Freitag, 7. Dezember 2018

Prozessuale Waffengleichheit für Journalisten - Erfolgreiche medienrechtliche Verfassungsbeschwerden


Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2018 (1BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17)


Eine unzulässige Verkürzung prozessualer Rechte der Presse - gerade auch im Rahmen gerichtlicher Eilverfahren - hat das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich untersagt.

Nur einer Prozesspartei erteilte richterliche Hinweise, die teilweise in eine Art einseitiges „Geheimverfahren“ ausarten, und nicht gewährtes rechtliches Gehör samt unzureichenden Erwiderungsmöglichkeiten des jeweiligen Antragsgegners verstoßen gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Dies gilt auch in eiligen presse- bzw. äußerungsrechtlichen Verfahren.

Es handelt sich um leider immer noch vorkommende richterliche Verstöße gegen die Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 GG.

Und die Bundesrichter des Ersten Senats befürchten, dass sich entsprechende grobe Rechtsverstöße wiederholen.

1. Verfassungsbeschwerde im Verfahren gegen die Kölner Pressejustiz 

1 BvR 1783/17

Kölner Pressejustiz im Fokus des
Bundesverfassungsgerichts
Hier im Bild das OLG in Köln
Worum ging es?
Ausgangspunkt bildete bei diesem Verfahren eine einstweilige Verfügung des LG Köln. Dem Beschwerde führenden journalistisch-redaktionellen Recherchenetzwerk wurden damit Veröffentlichungen untersagt, und zwar ohne Begründung und ohne vorausgegangene Abmahnung und auch ohne jegliche gerichtliche Anhörung. 

Das Recherchenetzwerk hatte aus Protokollen einer Aufsichtsratssitzung zitiert, in der es um Korruptionsvorwürfe gegen das antragstellende Unternehmen im Zusammenhang mit dem Export von U-Booten ging.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?

Durch die vorerwähnte Verfahrensweise hat das Landgericht Köln nach überzeugender Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts dem Recherchenetzwerk nicht die erforderliche Möglichkeit gegeben, vor der Entscheidung des Landgerichts diesem seine Sicht der Dinge darzulegen, obwohl in keiner Weise erkennbar war, dass etwa ausnahmsweise eine „Überraschungsentscheidung“ notwendig gewesen wäre, um das Rechtsschutzziel des gegen die Journalisten vorgehenden Unternehmens nicht zu gefährden.

2. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren gegen die Hamburger Pressejustiz

1 BvR 2421/17

Geheimverhandlungen beim
Hanseatischen Oberlandesgericht?
Worum ging es?
Dieses Verfahren setzte sich äußerst kritisch mit prozessualen Vorgehensweisen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in Hamburg auseinander im Zusammenhang mit mehrfach modifizierten Gegendarstellungen. Auch hier ging es um fehlendes rechtliches Gehör, unterbliebene mündliche Verhandlung und zudem um quasi zwischen Gericht und Antragsteller einseitig geführte „Geheimverhandlungen“.

Der äußerungsrechtlich angegangene Presseverlag hatte im Frühjahr 2017 einen redaktionellen Beitrag veröffentlicht darüber, inwieweit ein bekannter Fernsehmoderator als Eigentümer und Vermieter einer Yacht ein Steuersparmodell nutzt. Das Landgericht Hamburg wies die auf Gegendarstellung gerichteten, nach und nach modifizierten ersten drei Eilanträge des Moderators jeweils zurück, ohne den Presseverlag von den Verfahren zu unterrichten. 

Im Beschwerdeverfahren vor dem Hanseatischen OLG wurde dann - nach wiederholten, telefonisch erfolgten richterlichen Hinweisen ohne jede Verfahrensbeteiligung des Verlags – mit OLG-Beschluss vom 05.10.2017 der Presseverlag zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung gerichtlich verpflichtet.

Aus dem Akteninhalt ergab sich, dass der Antragsteller nach einem Telefonat mit einem Richter des Pressesenats seinen ersten Gegendarstellungsantrag zurückgenommen hat. Der danach seitens des Antragstellers angepasste Antrag wurde von der Pressekammer zurückgewiesen. Der Antragsteller stellte daraufhin erneut einen modifizierten Antrag beim Landgericht. Dabei teilte er dem Landgericht schriftsätzlich bemerkenswerter Weise die von ihm ohne jede Beteiligung der Antragsgegnerin in Erfahrung gebrachte Rechtsauffassung des OLG-Senats mit.

Über richterliche Telefonate mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers existieren in der Akte schlicht Aktenvermerke wie „Bedenken erörtert“, was auch den zivilprozessualen Dokumentationsanforderungen nicht genügt.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht dazu?

Das Bundesverfassungsgericht sieht zu Recht die Pressegrundrechte verletzt, da das Hanseatische OLG dem Presseverlag keinerlei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, das vorprozessuale Erwiderungsschreiben des Verlages völlig unberücksichtigt blieb und in einem über vier Monate andauernden Verfahren mit mehrfach abgeänderten Gegendarstellungsanträgen und einseitigen richterlichen Hinweisen die Hamburger Gerichte das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Waffengleichheit verletzt haben.

Das Bundesverfassungsgericht befürchtet – wie oben bereits erwähnt - die Wiederholung der gerügten richterlichen Rechtsverstöße. Es gilt also, die weitere Rechtsprechungspraxis - insbesondere in Köln und Hamburg - sorgfältig zu verfolgen.