtet. Soweit das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 25.11.2014, 17 O 468/14) vom Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung durch eigene Recherche eine Untersuchung verlangt, ob sich auf den im Haushalt befindlichen Rechnern ein Tauschbörsenprogramm oder das streitgegenständliche urheberrechtlich geschützte Werk befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten. Auch die von der Content-Industrie häufig herangezogene Parallele zur Auskunftspflicht des Drittschuldners nach § 840 ZPO ist auf Rechtsverletzungen durch Filesharing nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar, da die Obliegenheitspflichten des Drittschuldners erst aufgrund gerichtlicher Prüfung mit Erlass eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehen, während die Abmahnung aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung allein auf privater Ermittlung des Verstoßes beruht. Dementsprechend beginnt die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers auch nicht mit Zugang der Abmahnung, sondern erst mit Zustellung der Anspruchs­begründung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, da die Nachforschungspflicht Folge der sekundären Darlegungslast und damit einer prozessualen Rechtsfigur ist. Der Umfang der Nachforschungspflicht wird vom Bundesgerichtshof in der Bear-Share-Entscheidung auf zumutbare Nachforschungen beschränkt. Zumutbar ist nur das, was zum einen tatsächlich möglich und zum anderen rechtlich zu verlangen ist. Die Internetnutzung gehört zum Familienalltag und wird selbstverständlich üblicherweise nicht aufgezeichnet (so AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 03.12.2014, 3 C 1698/14). Es ist daher selbst dann, wenn man für den Beginn der Nachforschungspflicht auf den Zugang der Abmahnung abstellen und insoweit eine relativ kurze Zeitspanne von nur einem Monat zwischen Rechtsverletzung und Zugang der Abmahnung zugrunde legen würde, nicht mehr möglich, das konkrete Nutzungsverhalten am behaupteten Tattag und einer angemessenen weiteren Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt von wenigstens einer Woche nachträglich zu ermitteln. Rechtlich verlangt werden kann eine Ermittlung zum Nutzungsverhalten dann nicht, wenn zu den weiteren Nutzern ein Nähe­ver­hältnis im Sinne des § 383 ZPO besteht und der Anschlussinhaber daher aufgrund bestehender Zeugnisverweigerungsrechte nicht zur Mitteilung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet ist. Wer aber ein Ergebnis der Ermittlungen nicht mitzuteilen hat, den trifft von vornherein folgerichtig auch keine Ermittlungspflicht. Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benannt werden.“
 - Hervorhebungen per Fettdruck von mir eingepflegt - 
 
Diese richterlichen Bewertungen geben m.E. lebensnah und realistisch angemessene Hilfestellung bei dramatisierender und pauschal verdächtigender Abmahnungs-Prosa. 
Das Amtsgericht und das Landgericht Bielefeld sind in urheberrechtlichen Streitigkeiten übrigens örtlich zuständig auch für die Bereiche der Landgerichtsbezirke Detmold, Paderborn und Münster. 
 

Donnerstag, 5. Februar 2015

Filesharing-Klage: Neuer Hinweis des AG Bielefeld

 ++++ Widerspruch in der Argumentation der Content-Industrie zur sekundären Darlegungslast ++++
 
Niemand zu Hause?
Einen interessanten Hinweis gab heute einer der beim Amtsgericht Bielefeld bereits seit mehreren Jahren für Urheberrecht zuständigen Richter im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in Filesharing-Sachen. Damit wurde eine oft widersprüchliche Argumentation der abmahnenden Rechteinhaber überzeugend entlarvt. Kein zweierlei Maß bei Verdacht und Verteidigung.
 
Klägerin ist eine Pornofilm-Produzentin, Beklagter ist der Inhaber eines familiären Internetanschlusses. Dieser verteidigte sich nach vorausgegangener Filesharing-Abmahnung im Rahmen des anhängigen Schadensersatzprozesses u. a. damit, dass er kein illegales Filesharing betrieben hat und dass sein Internetanschluss zur fraglichen Zeit zumindest auch von einem seiner drei Söhne, die namentlich benannt wurden, genutzt werden konnte. Der Beklagte hatte zur „Tatzeit“ (nachts) geschlafen und konnte naturgemäß zum konkreten Internet-Nutzungs­ver­halten seiner volljährigen Söhne zu dieser Zeit nichts Substantielleres vortragen. 

Das Amtsgericht Bielefeld wies auf einen im Zusammenhang mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers recht interessanten Gesichtspunkt hin, nämlich auf einen häufig auftretenden Argumentationswiderspruch der Klägerseite,  

wenn 
 
zum einen der Einwendung des Anschlussinhabers, er sei zur fraglichen Zeit nicht zu Hause gewesen, damit begegnet wird, dass eine Nutzung des Internetanschlusses durch entsprechende (Vor-)Einstellungen auch ohne körperliche Anwesenheit des Anschlussinhabers möglich ist,
 
und andererseits vom sekundär darlegungspflichtigen Anschlussinhaber gleichzeitig verlangt wird, detailliert dazu vorzutragen, ob die behaupteten anderen möglichen familiären Internetnutzer zur fraglichen Zeit zu Hause anwesend waren, wobei manche Fragestellungen dann sogar so weit gehen, ob die betreffenden Familienangehörigen zur fraglichen Zeit praktisch auch vor ihrem PC bzw. ihrem Laptop oder Tablet gesessen haben.

Dem Amtsgericht Bielefeld ist zuzustimmen in der Einschätzung, dass es für eine Verteidigung gegen unberechtigte Filesharing-Vorwürfe ausreichen kann, eine vermeintliche eigene Täterschaft zu bestreiten und auf die grundsätzliche selbstständige und eigenverantwortliche Internet-Nutzungsmöglichkeit seiner Familienangehörigen bzw. Mitbewohner zu verweisen. Eine Nutzung des Internetanschlusses durch die Familienangehörigen oder „Hausgenossen“ kann schließlich auch ohne körperliche Präsenz stattfinden. Die ernsthafte Möglichkeit eines von den den Beklagten verdächtigenden Filesharing-Vorwürfen abweichenden Geschehensablaufs besteht also auch ohne konkret darlegbare oder gar belegbare Anwesenheit der Mitbewohner bzw. Mitbewohnerinnen. Für welchen Zeitraum sollte eine Klärung derartige Präsenz denn auch konkret verlangt werden können? Für die gesammte Dauer des angeblich protokollierten Uploads? Für einen Teil? Für eine oder mehrere Stunden zuvor? Kann der Abmahnende bzw. der Kläger überhaupt vom Anschlussinhaber eine entsprechende Überwachung oder Recherche erwarten oder beanspruchen? Nein!

Ein weiteres Mal sind folglich Argumentations- (und Einschüchterungs-)Versuche der Abmahnungslobby entplausibilisiert worden. Die oft so vollmundig beschworene "tatsächliche Vermutung" zu Lasten des Abmahnungsadressaten und dessen angebliche quasi-polizeilichen Haus-und-Hof-Pflichten nehmen also praktisch "zunehmend" ab.
 
Dass im Übrigen Familienangehörige sich bereits vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie nach Art. 6 Grundgesetz nicht verpflichtet fühlen müssen, sich wechselseitig im Zusammenhang mit der Internetnutzung und etwaigen Filesharing-Verstößen zu überwachen oder im Falle von Filesharing-Ab­mahnungen bzw. -Klagen zu recherchieren oder Angehörige zu belasten, war auch weitergehender Gegenstand der heutigen mündlichen Verhandlung. Eine vom anwaltlichen Vertreter der Klägerin am liebsten gewünschte Gefährdungshaftung für Internetanschlüsse - also eine Art „Halter-Haftung“ der Anschlussinhaber entsprechend den Haltern von Kraftfahrzeugen - besteht unstreitig nach der geltenden Gesetzeslage nicht und bleibt wohl auch frommer bzw. unfrommer sowie unerfüllter Wunsch der Content-Industrie an den deutschen und den europäischen Gesetzgeber.

Das Amtsgericht und das Landgericht Bielefeld sind in urheberrechtlichen Streitigkeiten örtlich zuständig auch für die Bereiche der Landgerichtsbezirke Detmold, Paderborn und Münster. 

 

Donnerstag, 15. Januar 2015

Neues Google-Urteil: Klage gegen Zeitungsverlag wegen „Sex and Crime“-Snippets abgewiesen


Google bleibt auch weiter Gegenstand medienrechtlicher Streitigkeiten. Heute erreichte mich das vollständige, bisher unveröffentlichte Urteil des Amtsgerichts Herford vom 01.12.2014, Az. 12 C 862/14, mit dem der Zeitungsverlag Neue Westfälische aus Bielefeld sich erfolgreich gegen vermeintliche Unterlassungs- und Schmerzensgeld-Ansprüche wehren konnte. Das Gericht folgte meinen rechtlichen Bewertungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Es ging im Wesentlichen um die Frage, ob ein Zeitungsverlag für Google-Suchergebnisse haftet, wenn in den sich auf eine Webseite des Verlages beziehenden Snippets verschiedene Fragmente kombiniert werden aus unterschiedlichen auf der Webseite enthaltenen redaktionellen Beiträgen und wenn dadurch in der Google-Kurzbeschreibung namentlich genannte Personen neben „Sex and Crime“-Begriffen aus anderen auf der Seite enthaltenen Beiträgen auftauchen.
 
Der Kläger fühlte sich durch entsprechende Snippet-Kombinationen z. B. mit dem Begriff „sexuelle Belästigung“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte nach vorgerichtlicher Abmahnung vom Verlag Unterlassung, Schmerzensgeld und die Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Abmahnung. 

Der Entscheidung des AG Herford lassen sich aus meiner Sicht die folgenden Leitsätze entnehmen:
  • Google-Suchergebnissen bzw. "Snippets", in denen aus verschiedenen Beiträgen einer Webseite mehrere unterschiedliche Textfragmente zusammengefasst werden, kommt nach dem maßgeblichen Beurteilungsmaßstab eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsnutzers kein diese unterschiedlichen Fragmente zwingend verbindender Aussagegehalt zu. Insoweit werden durch derartige Zusammenfassungen und Kurzbeschreibungen für sich genommen auch keine Persönlichkeitsrechte in einem Teil der Fragmente namhaft gemachter Personen verletzt. 
  • Ein Zeitungsverlag bzw. Webseitenbetreiber haftet nicht für die von Google zugrundegelegten bzw. praktizierten Such- bzw. Zuordnungskriterien, insbesondere im Hinblick auf die in den "Snippets" generierte Zusammenstellung verschiedener Textfragmente aus auf einer Webseite enthaltenen unterschiedlichen redaktionellen Beiträgen. 
  • Einen Zeitungsverlag bzw. Webseitenbetreiber trifft insoweit auch keine Prüfungspflichten und keine Störerhaftung.  

.................................………………

 
 
Urteil des AG Herford vom 01.12.2014
Az. 12 C 862/14 

Gericht:                       Amtsgericht Herford

Datum:                        01.12.2014

Aktenzeichen:             12 C 862/14

 

Tenor:       Die Klage wird abgewiesen. 

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
 

Tatbestand: 

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Gestaltung von bestimmten Website-Inhalten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung. 

Die Beklagte ist die Herausgeberin der Neuen Westfälischen. Zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung betrieb die Beklagte unter der Domain „www.nw-news.de“ ein Onlinemedium, auf dem u. a. die in den Printmedien enthaltenen Artikel veröffentlicht wurden. Der Kläger war von 19xx bis zum xx.xx.20xx als Rechtspfleger beim Amtsgericht ....... tätig. In dieser Funktion wirkte  er u. a. an Zwangsversteigerungen mit, über die in den Medien – auch in den Printmedien der Beklagten – berichtet wurde. Die Beklagte berichtete mit einem Artikel vom 02.03.2014 über einen Zwangsversteigerungstermin des Klägers beim Amtsgericht ....... unter der Überschrift „Zwangsversteigerung abgeblasen“. Ferner berichtete sie am 11.08.2010 über einen Vorfall einer sexuellen Belästigung im Zug, sowie am 26.05.2011 unter dem Titel „Wenn die Grenze überquert ist“ über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Am 06.04.2011 berichtete die Beklagte ferner unter der Überschrift „Autodieb auf frischer Tat ertappt“ über einen Autodiebstahl. Inhaltlich standen die Beiträge in keinerlei Zusammenhang. 

Der Kläger behauptet, dass jedenfalls im Zeitraum um seine Pensionierung im xxxx 2014 die genannten Artikel durch ein Verhalten der Beklagten derart verknüpft worden seien, dass in der Google-Suche nach dem Namen des Klägers, insbesondere mit den Begriffen „A. B. sexuelle“, „Rechtspfleger B.“, „A. B. Raub“ oder „Rechtspfleger B. Straftat“ Treffer zur Berichterstattung der Beklagten über Straftaten angezeigt worden seien und hierbei in der Kurzbeschreibung in der Google-Suche der Name des Klägers erschienen sei. Dies sei u. a. in folgenden Fällen der Fall gewesen:

„Autodieb auf frischer Tat ertappt – Neue Westfälische 06.04.2011 – Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der Stadtkasse…“
 

„Sexuelle Belästigung im Zug – Neue Westfälische 11.08.2010 – ein außergewöhnlicher Fall von sexueller Belästigung: am 06….Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der …“
 

„Wenn die Grenze überquert ist – Neue Westfälische 26.05.2011 – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist auch in ....... ein Thema … Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim …“ 

Der Kläger behauptet ferner, dass er anlässlich seiner Verabschiedungsfeier beim Amtsgericht ....... am xx.xx.20xx in Gegenwart mehrerer Mitarbeiter des Amtsgerichts ......., u. a. des Direktors des Amtsgerichts ......, Google-Suchen durchgeführt habe und dabei bei unbefangenen Lesern der Eindruck entstanden sei, als stünde der Kläger mit den Vorkommnissen aus den Suchergebnissen in Verbindung. Die Beklagte habe vermutlich, was für den Kläger nicht zu rekonstruieren sei, eine Verlinkung der Berichte vorgenommen. Damit habe die Beklagte durch den auf der Website befindlichen Content und auch über interne Ver­linkun­gen, die ggf. auch schon wieder gelöscht worden seien, daran mitgewirkt, dass die Google-Ergebnisse in entsprechender Weise erschienen seien.
 

Der Kläger beantragt: 

1.

der Beklagten zu untersagen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,  

den Inhalt auf der Website www.nw-news.de derart zu gestalten, dass bei der Google-Suche nach dem Namen des Klägers, insbesondere mit den folgenden Begriffen „A. B. sexuelle“, „Rechtspfleger B.“, „A. B. Raub“ oder „Rechtspfleger B. Straftat“ Treffer zur Berichterstattung der Beklagten über Straftaten angezeigt werden und hierbei in der Kurzbeschreibung der Name des Klägers erscheint, wie z. B. in den folgenden Fällen: 

„Autodieb auf frischer Tat ertappt – Neue Westfälische 06.04.2011 – Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der Stadtkasse…“

„Sexuelle Belästigung im Zug – Neue Westfälische 11.08.2010 – ein außergewöhnlicher Fall von sexueller Belästigung: am 06….Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der …“ 

„Wenn die Grenze überquert ist – Neue Westfälische 26.05.2011 – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist auch in ....... ein Thema … Verwirrung bei Rechts­­pfleger A. B., Irritationen beim …“ 

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, wobei der Betrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber ein Betrag in Höhe von mindestens 2.000,00 € als angemessen empfunden wird.

3.

die Beklagte ferner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 258,17 € freizustellen.
 

Die Beklagte beantragt, 

die Klage abzuweisen.
 

Die Beklagte tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers unter näheren Darlegungen entgegen. Insbesondere behauptet sie, keinen Einfluss darauf zu haben, welche Suchergebnisse von Google generiert werden. Sie ist ferner der Ansicht, dass es ihr nicht zumutbar sei, die dort generierten Ergebnisse zu überwachen. 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2014 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:
 

Die zulässige Klage ist unbegründet. 

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Herford sachlich gem. § 23 I GVG und örtlich gem. §§ 21/32 ZPO zuständig.
 

Die Klage ist indes unbegründet. 

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 1004, 823 I, 1004, 823 II i. V. m. § 185 StGB. 

In der Veröffentlichung der Inhalte auf der Website der Beklagten und der daraus resultierenden Generierung von Suchergebnissen bei Google ist keine Rechtsgutsverletzung zu sehen. 

In Betracht kommt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Dieses ist ein anerkanntes Schutzgut des § 823 BGB. Die vom Kläger beanstandeten sog. „Snippets“ haben nach Auffassung des Gerichts bereits keinen ehrverletzenden Aussagegehalt. Dadurch, dass die Suchmaschine Google die entsprechenden „Snippets“ generiert hat, hat die Beklagte nicht in ungerechtfertigter Weise in den Schutzbereich des aus Artikel 2 I i. V. m. Artikel 1 I Grundgesetz folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen. Sie hat weder eine unwahre noch eine ehrrührige Tatsache behauptet, noch stellen die „Snippets“ eine unzulässige Meinungsäußerung der Beklagten über den Kläger dar. 

Beurteilungsmaßstab ist dabei der eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten und Nutzers von Internetsuchmaschinen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011 – Az. 2 U 67/11, Juris Rn. 112). 

Dabei ist nicht – wie der Kläger meint – maßgeblich, dass gerade Kollegen oder Bekannte des Klägers ein besonders wenig internetaffines Publikum seien. Maßstab ist vielmehr der Durchschnittsnutzer, dem in der heutigen Zeit durchaus eine gewisse Internetaffinität und eine gewisse Kenntnis vom Zustandekommen von Suchmaschinenergebnissen zuzubilligen ist. 

Betrachtet man die einzelnen Treffer, so wird in keinem dieser Treffer ein direkter Zusammenhang zwischen einer Straftat, einer sexuellen Belästigung o. ä. dem Kläger hergestellt. 

Die verschiedenen Artikel sind jeweils durch Punkte (…) in einzelne Treffer abgetrennt. Dabei ergibt sich beim Lesen für den Durchschnittsnutzer kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem der behaupteten rechtswidrigen Vorfälle und dem Versteigerungstermin des Klägers, über den unabhängig davon berichtet wurde.

Darauf, dass bei einigen nicht so internetaffinen Empfängern der Eindruck entstehen kann, hier bestehe ein gewisser Zusammenhang, kommt es für die Beurteilung einer Rechtsgutverletzung nicht maßgeblich an.

Sollte man die Rechtsgutverletzung im Sinne des § 1004 BGB noch bejahen können, so stellt sich im Rahmen der erforderlichen Verletzungshandlung sowohl beim Beseitigungs- als auch beim Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung. 

Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass es der Beklagten in irgendeiner Weise vorwerfbar bekannt war, dass die Veröffentlichung von Internetinhalten zu einem bestimmten Ergebnis in der Google-Suchmaschine führen würde. Dieses Ergebnis wird aufgrund bestimmter Suchkriterien, die nicht bei der Beklagten, sondern bei der Suchmaschine Google zugrundegelegt werden, erzielt. 

Es stellt sich also die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung, da sonst die Störerhaftung über Gebühr erstreckt würde. Die Haftung des Störers setzt auch das Bestehen sog. Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH Urteil vom 30.06.2009, Az. VII ZR 210/08, Juris Rn. 18).

Im vorliegenden Fall ist es illusorisch anzunehmen, dass Zeitungsverlage mit Online-Präsenzen, wie die Beklagte, die Vielzahl an eingestellten Artikeln täglich daraufhin überprüfen könnten, welche Suchergebnisse bei einzelnen in den Artikeln verwendeten Nachnamen in den verschiedenen Suchmaschinen erzeugt werden. Dieses ist der Beklagten nicht zuzumuten.

Mangels Rechtsgutverletzung bzw. zumutbarer Verletzungshandlung scheiden auch Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus. 

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, so dass auch der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unbegründet ist.

Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
 

.................................…………………………
 

Das Urteil ist noch nicht rechskräftig.

Dienstag, 13. Januar 2015

Studie beweist: Facebook kennt Dich besser als Deine Familie

   ... und viel besser als Deine Freunde oder Dein Anwalt
"Gefällt mir das?"
Mit dem „Gefällt mir"-Button „liken“ Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer zahllose Inhalte wie Texte, Bilder, Videos oder Meinungen, die im Netz verbreitet werden. Sie legen damit oft unbedacht gleichzeitig persönliche Daten und Eigenschaften offen, die häufig nicht einmal ihr engstes Umfeld kennt.

Wissenschaftler der Universitäten Cambridge und Stanford um die Forscher Wu Youyou, Michal Kosinski und David Stillwell haben jetzt veröffentlicht, dass durch digitale Auswertung dieser Facebook-„Likes“ die Persönlichkeitsmerkmale der Nutzer ermittelbar sind, und zwar in einem Umfang und mit einer Genauigkeit, die sogar die Kenntnisse von Freunden und Familienmitgliedern deutlich übertreffen kann.
Das führt zu berechtigten Sorgen um die Persönlichkeitsrechte der Nutzerinnen und Nutzer.
Für die Studie stellten über 86.000 Facebook-Nutzer der Forschungsgruppe ihre Daten und ihr Profil zur Verfügung. Aus den diversen „Likes“ ergaben sich - was noch nicht verwundert - ihre Vorlieben für bestimmte Arten von Textbeiträgen, Bildern, Videos oder z. B. auch von Meinungen. Die Probanden nahmen im Rahmen der Untersuchung auch an detaillierten Psycho-Tests teil, in deren Verlauf es den Wissenschaftlern insbesondere um die fünf („Big Five“) wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale
  • Neurotizismus (der Grad emotionaler Labilität),
  • Introversion/Extraversion (das Substantiv zum gebräuchlichen Adjektiv „extrovertiert“ ist nicht „Extroversion“),
  • Offenheit für Erfahrungen,
  • Gewissenhaftigkeit und
  • Verträglichkeit ging.
Die Facebook-Daten und die Test-Ergebnisse wurden sodann abgeglichen, um so festzustellen, welche „Likes“-Struktur typischerweise auf welche Persönlichkeitsmerkmale hinweist. So ergab sich etwa, dass das „Liken“ von Dali-Bildern oder von Beiträgen zum Thema Meditation auf eine überdurchschnittlich große Offenheit schließen lässt. Unzählige weitere entsprechende Muster konnten gesichert werden. Auf diese Weise gelang es, ein Programm zu entwickeln, mit dem anhand der „Like“-Button-Nutzung die persönlichen Wesenszüge bzw. Charaktere der jeweiligen Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer feststellbar sind.
Zusätzlich ließen die Wissenschaftler das persönliche Umfeld wie Arbeitskollegen, Freunde und Familienangehörige der Test-Personen befragen, welche Persönlichkeitsmerkmale die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufweisen. Wiederum waren insbesondere die oben genannten wesentlichen fünf Eigenschaften gefragt.
Und dann der spannende Vergleich, wessen Urteilsvermögen treffsicherer ist: Facebook-Button oder Familie? Mit überraschendem, wenn nicht sogar gruseligem Ergebnis:
Bei lediglich 10 Likes konnte eine Button-Analyse per Software die Charaktermerkmale der jeweiligen Person besser einzuschätzen als Arbeitskolleginnen oder -kollegen. Schon bei 70 „Gefällt mir“-Einträgen war das Programm treffsicherer als private Freunde und bei mindestens 150 Button-Klicks übertraf das Analyse-Programm sogar Familienmitglieder (bei Lebenspartnern waren 300 Klicks ausreichend, um gleichzuziehen). Facebook scheint regelmäßig also zumindest mehr über Dich zu wissen als Dein Anwalt. 
Auch wenn es einigen ganz nett erscheinen mag, wenn die Anbieter weltumspannender Netz- und Daten-Werke zunehmend „digitale emotionale Kompetenz“ hinsichtlich der User erlangen (um es beschönigend zu bezeichnen), ist es tatsächlich bereits seit längerer Zeit unverzichtbar, sich auch bei auf den ersten Blick banalen Klicks im World Wide Web sorgfältig zu überlegen, welche Abdrücke, Eindrücke und Spuren aus der eigenen Privat- und Intimsphäre man hinterlässt und hinterlassen will. 

Mittwoch, 24. Dezember 2014

Das Urheberrecht des Lukas - Abmahnung in der Weihnachtspost


Die frohe Botschaft zur weihnachtlichen Filesharing-Abmahnung
"Es begab sich aber zu der Zeit, dass  rasch ein Gebot von dem Kaiser Sebastian ausging, dass alle Netzwelt abgemahnt würde. Und diese Abmahnung war weiß Gott nicht die Allererste und geschah zur Zeit, da ein Frommer Warner und Sonyus Lizenz-Halter in Universal war. Und jedermann ging, dass er sich schätzen ließe, ein jeglicher mit seinem Router ohne fliegenden Gerichtsstand in seine Stadt.
Da machte sich auf auch Joe von seiner dynamischen IP-Adresse, aus der Auskunftsliste aus der Stadt Colonia, in das Landgericht fern der Stadt Waldorfs, die da heißt Bielefeld, während er gar nicht aus der Tauschbörse und dem Geschlechte Filesharings war, damit er sich löschen ließe mit Mary, seinem vertrauten Motherboard; das ging mit einem Sony schwanger.
Und als sie daselbst waren, kam die Zeit, dass sie downloaden sollte. Und sie erwarb ihren ersten Song und wickelte ihn in W-Lans und legte ihn in einen Ordner; denn sie hatten sonst keinen Speicher in der Hardware.
Und es waren Piraten in demselben Forum auf dem Hotspot bei den Netzsperren, die hüteten des Nachts ihre Software. Und siehe, die Justizangestellte des Herrn Richter trat zu ihnen und die Ladung des Herrn Richter leuchtete um sie; und sie fürchteten sich sehr. Und die Angestellte sprach zu ihnen: Fürchtet Euch nicht! Siehe, ich verkündige Euch große Freude, die allem Web widerfahren wird; denn Euch ist heute der Highlander geboren, welcher ist Piratus, der Herr oder die Frau, in der Stadt Karlsruhe. Und das habt zum primären und sekundären Beweis: Ihr werdet nicht finden den Titel in Hashwerte gewickelt und in einer Crawling-Krippe liegen.
Und alsbald war da bei der Justizangestellten die Menge der bloggenden Medienscharen, die lobten den göttlichen Gerichtshof und sprachen: Ehre sei Karlsruhe in der Höhe und Friede auf Erden bei den Urhebern seiner Lizenz und den Störern seines Wohlgefallens. Und da die Juristen von ihnen gen World Wide Web fuhren, sprachen die Piraten untereinander: Lasst uns nun gehen gen Bielefeld und die News sehen, die da geschehen ist, die uns der Herr Richter gepostet hat. Und sie kamen eilend und fanden beide, Mary und Joe, dazu die Datei in dem Ordner liegen.

Da sie es aber gesehen hatten, breiteten sie das Posting aus, welches zu ihnen von diesem Blog gesagt war. Und alle, vor die es kam, wunderten sich der Tweets, die ihnen die Follower retweetet hatten. Mary aber behielt alle diese Tweets und bewegte sie in ihrem Betriebssystem. Und die Piraten kehrten wieder um, favten die Tweets und lobten das Internet um alles, was sie gehört und gesehen hatten, wie denn zu ihnen gepostet war."
Mit freundlicher Genehmigung von Lukas und den besten Wünschen
für friedvolle Weihnachten und einen abmahnungsfreien Jahreswechsel