Da wird der BGH vielleicht doch noch vor dem Bundesverfassungsgericht sein "blaues Wunder" erleben |
Erstaunlich, was Heribert Prantl aus der Süddeutschen heute zum gestrigen Filesharing-Urteil des BGH (Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 – Loud) kundtut:
„Es ist gut, dass Eltern auch im Internet für ihre Kinder
haften …Wenn Kinder illegal Dateien tauschen, sind ihre Eltern als Inhaber des Internetanschlusses verantwortlich.“
Das ist zu großen Teilen Blödsinn:
Verpflichtung
Eltern haften nicht generell im Internet für Ihre Kinder: Minderjährige Kinder sind von ihren Eltern über das Verbot illegalen Filesharings zu belehren. Nicht mehr und nicht weniger. Bei volljährigen Kindern sind die Eltern nicht einmal zu Belehrungen verpflichtet. Zu mehr schon gar nicht.
Es gibt keine verschuldensunabhängige "Halterhaftung" für Kinder oder den Internetanschluss - anders als z. B. bei der Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen.
Eltern haften nicht generell im Internet für Ihre Kinder: Minderjährige Kinder sind von ihren Eltern über das Verbot illegalen Filesharings zu belehren. Nicht mehr und nicht weniger. Bei volljährigen Kindern sind die Eltern nicht einmal zu Belehrungen verpflichtet. Zu mehr schon gar nicht.
Es gibt keine verschuldensunabhängige "Halterhaftung" für Kinder oder den Internetanschluss - anders als z. B. bei der Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen.
Verraten
Gegenteiliges hat auch der BGH gestern gar nicht verlauten lassen. Der BGH hat aber - m. E. zu Unrecht und verfassungswidrig - den „Schwarzen Haftungspeter“ der sogenannten „tatsächlichen Vermutung“ bei den Elternteilen gelassen, die Internet-Anschlussinhaber sind und trotz konkreter Detail-Kenntnis (!) ihr Kind nicht an die Abmahnlobby verraten.
Gegenteiliges hat auch der BGH gestern gar nicht verlauten lassen. Der BGH hat aber - m. E. zu Unrecht und verfassungswidrig - den „Schwarzen Haftungspeter“ der sogenannten „tatsächlichen Vermutung“ bei den Elternteilen gelassen, die Internet-Anschlussinhaber sind und trotz konkreter Detail-Kenntnis (!) ihr Kind nicht an die Abmahnlobby verraten.
Verfassung
Das verstößt zumindest gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie und gegen geltende zivilprozessuale und strafrechtliche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte.
Das verstößt zumindest gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie und gegen geltende zivilprozessuale und strafrechtliche Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte.
Hier geht es nicht um die Haftung seitens ihrer
Aufsichtspflicht nicht genügender Eltern für als Täter ermittelte,
aufsichtsbedürftige Minderjährige, sondern um eine ansonsten in keinem
vergleichbaren Bereich propagierte Verpflichtung zur Denunzierung bzw. zum
Verrat innerhalb der Familie.
Da wundert das Frohlocken des Herrn Prantl doch.