Onlinehändler und Abmahnungsgegner freuen sich über das neue EuGH-Urteil |
Onlinehändler müssen auf ihrer Webseite eine Telefonnummer
nur dann angeben, wenn diese auch tatsächlich für die Kommunikation mit dem
Kunden verwendet wird. Eine Pflicht, eine telefonische Kundenkommunikation zu
ermöglichen, besteht aber nicht.
In Abwägung zwischen den Verbraucherbelangen und den
Interessen insbesondere auch kleinerer Internetshop-Betreiber kommt das EuGH-Urteil
zu dem Ergebnis, dass auch Online-Chats, Kontaktformulare oder Rückruf-Tools
als Kommunikationsweg ausreichen können.
Soweit eine Telefonnummer angegeben wird, muss diese auch
nicht in jedem Fall praktisch mit einem Klick auf der Händler-Webseite
auffindbar sein.
Und der EuGH bejaht zudem die Möglichkeit, eine lediglich
kostenpflichtige Rufnummer einzurichten, wenn über andere Kanäle in zumutbarer
Weise eine ausreichende Erreichbarkeit besteht.
Der dem heutigen Urteil in der Rechtssache C-649/17 zugrunde
liegende Rechtsstreit wurde zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.
V. und Amazon EU Sàrl geführt. Amazon kam dabei zugute, dass die maßgebliche
europäische Richtlinie hinsichtlich der vorgegebenen Kommunikationsmittel etwas
offener formuliert ist als die daraus abgeleitete deutsche Vorschrift gemäß
Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. c der
Verbraucherrechterichtlinie.
Na denn: „Don’t call us. We call you.“