Bei
überwiegendem Informationsinteresse können Pressevertreter nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2015 (Az. 6 C 12.14) von der staatlichen
Stelle – im vorliegenden Fall die Bundesanstalt für Immobilien-Aufgaben (BImA) -
Auskunft auch über Sachverhalte verlangen, die dem Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen unterliegen, selbst wenn ein vom Bund vermietetes Flughafen-Gelände betroffen
ist.
Konkret ging es um von der Bundesrepublik Deutschland und dem
Land Berlin an die BREAD & butter GmbH & Co. KG zur Durchführung von
zwei ca. vierwöchigen Modemessen pro Jahr vermietete Teilflächen des stillgelegten
Flughafens Tempelhof. Kläger ist ein Chefreporter der BILD-Zeitung, der von der
beklagten Bundesanstalt u.a. Auskunft über die Höhe des Mietzinses sowie
über weitere Vertragsbestimmungen verlangte, weil in den Medien bzw. in der
Öffentlichkeit wegen diverser auffällig gewordener Umstände des
Entscheidungsverfahrens nicht unerhebliche Zweifel an der Wirtschaftlichkeit
der Vermietung aufgetreten waren.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte sein im Ergebnis
gleichlautendes Urteil vom 18.12.2013 (Az. 5 A 413/11) trotz betroffener Bundesbehörde
und streitgegenständlicher Bundes-Liegenschaft noch auf das Landespressegesetz gestützt.
Während der Bundesgesetzgeber bislang keine Regelungen zu
Presseauskunftspflichten getroffen hat, steht Journalisten in derartigen Fällen demgegenüber nach der Rechtsprechung des BVerwG ein Anspruch
auf Auskunftserteilung unmittelbar aus der Verfassung zu, soweit nicht
berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der
Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.
Nach begrüßenswerter und verfassungsrechtlich gebotener Einschätzung
der Bundesrichter überwiegt im Flughafen-Fall eindeutig das Informationsinteresse
des Journalisten gegenüber dem Vertraulichkeitsinteresse des Bundes bzw. der Bundesbehörde
und des mietenden Messe-Unternehmens.
Der Presse musste es anhand der in Rede stehenden Auskünfte
über die Konditionen des Mietvertrages ermöglicht werden, sich ein belastbares
und sachgerechtes Urteil zu bilden über die Wirtschaftlichkeit der vorgenommenen Vermietung an den
Messe-Veranstalter. Durch die eingangs erwähnten öffentlichen Gerüchte
und Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung kommt nach der Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts den journalistischen Auskunftsinteressen ein besonderes
Gewicht zu, hinter dem der Vertrauens- und Geheimnis-Schutz zurückstehen muss.
Öffentliche Meinungsbildung durch fundierte journalistische Recherche funktioniert
nicht ohne starke Auskunftsrechte der Medien, die auch nicht durch Verweis auf
Geheimhaltungspflichten quasi automatisch ausgebremst werden dürfen.