Die "Abhör"-Boxen finden im Medien- und Datenschutzrecht ein geteiltes Echo. |
Die Risiken der von Mediengiganten wie Google, Apple oder Amazon in die deutschen Wohn- und wohl auch Schlafzimmer eingeschleusten sog. „Sprachassistenten“ beunruhigen immer mehr deutsche NutzerInnen.
Geht gerade die jüngere Generation
auch relativ unbefangen – wenn nicht sogar ungehemmt – mit der Installation und
der Verwendung entsprechenden "Smart Speaker"-Equipments um, so stellen sich doch mittlerweile einige
die Frage, ob es vielleicht Ärger geben kann, wenn Personen aus dem engeren
eigenen Umfeld in die in Rede stehende Abhörmaschinerie „hineingezogen“ werden.
Müssen Begleiter oder Besucher über die smarten „Wanzen“ informiert
werden?
Nach dem mittlerweile etwas
abgeklungenen Hype um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist anscheinend
eine gesteigerte Sensibilität hinsichtlich des Themas "Datenschutz" entstanden
– und dies zu Recht.
Die Vertraulichkeit des
nichtöffentlich gesprochenen Wortes wird bereits seit etlichen Jahren
strafrechtlich geschützt (§ 201 StGB), wobei unter bestimmten Voraussetzungen
das Abhören, die Aufnahme und die Weitergabe des Gesprochenen mit Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bestraft werden können. Schon dies gibt m. E. Anlass, den
häuslichen Betrieb derartiger technischer Helferlein seinen Gästen nicht zu
verheimlichen und nur im Falle eines ausdrücklichen Einverständnisses ggf.
fortzusetzen.
Die Einwilligung Dritter ist aber auch
speziell datenschutzrechtlich dringend geboten, zumal derzeit nicht in
ausreichender Weise klar ist, wie die Vertreiber der „Assistenten“ mit den
erlangten Daten umgehen.
Der datenschutzrechtliche „Rattenschwanz“
Ungeklärt ist allerdings, in
welchem Ausmaß, in welcher Form und über welche Details die Alexa-Fans und die
übrigen Geräteeigner ihr persönliches Umfeld unterrichten müssen.
Aus meiner Sicht spricht bei
stringenter Anwendung der aktuellen gesetzlichen Datenschutz-Vorgaben vieles
dafür, dass die NutzerInnen als zumindest Mitverantwortliche i. S. d.
Datenschutzrechts vor der Einholung etwaiger Einwilligungen ihre Gäste genauer informieren
müssen (Art. 13, 14 DSGVO) über die seitens der Anbieter tatsächlich oder
mutmaßlich stattfindende Datenverarbeitung, deren Zwecke und Risiken, die
Speicherdauer sowie über Auskunfts-, Einwilligungswiderrufs-, Löschungs-,
Widerspruchs- und Beschwerderechte.
Das Dilemma ist, dass die
Kundschaft die entsprechenden Details regelmäßig nicht annähernd kennt. Da
beißt sich dann die Katze beim Daten-Mausen in den Rattenschwanz.