Google bleibt auch weiter Gegenstand medienrechtlicher Streitigkeiten. Heute erreichte mich das vollständige, bisher
unveröffentlichte Urteil des Amtsgerichts Herford vom 01.12.2014, Az. 12 C
862/14, mit dem der Zeitungsverlag Neue Westfälische aus Bielefeld sich erfolgreich
gegen vermeintliche Unterlassungs-
und Schmerzensgeld-Ansprüche wehren konnte. Das Gericht folgte meinen
rechtlichen Bewertungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Es ging im Wesentlichen um die Frage, ob ein
Zeitungsverlag für Google-Suchergebnisse haftet, wenn in den sich auf eine
Webseite des Verlages beziehenden Snippets verschiedene Fragmente kombiniert
werden aus unterschiedlichen auf der Webseite enthaltenen redaktionellen Beiträgen
und wenn dadurch in der Google-Kurzbeschreibung namentlich genannte Personen neben „Sex and Crime“-Begriffen
aus anderen auf der Seite enthaltenen Beiträgen auftauchen.
Der Kläger fühlte sich durch entsprechende
Snippet-Kombinationen z. B. mit dem Begriff „sexuelle Belästigung“ in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte nach vorgerichtlicher Abmahnung vom Verlag Unterlassung, Schmerzensgeld und die Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Abmahnung.
Der Entscheidung des AG Herford lassen sich aus meiner
Sicht die folgenden Leitsätze entnehmen:
- Google-Suchergebnissen bzw. "Snippets", in denen aus verschiedenen Beiträgen einer Webseite mehrere unterschiedliche Textfragmente zusammengefasst werden, kommt nach dem maßgeblichen Beurteilungsmaßstab eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsnutzers kein diese unterschiedlichen Fragmente zwingend verbindender Aussagegehalt zu. Insoweit werden durch derartige Zusammenfassungen und Kurzbeschreibungen für sich genommen auch keine Persönlichkeitsrechte in einem Teil der Fragmente namhaft gemachter Personen verletzt.
- Ein Zeitungsverlag bzw. Webseitenbetreiber haftet nicht für die von Google zugrundegelegten bzw. praktizierten Such- bzw. Zuordnungskriterien, insbesondere im Hinblick auf die in den "Snippets" generierte Zusammenstellung verschiedener Textfragmente aus auf einer Webseite enthaltenen unterschiedlichen redaktionellen Beiträgen.
- Einen Zeitungsverlag bzw. Webseitenbetreiber trifft insoweit auch keine Prüfungspflichten und keine Störerhaftung.
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Urteil des AG Herford vom 01.12.2014
Az. 12 C 862/14
Az. 12 C 862/14
Gericht: Amtsgericht Herford
Datum: 01.12.2014
Aktenzeichen: 12 C 862/14
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der
Beklagten Unterlassung der Gestaltung von bestimmten Website-Inhalten sowie die
Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Die Beklagte ist die Herausgeberin
der Neuen Westfälischen. Zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung
betrieb die Beklagte unter der Domain „www.nw-news.de“
ein Onlinemedium, auf dem u. a. die in den Printmedien enthaltenen Artikel
veröffentlicht wurden. Der Kläger war von 19xx bis zum xx.xx.20xx als
Rechtspfleger beim Amtsgericht ....... tätig. In dieser Funktion wirkte er u. a. an Zwangsversteigerungen mit, über
die in den Medien – auch in den Printmedien der Beklagten – berichtet wurde.
Die Beklagte berichtete mit einem Artikel vom 02.03.2014 über einen
Zwangsversteigerungstermin des Klägers beim Amtsgericht ....... unter der
Überschrift „Zwangsversteigerung abgeblasen“. Ferner berichtete sie am
11.08.2010 über einen Vorfall einer sexuellen Belästigung im Zug, sowie am
26.05.2011 unter dem Titel „Wenn die Grenze überquert ist“ über sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz. Am 06.04.2011 berichtete die Beklagte ferner unter
der Überschrift „Autodieb auf frischer Tat ertappt“ über einen Autodiebstahl.
Inhaltlich standen die Beiträge in keinerlei Zusammenhang.
Der Kläger behauptet, dass
jedenfalls im Zeitraum um seine Pensionierung im xxxx 2014 die genannten
Artikel durch ein Verhalten der Beklagten derart verknüpft worden seien, dass in
der Google-Suche nach dem Namen des Klägers, insbesondere mit den Begriffen „A.
B. sexuelle“, „Rechtspfleger B.“, „A. B. Raub“ oder „Rechtspfleger B. Straftat“
Treffer zur Berichterstattung der Beklagten über Straftaten angezeigt worden
seien und hierbei in der Kurzbeschreibung in der Google-Suche der Name des
Klägers erschienen sei. Dies sei u. a. in folgenden Fällen der Fall gewesen:
„Autodieb auf frischer Tat ertappt
– Neue Westfälische 06.04.2011 – Verwirrung bei Rechtspfleger A. B.,
Irritationen beim Vertreter der Stadtkasse…“
„Sexuelle Belästigung im Zug – Neue
Westfälische 11.08.2010 – ein außergewöhnlicher Fall von sexueller Belästigung:
am 06….Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der …“
„Wenn die Grenze überquert ist –
Neue Westfälische 26.05.2011 – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist auch in
....... ein Thema … Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim …“
Der Kläger behauptet ferner, dass
er anlässlich seiner Verabschiedungsfeier beim Amtsgericht ....... am xx.xx.20xx
in Gegenwart mehrerer Mitarbeiter des Amtsgerichts ......., u. a. des Direktors
des Amtsgerichts ......, Google-Suchen durchgeführt habe und dabei bei unbefangenen
Lesern der Eindruck entstanden sei, als stünde der Kläger mit den Vorkommnissen
aus den Suchergebnissen in Verbindung. Die Beklagte habe vermutlich, was für
den Kläger nicht zu rekonstruieren sei, eine Verlinkung der Berichte
vorgenommen. Damit habe die Beklagte durch den auf der Website befindlichen
Content und auch über interne Verlinkungen, die ggf. auch schon wieder
gelöscht worden seien, daran mitgewirkt, dass die Google-Ergebnisse in
entsprechender Weise erschienen seien.
Der Kläger beantragt:
1.
der Beklagten zu
untersagen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,
den Inhalt auf
der Website www.nw-news.de derart zu gestalten,
dass bei der Google-Suche nach dem Namen des Klägers, insbesondere mit den
folgenden Begriffen „A. B. sexuelle“, „Rechtspfleger B.“, „A. B. Raub“ oder
„Rechtspfleger B. Straftat“ Treffer zur Berichterstattung der Beklagten über
Straftaten angezeigt werden und hierbei in der Kurzbeschreibung der Name des
Klägers erscheint, wie z. B. in den folgenden Fällen:
„Autodieb auf
frischer Tat ertappt – Neue Westfälische 06.04.2011 – Verwirrung bei
Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der Stadtkasse…“
„Sexuelle
Belästigung im Zug – Neue Westfälische 11.08.2010 – ein außergewöhnlicher Fall
von sexueller Belästigung: am 06….Verwirrung bei Rechtspfleger A. B.,
Irritationen beim Vertreter der …“
„Wenn die Grenze
überquert ist – Neue Westfälische 26.05.2011 – Sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz ist auch in ....... ein Thema … Verwirrung bei Rechtspfleger A.
B., Irritationen beim …“
2.
die Beklagte zu
verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, wobei der
Betrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber ein Betrag in Höhe von
mindestens 2.000,00 € als angemessen empfunden wird.
3.
die Beklagte
ferner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 258,17 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte tritt den Behauptungen
und Rechtsansichten des Klägers unter näheren Darlegungen entgegen.
Insbesondere behauptet sie, keinen Einfluss darauf zu haben, welche
Suchergebnisse von Google generiert werden. Sie ist ferner der Ansicht, dass es
ihr nicht zumutbar sei, die dort generierten Ergebnisse zu überwachen.
Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2014 sowie die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist
unbegründet.
Die Klage ist zulässig,
insbesondere ist das Amtsgericht Herford sachlich gem. § 23 I GVG und örtlich
gem. §§ 21/32 ZPO zuständig.
Die Klage ist indes unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch
gegen die Beklagte aus §§ 1004, 823 I, 1004, 823 II i. V. m. § 185 StGB.
In der Veröffentlichung der Inhalte
auf der Website der Beklagten und der daraus resultierenden Generierung von
Suchergebnissen bei Google ist keine Rechtsgutsverletzung zu sehen.
In Betracht kommt die Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Dieses ist ein anerkanntes
Schutzgut des § 823 BGB. Die vom Kläger beanstandeten sog. „Snippets“ haben
nach Auffassung des Gerichts bereits keinen ehrverletzenden Aussagegehalt.
Dadurch, dass die Suchmaschine Google die entsprechenden „Snippets“ generiert
hat, hat die Beklagte nicht in ungerechtfertigter Weise in den Schutzbereich
des aus Artikel 2 I i. V. m. Artikel 1 I Grundgesetz folgenden allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen. Sie hat weder eine unwahre noch
eine ehrrührige Tatsache behauptet, noch stellen die „Snippets“ eine
unzulässige Meinungsäußerung der Beklagten über den Kläger dar.
Beurteilungsmaßstab ist dabei der
eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten und Nutzers
von Internetsuchmaschinen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011 – Az. 2 U
67/11, Juris Rn. 112).
Dabei ist nicht – wie der Kläger
meint – maßgeblich, dass gerade Kollegen oder Bekannte des Klägers ein
besonders wenig internetaffines Publikum seien. Maßstab ist vielmehr der
Durchschnittsnutzer, dem in der heutigen Zeit durchaus eine gewisse
Internetaffinität und eine gewisse Kenntnis vom Zustandekommen von Suchmaschinenergebnissen
zuzubilligen ist.
Betrachtet man die einzelnen
Treffer, so wird in keinem dieser Treffer ein direkter Zusammenhang zwischen
einer Straftat, einer sexuellen Belästigung o. ä. dem Kläger hergestellt.
Die verschiedenen Artikel sind
jeweils durch Punkte (…) in einzelne Treffer abgetrennt. Dabei ergibt sich beim
Lesen für den Durchschnittsnutzer kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen
einem der behaupteten rechtswidrigen Vorfälle und dem Versteigerungstermin des
Klägers, über den unabhängig davon berichtet wurde.
Darauf, dass bei einigen nicht so
internetaffinen Empfängern der Eindruck entstehen kann, hier bestehe ein
gewisser Zusammenhang, kommt es für die Beurteilung einer Rechtsgutverletzung
nicht maßgeblich an.
Sollte man die Rechtsgutverletzung
im Sinne des § 1004 BGB noch bejahen können, so stellt sich im Rahmen der
erforderlichen Verletzungshandlung sowohl beim Beseitigungs- als auch beim
Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB die Frage nach der Zumutbarkeit der
begehrten Unterlassung.
Es ist nicht ersichtlich und auch
vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass es der Beklagten in irgendeiner
Weise vorwerfbar bekannt war, dass die Veröffentlichung von Internetinhalten zu
einem bestimmten Ergebnis in der Google-Suchmaschine führen würde. Dieses
Ergebnis wird aufgrund bestimmter Suchkriterien, die nicht bei der Beklagten,
sondern bei der Suchmaschine Google zugrundegelegt werden, erzielt.
Es stellt sich also die Frage nach
der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung, da sonst die Störerhaftung über
Gebühr erstreckt würde. Die Haftung des Störers setzt auch das Bestehen sog.
Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit
dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH Urteil vom 30.06.2009, Az. VII
ZR 210/08, Juris Rn. 18).
Im vorliegenden Fall ist es
illusorisch anzunehmen, dass Zeitungsverlage mit Online-Präsenzen, wie die
Beklagte, die Vielzahl an eingestellten Artikeln täglich daraufhin überprüfen
könnten, welche Suchergebnisse bei einzelnen in den Artikeln verwendeten
Nachnamen in den verschiedenen Suchmaschinen erzeugt werden. Dieses ist der
Beklagten nicht zuzumuten.
Mangels Rechtsgutverletzung bzw.
zumutbarer Verletzungshandlung scheiden auch Schmerzensgeldansprüche des
Klägers gegen die Beklagte aus.
Die Nebenforderungen teilen das
Schicksal der Hauptforderung, so dass auch der Freistellungsanspruch
hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unbegründet ist.
Die Nebenentscheidungen folgen
hinsichtlich der Kosten aus § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
.................................…………………………
Das Urteil ist noch nicht
rechskräftig.