Freitag, 17. Februar 2017

Neues Urteil stärkt Informationsrechte der Medien gegenüber Behörden

Auskunftsansprüche trotz Geheimhaltungsvereinbarung

Update vom 02.03.2017: Das vollständige schriftliche Urteil liegt vor (Link zur pdf-Datei unten)

Das Verwaltungsgericht Minden wägt ab zugunsten der Pressefreiheit
Erstmalig hat am 17.02.2017 ein Verwaltungsgericht über die Frage entschieden, ob eine Behörde den Journalisten Auskünfte verweigern darf unter Verweis darauf, dass in einem durchgeführten Mediationsverfahren eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen wurde.
 
Auswechselung des Schöffen

Der Verhandlungstermin vor der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden verzögerte sich etwas: Der Präsident des Verwaltungsgerichts teilte den Beteiligten sowie den anwesenden Pressevertretern mit, dass wegen nicht auszuschließender Befangenheitsgründe einer der ehrenamtlichen Richter ausgewechselt werden müsse. Mit sechzigminütiger Verspätung konnte die Verhandlung im Sitzungssaal II (Zimmer-Nr. 208) dann aber doch beginnen.

Auskünfte zu Nebeneinkünften

Die Bielefelder „Neue Westfälische“, führende Regionalzeitung in Ostwestfalen, hatte vom Landrat des Kreises Minden-Lübbecke Auskünfte darüber verlangt, in welcher Höhe der zwischenzeitlich in den Ruhestand verabschiedete Kreisbaudezernent über welchen mehrjährigen Zeitraum Nebeneinkünfte als Werkleiter eines Abfallbeseitigungsbetriebes erhalten hat und welche Summe der Beamte davon nach dem Ergebnis einer per Mediationsverfahrens erzielten Vereinbarung wieder zurückzahlen muss.

Aus Geheimhaltungsgründen

Die Behörde verweigerte dem Zeitungsverlag die begehrten Auskünfte, obwohl sie zuvor selbst eingeräumt hatte, dass die umstrittenen Zahlungen „rechtlich nicht möglich“ waren. Der Landrat berief sich auf eine im Rahmen einer Mediation getroffene  Verschwiegenheitsvereinbarung. Außerdem gelte die Vertraulichkeit des Personalakteninhalts und der Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Beamten. Der Dienstherr habe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Persönlichkeitsrechte des Kreisbaudezernenten vorrangig gegenüber der Pressefreiheit zu beachten.

Ausgeurteilt

Demgegenüber folgte das Verwaltungsgericht der diesseits anwaltlich vertretenen Argumentation des Verlages:

  • Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht des Mediationsgesetzes (§ 4  MediationsG) gilt lediglich für den Mediator und dessen Hilfskräfte wie Protokollführer o. Ä., nicht aber für die Parteien. 
  • Eine etwaige Verschwiegenheitsvereinbarung der Parteien kann nicht ein Vertrag zu Lasten Dritter, hier der Presse, sein. 
  • Es ist abzuwägen zwischen den Persönlichkeitsrechten und insbesondere der informationellen Selbstbestimmung des Beamten auf der einen Seite und der Pressefreiheit auf der anderen Seite. Dabei hat das Verwaltungsgericht die essentielle Bedeutung der Pressefreiheit, erkennbare Anhaltspunkte für eine politische Relevanz der begehrten Auskünfte und eine unverzichtbare Transparenz gerade auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von öffentlichen Mitteln betont. 

Diese – derzeit noch nicht rechtskräftige – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden kann engagierten Journalisten Mut machen. Behörden dürfen sich vor kritischen Fragen - und vor der Pressefreiheit - eben nicht ohne weiteres in Mediationsriten, Geheimhaltungsvereinbarungen oder Personalakten „flüchten“. Dies gilt nicht zuletzt dann, wenn es um berechtigte Informationsinteressen der steuerzahlenden Öffentlichkeit geht.

Update vom 02.03.2017: Hier der Link zum vollständigen schriftlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17.02.2017, Az 2 K 608/15.