Eine Filesharing-Klage der Splendid Film GmbH wegen des vermeintlichen Tausches bzw. Uploads eines Filmwerkes im Rahmen eines P2P-Systems hat das Amtsgericht Köln mit aktueller Entscheidung vom 20.11.2014 (Az. 137 C 208/14) abgewiesen. Zur Verteidigung reichte es dem Richter aus, dass ein Freund des verklagten Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung möglicherweise eigenständigen Zugriff auf den häuslichen Anschluss hatte.
Der Kollege Rechtsanwalt Solmecke hat in Köln ein weiteres erfreuliches und ggf. wegweisendes Filesharing-Urteil erwirkt.
Die Klägerin berief sich auf angeblich fortdauernde deutschlandweite „Kinorechte“ und „Videorechte“ sowie auf angebliche „Onlinerechte“, hatte den Anschlussinhaber wegen zwei vermeintlich festgestellter, vom Beklagten allerdings bestrittener Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und verlangt mit der Klage nun Ersatz eines Lizenzschadens samt Erstattung von Abmahnungskosten.
Die Klägerin berief sich auf angeblich fortdauernde deutschlandweite „Kinorechte“ und „Videorechte“ sowie auf angebliche „Onlinerechte“, hatte den Anschlussinhaber wegen zwei vermeintlich festgestellter, vom Beklagten allerdings bestrittener Urheberrechtsverletzungen abgemahnt und verlangt mit der Klage nun Ersatz eines Lizenzschadens samt Erstattung von Abmahnungskosten.
Der verklagte Anschlussinhaber bestreitet, die
Rechtsverletzung begangen zu haben, und erklärt zudem, dass zum Zeitpunkt der
Rechtsverletzung ein Freund selbstständig Zugriff auf den Anschluss hatte.
Der Richter verneinte nach der Vernehmung des Freundes als
Zeugen sowohl die Täterhaftung als auch die Störerhaftung des Beklagten: Es
bestehe in diesem Fall keine aufrecht zu erhaltende tatsächliche Vermutung für
eine Täterschaft des Anschlussinhabers, weil eine andere Person als Täter in
Frage komme. Das Amtsgericht Köln verweist dabei auf die BearShare-Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12), nach der die tatsächliche Vermutung zulasten
des Anschlussinhabers in den Fällen ausscheidet, in denen ein Dritter Zugriff
auf den Anschluss hatte.
Der Freund des Beklagten bestätigte, seinerzeit regelmäßig per
zur Verfügung gestelltem Schlüssel eigenständigen Zugang zur Wohnung sowie zum
PC und Internetanschluss des Anschlussinhabers gehabt zu haben, wenn er sich
auch an die streitgegenständlichen beiden Zeitpunkte nicht mehr genau erinnern
konnte.
Dass der Beklagte und sein Freund bestritten, jemals eine
Filesharing-Software installiert oder gar genutzt zu haben, veranlasste das
Gericht nicht dazu, eine ausreichende sekundäre Darlegung des Beklagten zu
verneinen. Zudem verneinte das AG Köln hinsichtlich des erwachsenen Freundes eine
anlasslose Belehrungs-, Hinweis- und Überwachungspflicht des Abgemahnten, zumal
der Freund vorher noch nie mit irgendeiner Urheberrechtsverletzung auffällig geworden
war.
Die Klage der beweispflichtigen Rechteinhaberin wurde erstinstanzlich
kostenpflichtig abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, obwohl es
das BearShare-Urteil des I. Zivisenates des Bundesgerichtshofes konsequent –
auch über den Rahmen familiärer Nutzung des Internetanschlusses hinaus - weiterführt.
Die aktuelle Filesharing-Entscheidung ist ein weiterer Mosaikstein zu einem
auch vor den Gerichten fortlaufend realistischer werdenden Bild der privaten, oft geteilten Internetnutzung
sowie der diesbezüglich manchmal naturgemäß nur begrenzten Recherche- und
Darlegungsmöglichkeiten der abgemahnten Anschlussinhaberinnen und –inhaber.