Freitag, 3. November 2017

Praxis der Gegendarstellung


OLG Hamm stoppt legere gerichtliche Unarten 


Das OLG Hamm mit begrüßenswerter Gesetzestreue und Formenstrenge
Die gerade auch dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit geschuldeten, vom Gesetzgeber festgelegten Anforderungen an presserechtliche Gegendarstellungen werden an etlichen deutschen Gerichten seit Jahren heruntergeschraubt.
Während noch Einigkeit darüber besteht, dass mit der „Waffe“ der Gegendarstellung ein persönlich Betroffener ausschließlich auf Tatsachenbehauptungen entgegnen kann und nicht etwa auf journalistische Meinungsäußerungen oder Werturteile, wird die Form, in der der Gegendarstellungstext dem Zeitungsverlag bzw. dem Medienunternehmen übermittelt werden muss, richterlich nicht selten contra legem aufgeweicht.  

Pragmatisch ambitionierte Richterinnen und Richter wollen den Betroffenen – zumal in unserer zunehmend schnelllebigeren und technisierteren Medienwelt – die Veröffentlichung einer Gegendarstellung möglichst erleichtern und verhelfen auch lediglich per Telefax übermittelten Gegendarstellungstexten gerichtlich zum Abdruck bzw. zur öffentlichen Zugänglichmachung (so die Praxis bei den Oberlandesgerichten in München, Saarbrücken und Bremen und auch beim Landgericht Köln). 
Anders sieht dies – mit zutreffender und überzeugender Begründung – seit längerer Zeit das OLG Hamburg (Urteil vom 18.05.2010, Az. 7 U 121/09, unter Bezugnahme u. a. auch auf das Urteil des BGH vom 30.03.1997, NJW 1997, 3169 ff., 3170). Das OLG Hamburg hat den ausdrücklichen und eindeutigen Gesetzestext des Landespressegesetzes auf seiner Seite. Die Landespressegesetze verlangen ausdrücklich „Schriftform“ und dass eine Gegendarstellung von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter „unterzeichnet“ sein muss. 
Ungeachtet der vom Gesetzgeber insofern unmissverständlich für Gegendarstellungen normierten gesetzlichen Schriftform (zu unterscheiden von einer lediglich vertraglich vereinbarten, sogenannten „gewillkürten“ Schriftform, für die Telefax oder E-Mail ausreichen), wurde das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg insoweit lange Zeit als vermeintlich einziger Vertreter einer angeblich exotisch praxisfernen presserechtlichen Mindermeinung belächelt. 
Nun hat allerdings auch das OLG Hamm mit einem diesseits erwirkten Hinweisbeschluss vom 04.09.2017 (Az. I-3 U 127/17) unter Verweis auf die Formvorschrift des § 11 Abs. 2 LPrG NRW klargestellt, dass die gesetzliche Formvorschrift „eng auszulegen (ist), weil der Anspruchsverpflichtete den Text der Gegendarstellung prinzipiell ohne Änderungen zum Abdruck bringen und für ihn daher zweifelsfrei klar sein muss, wie die Gegendarstellung exakt lautet.“ 
Dabei ging der Entscheidung des 3. Zivilsenats sogar eine noch legerere Rechtsanwendung seitens des Landgerichts Bielefeld (Urteil vom 22.08.2017, Az. 2 O 238/17) voraus. Im dortigen schriftlichen Verfahren waren nach mehreren, immer wieder modifizierten außergerichtlichen Abdruckverlangen bereits richterlich verfügte Abdruck-Anordnungen ergangen. Nach Widerspruchseinlegung erfolgten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung daraufhin seitens des Klägervertreters verschiedene Teile des Gegendarstellungstextes betreffende Hilfsanträge. Im anschließenden Urteilstenor heißt es dann kryptisch:
"Die einstweiligen Verfügungen vom 27.07. und 03.08.2017 werden mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass im letzten Absatz der zu veröffentlichenden/abzudrückenden Gegendarstellungen die Worte ,von der Antragstellerin‘, die sich zwischen den Worten ,Verkaufspreise der genannten 25.000 Produkte seien‘ und den Worten ,unzutreffend angegeben worden,‘ in den angefochtenen Beschlüssen befinden, entfallen.“ 
(Orthographische Fehler bzw. Freud’sche Fehlleistung wörtlich zitiert / Hervorhebung durch den Verfasser)

Einer derart nebulösen Tenorierung widersprach das OLG Hamm. Der Berufungssenat kritisierte:
„Der genaue Wortlaut der nach dem landgerichtlichen Urteil von der Verfügungsbeklagten abzudruckenden Gegendarstellung liegt dieser nicht in der strengen und unmissverständlichen Form des § 11 Abs. 2 S. 3 LPrG vor, sondern ist von ihr erst unter Zuhilfenahme des ursprünglichen Gegendarstellungstextes in Verbindung mit dem Tenor des angegriffenen Urteils selbstständig zu ermitteln.“
Derartigen Auslegungsanforderungen, die praktisch schon in eine Art presserechtlicher „Bastelstunde“ ausarten würden, hat das Berufungsgericht „aber gerade in dem formalisierten Verfahren nach § 11 LPrG“ eine klare Absage erteilt.
 
Damit hat das OLG Hamm zumindest für den Bereich seines OLG-Bezirks im Gegendarstellungsrecht wieder für etwas mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gesorgt. Das ist zu begrüßen.