Donnerstag, 12. März 2015

Neues Filesharing-Urteil des AG Bielefeld mindert Darlegungslast nach Abmahnung und Klage


„1001“ Argumente gegen Filesharing-Abmahnungen: Ein neues Urteil des AG Bielefeld vom 05.02.2015 (Az. 42 C 1001/14) entlarvt mit einleuchtenden technischen und rechtlichen Gründen widersprüchliche Verdächtigungen der Content-Industrie beim Zugang mehrerer Personen zum Internetanschluss. Das Amtsgericht setzt sich gleichzeitig auch überzeugend mit Filesharing-Entscheidungen anderer Gerichte auseinander und verringert die sekundären Darlegungspflichten der Abmahnungsempfänger.
 
Im Nachgang zu meinem vorausgegangenen Blog-Beitrag vom 05.02.2015 zur fragwürdigen und widersprüchlichen Verdächtigungspraxis in Filesharing-Abmahnungen hier nun der entsprechende Auszug aus dem mir zwischenzeitlich vorliegenden aktuellen Urteil des AG Bielefeld. Nach der bereits hinlänglich bekannten Darlegung der allenfalls sehr begrenzten Recherchepflicht des Internet-Anschlussinhabers (vgl. hierzu auch meinen Blog-Beitrag zum Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13) heißt es in dem jüngst errungenen aktuellen Urteil vom 05.02.2015 (Az. 1001/14): 

„Soweit teilweise verlangt wird, dass die beklagte Partei tatzeitbezogene konkrete Angaben zum Nutzungsverhalten der weiteren Nutzer zu machen hat und insoweit Ausführungen zum generellen Nutzungsverhalten zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht als ausreichend angesehen werden (so LG München I, Urteil vom 09.07.2014, 21 S 26548/13), zumin­dest jedoch zum Nutzungsverhalten der weiteren Nutzer konkret am Tag der Verletzung und generell vorzutragen ist (so AG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 25.08.2014, 57 C 9062/14) oder gar eine Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers als nicht erbracht angesehen wird, wenn die weiteren Nutzer zur Tatzeit ortsabwesend waren (so AG Koblenz, Urteil vom 27.11.2014, 152 C 887/14), berücksichtigen diese Ansichten nicht die Funktionsweise der notwendig zu verwendenden Tauschbörsensoftware sowie die generellen Besonderheiten des Filesharing. Die Tauschbörsensoftware bietet vielfältige Einstellungsmöglichkeiten, aufgrund derer auch ohne körperliche Anwesenheit des Filesharing-Nutzers ein Download stattfinden kann. Ferner ist auch nach Abschluss des eigenen Downloadvorgangs ein Download für weitere Nutzer des jeweiligen Filesharing-Systems möglich, sofern nicht manuell die Upload-Funktion deaktiviert oder die Datei des entsprechenden urheberrechtlich geschützten Werkes nach Beendigung des Download aus dem der Filesharing-Software zugeordneten Download-Ordner entfernt wird. Andernfalls wird immer dann, wenn ein anderer Client nach einer bestimmten Datei fragt, vom Server, mit welchem der Nutzer des Filsharing-Systems im Online-Betrieb des Computers verbunden ist, der ihm bekannte und verbundene Client geliefert, der diese Datei anbietet. Die Kontaktaufnahme und der Download erfolgen dann direkt von Client zu Client ohne den Server. Dies kann dazu führen, dass auch noch Tage oder gar mehrere Wochen nach Starten des eigentlichen Downloadvorganges die geschützte Datei für weitere Nutzer des Filesharing-Systems zur Verfügung steht, ohne dass dies dem Anbieter jeweils aktuell bewusst ist. Zudem beruhen alle Filesharing-Netzwerke auf dem Prinzip „Geben und Nehmen“, so dass sich zur Vermeidung der Missachtung dieses Prinzips sogenannte „Anti-Leech-Tracker“ etabliert haben, die das Verhalten der Teilnehmer stetig beobachten und Teilnehmer, die nur herunterladen oder dies in unfairem Verhältnis tun, vom Netzwerk ausschließen, sobald gegen vordefinierte Regeln verstoßen wird. Um die sogenannte „file ratio“ zu erfüllen, ist es daher erforderlich, dass die Datei nach Abschluss des eigenen Downloadvorgangs noch auf dem eigenen Computer zum Download für andere Teilnehmer des Filesharing-Systems zur Verfügung gestellt wird. Dementsprechend kann man in den entsprechenden Tauschbörsen auch die „Health“ der angebotenen Datei, d. h. das Verhältnis zwischen Seedern und Leechern erkennen. Die körperliche Anwesenheit des Nutzers während des Download- oder Uploadvorgangs ist daher überhaupt nicht erforderlich und ohne jegliche Bedeutung. Wäre eine körperliche Anwesenheit erforderlich, würde es im Übrigen zur Widerlegung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, ausreichen, wenn der Anschlussinhaber beispielsweise vorträgt und ggf. durch eine Arbeitgeberbescheinigung belegt, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht zu Hause war. Insoweit weisen die Vertreter der Content-Industrie – zu Recht – darauf hin, dass eine Nutzung des Internetanschlusses durch entsprechende Einstellungen der Filesharing-Software auch ohne körperliche Anwesenheit des Anschlussinhabers möglich ist. Dies muss dann aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch für die weiteren Nutzer des Internetanschlusses gleichermaßen gelten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche Relevanz ein Vortrag des Anschlussinhabers zum Nutzungsverhalten der übrigen Anschlussinhaber dahingehend, dass diese täglich oder nahezu täglich das Internet zur Informationsbeschaffung, zum Shoppen, zum Spielen oder zum Besuch von Internetforen oder sozialen Netzwerken nutzen, haben sollte. Relevant im Sinne einer Erheblichkeit in Bezug auf die behauptete Urheberrechtsverletzung wäre ohnehin nur ein Vortrag, nach welchem ein konkret zu bezeichnender Nutzer des Internetanschlusses regelmäßig Filesharing betreibt und dabei auch das streitgegenständliche Werk für sich heruntergeladen und damit automatisch Dritten zum Download angeboten hat. Zu diesen Nachforschungen ist der Anschlussinhaber jedoch gerade nicht verpflichtet. Soweit das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 25.11.2014, 17 O 468/14) vom Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung durch eigene Recherche eine Untersuchung verlangt, ob sich auf den im Haushalt befindlichen Rechnern ein Tauschbörsenprogramm oder das streitgegenständliche urheberrechtlich geschützte Werk befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten. Auch die von der Content-Industrie häufig herangezogene Parallele zur Auskunftspflicht des Drittschuldners nach § 840 ZPO ist auf Rechtsverletzungen durch Filesharing nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar, da die Obliegenheitspflichten des Drittschuldners erst aufgrund gerichtlicher Prüfung mit Erlass eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehen, während die Abmahnung aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung allein auf privater Ermittlung des Verstoßes beruht. Dementsprechend beginnt die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers auch nicht mit Zugang der Abmahnung, sondern erst mit Zustellung der Anspruchs­begründung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, da die Nachforschungspflicht Folge der sekundären Darlegungslast und damit einer prozessualen Rechtsfigur ist. Der Umfang der Nachforschungspflicht wird vom Bundesgerichtshof in der Bear-Share-Entscheidung auf zumutbare Nachforschungen beschränkt. Zumutbar ist nur das, was zum einen tatsächlich möglich und zum anderen rechtlich zu verlangen ist. Die Internetnutzung gehört zum Familienalltag und wird selbstverständlich üblicherweise nicht aufgezeichnet (so AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 03.12.2014, 3 C 1698/14). Es ist daher selbst dann, wenn man für den Beginn der Nachforschungspflicht auf den Zugang der Abmahnung abstellen und insoweit eine relativ kurze Zeitspanne von nur einem Monat zwischen Rechtsverletzung und Zugang der Abmahnung zugrunde legen würde, nicht mehr möglich, das konkrete Nutzungsverhalten am behaupteten Tattag und einer angemessenen weiteren Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt von wenigstens einer Woche nachträglich zu ermitteln. Rechtlich verlangt werden kann eine Ermittlung zum Nutzungsverhalten dann nicht, wenn zu den weiteren Nutzern ein Nähe­ver­hältnis im Sinne des § 383 ZPO besteht und der Anschlussinhaber daher aufgrund bestehender Zeugnisverweigerungsrechte nicht zur Mitteilung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet ist. Wer aber ein Ergebnis der Ermittlungen nicht mitzuteilen hat, den trifft von vornherein folgerichtig auch keine Ermittlungspflicht. Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benannt werden.“
 - Hervorhebungen per Fettdruck von mir eingepflegt - 
 
Diese richterlichen Bewertungen geben m.E. lebensnah und realistisch angemessene Hilfestellung bei dramatisierender und pauschal verdächtigender Abmahnungs-Prosa. 
Das Amtsgericht und das Landgericht Bielefeld sind in urheberrechtlichen Streitigkeiten übrigens örtlich zuständig auch für die Bereiche der Landgerichtsbezirke Detmold, Paderborn und Münster. 
 

Donnerstag, 5. Februar 2015

Filesharing-Klage: Neuer Hinweis des AG Bielefeld

 ++++ Widerspruch in der Argumentation der Content-Industrie zur sekundären Darlegungslast ++++
 
Niemand zu Hause?
Einen interessanten Hinweis gab heute einer der beim Amtsgericht Bielefeld bereits seit mehreren Jahren für Urheberrecht zuständigen Richter im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in Filesharing-Sachen. Damit wurde eine oft widersprüchliche Argumentation der abmahnenden Rechteinhaber überzeugend entlarvt. Kein zweierlei Maß bei Verdacht und Verteidigung.
 
Klägerin ist eine Pornofilm-Produzentin, Beklagter ist der Inhaber eines familiären Internetanschlusses. Dieser verteidigte sich nach vorausgegangener Filesharing-Abmahnung im Rahmen des anhängigen Schadensersatzprozesses u. a. damit, dass er kein illegales Filesharing betrieben hat und dass sein Internetanschluss zur fraglichen Zeit zumindest auch von einem seiner drei Söhne, die namentlich benannt wurden, genutzt werden konnte. Der Beklagte hatte zur „Tatzeit“ (nachts) geschlafen und konnte naturgemäß zum konkreten Internet-Nutzungs­ver­halten seiner volljährigen Söhne zu dieser Zeit nichts Substantielleres vortragen. 

Das Amtsgericht Bielefeld wies auf einen im Zusammenhang mit der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers recht interessanten Gesichtspunkt hin, nämlich auf einen häufig auftretenden Argumentationswiderspruch der Klägerseite,  

wenn 
 
zum einen der Einwendung des Anschlussinhabers, er sei zur fraglichen Zeit nicht zu Hause gewesen, damit begegnet wird, dass eine Nutzung des Internetanschlusses durch entsprechende (Vor-)Einstellungen auch ohne körperliche Anwesenheit des Anschlussinhabers möglich ist,
 
und andererseits vom sekundär darlegungspflichtigen Anschlussinhaber gleichzeitig verlangt wird, detailliert dazu vorzutragen, ob die behaupteten anderen möglichen familiären Internetnutzer zur fraglichen Zeit zu Hause anwesend waren, wobei manche Fragestellungen dann sogar so weit gehen, ob die betreffenden Familienangehörigen zur fraglichen Zeit praktisch auch vor ihrem PC bzw. ihrem Laptop oder Tablet gesessen haben.

Dem Amtsgericht Bielefeld ist zuzustimmen in der Einschätzung, dass es für eine Verteidigung gegen unberechtigte Filesharing-Vorwürfe ausreichen kann, eine vermeintliche eigene Täterschaft zu bestreiten und auf die grundsätzliche selbstständige und eigenverantwortliche Internet-Nutzungsmöglichkeit seiner Familienangehörigen bzw. Mitbewohner zu verweisen. Eine Nutzung des Internetanschlusses durch die Familienangehörigen oder „Hausgenossen“ kann schließlich auch ohne körperliche Präsenz stattfinden. Die ernsthafte Möglichkeit eines von den den Beklagten verdächtigenden Filesharing-Vorwürfen abweichenden Geschehensablaufs besteht also auch ohne konkret darlegbare oder gar belegbare Anwesenheit der Mitbewohner bzw. Mitbewohnerinnen. Für welchen Zeitraum sollte eine Klärung derartige Präsenz denn auch konkret verlangt werden können? Für die gesammte Dauer des angeblich protokollierten Uploads? Für einen Teil? Für eine oder mehrere Stunden zuvor? Kann der Abmahnende bzw. der Kläger überhaupt vom Anschlussinhaber eine entsprechende Überwachung oder Recherche erwarten oder beanspruchen? Nein!

Ein weiteres Mal sind folglich Argumentations- (und Einschüchterungs-)Versuche der Abmahnungslobby entplausibilisiert worden. Die oft so vollmundig beschworene "tatsächliche Vermutung" zu Lasten des Abmahnungsadressaten und dessen angebliche quasi-polizeilichen Haus-und-Hof-Pflichten nehmen also praktisch "zunehmend" ab.
 
Dass im Übrigen Familienangehörige sich bereits vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie nach Art. 6 Grundgesetz nicht verpflichtet fühlen müssen, sich wechselseitig im Zusammenhang mit der Internetnutzung und etwaigen Filesharing-Verstößen zu überwachen oder im Falle von Filesharing-Ab­mahnungen bzw. -Klagen zu recherchieren oder Angehörige zu belasten, war auch weitergehender Gegenstand der heutigen mündlichen Verhandlung. Eine vom anwaltlichen Vertreter der Klägerin am liebsten gewünschte Gefährdungshaftung für Internetanschlüsse - also eine Art „Halter-Haftung“ der Anschlussinhaber entsprechend den Haltern von Kraftfahrzeugen - besteht unstreitig nach der geltenden Gesetzeslage nicht und bleibt wohl auch frommer bzw. unfrommer sowie unerfüllter Wunsch der Content-Industrie an den deutschen und den europäischen Gesetzgeber.

Das Amtsgericht und das Landgericht Bielefeld sind in urheberrechtlichen Streitigkeiten örtlich zuständig auch für die Bereiche der Landgerichtsbezirke Detmold, Paderborn und Münster. 

 

Donnerstag, 15. Januar 2015

Neues Google-Urteil: Klage gegen Zeitungsverlag wegen „Sex and Crime“-Snippets abgewiesen


Google bleibt auch weiter Gegenstand medienrechtlicher Streitigkeiten. Heute erreichte mich das vollständige, bisher unveröffentlichte Urteil des Amtsgerichts Herford vom 01.12.2014, Az. 12 C 862/14, mit dem der Zeitungsverlag Neue Westfälische aus Bielefeld sich erfolgreich gegen vermeintliche Unterlassungs- und Schmerzensgeld-Ansprüche wehren konnte. Das Gericht folgte meinen rechtlichen Bewertungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Es ging im Wesentlichen um die Frage, ob ein Zeitungsverlag für Google-Suchergebnisse haftet, wenn in den sich auf eine Webseite des Verlages beziehenden Snippets verschiedene Fragmente kombiniert werden aus unterschiedlichen auf der Webseite enthaltenen redaktionellen Beiträgen und wenn dadurch in der Google-Kurzbeschreibung namentlich genannte Personen neben „Sex and Crime“-Begriffen aus anderen auf der Seite enthaltenen Beiträgen auftauchen.
 
Der Kläger fühlte sich durch entsprechende Snippet-Kombinationen z. B. mit dem Begriff „sexuelle Belästigung“ in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte nach vorgerichtlicher Abmahnung vom Verlag Unterlassung, Schmerzensgeld und die Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Abmahnung. 

Der Entscheidung des AG Herford lassen sich aus meiner Sicht die folgenden Leitsätze entnehmen:
  • Google-Suchergebnissen bzw. "Snippets", in denen aus verschiedenen Beiträgen einer Webseite mehrere unterschiedliche Textfragmente zusammengefasst werden, kommt nach dem maßgeblichen Beurteilungsmaßstab eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsnutzers kein diese unterschiedlichen Fragmente zwingend verbindender Aussagegehalt zu. Insoweit werden durch derartige Zusammenfassungen und Kurzbeschreibungen für sich genommen auch keine Persönlichkeitsrechte in einem Teil der Fragmente namhaft gemachter Personen verletzt. 
  • Ein Zeitungsverlag bzw. Webseitenbetreiber haftet nicht für die von Google zugrundegelegten bzw. praktizierten Such- bzw. Zuordnungskriterien, insbesondere im Hinblick auf die in den "Snippets" generierte Zusammenstellung verschiedener Textfragmente aus auf einer Webseite enthaltenen unterschiedlichen redaktionellen Beiträgen. 
  • Einen Zeitungsverlag bzw. Webseitenbetreiber trifft insoweit auch keine Prüfungspflichten und keine Störerhaftung.  

.................................………………

 
 
Urteil des AG Herford vom 01.12.2014
Az. 12 C 862/14 

Gericht:                       Amtsgericht Herford

Datum:                        01.12.2014

Aktenzeichen:             12 C 862/14

 

Tenor:       Die Klage wird abgewiesen. 

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
 

Tatbestand: 

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Gestaltung von bestimmten Website-Inhalten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung. 

Die Beklagte ist die Herausgeberin der Neuen Westfälischen. Zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung betrieb die Beklagte unter der Domain „www.nw-news.de“ ein Onlinemedium, auf dem u. a. die in den Printmedien enthaltenen Artikel veröffentlicht wurden. Der Kläger war von 19xx bis zum xx.xx.20xx als Rechtspfleger beim Amtsgericht ....... tätig. In dieser Funktion wirkte  er u. a. an Zwangsversteigerungen mit, über die in den Medien – auch in den Printmedien der Beklagten – berichtet wurde. Die Beklagte berichtete mit einem Artikel vom 02.03.2014 über einen Zwangsversteigerungstermin des Klägers beim Amtsgericht ....... unter der Überschrift „Zwangsversteigerung abgeblasen“. Ferner berichtete sie am 11.08.2010 über einen Vorfall einer sexuellen Belästigung im Zug, sowie am 26.05.2011 unter dem Titel „Wenn die Grenze überquert ist“ über sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Am 06.04.2011 berichtete die Beklagte ferner unter der Überschrift „Autodieb auf frischer Tat ertappt“ über einen Autodiebstahl. Inhaltlich standen die Beiträge in keinerlei Zusammenhang. 

Der Kläger behauptet, dass jedenfalls im Zeitraum um seine Pensionierung im xxxx 2014 die genannten Artikel durch ein Verhalten der Beklagten derart verknüpft worden seien, dass in der Google-Suche nach dem Namen des Klägers, insbesondere mit den Begriffen „A. B. sexuelle“, „Rechtspfleger B.“, „A. B. Raub“ oder „Rechtspfleger B. Straftat“ Treffer zur Berichterstattung der Beklagten über Straftaten angezeigt worden seien und hierbei in der Kurzbeschreibung in der Google-Suche der Name des Klägers erschienen sei. Dies sei u. a. in folgenden Fällen der Fall gewesen:

„Autodieb auf frischer Tat ertappt – Neue Westfälische 06.04.2011 – Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der Stadtkasse…“
 

„Sexuelle Belästigung im Zug – Neue Westfälische 11.08.2010 – ein außergewöhnlicher Fall von sexueller Belästigung: am 06….Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der …“
 

„Wenn die Grenze überquert ist – Neue Westfälische 26.05.2011 – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist auch in ....... ein Thema … Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim …“ 

Der Kläger behauptet ferner, dass er anlässlich seiner Verabschiedungsfeier beim Amtsgericht ....... am xx.xx.20xx in Gegenwart mehrerer Mitarbeiter des Amtsgerichts ......., u. a. des Direktors des Amtsgerichts ......, Google-Suchen durchgeführt habe und dabei bei unbefangenen Lesern der Eindruck entstanden sei, als stünde der Kläger mit den Vorkommnissen aus den Suchergebnissen in Verbindung. Die Beklagte habe vermutlich, was für den Kläger nicht zu rekonstruieren sei, eine Verlinkung der Berichte vorgenommen. Damit habe die Beklagte durch den auf der Website befindlichen Content und auch über interne Ver­linkun­gen, die ggf. auch schon wieder gelöscht worden seien, daran mitgewirkt, dass die Google-Ergebnisse in entsprechender Weise erschienen seien.
 

Der Kläger beantragt: 

1.

der Beklagten zu untersagen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,  

den Inhalt auf der Website www.nw-news.de derart zu gestalten, dass bei der Google-Suche nach dem Namen des Klägers, insbesondere mit den folgenden Begriffen „A. B. sexuelle“, „Rechtspfleger B.“, „A. B. Raub“ oder „Rechtspfleger B. Straftat“ Treffer zur Berichterstattung der Beklagten über Straftaten angezeigt werden und hierbei in der Kurzbeschreibung der Name des Klägers erscheint, wie z. B. in den folgenden Fällen: 

„Autodieb auf frischer Tat ertappt – Neue Westfälische 06.04.2011 – Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der Stadtkasse…“

„Sexuelle Belästigung im Zug – Neue Westfälische 11.08.2010 – ein außergewöhnlicher Fall von sexueller Belästigung: am 06….Verwirrung bei Rechtspfleger A. B., Irritationen beim Vertreter der …“ 

„Wenn die Grenze überquert ist – Neue Westfälische 26.05.2011 – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist auch in ....... ein Thema … Verwirrung bei Rechts­­pfleger A. B., Irritationen beim …“ 

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, wobei der Betrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber ein Betrag in Höhe von mindestens 2.000,00 € als angemessen empfunden wird.

3.

die Beklagte ferner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 258,17 € freizustellen.
 

Die Beklagte beantragt, 

die Klage abzuweisen.
 

Die Beklagte tritt den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers unter näheren Darlegungen entgegen. Insbesondere behauptet sie, keinen Einfluss darauf zu haben, welche Suchergebnisse von Google generiert werden. Sie ist ferner der Ansicht, dass es ihr nicht zumutbar sei, die dort generierten Ergebnisse zu überwachen. 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2014 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:
 

Die zulässige Klage ist unbegründet. 

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Herford sachlich gem. § 23 I GVG und örtlich gem. §§ 21/32 ZPO zuständig.
 

Die Klage ist indes unbegründet. 

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 1004, 823 I, 1004, 823 II i. V. m. § 185 StGB. 

In der Veröffentlichung der Inhalte auf der Website der Beklagten und der daraus resultierenden Generierung von Suchergebnissen bei Google ist keine Rechtsgutsverletzung zu sehen. 

In Betracht kommt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Dieses ist ein anerkanntes Schutzgut des § 823 BGB. Die vom Kläger beanstandeten sog. „Snippets“ haben nach Auffassung des Gerichts bereits keinen ehrverletzenden Aussagegehalt. Dadurch, dass die Suchmaschine Google die entsprechenden „Snippets“ generiert hat, hat die Beklagte nicht in ungerechtfertigter Weise in den Schutzbereich des aus Artikel 2 I i. V. m. Artikel 1 I Grundgesetz folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers eingegriffen. Sie hat weder eine unwahre noch eine ehrrührige Tatsache behauptet, noch stellen die „Snippets“ eine unzulässige Meinungsäußerung der Beklagten über den Kläger dar. 

Beurteilungsmaßstab ist dabei der eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten und Nutzers von Internetsuchmaschinen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2011 – Az. 2 U 67/11, Juris Rn. 112). 

Dabei ist nicht – wie der Kläger meint – maßgeblich, dass gerade Kollegen oder Bekannte des Klägers ein besonders wenig internetaffines Publikum seien. Maßstab ist vielmehr der Durchschnittsnutzer, dem in der heutigen Zeit durchaus eine gewisse Internetaffinität und eine gewisse Kenntnis vom Zustandekommen von Suchmaschinenergebnissen zuzubilligen ist. 

Betrachtet man die einzelnen Treffer, so wird in keinem dieser Treffer ein direkter Zusammenhang zwischen einer Straftat, einer sexuellen Belästigung o. ä. dem Kläger hergestellt. 

Die verschiedenen Artikel sind jeweils durch Punkte (…) in einzelne Treffer abgetrennt. Dabei ergibt sich beim Lesen für den Durchschnittsnutzer kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem der behaupteten rechtswidrigen Vorfälle und dem Versteigerungstermin des Klägers, über den unabhängig davon berichtet wurde.

Darauf, dass bei einigen nicht so internetaffinen Empfängern der Eindruck entstehen kann, hier bestehe ein gewisser Zusammenhang, kommt es für die Beurteilung einer Rechtsgutverletzung nicht maßgeblich an.

Sollte man die Rechtsgutverletzung im Sinne des § 1004 BGB noch bejahen können, so stellt sich im Rahmen der erforderlichen Verletzungshandlung sowohl beim Beseitigungs- als auch beim Unterlassungsanspruch des § 1004 BGB die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung. 

Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass es der Beklagten in irgendeiner Weise vorwerfbar bekannt war, dass die Veröffentlichung von Internetinhalten zu einem bestimmten Ergebnis in der Google-Suchmaschine führen würde. Dieses Ergebnis wird aufgrund bestimmter Suchkriterien, die nicht bei der Beklagten, sondern bei der Suchmaschine Google zugrundegelegt werden, erzielt. 

Es stellt sich also die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung, da sonst die Störerhaftung über Gebühr erstreckt würde. Die Haftung des Störers setzt auch das Bestehen sog. Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH Urteil vom 30.06.2009, Az. VII ZR 210/08, Juris Rn. 18).

Im vorliegenden Fall ist es illusorisch anzunehmen, dass Zeitungsverlage mit Online-Präsenzen, wie die Beklagte, die Vielzahl an eingestellten Artikeln täglich daraufhin überprüfen könnten, welche Suchergebnisse bei einzelnen in den Artikeln verwendeten Nachnamen in den verschiedenen Suchmaschinen erzeugt werden. Dieses ist der Beklagten nicht zuzumuten.

Mangels Rechtsgutverletzung bzw. zumutbarer Verletzungshandlung scheiden auch Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus. 

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung, so dass auch der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unbegründet ist.

Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
 

.................................…………………………
 

Das Urteil ist noch nicht rechskräftig.

Dienstag, 13. Januar 2015

Studie beweist: Facebook kennt Dich besser als Deine Familie

   ... und viel besser als Deine Freunde oder Dein Anwalt
"Gefällt mir das?"
Mit dem „Gefällt mir"-Button „liken“ Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer zahllose Inhalte wie Texte, Bilder, Videos oder Meinungen, die im Netz verbreitet werden. Sie legen damit oft unbedacht gleichzeitig persönliche Daten und Eigenschaften offen, die häufig nicht einmal ihr engstes Umfeld kennt.

Wissenschaftler der Universitäten Cambridge und Stanford um die Forscher Wu Youyou, Michal Kosinski und David Stillwell haben jetzt veröffentlicht, dass durch digitale Auswertung dieser Facebook-„Likes“ die Persönlichkeitsmerkmale der Nutzer ermittelbar sind, und zwar in einem Umfang und mit einer Genauigkeit, die sogar die Kenntnisse von Freunden und Familienmitgliedern deutlich übertreffen kann.
Das führt zu berechtigten Sorgen um die Persönlichkeitsrechte der Nutzerinnen und Nutzer.
Für die Studie stellten über 86.000 Facebook-Nutzer der Forschungsgruppe ihre Daten und ihr Profil zur Verfügung. Aus den diversen „Likes“ ergaben sich - was noch nicht verwundert - ihre Vorlieben für bestimmte Arten von Textbeiträgen, Bildern, Videos oder z. B. auch von Meinungen. Die Probanden nahmen im Rahmen der Untersuchung auch an detaillierten Psycho-Tests teil, in deren Verlauf es den Wissenschaftlern insbesondere um die fünf („Big Five“) wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale
  • Neurotizismus (der Grad emotionaler Labilität),
  • Introversion/Extraversion (das Substantiv zum gebräuchlichen Adjektiv „extrovertiert“ ist nicht „Extroversion“),
  • Offenheit für Erfahrungen,
  • Gewissenhaftigkeit und
  • Verträglichkeit ging.
Die Facebook-Daten und die Test-Ergebnisse wurden sodann abgeglichen, um so festzustellen, welche „Likes“-Struktur typischerweise auf welche Persönlichkeitsmerkmale hinweist. So ergab sich etwa, dass das „Liken“ von Dali-Bildern oder von Beiträgen zum Thema Meditation auf eine überdurchschnittlich große Offenheit schließen lässt. Unzählige weitere entsprechende Muster konnten gesichert werden. Auf diese Weise gelang es, ein Programm zu entwickeln, mit dem anhand der „Like“-Button-Nutzung die persönlichen Wesenszüge bzw. Charaktere der jeweiligen Facebook-Nutzerinnen und -Nutzer feststellbar sind.
Zusätzlich ließen die Wissenschaftler das persönliche Umfeld wie Arbeitskollegen, Freunde und Familienangehörige der Test-Personen befragen, welche Persönlichkeitsmerkmale die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufweisen. Wiederum waren insbesondere die oben genannten wesentlichen fünf Eigenschaften gefragt.
Und dann der spannende Vergleich, wessen Urteilsvermögen treffsicherer ist: Facebook-Button oder Familie? Mit überraschendem, wenn nicht sogar gruseligem Ergebnis:
Bei lediglich 10 Likes konnte eine Button-Analyse per Software die Charaktermerkmale der jeweiligen Person besser einzuschätzen als Arbeitskolleginnen oder -kollegen. Schon bei 70 „Gefällt mir“-Einträgen war das Programm treffsicherer als private Freunde und bei mindestens 150 Button-Klicks übertraf das Analyse-Programm sogar Familienmitglieder (bei Lebenspartnern waren 300 Klicks ausreichend, um gleichzuziehen). Facebook scheint regelmäßig also zumindest mehr über Dich zu wissen als Dein Anwalt. 
Auch wenn es einigen ganz nett erscheinen mag, wenn die Anbieter weltumspannender Netz- und Daten-Werke zunehmend „digitale emotionale Kompetenz“ hinsichtlich der User erlangen (um es beschönigend zu bezeichnen), ist es tatsächlich bereits seit längerer Zeit unverzichtbar, sich auch bei auf den ersten Blick banalen Klicks im World Wide Web sorgfältig zu überlegen, welche Abdrücke, Eindrücke und Spuren aus der eigenen Privat- und Intimsphäre man hinterlässt und hinterlassen will. 

Mittwoch, 24. Dezember 2014

Das Urheberrecht des Lukas - Abmahnung in der Weihnachtspost


Die frohe Botschaft zur weihnachtlichen Filesharing-Abmahnung
"Es begab sich aber zu der Zeit, dass  rasch ein Gebot von dem Kaiser Sebastian ausging, dass alle Netzwelt abgemahnt würde. Und diese Abmahnung war weiß Gott nicht die Allererste und geschah zur Zeit, da ein Frommer Warner und Sonyus Lizenz-Halter in Universal war. Und jedermann ging, dass er sich schätzen ließe, ein jeglicher mit seinem Router ohne fliegenden Gerichtsstand in seine Stadt.
Da machte sich auf auch Joe von seiner dynamischen IP-Adresse, aus der Auskunftsliste aus der Stadt Colonia, in das Landgericht fern der Stadt Waldorfs, die da heißt Bielefeld, während er gar nicht aus der Tauschbörse und dem Geschlechte Filesharings war, damit er sich löschen ließe mit Mary, seinem vertrauten Motherboard; das ging mit einem Sony schwanger.
Und als sie daselbst waren, kam die Zeit, dass sie downloaden sollte. Und sie erwarb ihren ersten Song und wickelte ihn in W-Lans und legte ihn in einen Ordner; denn sie hatten sonst keinen Speicher in der Hardware.
Und es waren Piraten in demselben Forum auf dem Hotspot bei den Netzsperren, die hüteten des Nachts ihre Software. Und siehe, die Justizangestellte des Herrn Richter trat zu ihnen und die Ladung des Herrn Richter leuchtete um sie; und sie fürchteten sich sehr. Und die Angestellte sprach zu ihnen: Fürchtet Euch nicht! Siehe, ich verkündige Euch große Freude, die allem Web widerfahren wird; denn Euch ist heute der Highlander geboren, welcher ist Piratus, der Herr oder die Frau, in der Stadt Karlsruhe. Und das habt zum primären und sekundären Beweis: Ihr werdet nicht finden den Titel in Hashwerte gewickelt und in einer Crawling-Krippe liegen.
Und alsbald war da bei der Justizangestellten die Menge der bloggenden Medienscharen, die lobten den göttlichen Gerichtshof und sprachen: Ehre sei Karlsruhe in der Höhe und Friede auf Erden bei den Urhebern seiner Lizenz und den Störern seines Wohlgefallens. Und da die Juristen von ihnen gen World Wide Web fuhren, sprachen die Piraten untereinander: Lasst uns nun gehen gen Bielefeld und die News sehen, die da geschehen ist, die uns der Herr Richter gepostet hat. Und sie kamen eilend und fanden beide, Mary und Joe, dazu die Datei in dem Ordner liegen.

Da sie es aber gesehen hatten, breiteten sie das Posting aus, welches zu ihnen von diesem Blog gesagt war. Und alle, vor die es kam, wunderten sich der Tweets, die ihnen die Follower retweetet hatten. Mary aber behielt alle diese Tweets und bewegte sie in ihrem Betriebssystem. Und die Piraten kehrten wieder um, favten die Tweets und lobten das Internet um alles, was sie gehört und gesehen hatten, wie denn zu ihnen gepostet war."
Mit freundlicher Genehmigung von Lukas und den besten Wünschen
für friedvolle Weihnachten und einen abmahnungsfreien Jahreswechsel

Freitag, 19. Dezember 2014

Die Filesharing-Klage und der Freund: Abmahnungsabwehr auch ohne Familie möglich - aktuelles Urteil des AG Köln


Eine Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH wegen des vermeintlichen Tausches bzw. Uploads eines Filmwerkes im Rahmen eines P2P-Systems hat das Amtsgericht Köln mit aktueller Entscheidung vom 20.11.2014 (Az. 137 C 208/14) abgewiesen. Zur Verteidigung reichte es dem Richter aus, dass ein Freund des verklagten Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung möglicherweise eigenständigen Zugriff auf den häuslichen Anschluss hatte.

Der Kollege Rechtsanwalt Solmecke hat in Köln ein weiteres erfreuliches und ggf. wegweisendes Filesharing-Urteil erwirkt.

Die Klägerin berief sich auf angeblich fortdauernde deutschlandweite „Kinorechte“ und „Videorechte“ sowie auf angebliche „Onlinerechte“, hatte den Anschlussinhaber wegen zwei vermeintlich festgestellter, vom Beklagten allerdings bestrittener Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und verlangt mit der Klage nun Ersatz eines Lizenzschadens samt Erstattung von Abmahnungskosten.
Der verklagte Anschlussinhaber bestreitet, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und erklärt zudem, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ein Freund selbstständig Zugriff auf den Anschluss hatte.
Der Richter verneinte nach der Vernehmung des Freundes als Zeugen sowohl die Täterhaftung als auch die Störerhaftung des Beklagten: Es bestehe in diesem Fall keine aufrecht zu erhaltende tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, weil eine andere Person als Täter in Frage komme. Das Amtsgericht Köln verweist dabei auf die BearShare-Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12), nach der die tatsächliche Vermutung zulasten des Anschlussinhabers in den Fällen ausscheidet, in denen ein Dritter Zugriff auf den Anschluss hatte.
Der Freund des Beklagten bestätigte, seinerzeit regelmäßig per zur Verfügung gestelltem Schlüssel eigenständigen Zugang zur Wohnung sowie zum PC und Internetanschluss des Anschlussinhabers gehabt zu haben, wenn er sich auch an die streitgegenständlichen beiden Zeitpunkte nicht mehr genau erinnern konnte.
Dass der Beklagte und sein Freund bestritten, jemals eine Filesharing-Software installiert oder gar genutzt zu haben, veranlasste das Gericht nicht dazu, eine ausreichende sekundäre Darlegung des Beklagten zu verneinen. Zudem verneinte das AG Köln hinsichtlich des erwachsenen Freundes eine anlasslose Belehrungs-, Hinweis- und Überwachungspflicht des Abgemahnten, zumal der Freund vorher noch nie mit irgendeiner Urheberrechtsverletzung auffällig geworden war.
Die Klage der beweispflichtigen Rechteinhaberin wurde erstinstanzlich kostenpflichtig abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, obwohl es das BearShare-Urteil des I. Zivisenates des Bundesgerichtshofes konsequent – auch über den Rahmen familiärer Nutzung des Internetanschlusses hinaus - weiterführt. Die aktuelle Filesharing-Entscheidung ist ein weiterer Mosaikstein zu einem auch vor den Gerichten fortlaufend realistischer werdenden Bild der privaten, oft geteilten Internetnutzung sowie der diesbezüglich manchmal naturgemäß nur begrenzten Recherche- und Darlegungsmöglichkeiten der abgemahnten Anschlussinhaberinnen und –inhaber.

Donnerstag, 27. November 2014

Falsche Tipps zur Filesharing-Abmahnung

Mit Update vom 30.11.2014


Wieder mal geistern falsche Tipps zur richtigen Reaktion auf Filesharing-Abmahnungen durch das Netz. Jüngstes Beispiel: Ein Beitrag auf n24.de (zwischenzeitlich von N24 korrigiert - siehe Update).
Die dortige Erwähnung angeblich „illegaler Downloads“ zeigt bereits die Verkennung oder Verwirrung der Tatsachen. Der Vorwurf bei Filesharing-Abmahnungen liegt nicht primär im Download, sondern im Upload urheberrechtlich geschützter Werke, deren öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen sogenannter P2P-Netzwerke.
„Meistens seien die Forderungen berechtigt, heißt es dann weiter. Wie sich diese Behauptung verifizieren lassen soll, muss wohl das Geheimnis des dortigen Autors bleiben, werden eine Vielzahl von Internetanschlüssen doch regelmäßig von mehreren Personen genutzt, ohne dass den Anschlussinhaber oder die Anschlussinhaberin selbst für den etwaigen Filesharing-Vorgang eine Verantwortung trifft.
Pauschalpreis verhandeln“ ist sodann der Rat-„Schlag“, der aus den vorgenannten Gründen in seiner Grundsätzlichkeit ebenso falsch ist.
Nichts anderes gilt für die an die Eltern gerichtete Aufforderung: „Mit dem eigenen Anwalt sollten Eltern einen Pauschalbetrag vereinbaren, der zwischen 300 und 600 Euro liegt…“. Damit werden zahlreiche Eltern zu Zahlungen veranlasst, die sie sich in ebenso zahlreichen Fällen gut und gerne sparen können.
Rechtlich falsch ist auch die Angabe, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binde die Abgemahnten 30 Jahre lang: Richtig ist, dass jede Unterlassungserklärung des Abgemahnten lebenslang gilt und nicht nach 30 Jahren verjährt.
Wenn sodann generell behauptet wird, dass es “besser sei, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben“, mit der „der Abgemahnte lediglich (verspricht), einen Rechtsverstoß wie den illegalen Up- und Download eines bestimmten Musikalbums in Zukunft zu unterlassen“, ist auch dies nicht in jedem Fall richtig. In bestimmten Fallkonstellationen kann es demgegenüber empfehlenswerter sein, zur Vorbeugung gegen weitere Abmahnungen bzw. Ketten-Abmahnungen eine umfassendere modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem sind bei etwaiger Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zahlreiche weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Und was hat es mit dieser These auf sich? Eltern haften zunächst als Inhaber des Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die über diesen begangen werden. Kinder ab sieben Jahren können aber schon auf Schadenersatz verklagt werden, wenn sie einsichtsfähig und durch die Eltern belehrt worden sind.“ Falsch: Es gibt keine automatische Haftung für den eigenen Internetanschluss, auch nicht für Eltern. Es wird lediglich bei fehlender ausreichender Verteidigung zunächst eine sogenannte „tatsächliche Vermutung“ aufgestellt dahingehend, dass verifizierte Filesharing-Verstöße vom registrierten Anschlussinhaber begangen wurden. Wenn der andere Elternteil und zusätzlich ggf. noch Kinder den familiären Internetanschluss nutzen, fällt die „tatsächliche Vermutung“ bzw. Unterstellung aber in sich zusammen.
Immerhin wird in der leider an etlichen Stellen fehlerbehafteten Tipp-Sammlung dann doch noch wenigstens darauf hingewiesen, dass „nach dem Morpheus-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2012 Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht (verletzen), wenn sie ihr Kind ordnungsgemäß über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich das Kind dem Verbot widersetzt. Eltern sind dann nicht zum Schadenersatz verpflichtet. (BGH, I ZR 74/12)“.
Schade. Undifferenzierte Rat-"Schläge" mit fehlerhaften Angaben und kontraproduktiven Empfehlungen zu rechtlichen und taktischen Details sind für die häufig ohnehin überforderten Adressaten von Filesharing-Abmahnungen leider eher schädlich als hilfreich.
 

Update vom 30.11.2014:

Hoppla, N24 hat inzwischen reagiert und den größten Teil der Fehl-Informationen korrigiert.
Geht doch - wenn auch die Korrekturen nicht als solche transparent erkennbar gemacht worden sind. War das zu peinlich?

Dienstag, 25. November 2014

Grenzen der Abmahnung beim Verbot kommerzieller Foto-Nutzung per CC-Lizenz - Urteil des OLG Köln zu dradio.de




Hier das aktuelle Urteil des OLG-Köln vom 31.10.2014 (Az. 6 U 60/14) im Wortlaut mit den Passagen, die plausibel begründen, warum ein durch Creative Commons-Lizenz geregeltes Verbot kommerzieller Nutzung zurückhaltend auszulegen und anzuwenden ist (Hervorhebungen durch den Blogger): 

"Bei den Creative Commons-Lizenzen handelt es sich um AGB (Mantz, GRUR Int. 2008, 20, 21; Strobel, MMR 2003, 778, 780), so dass ihre Auslegung unter Berücksichtigung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen hat. Die Bedingungen sind für eine Vielzahl von Rechteeinräumungen vorformuliert; der Umstand, dass sie nicht von einer der Vertragsparteien, sondern von dritter Seite erstellt worden sind, ändert nichts an ihrer Bewertung als Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie einseitig seitens des Klägers zur Bedingung der Nutzung seines Bilds gemacht worden sind.
Die Creative Commons-Lizenz ist wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen worden. Auf die Beklagte finden gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB die § 305 Abs. 2 und 3 BGB keine Anwendung. Die Einbeziehung über einen „doppelten“ Link ist daher ohne weiteres möglich, und jedenfalls gegenüber einer Organisation von der Größe und internationalen Aufstellung der Beklagten ist auch die Verwendung der englischen Fassung unbedenklich.
bb) Durch die streitgegenständliche Verwendung des Bildes hat die Beklagte entgegen der Annahme des Klägers und des Landgerichts allerdings nicht gegen das Verbot kommerzieller Nutzung verstoßen.
Das Internetangebot der Beklagten stellt zwar, anders als dies die Beklagte vorträgt, und wie es auch Eingang in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gefunden hat, kein im strengen Sinne unentgeltliches Angebot dar. Die Beklagte wird vielmehr aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrages gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag finanziert. Dieser Beitrag ist sowohl im privaten wie auch im nicht-privaten Bereich nicht voraussetzungslos geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH, DVBl. 2014, 848, juris Tz. 72; die entgegenstehenden Ausführungen in der noch zum alten Rundfunkgebührenrecht ergangenen Entscheidung BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739, 1740, auf die sich die Beklagte berufen hat, dürften überholt sein). Nutzern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland wird daher das Internetangebot nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sondern als Teil der Gegenleistung für den von ihnen gezahlten Rundfunkbeitrag.
Ob eine solche Nutzung von der Ausschlussklausel für „nicht-kommerzielle“ Nutzungen erfasst ist, lässt sich den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz nicht eindeutig entnehmen. Nach diesen ist eine Nutzung untersagt „that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation“ (Nr. 4 b), in der deutschen Fassung „die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Verfügung abzielt oder darauf gerichtet ist“. Beiden Fassungen lässt sich jedenfalls entnehmen, dass es auf die konkrete Nutzung des lizenzierten Werkes und nicht allgemein auf das Aufgabengebiet des Lizenznehmers ankommt. Der Umstand, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht gewinnorientiert arbeitet, führt daher nicht dazu, dass von ihr vorgenommene Benutzungshandlungen automatisch als nicht-kommerziell einzuordnen sind.
Für das Verständnis der Lizenzbedingungen können ferner die Erläuterungen in der seitens der Beklagten vorgelegten Broschüre der „Creative Commons“-Organisation „Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingungen ‚nicht-kommerziell - NC‘“ (Anlage B 8, Bl. 169 ff. d. A.) mit herangezogen werden. Auch wenn diese Broschüre nicht als eine „authentische Interpretation“ der Creative Commons-Lizenz angesehen werden kann, so kann sie doch als indizieller Beleg für das Verkehrsverständnis der Lizenz ausgewertet werden.
Auch die Broschüre betont, dass es nicht auf den Lizenznehmer, sondern auf die konkrete Art der Nutzung ankommt (anders, für gemeinnützige Institutionen, Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 45). „Kommerzielle Nutzung“ wird an einer Stelle in der Broschüre dahingehend erläutert, „dass [die Institution] einen geschäftlichen Vorteil erringen und durch ihr Tun eine geldwerte Vergütung erzielen will. Und auf diese sind alle angewiesen, die nicht durch den Staat oder durch Spenden finanziert werden“ (S. 11 = Bl. 179 d. A.). Auch nach dieser Erläuterung bleibt offen, ob die Nutzung des Bildes durch die Beklagte als kommerziell einzustufen ist, da die Beklagte nach ihrer Selbsteinschätzung weder durch Spenden noch durch den Staat, sondern durch ihre Nutzer finanziert wird. Deutlich wird jedenfalls, dass nach diesem Verständnis „nicht kommerziell“ nicht mit „nicht gewinnorientiert“ gleichgesetzt werden kann, da auch geldwerte Vergütungen, die allein zur Kostendeckung erhoben werden, als „monetary compensation“ zu verstehen sind. Allerdings finden sich in der Broschüre auch Erläuterungen, die wieder Zweifel daran erwecken können, ob nicht doch der Charakter des Lizenznehmers als gewinnorientiert arbeitendes Unternehmen oder gemeinnützige Einrichtung auf die Bewertung Einfluss haben soll. So wird die Nutzung eines Bildes auf der Internetseite eines privaten Unternehmens als eine „ganz klar“ kommerzielle Nutzung bewertet (S. 11 = Bl. 179 d. A.; so auch Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 43), selbst wenn der Zugang zu der Internetseite - wie bei Unternehmensseiten generell üblich - für den Nutzer vollständig unentgeltlich ist. Andererseits wird dort ausgeführt, dass die Lizenz „nicht-kommerziell“ auch die Nutzung auf „Wikipedia“ untersagt, weil Inhalte von Wikipedia ihrerseits kommerziell vertrieben würden (S. 10 = Bl. 178 d. A.). Die Tätigkeit der Beklagten wäre daher in diesem Sinne bereits dann als kommerziell einzustufen, wenn sie ihrerseits entgeltliche Lizenzen an von ihr produzierten Inhalten erteilen würde.
Die Bewertung der Motivlage der Rechteinhaber, die die hier in Rede stehende Einschränkung der Creative Commons-Lizenz wählen, führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Als mögliche Motive werden in der Broschüre die Ablehnung von „Geschäftemacherei“ zulasten gemeinnütziger Institutionen (S. 9 = Bl. 177 d. A.) genannt. Als weiteres mögliches Motiv wird das Interesse eines unternehmerisch tätigen Rechteinhabers genannt, seine Inhalte im Bereich von Bildung und Wissenschaft zu verbreiten, nicht aber Konkurrenten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (S. 21 = Bl. 189 d. A.). Auch wenn in der Broschüre betont wird, die Fähigkeit eines Lizenznehmers, für die Lizenz ein Entgelt zu bezahlen, sei für die Bewertung als kommerziell oder nicht-kommerziell nicht einschlägig (S. 12 = Bl. 180 d. A.), so kann - auch vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Broschüre zur schwachen Finanzbasis vieler gemeinnütziger Institutionen - nicht ausgeschlossen werden, dass Rechteinhaber mit der Wahl der „non-commercial“-Option in diesem Sinn „bedürftige“ Institutionen unterstützen wollen. Ein ähnliches Motiv kann darin bestehen, zwei Lizenzmodelle anzubieten, ein unentgeltliches für den nicht-kommerziellen und ein entgeltliches für den kommerziellen Einsatz (Kreutzer, Open Content Lizenzen, 2011, S. 46). Gerade bei einem Fotografen, der seine Bilder vermarkten möchte, liegt es nahe, dass er diese nur solchen Institutionen unentgeltlich zur Verfügung stellen möchte, die auf die Nutzung kostenfreier Inhalte angewiesen sind, was bei der Beklagten - ohne die Diskussion über die Angemessenheit der Rundfunkgebühren eröffnen zu wollen - nicht angenommen werden kann.
Ebensowenig lässt sich unter Heranziehung des allgemeinen Zwecks der „Creative Commons“-Lizenzen ein eindeutiges Ergebnis ermitteln. Zwar liegt diesen Lizenzen grundsätzlich der Gedanke zugrunde, dass die unter ihnen zur Verfügung gestellten Inhalte möglichst weit verbreitet werden sollen. Hier ist aber eine Einschränkung dieses Grundsatzes zu beurteilen, die auch nach dem in der Broschüre B 8 wiedergegebenen Verständnis der „Creative Commons“-Organisation zu einer deutlichen Einschränkung der freien Verbreitung führt (S. 10 = Bl. 178 d. A.: „NC [non-commercial] lizenzierte Inhalte können nicht so weit und nicht so leicht verbreitet werden“). Eine Auslegung im Sinn einer möglichst weitgehenden Verbreitungsbefugnis ist daher nicht möglich.
Schließlich spricht auch eine von Jaeger/Mantz in ihrer Besprechung des erstinstanzlichen Urteils (MMR 2014, 478) zitierte Studie der „Creative Commons“-Organisation (http://mirrors.creativecommons.org/defining-noncommercial/Defining_Noncommercial_ fullreport.pdf) für eine beträchtliche Unsicherheit hinsichtlich des Verständnisses der Einschränkung „non-commercial“. Danach ordneten die befragten Nutzer die Tätigkeit staatlicher Organisationen auf einer Skala von 1 (definitiv nicht-kommerziell) bis 100 (definitiv kommerziell) mit 65-75 Punkten ein. Für öffentlich-rechtliche Organisationen wie die Beklagte dürfte nichts anderes gelten. Bemerkenswert ist weiter, dass nach dieser Studie die meisten Befragten als Fall „nicht-kommerzieller“ Nutzung in erster Linie die Nutzung durch Einzelpersonen für persönliche und private Zwecke nannten (S. 50 der Studie), mithin eben das Verständnis zugrunde legten, von dem auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist.
Auch die Anwendung des § 31 Abs. 5 UrhG, auf den das Landgericht entscheidend abgestellt hat, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Für die Anwendung des § 31 Abs. 5 UrhG ist vorrangig der von den Parteien verfolgte Vertragszweck zu ermitteln (BGH, GRUR 1984, 528, 529 - Bestellvertrag). In der hier zu beurteilenden Konstellation kann dieser allein durch die nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz ermittelt werden, der sich aber - wie dargelegt - gerade nicht eindeutig entnehmen lässt, welcher Zweck mit der Einschränkung auf „nicht-kommerzielle“ Nutzungen verfolgt wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Grundgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG, die Rechte tendenziell beim Urheber zu belassen, um diesem eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes zu sichern (BGH, GRUR 2012, 1031, Tz. 17 - Honorarbedingungen freie Journalisten; Senat, NJOZ 2008, 174, 178 - Videozweitverwertung), im Bereich der Open Content-Lizenzen, die im Gegenteil tendenziell eine möglichst weitgehende Verbreitung des Werks erlauben sollen, nicht uneingeschränkt Anwendung finden kann.
Bei dieser Sachlage gehen daher gemäß der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB, die auch auf vorformulierte Lizenzbedingungen Anwendung findet (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 31 Rn. 109), die Zweifel an der Reichweite des Verbots nicht-kommerzieller Nutzungsarten zulasten des Verwenders, hier des Klägers. Da ein Verständnis dieser Einschränkung in dem Sinn, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Einrichtung das Bild zumindest dann nutzen darf, wenn sie dadurch keinen direkten finanziellen Vorteil erzielt, möglich ist, ist diese Auslegung zu ihren Gunsten zugrunde zu legen."
Daran werden zukünftige urheberrechtliche Foto-Abmahnungen sich messen lassen müssen, in denen nicht selten sehr übereilt eine vermeintlich verbotene kommerzielle Bilder-Nutzung unterstellt wird, wenn in Online-Portalen unter entsprechender CC-Lizenz eingestellte Fotos auf der Webseite der Abgemahnten verwendet werden. 

Donnerstag, 16. Oktober 2014

Filesharing-Abmahnung vor dem EuGH - Piraten-Klage für offenes W-LAN

Ein Mitglied der Piratenpartei aus Bayern kämpft vor dem Landgericht München I und nun auch vor dem EuGH für Netzneutralität und Haftungsfreiheit beim Betrieb von ungesichertem offenem W-LAN.

Der Kläger betreibt per offenem WLAN einen Internetzugang für Geschäftspartner und Besucher. Er betreibt ein Gewerbe, in dessen Rahmen er Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen aller Art verkauft und vermietet. Das offene W-LAN dient nach Angaben des Event-Unternehmers auch der Werbung für seinen Betrieb.
Der engagierte Pirat erhielt eine Filesharing-Abmahnung von der Anwaltskanzlei Waldorf-Frommer, die für Sony Music Unterlassungs-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend machte. Der Abmahnungsempfänger erhob eine negative Feststellungsklage gegen Sony Music und beruft sich darauf, dass er praktisch Zugangsanbieter und Provider ist und somit nach dem TMG nicht für die über das W-LAN-Netzwerk von Dritten übermittelten Inhalte verantwortlich ist. Er sei auch als Zugangsanbieter nicht verpflichtet, irgendwelche Vorkehrungen zu treffen zur Vorbeugung gegen oder zur Verhinderung von vermeintlichen Rechtsverletzungen Dritter. Im Gegenteil: Wenn er als Zugangsanbieter derartiges täte, würde er die Netzneutralität eklatant verletzen und eine Auswahl der Inhalte, die über seinen Anschluss übermittelt werden, würde ihn als Betreiber erst recht haftbar für die angebotenen Inhalte machen.
Die beklagte Tonträger-Produzentin hat auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnungskosten gerichtete Widerklage gegen den Kläger erhoben.
Das Landgericht München tendiert zu der Rechtsauffassung,  eine Störerhaftung des W-LAN-Betreibers und damit eine Berechtigung zur Abmahnung sowie eine Verpflichtung zur Unterlassung zu bejahen, wenn das W-LAN-Netzwerk betrieben wird ohne die technisch möglichen Sicherungsmaßnahmen.
Die Münchener Richter haben allerdings erkannt, dass diese Rechtsauffassung mit den Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie (insbesondere Art. 12,14 und 15),  in Deutschland gesetzlich umgesetzt im TMG, unvereinbar sein könnte. Der Kläger hat nämlich für den Fall, dass das Gericht § 8 TMG nicht anzuwenden beabsichtigt, hilfsweise beantragt, nach Art. 267 AEUV dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
“Ist die Richtlinie 2000/31/EG oder die Europäische Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten verbietet, Anbieter öffentlich oder anonym zugänglicher lnternet-Zugangsdienste unabhängig von einer gegen sie gerichteten gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und unabhängig von konkreten Anhaltspunkten für eine bestimmte drohende Rechtsverletzung zu verpflichten. allgemeine und permanente Maßnahmen zur Vorbeugung oder Verhinderung etwaiger zukünftiger Rechtsverletzungen seitens Teilnehmer des öffentlichen Internetzugangsdienstes zu treffen.” 
Das  Landgericht München I hat dem EuGH mit Beschluss vom 18.09.2014, Az. 7 O 14719/12, nun folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 
1. Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) in Verbindung mit Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der lnformationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) in Verbindung mit Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG so auszulegen, dass “in der Regel gegen Entgelt” bedeutet, dass das nationale Gericht feststellen muss, ob die konkret betroffene Person, die sich auf die Diensteanbietereigenschaft beruft, diese konkrete Dienstleistung in der Regel entgeltlich anbietet,
 oder
 überhaupt Anbieter auf dem Markt sind, die diese Dienstleistung oder vergleichbare Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten,
 oder
 die Mehrheit dieser oder vergleichbarer Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden?
2. Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) so auszulegen, dass “Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk zu vermitteln” bedeutet, dass es für eine richtlinienkonforme Vermittlung lediglich darauf ankommt, dass der Erfolg eintritt, indem der Zugang zu einem Kommunikationsnetzwerk (z. B. dem Internet) vermittelt wird?
3. Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) in Verbindung mit Art 2 Iit b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) so auszulegen, dass es für “anbieten” im Sinne von Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der lnformationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) ausreicht, wenn der Dienst der lnformationsgesellschaft rein tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, im konkreten Fall also ein offenes WLAN bereitgestellt wird, oder ist z. B. darüber hinaus auch ein “Anpreisen” erforderlich?
 4. Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) so auszulegen, dass mit “nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich” bedeutet, dass etwaige Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtsgebühren des aufgrund einer Urheberrechtsverletzung Betroffenen gegen den Zugangs-Provider grundsätzlich oder jedenfalls in Bezug auf eine erste festgestellte Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen sind?
5. Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Art 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) so auszulegen, dass die Mitgliedstaaten dem nationalen Richter nicht erlauben dürfen, in einem Hauptsacheverfahren gegen den Zugangs-Provider eine Anordnung zu erlassen, wonach dieser es künftig zu unterlassen hat, es Dritten zu ermöglichen, über einen konkreten Internetanschluss ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk über lnternet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen?
6. Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) dahingehend auszulegen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Regelung von Art. 14 Abs. 1 lit. b) der RichtlinIe 2000/31 EG entsprechend auf einen Unterlassungsanspruch anzuwenden ist?
7. Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) in Verbindung mit Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) so auszulegen, dass sich die Anforderungen an einen Diensteanbieter darin erschöpfen, dass Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person ist, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet?
8. Falls Frage 7 verneint wird, welche zusätzlichen Anforderungen sind im Rahmen der Auslegung von Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) an einen Diensteanbieter zu stellen?
9. a) Ist Art. 12 Abs. 1 Halbsatz 1 der Richtlinie 2000/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) unter Berücksichtigung des bestehenden grundrechtlichen Schutzes des geistigen Eigentums, das sich aus dem Eigentumsrecht ergibt (Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union), sowie der in folgenden Richtlinien getroffenen Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums, vor allem des Urheberrechts:
– 2001/29fEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
– 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
 sowie unter Berücksichtigung der Informationsfreiheit sowie des Unionsgrundrechts der unternehmerischen Freiheit (Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)
 dahingehend auszulegen, dass er einer Entscheidung des nationalen Gerichts in einem Hauptsacheverfahren nicht entgegensteht, wenn in dieser Entscheidung der Zugangs-Provider kostenpflichtig dazu verurteilt wird, es künftig zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, über einen konkreten Internetanschluss ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile daraus über Internet-Tauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen und dem Zugangs-Provider damit freigestellt wird, welche technischen Maßnahmen er konkret ergreift, um dieser Anordnung nachzukommen?
   b) Gilt dies auch dann, wenn der Zugangs-Provider dem gerichtlichen Verbot faktisch nur dadurch nachkommen kann, dass er den Internetanschluss stilllegt oder mit Passwortschutz versieht oder sämtliche darüber laufende Kommunikation darauf untersucht, ob das bestimmte urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird, wobei dies schon von Anfang an feststeht und sich nicht erst im Rahmen des Zwangsvollstreckungs- oder Bestrafungsverfahrens herausstellt? 
Die dem EuGH vorgelegten Fragestellungen entbehren zwar durchaus teilweise bereits selbst nicht gewisser Kritikwürdigkeit, wie der Kollege Stadler zu Recht kommentiert hat, das weitere Verfahren darf man dennoch mit Interesse verfolgen.