Mittwoch, 24. März 2021

Private Geheimpolizei in Familien und Wohnungen

 BGH-Urteil: Verdächtigungen und Verhöre nach anwaltlichen Abmahnungen

Was unbescholtene Haus- und Wohnungseigentümer in ihren Briefkästen vorfinden, löst auch und gerade in aktuellen Pandemiezeiten nicht selten Bestürzung und Entsetzen aus. Da wird in umfangreicher Anwaltspost unter Vorlage gerichtlicher Beschlüsse und unter Hinweis auf ergangene höchstrichterliche Entscheidungen verlangt, Familienangehörige, Mitbewohner und Gäste wegen vermeintlich über das Internet begangener Urheberrechtsverletzungen quasi geheimdienstlich zu bespitzeln und zu denunzieren. Andernfalls drohen die Abmahner mit erheblichen Schadensersatz- und Kostenforderungen. Gleichzeitig wird für den Fall eines unkooperativen Verhaltens die Gefahr mehr­instanzlicher gerichtlicher Verfahren mit immensen Prozesskosten angekündigt.

 

Ist man dann zu familiärem Verrat verpflichtet?

 Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (verkündet am 17.12.2020, Az. I ZR 228/19) hat nun auf über 30 Seiten Klarheit dazu geschaffen. Obwohl einige Abmahnanwälte dies anders darzustellen versuchen, sind die Inhaber*innen von häuslichen Internetanschlüssen nicht dazu verpflichtet, nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung den Abmahnern außergerichtlich etwa Familienangehörige oder Mitbewohner*innen der illegalen Teilnahme an Online-Tauschbörsen zu bezichtigen und sie ggf. so „ans Messer zu liefern“.

 

Greift die sekundäre Darlegungslast oder die Störerhaftung ein?

 Die in derartigen Abmahnungsschreiben häufig zu findende gegenteilige Argumentation, der schuld- und ahnungslose Abmahnungsadressat müsse innerhalb der eingeräumten Frist seinen sog. „sekundären Darlegungspflichten“ nachkommen, da er ansonsten selbst hafte, ist ebenso falsch wie ein etwaiger Versuch der Film-, Serien- oder Audio-Produzenten, mit sog. „tatsächlichen Vermutungen“ oder gar mit einer angeblich jeden Anschlussinhaber treffenden „Störerhaftung“ zu argumentieren. Dies geht spätestens seit der Änderung des Telemediengesetzes (TMG) vom 28.09.2017 ebenso fehl wie der in manchen Abmahnungen ausdrücklich oder unterschwellig enthaltene Vorwurf, man habe evtl. den häuslichen Internetanschluss nicht ausreichend abgesichert oder unzulänglich kontrolliert.

 

Was ist mit drohenden Abmahnungs- und Prozesskosten?

 Wenn die Abmahner schließlich damit drohen, trotz fehlender Täterschaft des Anschlussinhabers sei dieser für den Fall anschließender gerichtlicher Verfahren zumindest gesetzlich verpflichtet, die wegen fehlender Auskunft erforderlich gewordenen Prozesskosten zu erststatten, wird mit der o. g. BGH-Entscheidung auch derartigen fehlerhaften Rechtsbehauptungen ein Riegel vorgeschoben. Karlsruhe verneint eindeutig entsprechende vorgerichtliche Kostenerstattungsansprüche.

 

Keine Panik!

 Wie so oft bei rechtlichen Auseinandersetzungen gilt auch in urheberrechtlichen und medienrechtlichen Streitfällen der Grundsatz: Bange machen gilt nicht. Und zu Stasi-ähnlichen Methoden innerhalb der eigenen Familie bzw. der eigenen Wohnung ist man auch urheberrechtlich nicht verpflichtet.



Mittwoch, 3. März 2021

Kerniger Meinungskampf unter blutigem Verdacht

Eine boshafte Glosse 
zu Meinungsfreiheiten, Tatsachenkernen und Geisteshaltungen

Wer seine Meinung äußert, hat es oft nicht besonders leicht. Die Schere im oder der Maulkorb vor dem Kopf sind durchaus anzutreffende Utensilien. Da wird dann nicht selten über die Frage zulässiger Meinungsäußerung oder unzulässiger Tatsachenbehauptung gestritten. 

Eins ist klar, wenn der Meier „meint“, der Müller habe den Lehmann umgebracht, und das dann auch gegenüber Dritten oder gar öffentlich auf dem analogen oder digitalen Marktplatz äußert, dann ist das keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Eine derartige Tatsachenäußerung ist grundsätzlich dann, wenn sie der Wahrheit entspricht, zulässig; anderenfalls ist sie selbstverständlich grundsätzlich unzulässig. Das hat dann nämlich mit Meinungsfreiheit nichts zu tun. 

Grundsätzlich im vorgenannten Sinne bedeutet, dass auch wahre Tatsachen keineswegs immer und überall aufgestellt bzw. verbreitet werden dürfen. Gerade die Wahrheit kann ja bekanntlich weh tun, also verletzen und damit auch Rechte verletzen. Berührt werden können dabei insbesondere persönliche Persönlichkeitsrechte von Personen. Das ist dann für diejenigen nicht immer witzig und nicht selten muss die Waage der Justitia die tangierten wechselseitigen schwereren oder leichteren Rechtsmeinungen abwägen. 

Wenn der Müller meint, der Meier wolle mit seiner bösartigen Aussage lediglich verhindern, selbst in den Verdacht zu geraten, den Lehmann umgebracht zu haben, stellt eine derartige Aussage nach herrschender Rechtsprechung grundsätzlich eine Bewertung, eine Einschätzung und damit eine Meinungsäußerung dar. Diese Meinungskundgabe beinhaltet allerdings gleichzeitig einen sog. „Tatsachenkern“, in diesem Fall die – wenn auch nur angedeutete - Behauptung, es gäbe einen mehr oder weniger plausiblen oder gar begründeten Verdacht gegen den Meier, er habe den Lehmann mehr oder weniger kaltblütig oder blutrünstig umgebracht. 

Die Verbreitung derartiger – eventuell auch blutiger - Tatsachenkerne ist grundsätzlich wiederum dann zulässig, wenn sie der Wahrheit entsprechen. 

Wann entspricht ein Verdacht in diesem Sinne der nackten Wahrheit? 

Ein Verdacht entspricht zweifelsohne jedenfalls dann der Wahrheit, wenn er nachweislich den Tatsachen entspricht. Tatsachen sind nämlich anerkanntermaßen dem Beweis zugänglich, Meinungen demgegenüber leider nicht. 

Aber wie sieht es aus, wenn und solange der tatsächliche Sachverhalt noch verflixt und zugenäht ungeklärt ist? 

Wird ein Verdacht einfach munter „ins Blaue hinein“ geäußert, ist dies selbstverständlich nicht zulässig. Gibt es ernsthafte Anhaltspunkte oder Belege, die den geäußerten Verdacht als solchen begründen, kann eine Verdachtsäußerung durchaus zulässig sein. Dies ist dann u. a. von der gewichtigen Schwere des Vorwurfs und davon abhängig, wie schwer eine entsprechende Behauptung die Person des von der Äußerung Betroffenen und deren Rechte, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte, beeinträchtigt. Also müssen etwa für einen Verdacht, den Lehmann umgebracht zu haben, schon ganz besonders gewichtige Erkenntnisse vorliegen. 

Nicht ganz unerheblich ist bei Verdachtsäußerungen zudem, wie groß das Publikum einer derartigen Äußerung ist, wie weit die entsprechende Aussage also verbreitet wird. 

Bösartige Geisteshaltungen

Wie ist es denn zu beurteilen, wenn der Meier äußert, der Müller würde sich über ein zeitnahes Ableben des Lehmanns wahrscheinlich unbändig freuen? Immerhin impliziert dies doch eine angeblich „tatsächlich“ mögliche Geisteshaltung des Müllers, oder? 

Ja, dem ist wohl so; andererseits werden abweichende Einstellungen des Müllers damit nicht ausgeschlossen, was juristisch wiederum den Meinungsanteil überwiegen lässt. 

Sofern es zudem konkrete Anknüpfungspunkte für die behauptete Niedertracht des Müllers gibt, wird der Boshaftigkeitsvorwurf des Meiers hinsichtlich der angeblichen Freude des Müllers folglich als zulässige Meinungskundgabe zu bewerten sein, die nicht an die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verdachtsäußerung gebunden ist. 

Alles klar soweit? 

Wie beurteilt sich denn der Fall, dass der Lehmann hinsichtlich der eingangs zitierten Aussage des Meiers die Einschätzung äußert, dieser wolle ihn ruinieren?

Der Begriff des Ruinierens, nicht zu verwechseln mit dem Begriff des Urinierens, ist kaum genau objektivierbar und primär durch subjektive Bewertungen und Vorstellungen geprägt und beinhaltet deshalb vornehmlich eine Meinungsäußerung. Das ist zumindest meine Meinung. 

Nicht abgedeckt von zulässigen Meinungskundgaben bzw. Bewertungen sind verächtlich machende Herabwürdigungen, bei denen es nicht um eine kritische und vielleicht auch pointierte Auseinandersetzung mit der betroffenen und vielleicht auch getroffenen Person geht, sondern allein deren Ehrabschneidung, Schmähung und Verächtlichmachung bezweckt wird. 

Im Spannungsfeld zwischen Meinungen, Bewertungen, Verunglimpfungen, Verdächtigungen und Tatsachenkernen gibt es viele rechtliche Grauzonen mit diversen Fallstricken und Tretminen. Deshalb verdienen diejenigen, die sich dennoch mutig am Meinungskampf beteiligen, unseren Respekt.

Wer in belastbarerer und spezifischerer Form die unterschiedliche aktuelle Rechtsprechung zum Thema Meinungsfreiheit studieren möchte, der sei exemplarisch verwiesen auf nachfolgend benannte gerichtliche Entscheidungen, in denen es in dem Kontext teilweise zudem um Fotoveröffentlichungen oder die Bereithaltung von früherer Berichterstattung im Internet durch Inhalteanbieter oder Suchmaschinen geht: 

BVerfG NJW 2020, 300; BVerfG NJW 2020, 314; BVerfG NJW 2020, 1.793; BVerfG NJW 2020, 1.824; BVerfG NJW 2020, 2.096; BVerfG NJW 2020, 2.531; BVerfG NJW 2020, 2.873; BVerfG NJW 2020, 3.302; BVerfG BeckRS 2020, 39.777; BVerfG BeckRS 2021, 1.003; NdsStGH MMR 2021, 96; BGH NJW 2020, 45; BH NJW 2020, 2.032; BGH NJW 2020, 3.444; BGH NJW 2020, 3.715; BGH GRUR 2020, 664; BGH GRUR 2020, 1.344; BGH GRUR 2021, 106; BGH AfP 2020, 149 …

  

Freitag, 21. August 2020

Bei Filesharing-Abmahnung primär wichtig:

Die erfolgreiche Abwehr unberechtigter Filesharing-Abmahnungen ist kompliziert.

DIE SEKUNDÄREN DARLEGUNGSPFLICHTEN


Viele Internetnutzer ereilen beim Erhalt von urheberrechtlichen Filesharing-Abmahnungen noch immer etliche Unsicherheiten und Irrtümer hinsichtlich der sog. „sekundären Darlegungspflichten“. Wenn der Internetanschlussinhaber eigentlich auch erst im etwaig nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zur substantiierten Rechtsverteidigung prozessual verpflichtet ist, empfiehlt es sich in einer Vielzahl von Abmahnungsfällen doch, der Gegenseite zwecks Vermeidung anschließender Klageverfahren bereits frühzeitig überzeugende Verteidigungsargumente entgegenzuhalten.

Dazu gehört die unmissverständliche Zurückweisung unberechtigter Tatvorwürfe und wahrheitsgemäße Darlegungen zur eigenen Router- und Endgeräte-Ausstattung, zur WLAN-Verschlüsselung sowie zum eigenen Internetnutzungsverhalten.

Anzugeben ist ferner, welche Haushaltsangehörigen oder Besucher mit Rücksicht auf ihre technische Ausstattung, ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Insoweit ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Befragungen und Nachforschungen verpflichtet und hat mitzuteilen, welche relevanten Kenntnisse er auf welche Weise dabei ggf. erhalten hat.

Die Anforderungen an das Erinnerungsvermögen und die darauf fußenden Darlegungen des Internetanschlussinhabers dürfen allerdings – was häufig selbst von Teilen der Rechtsprechung übersehen wird – vor dem Hintergrund des etwaigen Zeitablaufs von mehreren Wochen, mehreren Monaten und manchmal sogar mehreren Jahren nicht überspannt werden. Die prozessualen Anforderungen sind nämlich unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sachgerecht und fair zu begrenzen.

Ein zu dieser Thematik diesseits bereits im September 2018 errungenes Urteil des Landgerichts Bielefeld hat das in überzeugender Weise bestätigt. Soweit dennoch oft überhöhte Anforderungen an detailliertere sekundäre Darlegungen zurückliegender technischer, häuslicher und familiärer Abläufe und Verhaltensweisen gestellt werden, dient dies demgegenüber primär der zusätzlichen Verunsicherung vieler Abmahnungsadressaten.

Dem ist dann ggf. unter Hinweis auf einschlägige gerichtliche Urteile entschieden entgegenzutreten.

Freitag, 28. Februar 2020

Nicht nur Vermutungen zur GEMA

 
 
Vorsicht: In Sozialen Medien lauern zahlreiche rechtliche Fallstricke.
 

Kurzer Weckruf zur Musik auf Instagram & Co.

Recht häufig geht es in der medienrechtlichen anwaltlichen Praxis aktuell um Influencer oder sonstige Internet- oder Social Media Akteure, die beabsichtigen, eigene Video-Veröffentlichungen oder sonstige Posts mit Musik zu untermalen. 

Nach der sog. „GEMA-Vermutung“ wird bei „in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik“ (Schmunzeln über diesen Begriff ist erlaubt!) in rechtlichen Streitfällen nicht selten immer noch grundsätzlich zunächst einmal davon ausgegangen, die GEMA (die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) sei als „Verwertungsgesellschaft“ für die Wahrnehmung, die Durchsetzung, die Vergütung und sogar die Vertretung von Komponisten, Textdichtern und Interpreten zuständig.

Das trifft allerdings tatsächlich nicht generell, nicht immer, nicht für alles und nicht für alle zu. 

Auch wenn sich keine GEMA-Problematik eröffnet, können aber dennoch etliche urheberrechtliche Konfliktpotenziale bestehen.

Bei Musiknutzungen etwa in sozialen Medien oder auf eigenen Webseiten kann man sich vor diesem Hintergrund mit Hintergrundmusik ganz schön - oder unschön - die Finger verbrennen. 

Das rechtliche Spannungsfeld zwischen den Polen des Urheberrechts, des Urheberpersönlichkeitsrechts, der Wahrnehmungs- und Verwertungsrechte und der sonstigen diversen Nutzungs- bzw. Lizenzrechte sowie Leistungsschutzrechte bedarf im Einzelfall der genauen Betrachtung, welche Rechte in welchem Kontext in welchen Medien unter welchen Konditionen welcher Person, Gesellschaft oder Institution zuzuordnen sind.  

Dabei ist beispielsweise zu prüfen, ob

·        der/die Komponistin bzw. der/die Textdichter/in des betroffenen Werkes bereits vor über 70 Jahren verstorben ist.

·        es um aus anderen Gründen gemeinfreie Musik geht.

·        das betroffene Werk bei der GEMA gemeldet bzw. registriert ist.

·        der/die Urheber/in einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA geschlossen hat.

·        die etwaige Freistellungserklärung eines Rechteinhabers gültig und belastbar ist.

·        es zu beachtende Auskunfts-, Nachweis- oder Meldepflichten gibt.

·        Wahrnehmungsrechte anderer Verwertungsgesellschaften (etwa der GVL) und Meldepflichten dieser gegenüber einschlägig sind.

·        es um die Veröffentlichung eines YouTube-Videos geht.

·        es um die Einbettung eines YouTube-Videos in eine Webseite geht.

·        es um andere Nutzungsarten (wenn ja, welche?) geht.

·        eine Creative Commons Lizenz Anwendung findet und eingehalten wird.

·        die Einholung eines Filmherstellungsrechts bzw. Werkverbindungsrechts erforderlich ist.

·        es um das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers geht.

·        Urheberpersönlichkeitsrechte berührt bzw. verletzt werden.
 

Wer sich in dem Zusammenhang also nicht die richtigen Fragen stellt oder zu schnelle oder vermeintlich einfache Antworten gibt, dem werden vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung leider immer noch nicht unerhebliche rechtliche und finanzielle Risiken zugemutet. So droht bei rechtswidrig unterbliebener Meldung die GEMA sogar einen 100%igen sogenannten „Kontrollkostenzuschlag“ auf die eigentlich entstandene Lizenzgebühr an.

Vorsicht ist also auch die Mutter der „Musikkiste“.
 
 

Donnerstag, 22. August 2019

Filesharing-Abmahnungen: 7 aktuelle Irrtümer



Nach dem Abmahnungsschock:
Fehler vermeiden
In der letzten Zeit gibt es für die zahlreichen Inhaber von Internetanschlüssen wesentlich verbesserte Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen unbegründete und recht hohe Schadensersatz- und Kostenforderungen zu wehren, die seitens bundesweit agierender Anwälte im Rahmen urheberrechtlicher Abmahnungen für Filme oder Musik sowie für Computerspiele oder Hörbücher geltend gemacht werden.
 
Gesetzliche Regelungen oder Unklarheiten und von deutschen Gerichten gefällte Entscheidungen zulasten der Internetanschlussinhaber wurden zugunsten der Internetanschlussinhaber modifiziert, was in weiten Kreisen – teilweise auch im Rahmen immer noch verbreiteter fehlerhafter rechtlicher Beratung – bis heute verkannt wird. Dadurch lassen sich etliche Internetnutzer, die entsprechenden Abmahnungen oder Klagen ausgesetzt sind, zu unnötigen bzw. rechtlich nachteiligen Erklärungen und unbegründeten Geldzahlungen hinreißen. 

Einige der in dem Zusammenhang wesentlichen, derzeit immer noch kursierenden Irrtümer und Fehleinschätzungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:

 

1.    Die modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung als untaugliches "Allheilmittel"? 

Am weitesten verbreitet ist immer noch die Unart, im Falle des Erhalts von Filesharing-Abmahnungen stets die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen. 

Die gegenüber dem in der Abmahnungspost enthaltenen Erklärungsentwurf vorgeschlagenen Abänderungen oder Ergänzungen mögen für den Fall, dass der Abmahnungsadressat tatsächlich selbst einschlägige Urheberrechtsverletzungen begangen hat, durchaus sinnvoll sein. 

Hat der Internetanschlussinhaber allerdings selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen, ist ihm auch von der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung abzuraten. Immerhin gelten die in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingegangenen Verpflichtungen und Vertragsstrafen-Risiken nicht nur drei Jahre, auch nicht lediglich 30 Jahre, wie manchmal zu lesen ist, sondern ein Leben lang. 

In der prozessualen Praxis ist im Übrigen feststellbar, dass auch die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung von vielen Richterinnen und Richtern dennoch – wenn auch vielleicht nicht ausdrücklich – als Quasi-Schuldeingeständnis bewertet wird. Warum soll der oder die Beklagte denn ansonsten überhaupt ohne Not und ohne eigene Rechtsverletzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben?

 

2.    Ermessensbegrenzung 

Soweit denn im Einzelfall überhaupt die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung angebracht erscheint, wird im Zusammenhang mit den darin enthaltenen Vertragsstrafen-Festlegungen dann nicht selten vergessen, ein eventuell dem Unterlassungsgläubiger überlassenes Ermessen hinsichtlich fairer Ermessensgrundlagen und hinsichtlich einer vertretbaren und verhältnismäßigen Vertragsstrafen-Obergrenze angemessen zu konkretisieren.

 

3.    Auflösende Bedingungen 

Ferner wird oft versäumt, die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit rechtlich zulässigen auflösenden Bedingungen zu versehen (insbesondere hinsichtlich einer zukünftig evtl. veränderten Gesetzeslage, veränderter höchstrichterlicher Rechtsprechung oder sich später verändernder sachverhaltlicher Feststellungen).

 

4.    Phantom „Störerhaftung“

Eines der größten aktuellen Irrtümer im Zusammenhang mit dem Vorwurf illegaler Tauschbörsen-Teilnahme besteht in dem Irrglauben, ein Internetanschlussinhaber würde zwangsläufig für die über seinen Internetanschluss begangenen etwaigen Rechtsverstöße seiner Familienangehörigen oder sonstiger Dritter im Rahmen der sog. „Störerhaftung“ haften. 

Dabei wird übersehen, dass nach einer bereits seit dem 13.10.2017 geltenden Neufassung des Telemediengesetzes (TMG) ein Anschlussinhaber nicht mehr für Rechtsverletzungen haftet, die über seinen ggf. nicht oder nicht ausreichend verschlüsselten bzw. abgesicherten WLAN-Router ohne seine Kenntnis durch Dritte begangen werden. Der in Abmahnungen teilweise immer noch enthaltene Vorwurf einer ggf. unzureichenden Verschlüsselung bzw. eines ggf. nicht genügend sicheren Router-Passwortes geht also mittlerweile fehl.

 

5.    Tatsächliche Vermutungen 

Überinterpretiert wird oft die den Anschlussinhaber vermeintlich treffende sog. „tatsächliche Vermutung“ seiner Täterschaft. Häufig wird so getan, als ob der Anschlussinhaber verpflichtet sei, eine gegen ihn gerichtete „tatsächliche Vermutung“ etwa zu erschüttern oder sogar seine Unschuld zu beweisen. Die Beweislast trifft demgegenüber allein den Abmahnenden.

 

6.    Sekundäre Darlegungspflichten 

Es ranken sich auch immer noch zahlreiche Unsicherheiten und Irrtümer um die sog. „sekundären Darlegungspflichten“ im Rahmen der rechtlichen Verteidigung des Internetanschlussinhabers: Dieser muss nicht außergerichtlich, sondern erst in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar vortragen, welche Personen mit Rücksicht auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Insoweit ist der Anschlussinhaber auch im Rahmen des Zumutbaren zu Befragungen und Nachforschungen verpflichtet und hat mitzuteilen, welche relevanten Kenntnisse er dabei ggf. erhalten hat. 

Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen – was häufig übersehen wird – unter angemessener Berücksichtigung des etwaigen Zeitablaufs von mehreren Wochen, mehreren Monaten und manchmal sogar mehreren Jahren die Anforderungen an das Erinnerungsvermögen und die Darlegungen des Internetanschlussinhabers nicht überspannt werden. Die prozessualen Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sachgerecht und fair zu begrenzen.
 
Eine zu dieser Thematik bereits im September des vergangenen Jahres ergangene Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hat dies in überzeugender Weise bestätigt. Soweit dennoch oft überhöhte Anforderungen an die detaillierte Darlegung zurückliegender technischer, häuslicher und familiärer Abläufe, Verhaltensweisen und Geschehnisse gestellt werden, dient dies demgegenüber primär der zusätzlichen Verunsicherung vieler Abmahnungsadressaten. Dem ist dann unter Verweis auf einschlägige gerichtliche Urteile entschieden entgegenzutreten.

 

7.    Übereilte Kontaktaufnahmen 

Und schließlich kommt es immer wieder vor, dass Abmahnungsempfänger sofort übereilt fernmündlich oder schriftlich Kontakt mit der abmahnenden Anwaltskanzlei aufnehmen, sich dabei um Kopf und Kragen reden und erst danach Beratung und etwaige Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ihres eigenen Vertrauens suchen. Das ist die falsche Reihenfolge.

 
 
 

Mittwoch, 10. Juli 2019

EuGH-Überraschung für Online-Shops und neue Grenze für Abmahnungen

http://www.zumanwalt.de
Onlinehändler und Abmahnungsgegner freuen sich über das neue EuGH-Urteil
Heute hat der Europäische Gerichtshof ein für Online-Shops recht entspannendes Urteil gefällt und gleichzeitig dem deutschen Gesetzgeber auf die Finger gehauen. Die Entscheidung dürfte auch für zukünftige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von nicht unerheblicher Bedeutung sein: 

Onlinehändler müssen auf ihrer Webseite eine Telefonnummer nur dann angeben, wenn diese auch tatsächlich für die Kommunikation mit dem Kunden verwendet wird. Eine Pflicht, eine telefonische Kundenkommunikation zu ermöglichen, besteht aber nicht. 

In Abwägung zwischen den Verbraucherbelangen und den Interessen insbesondere auch kleinerer Internetshop-Betreiber kommt das EuGH-Urteil zu dem Ergebnis, dass auch Online-Chats, Kontaktformulare oder Rückruf-Tools als Kommunikationsweg ausreichen können.  

Soweit eine Telefonnummer angegeben wird, muss diese auch nicht in jedem Fall praktisch mit einem Klick auf der Händler-Webseite auffindbar sein.

Und der EuGH bejaht zudem die Möglichkeit, eine lediglich kostenpflichtige Rufnummer einzurichten, wenn über andere Kanäle in zumutbarer Weise eine ausreichende Erreichbarkeit besteht. 
 
Damit wird gleichzeitig zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Impressum-Abmahnungen der Wind aus den Segeln genommen.

Der dem heutigen Urteil in der Rechtssache C-649/17 zugrunde liegende Rechtsstreit wurde zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und Amazon EU Sàrl geführt. Amazon kam dabei zugute, dass die maßgebliche europäische Richtlinie hinsichtlich der vorgegebenen Kommunikationsmittel etwas offener formuliert ist als die daraus abgeleitete deutsche Vorschrift gemäß Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verbraucherrechterichtlinie. 
 
Na denn: „Don’t call us. We call you.“
 
 

Donnerstag, 13. Juni 2019

Mit einem Ohr im Knast?

Zu Gast bei Alexa & Co.
 
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Die "Abhör"-Boxen finden im Medien- und Datenschutzrecht ein geteiltes Echo.

Die Risiken der von Mediengiganten wie Google, Apple oder Amazon in die deutschen Wohn- und wohl auch Schlafzimmer eingeschleusten sog. „Sprach­assistenten“ beunruhigen immer mehr deutsche NutzerInnen. 

Geht gerade die jüngere Generation auch relativ unbefangen – wenn nicht sogar ungehemmt – mit der Installation und der Verwendung entsprechenden "Smart Speaker"-Equipments um, so stellen sich doch mittlerweile einige die Frage, ob es vielleicht Ärger geben kann, wenn Personen aus dem engeren eigenen Umfeld in die in Rede stehende Abhörmaschinerie „hineingezogen“ werden. 
 

Müssen Begleiter oder Besucher über die smarten „Wanzen“ informiert werden? 


Nach dem mittlerweile etwas abgeklungenen Hype um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist anscheinend eine gesteigerte Sensibilität hinsichtlich des Themas "Datenschutz" entstanden – und dies zu Recht. 

Die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes wird bereits seit etlichen Jahren strafrechtlich geschützt (§ 201 StGB), wobei unter bestimmten Voraussetzungen das Abhören, die Aufnahme und die Weitergabe des Gesprochenen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden können. Schon dies gibt m. E. Anlass, den häuslichen Betrieb derartiger technischer Helferlein seinen Gästen nicht zu verheimlichen und nur im Falle eines ausdrücklichen Einverständnisses ggf. fortzusetzen. 

Die Einwilligung Dritter ist aber auch speziell datenschutzrechtlich dringend geboten, zumal derzeit nicht in ausreichender Weise klar ist, wie die Vertreiber der „Assistenten“ mit den erlangten Daten umgehen. 
 

Der datenschutzrechtliche „Rattenschwanz“ 


Ungeklärt ist allerdings, in welchem Ausmaß, in welcher Form und über welche Details die Alexa-Fans und die übrigen Geräteeigner ihr persönliches Umfeld unterrichten müssen. 

Aus meiner Sicht spricht bei stringenter Anwendung der aktuellen gesetzlichen Datenschutz-Vorgaben vieles dafür, dass die NutzerInnen als zumindest Mitverantwortliche i. S. d. Datenschutzrechts vor der Einholung etwaiger Einwilligungen ihre Gäste genauer informieren müssen (Art. 13, 14 DSGVO) über die seitens der Anbieter tatsächlich oder mutmaßlich stattfindende Datenverarbeitung, deren Zwecke und Risiken, die Speicherdauer sowie über Auskunfts-, Einwilligungswiderrufs-, Löschungs-, Widerspruchs- und Beschwerderechte. 

Das Dilemma ist, dass die Kundschaft die entsprechenden Details regelmäßig nicht annähernd kennt. Da beißt sich dann die Katze beim Daten-Mausen in den Rattenschwanz.

 

  

Donnerstag, 6. Juni 2019

Im Namen der Marke

Der Stress mit den Kennzeichen
 
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Die Qual der Wahl? Marke, Werktitel, Unternehmenskennzeichen, Domain, Name
 
Allein in Deutschland sind mittlerweile über 800.000 nationale Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert – und die Zahl wächst weiter an. 
Gleichzeitig nehmen auch die außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Marken und anderen Kennzeichen kontinuierlich zu. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der Trend zur eigenen Marke insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stets Sinn macht oder ob häufig ein substantielleres Nachdenken über etwaige Kennzeichnungsalternativen nicht sinnvoller wäre. 

In dem Zusammenhang sollen nachfolgend

11 immer noch recht weit verbreitete Irrtümer

über die Marke und ihre Alternativen aufgezeigt werden. 

1.     Die Herbeiführung einer Markeneintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt sichert keineswegs, dass eine identische oder verwechslungsfähige Marke nicht bereits zuvor zugunsten eines andere Markeninhabers in das Markenregister eingetragen worden ist, der dann etwaige vorgehende Rechte geltend machen kann. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt keine Ähnlichkeitsrecherche für den Anmelder durch. 

2.     Es stimmt zwar, dass man mit einer registrierten Marke Waren und Dienstleistungen kennzeichnen kann. Man ist allerdings nicht gezwungen, bei einer beabsichtigten Benennung eigener Waren oder Dienstleistungen die entsprechende Kennzeichnung markenmäßig anzumelden. Dennoch kann dies im jeweiligen Einzelfall sinnvoll sein. 

3.     Oft wird vergessen, dass auch der eigene Name oder der eigene Firmenname bzw. das sog. Unternehmenskennzeichen einen Kennzeichenschutz gewähren. 

4.     Nicht selten verlangen Markeninhaber von Domaininhabern die Löschung einer Domain, selbst wenn das vermeintlich anspruchsbegründende Markenrecht erst nach Registrierung bzw. Nutzung der Domain entstanden ist. Zwar beinhaltet eine Marke oft eine stärkere Rechtsposition als eine Domain; falls die Domain vor Markenanmeldung allerdings bereits als Unternehmenskennzeichen oder auch als Werktitel benutzt worden ist, gilt insoweit der sog. Prioritätsgrundsatz. Gleiches gilt auch dann, wenn die Domain als solche jedenfalls nicht markenrechtswidrig, wettbewerbswidrig, unlauter oder irreführend benutzt wird. 

5.     Nicht selten wird von einer beabsichtigten Markenanmeldung ohne weiteres abgesehen, wenn der Hinweis erfolgt, dass die für die Markenanmeldung gewählte Begrifflichkeit wegen ihres rein beschreibenden Charakters und eines damit verbundenen sog. „Freihaltebedürfnisses“ nicht schutzfähig ist. Selbst wenn Letzteres im jeweiligen Fall zutreffen mag, so ist es dennoch möglich, durch zusätzliche grafische bzw. bildliche Gestaltungen zumindest eine entsprechende sog. Wort-Bildmarke im Markenregister eintragen und auf diese Weise schützten zu lassen. 

6.     Im Zusammenhang mit der vorgenannten Vorgehensweise wird dann allerdings manchmal der dadurch erlangte Schutzbereich fälschlicherweise derart überinterpretiert, als ob er nicht nur verwechslungsfähige grafische bzw. bildliche Gestaltungen erfasst, sondern auch allein die in der entsprechenden Abbildung enthaltenen, für sich genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteile. 

7.     Es kommt immer noch vor, dass Mandanten meinen, von ihnen geschaffene individuelle Texte (Schriftwerke) oder von ihnen hergestellte Bildnisse bedürften zu ihrem rechtlichen Schutz einer entsprechenden „Registrierung“ etwa beim „Patentamt“. Dass die diesbezüglichen entsprechenden Urheberrechte bereits qua Schöpfungsakt gesetzlich entstanden sind, wird dabei übersehen. 

8.     Einem vergleichbaren Rechtsirrtum unterliegen Autoren oder Publizisten, die meinen, die Titel ihrer Schriftwerke vorsorglich als Marke anmelden zu müssen. Dies kann im Einzelfall zwar angebracht sein – wie etwa wenn parallel zu der Verwertung der Schriftwerke etwa der Vertrieb mit gleicher Kennzeichnung versehener Produkte oder Dienstleistungen beabsichtigt ist; in der Mehrzahl der Fälle entsteht allerdings bereits durch die Veröffentlichung der entsprechenden Werke ein sog. Werktitelschutz, der identischen oder verwechslungsfähigen nachfolgenden Titeln entgegengehalten werden kann. 

9.     Unbeschadet dessen sollte nicht versäumt werden, vor der eigentlichen Veröffentlichung der entsprechenden Werke in einem der dafür vorgesehenen Medien eine sog. Titelschutzanzeige hinsichtlich des beabsichtigten Werktitels zu schalten, damit nicht einige Monate vor der eigentlichen Veröffentlichung Dritte den beabsichtigten Werktitel noch „wegschnappen“. 

10.  In dem Zusammenhang wird manchmal übersehen, dass eine aus den vorgenannten Gründen veröffentlichte Titelschutzanzeige nicht unbegrenzt für alle Zukunft Gültigkeit und Wirkung entfaltet. Je nach betroffener Werkgattung (Zeitung, Illustrierte, Buch, Film, Theaterstück, TV-Serie etc.) kommt ein Zeitraum von ca. drei Monaten bis zu im Einzelfall 18 Monaten in Betracht. 

11.  Auch ein letztendlich tatsächlich verwendeter Werktitel behält nicht zwingend unbegrenzte Zeit seinen Rechtsschutz. Wenn das entsprechende Werk etwa fünf Jahre lang nicht mehr lieferbar bzw. sonst wie erhältlich ist und praktisch vollständig vergriffen ist, endet regelmäßig der diesbezügliche Titelschutz.

 

 

Freitag, 7. Dezember 2018

Prozessuale Waffengleichheit für Journalisten - Erfolgreiche medienrechtliche Verfassungsbeschwerden


Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 (1BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17)


Eine unzulässige Verkürzung prozessualer Rechte der Presse - gerade auch im Rahmen gerichtlicher Eilverfahren - hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich untersagt.

Nur einer Prozesspartei erteilte richterliche Hinweise, die teilweise in eine Art einseitiges „Geheimverfahren“ ausarten, und nicht gewährtes rechtliches Gehör samt unzureichenden Erwiderungsmöglichkeiten des jeweiligen Antragsgegners verstoßen gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Dies gilt auch in eiligen presse- bzw. äußerungsrechtlichen Verfahren.

Es handelt sich um leider immer noch vorkommende richterliche Verstöße gegen die Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG.

Und die Bundesrichter des Ersten Senats befürchten, dass sich entsprechende grobe Rechtsverstöße wiederholen.

1. Verfassungsbeschwerde im Verfahren gegen die Kölner Pressejustiz 

1 BvR 1783/17

Kölner Pressejustiz im Fokus des
Bundesverfassungsgerichts
Hier im Bild das OLG in Köln
Worum ging es?
Ausgangspunkt bildete bei diesem Verfahren eine einstweilige Verfügung des LG Köln. Dem Beschwerde führenden journalistisch-redaktionellen Recherchenetzwerk wurden damit Veröffentlichungen untersagt, und zwar ohne Begründung und ohne vorausgegangene Abmahnung und auch ohne jegliche gerichtliche Anhörung. 

Das Recherchenetzwerk hatte aus Protokollen einer Aufsichtsratssitzung zitiert, in der es um Korruptionsvorwürfe gegen das antragstellende Unternehmen im Zusammenhang mit dem Export von U-Booten ging.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?

Durch die vorerwähnte Verfahrensweise hat das Landgericht Köln nach überzeugender Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts dem Recherchenetzwerk nicht die erforderliche Möglichkeit gegeben, vor der Entscheidung des Landgerichts diesem seine Sicht der Dinge darzulegen, obwohl in keiner Weise erkennbar war, dass etwa ausnahmsweise eine „Überraschungsentscheidung“ notwendig gewesen wäre, um das Rechtsschutzziel des gegen die Journalisten vorgehenden Unternehmens nicht zu gefährden.

2. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren gegen die Hamburger Pressejustiz

1 BvR 2421/17

Geheimverhandlungen beim
Hanseatischen Oberlandesgericht?
Worum ging es?
Dieses Verfahren setzte sich äußerst kritisch mit prozessualen Vorgehensweisen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in Hamburg auseinander im Zusammenhang mit mehrfach modifizierten Gegendarstellungen. Auch hier ging es um fehlendes rechtliches Gehör, unterbliebene mündliche Verhandlung und zudem um quasi zwischen Gericht und Antragsteller einseitig geführte „Geheimverhandlungen“.

Der äußerungsrechtlich angegangene Presseverlag hatte im Frühjahr 2017 einen redaktionellen Beitrag veröffentlicht darüber, inwieweit ein bekannter Fernsehmoderator als Eigentümer und Vermieter einer Yacht ein Steuersparmodell nutzt. Das Landgericht Hamburg wies die auf Gegendarstellung gerichteten, nach und nach modifizierten ersten drei Eilanträge des Moderators jeweils zurück, ohne den Presseverlag von den Verfahren zu unterrichten. 

Im Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen OLG wurde dann - nach wiederholten, telefonisch erfolgten richterlichen Hinweisen ohne jede Verfahrensbeteiligung des Verlags – mit OLG-Beschluss vom 05.10.2017 der Presseverlag zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung gerichtlich verpflichtet.

Aus dem Akteninhalt ergab sich, dass der Antragsteller nach einem Telefonat mit einem Richter des Pressesenats seinen ersten Gegendarstellungsantrag zurückgenommen hat. Der danach seitens des Antragstellers angepasste Antrag wurde von der Pressekammer zurückgewiesen. Der Antragsteller stellte daraufhin erneut einen modifizierten Antrag beim Landgericht. Dabei teilte er dem Landgericht schriftsätzlich bemerkenswerter Weise die von ihm ohne jede Beteiligung der Antragsgegnerin in Erfahrung gebrachte Rechtsauffassung des OLG-Senats mit.

Über richterliche Telefonate mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers existieren in der Akte schlicht Aktenvermerke wie „Bedenken erörtert“, was auch den zivilprozessualen Dokumentationsanforderungen nicht genügt.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?

Das Bundesverfassungsgericht sieht zu Recht die Pressegrundrechte verletzt, da das Hanseatische OLG dem Presseverlag keinerlei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, das vorprozessuale Erwiderungsschreiben des Verlages völlig unberücksichtigt blieb und in einem über vier Monate andauernden Verfahren mit mehrfach abgeänderten Gegendarstellungsanträgen und einseitigen richterlichen Hinweisen die Hamburger Gerichte das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Waffengleichheit verletzt haben.

Das Bundesverfassungsgericht befürchtet – wie oben bereits erwähnt - die Wiederholung der gerügten richterlichen Rechtsverstöße. Es gilt also, die weitere Rechtsprechungspraxis - insbesondere in Köln und Hamburg - sorgfältig zu verfolgen.



Freitag, 19. Oktober 2018

„Unzumutbar“: Neues Urteil zu Filesharing-Abmahnungen



http://zumanwalt.de
Landgericht Bielefeld setzt Grenzen der Zumutbarkeit bei Filesharing-Abmahnung

Erstmalig hat sich das Landgericht Bielefeld in einem diesseits erwirkten aktuellen Berufungsurteil konkret und hilfreich mit den Zumutbarkeitsgrenzen bei der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen und –Klagen befasst.

Die in anwaltlichen Abmahnungsschreiben und Klageschriftsätzen häufig überstrapazierte sogenannte „sekundäre Darlegungslast“ des Internet-Anschlussinhabers hat ihre Grenzen.

Wieviel konkrete Erinnerung kann nach welchem Zeitablauf vom Anschlussinhaber verlangt werden?


Im Urteil vom 11.09.2018 (Az. 20 S 18/17) heißt es dazu u. a.:

„Zu konstatieren ist, dass nicht minutengenau zur konkreten Nutzung zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung vorzutragen ist. Zum einen bedingt die Funktionsweise der Tauschbörsen, dass keine Anwesenheit des Nutzers vor dem Rechner erforderlich ist. Zum anderen ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht abzuverlangen, die Internetnutzung naher Angehöriger einer Dokumentation zu unterwerfen, BGH, Urteil vom 27.02.2017, I ZR 68/16 „Ego-Shooter“- juris Rn. 18 für die Ehefrau des Anschlussinhabers. Dass schon Ende Januar 2013 keine konkreten Erinnerungen bezüglich der minutengenauen Nutzung des Internets am 03.01.2013 mehr vorhanden gewesen sein dürften, liegt auf der Hand.


Erst recht können bei der Parteivernehmung der Beklagten am 08.03.2017 keine entsprechenden Angaben erwartet werden. Die Klägerin kann daher aus insofern unterbliebenen Angaben nichts für sich herleiten.

Hier überspannt die Klägerin die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Derartige Angaben sind unzumutbar.“  
 
Entsprechendes gilt nach der Entscheidung der Bielefelder Richter, wenn die oder der Abgemahnte seine Angehörigen über die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe verhören und diesbezügliche Recherchen anstellen soll.

Wieviel Nachforschungen und Nachfragen bei Familienangehörigen können vom Anschlussinhaber verlangt werden?


Dazu das Landgericht:

„Des Weiteren kann die Klägerin der Beklagten auch nicht unzureichende Nachfragen bei den Kindern vorhalten. Entscheidend ist, dass die Beklagte unter hinreichender Darstellung des in Rede stehenden Sachverhaltes bei beiden Kindern nachgefragt hat, diese sich zur Rechtsverletzung aber nicht erklärt hätten. Sie konnten oder wollten nichts weiter dazu sagen. Auch später hätten die Kinder nur mit Schulterzucken und ohne weitere Gesprächsbereitschaft reagiert, vgl. dazu Bl. 129 d.A., S. 2 des Schriftsatzes vom 30.01.2017.


Der Klägerin kann nicht dahin gefolgt werden, die Beklagte habe sich einer Wahrheitsfindung bewusst verschlossen. Vielmehr ist es so, dass die Beklagte eben bei den Nachforschungen an ihre Grenzen gekommen ist und es letztlich dabei bleibt, dass keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu beschaffen, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27.02.2017, I ZR 68/16 „Ego-Shooter“ – juris Rn. 13.“

Und wieviel konkrete Erinnerung an die vom Anschlussinhaber ggf. vorgenommen Nachforschungen und Befragungen können von diesem verlangt werden?

Das Berufungsgericht in Bielefeld führt dazu aus:

„Eine konkrete Erinnerung und entsprechende Wiedergabe derselben ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufes, den letztlich im Wesentlichen die Klägerin durch die Beantragung des Mahnbescheides erst am 11.01.2016 verursacht hat, nicht zu erwarten.

Insofern sind nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an den Inhalt der Darlegungen des Anschlussinhabers in eine gerechte Relation zu dem Interesse des Rechteinhabers an hinreichendem Schutz seiner Rechte aus Art. 14 GG zu setzen.

Da eine vorprozessuale sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers generell nicht angenommen werden kann, hat die Klägerin als mutmaßliche Rechteinhaberin dann gegebenenfalls geringere Anforderungen an den Umfang der notwendigen und zumutbaren Darlegungen des in Anspruch genommenen Anschlussinhabers hinzunehmen.“
 
Diese praxisnahe, realistische und angemessene gerichtliche Entscheidung unterstützt die erfolgreiche Abwehr überambitionierter und ungerechtfertigter urheberrechtlicher Abmahnungen und ist ein begrüßenswertes Zeichen dafür, dass der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bei den internetrechtlichen und prozessrechtlichen Hürden zukünftiger erfolgreicher Abmahnungsabwehr eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen wird.