Über zwei aktuelle Urteile vom Amtsgericht Charlottenburg aus November 2010 (226C130-10, 226 C 128/10) berichtet Andreas Maurer im Blog 1und1.
Danach sind die Stunden der ungehemmten Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes durch Abmahner und Rechteverwerter gezählt. Das Amtsgericht Charlottenburg leitet seine die Anwendbarkeit des § 32 ZPO für die Geltendmachung presserechtlicher Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung stark eingrenzende Rechtsauffassung aus den Entscheidungen des BGH v. 10.11.2009 (VI ZR 217/08, Vorlagebeschluss zum EuGH) und v. 02.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times-Urteil) ab - mit m.E. interessanter, allerdings bei aktueller Gesetzeslage wohl von den Obergerichten eher nicht mitgetragener Manier.
Immerhin gibt es zum fliegenden Gerichtsstand im Zusammenhang mit vermeintlichen Rechtsverletzungen durch Internet-Veröffentlichungen bereits vergleichbare Vorstöße anderer Gerichte wie z.B.
Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 17.02.2000 – Az.: 2 U 139/99
LG Krefeld, Urteil v. 14.09.2007 – Az.: 1 S 32/07
AG Frankfurt a.M., Urteil v. 13.02.2009 – Az.: 32 C 2323/08
AG Frankfurt a.M., Beschluss v. 21.08.2009 – Az.: 31 C 1141/09-16
OLG München, Urteil v. 08.10.2009 – Az.: 29 U 2636/09.
Für die gegenteilige herrschende Meinung in der Rechtsprechung sei exemplarisch verwiesen auf
LG Frankfurt a.M., Urteil v. 05.11.2009 – Az.: 2/3 S 7/09
OLG Rostock, Beschluss v. 20.07.2009 – Az.: 2 W 41/09,
die eine eher weite Anwendbarkeit des § 32 ZPO auch insbesondere im urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Kontext befürworten.
Die immerhin zunehmend kritischen Bewertungen einer “beliebigen” Gerichtswahl der professionellen “Rechteverwerter” gehen wohl auch einher mit der immer offensichtlicher in Erscheinung tretenden, kritikwürdigen Massen-Handhabung des “Geschäftsmodells Abmahnung”. Insofern können derartige vereinzelte Rechtsprechungs-Tendenzen grundsätzlich begrüßt werden, ohne dass man derzeit diese Einzel-Entscheidungen allerdings zu sehr überbewerten darf: Gefragt ist in diesem Zusammenhang eher und vornehmlich der Gesetzgeber.
Freitag, 26. November 2010
Das Ende des fliegenden Gerichtsstandes bei Internet-Veröffentlichungen? Kein Wunsch-Gericht für Abmahner?
Labels:
Abmahnung,
BGH,
EuGH,
Filesharing,
fliegender Gerichtsstand,
Gerichtsstand,
Internet,
Persönlichkeitsrecht,
Presse,
Rechtsanwalt,
Urheberrecht,
Urteil,
Wettbewerbsrecht,
Zuständigkeit