Neulich in einem Hinterzimmer einer Rechte-Verwertungs-Gesellschaft mit noch gut funktionierendem Geschäftsmodell im Geschäftsfeld "Urheberrecht":
"Da soll noch einer sagen, 'ne Filesharing-Abmahnung sei ungerechtfertigt. Das sind doch alles nur billige "Schutzbehauptungen".
Na ja, dass wir extra eine GmbH gegründet haben, die sich spezielle Lizenzrechte einräumen lässt, bzgl. einzelner Musik- und Filmwerke Filesharing zu betreiben, hatte nicht wirklich den Sinn, tatsächlich diese z. T. kaum herkömmlich verwertbaren Werke in P2P-Systemen einzustellen (wenn, dann allenfalls zu dem Zweck, andere zum abmahngeeigneten Filesharing zu verführen ;-)
Primärer Anlass war die fiktive Gestaltung von theoretischen Verwertungsrechten, die wir eigentlich gar nicht selbst verwenden wollen, sondern auf deren Basis wir dann lukrative Abmahnungen an Inhaber von Internetanschlüssen und potentielle Filesharing-Teilnehmer versenden können. Was soll daran bitte rechtsmissbräuchlich sein?
Auch dies Gerede um mögliche unterschiedliche Zeitmessungen des crawlenden Anti-Piracy-Unternehmens auf der einen Seite und des Internet-Service-Providers auf der anderen Seite können wir nicht mehr hören. Das nervt - wenn auch in Einzelfällen daran was dran sein mag. Auf Einzelschicksale können wir da wirklich keine Rücksicht nehmen.
Das gleiche gilt für angeblich manipulierbare IP-Adressen und mögliche Veränderungen von Datei-Inhalten nach gleichbleibendem, zuvor generiertem Hashwert. Es muss zudem reichen, wenn die Test-Downloads oft nur wenige Sekunden umfassen. Monitoring und Speicherplatz kosten schließlich Geld.
Jeder Internet-Anschlussinhaber und jede Internet-Anschlussinhaberin ist selbst schuld, etwas so gefährliches wie einen Internet-Anschluss zuzulassen. Die sollen uns erstmal beweisen, das sie nicht selbst Filesharing betrieben haben. Obwohl der BGH insoweit eigentlich nur von einer sekundären Darlegungslast spricht und nicht von einer Beweislast des Abmahnungsadressaten. Und obwohl der BGH in dem gern von uns erwähnten Urteil vom 12. Mai 2010 ausdrücklich ausgeführt hat, dass eine mangelhafte Absicherung des Internet-Anschlusses noch keine Filesharing-Täterschaft, keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung und noch keine Schadensersatz-Ansprüche begründet.
Außerdem bleibt uns ja immer noch die Störerhaftung, die sowieso keiner richtig kapiert. Wir meinen, dass damit alle Internet-Anschlussinhaber für alles haften müssen, was uns stört. Die vom BGH angenommene "Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen ... um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern" ist doch eine tolle Sache, zumal sich immer deutlicher herausstellt, dass "unberechtigte Zugriffe Dritter" auf ein WLAN-Netzwerk praktisch mit den üblichen "Sicherungsmaßnahmen" eben doch nicht verhindert werden können: Die aktuellen Erkenntnisse um Sicherheitslücken von Telekom-Routern (trotz WPA2-Verschlüsselung und trotz ultralangem und kompliziertem Passwort) belegen das. Und sogar in LAN-Netzwerken können z. B. durch Rootkits verschleierte Trojaner-Angriffe mit fremden Filesharing-Teilnahmen über den eigenen Rechner bzw. den eigenen Internet-Anschluss nicht seriös ausgeschlossen werden. Aber wir lassen uns auch von den Diskussionen um Bundes- oder Staatstrojaner nicht in unserer stringenten Einschätzung der abmahnungsbegründenden Sach- und Rechtslage beirren - nur nicht von Fakten verwirren lassen ;-) ... und auch nicht von kritischer Schelte des Bundesverfassungsgerichts wegen Verdrängung von kritischen obergerichtlichen Argumenten, die gegen eine Haftung für Ehegatten oder für (fast oder bald) erwachsene Söhne oder Töchter oder andere (Familien-)Angehörige sprechen. Stattdessen weiter so ... "
Fragt sich nur, wie lange noch.
Donnerstag, 26. April 2012
Die brave Filesharing-Abmahnung gegen wachsende technische und rechtliche Widerstände: Störer, Router, Trojaner und Richter
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Samstag, 14. April 2012
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach OLG-Urteil zu Filesharing-Abmahnung und Störerhaftung
| Frühlings Erwachen in der Rechtsprechung zu Filesharing-Abmahnungen? Jedenfalls erwartet das höchste deutsche Gericht mehr richterliche Substanz und Umsicht bei der Auseinandersetzung mit und der Klärung von urheberrechtlichen Forderungen der Abmahnungs-Lobby und der Prüfung einer vermeintlichen (Störer-)Haftung von Internetanschluss-Inhaberinnen und -Inhabern. | |
Das Bundesverfassungsgericht hat nach der Verfassungsbeschwerde eines Abmahnungsadressaten mit Entscheidung vom 21.03.2012 (Az. 1 BvR 2365/11) einstimmig ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.07.2011 (Az. 6 U 208/10) wegen Verletzung von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Was war passiert?
Die Verfassungsbeschwerde betraf unerlaubtes Filesharing im Internet im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten.
Der Beschwerdeführer und Beklagte des Ausgangsverfahrens - spannender Weise ein Polizist und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie - und die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens - mehrere Unternehmen der Musikindustrie - stritten über Schadensersatz aufgrund von Filesharing über den privaten Internetzugang des Beschwerdeführers. Der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hatte dessen Internetzugang genutzt und dabei in einer Online-Tauschbörse 3.749 Audiodateien zum Download angeboten.
Die außergerichtliche Abmahnung datiert vom 30.01.2007. Den auf Schadensersatz gerichteten Klageantrag nahmen die Klägerinnen im Prozessverlauf bereits erstinstanzlich zurück. Aufrechterhalten wurde aber die Forderung nach Ersatz der angeblich durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten, wobei die Klägerinnen einen Gegenstandswert von 400.000 Euro zugrunde legten. Daraus errechnete sich eine Kostenforderung von c. 3.500 Euro.
Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 24.11.2010 (Az. 28 O 202/10) den Beklagten und späteren Beschwerdeführer im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Derjenige, der vom Störer die Unterlassung oder Beseitigung einer Störung verlangen könne, habe Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung helfe und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig werde.
Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da eine Rechtsverletzung vorgelegen habe, für die der Internetanschluss-Inhaber jedenfalls als Störer auf Unterlassung hafte. Als Störer sei für eine Schutzrechtsverletzung jeder verantwortlich, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt habe. Wer innerhalb seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stelle und Dritten dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermögliche, dessen Verhalten sei adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Zudem habe der Beklagte aus seiner Tätigkeit als Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie ja besondere Kenntnisse auf diesem Gebiet. Vor diesem Hintergrund habe er nicht die Augen davor verschließen dürfen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringe, dass von diesem derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löse für denjenigen, der den Internetzugang ermögliche, Prüf- und Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Die Behauptungen des Beklagten, die Zahlungen der Rechtsanwaltskosten kämen nicht den Klägerinnen zugute, der eigentliche Kläger sei der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen, erfolgten ins Blaue hinein. In seiner Berufungsbegründung hatte der Beklagte u.a. vorgetragen, in der Familie sei über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen gesprochen worden.
Das OLG Köln hat auf die Berufung das landgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die sich aus dem Streitwert ergebende Höhe der Verurteilung abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil unter Verweis auf die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) damit begründet, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Der Vortrag des Beklagten, dass dies geschehen sei, sei nicht "beweisbewehrt" und zudem ohnehin verspätet. Unerheblich sei sein weiterer Vortrag zum Innenverhältnis bzw. zu Absprachen der Klägerinnen mit ihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Anwaltsvergütung. Eine evtl. nach § 4a RVG unwirksame Vereinbarung würde lediglich dazu führen, dass das gesetzliche Rechtsanwaltshonorar geschuldet sei.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge und wiederholte den bereits in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Revision zuzulassen. Der Beschwerdeführer verwies auf die abweichende Rechtsprechung des OLG Frankfurt.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch die beiden Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in seinen Rechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. U.A. sei sein Vortrag nicht berücksichtigt worden, dass die bevollmächtigten Rechtsanwälte die Musiklabel von jeglichem Kostenrisiko freistellen. Außerdem habe das OLG die Revision eigentlich zulassen müssen, da die Rechtssache ja grundsätzliche Bedeutung habe. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien für „zigtausende“ vergleichbare Fälle von Bedeutung. Es liege unterschiedliche Rechtsprechung von Oberlandesgerichten vor, ohne dass der BGH insoweit schon entschieden hätte. Angesichts der erst aktuell durch die Abmahnungen in Filesharing-Fällen aufgekommenen Rechtsfragen gebiete auch die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision.
Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Verfassungsbeschwerde des Polizeibeamten als offensichtlich begründet. Das angegriffene Urteil des OLG Köln verletze das Recht des Anschlussinhabers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die Nichtzulassung der Revision wurde nicht nachvollziehbar begründet, obwohl die Zulassung der Revision nahelag.
Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf-, Hinweis- und Kontrollpflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Besonders skeptisch werden solche Pflichten gegenüber volljährigen Familienmitgliedern beurteilt. Das OLG Frankfurt führte mit Beschluss vom 20.12.2007 (Az. 11 W 58/07) dazu u.a. aus:
"... Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. ... Der Bekl. kann, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne Weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürfen…"
Hierauf stellte auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ab.
Anders als das OLG Frankfurt lässt das OLG Köln für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht bereits die Überlassung des Anschlusses an einen - egal wie jungen oder wie alten - Dritten genügen. Ob dies auch auf Ehepartner zutrifft, hat das OLG Köln mit Beschluss vom 24.03.2011 (Az. 6 W 42/11) skeptisch beurteilt, aber offen gelassen .
Das OLG Köln hatte im Übrigen bereits in einem früheren Urteil vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) selbst festgestellt, dass es uneinheitlich beurteilt wird, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses dafür Sorge zu tragen hat, dass Dritte, die Zugang zu seinem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte Dritter verletzen.
Der BGH hat die Frage für die hier fragliche Sachverhaltsgestaltung bisher nicht entschieden. In ständiger Rechtsprechung geht er von dem Grundsatz aus, eine Störerhaftung setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang richte sich danach, ob und inwieweit nach den konkreten Umständen eine Prüfung zumutbar ist. Dieser auch im angegriffenen Urteil des OLG Köln unter Bezug genommene Grundsatz ist mit den Auffassungen beider Oberlandesgerichte vereinbar. Ob und ggf. in welchem Umfang in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden haben, ist vom BGH auch nach Einschätzung der Bundesverfassungsrichter offensichtlich noch nicht geklärt worden. Die „Sommer unseres Lebens“-BGH-Entscheidung betraf nämlich einen anderen Sachverhalt, und zwar die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen möglichen Missbrauch durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.
Also hätte hier eigentlich eine Revisionszulassung nahegelegen, weil eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Abmahnungsfälle stellen kann, sowie eine entscheidungserhebliche Abweichung vorlag.
Das Bundesverfassungsgericht musste danach nicht mehr entscheiden, ob die Revision auch im Hinblick auf die Frage zuzulassen gewesen wäre, ob die außergerichtliche Abmahnung vom 30.01.2007 überhaupt eine grundsätzlich brauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt und insoweit überhaupt ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten ausgelöst hat oder nicht. Mit dieser Thematik hatte sich jüngst das OLG Düsseldorf mit seinem Beschluss vom 14.11.2011 (Az. I-20 W 132/11) befasst.
Das OLG Köln hat nun zu prüfen, ob es an seiner obergerichtlich umstrittenen Rechtsauffassung zu den vermeintlichen Pflichten des Anschlussinhabers festhalten möchte. Es müsste dann die Revision zulassen - oder zumindest die Nichtzulassung schlüssig und verfassungsgemäß begründen. Es spricht vieles dafür, dass der BGH bald Gelegenheit bekommt, sich umfassender zu äußern zu den Voraussetzungen einer "Störerhaftung" von Internetanschluss-Inhabern insbesondere für Familienangehörige und andere häusliche Mitbewohner. Entgegen vielfacher Über- und Fehlinterpretationen in zahlreichen Filesharing-Abmahnungen gibt es zu den diesbezüglichen Fragen nämlich bisher weder eine einheitliche OLG-Rechtsprechung, noch eine Entscheidung des zuständigen Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.
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Donnerstag, 5. April 2012
Neues OLG-Urteil zu Eltern-Haftung, Schadensersatz und Kostenerstattung nach Filesharing-Abmahnung
Nach Abmahnung und Klage von einigen der größten deutschen Tonträgerhersteller hat der 6. Zivilsenat des OLG Köln mit Urteil vom 23. März 2012 (Az. 6 U 67/11) die Berufung der beklagten Eltern eines zur fraglichen Zeit (Januar 2007) 13-jährigen Schülers gegen ein am 30.3.2011 verkündetes Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az. 28 O 716/10) zurückgewiesen - allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, "weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Schadensberechnung bei urheberrechtswidriger Nutzung von Musiktiteln durch Teilnahme an einer Tauschbörse im Internet noch nicht vorliegt."
Die OLG-Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig. Eine Revision gibt nach meiner Auffassung durchaus Sinn - wenn auch das Berufungsurteil nicht verallgemeinerungsfähig ist für eine Vielzahl anderer Filesharing-Abmahnungen.
Den Streitfragen zur Eltern-Haftung dem Grunde nach begegnet das OLG mit einer vom Rechtsanwalt der beklagten Eltern als "Zirkelschluss" bezeichneten Logik oder Unlogik:
Zur Schadenshöhe hatte der 6. Zivilsenat im Beschluss vom 30.09.2011 im Übrigen noch ausgeführt:
Dort heißt es nun:
Und schließlich ein weiterer Hinweis: Bei der in Rede stehenden OLG-Entscheidung handelt es sich in mehrfacher Hinsicht um einen Einzelfall, der nicht auf alle aktuellen Filesharing-Abmahnungen ohne weiteres "hochgerechnet" werden kann. Im erstinstanzlichen Urteilstatbestand des Landgerichts heißt es z. B.:
Unbeschadet dessen darf auch im vorliegenden Fall einer wahrscheinlichen Revision und der darauf folgenden BGH-Entscheidung mit Interesse entgegengesehen werden.
Die OLG-Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig. Eine Revision gibt nach meiner Auffassung durchaus Sinn - wenn auch das Berufungsurteil nicht verallgemeinerungsfähig ist für eine Vielzahl anderer Filesharing-Abmahnungen.
Den Streitfragen zur Eltern-Haftung dem Grunde nach begegnet das OLG mit einer vom Rechtsanwalt der beklagten Eltern als "Zirkelschluss" bezeichneten Logik oder Unlogik:
<< Das Nichtauffinden beider seit Herbst 2006 installierter Tauschbörsenprogramme ist ein deutliches Indiz dafür, dass - worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat - die angeblichen Kontrollmaßnahmen nicht zuverlässig durchgeführt worden sein können. >>Auch die im Urteil dargestellten Lizenzanalogien zur Begründung von Schadensersatz sind zumindest fragwürdig, gemessen an kostenlosen Tauschbörsen nicht wirklich nachvollziehbar und zudem eigentlich systemwidrig. Die vom OLG herangezogenen Grundlagen der richterlichen Schätzungen sind nicht zwingend, die Schätzungen teilweise nicht plausibel und nicht zu Ende gedacht.
Zur Schadenshöhe hatte der 6. Zivilsenat im Beschluss vom 30.09.2011 im Übrigen noch ausgeführt:
<< Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schadensersatzansprüche. Eine – aus diesem Grunde zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein. >>Im Berufungsurteil findet auch dies keine ausreichende Berücksichtigung mehr.
Dort heißt es nun:
<< Der den Klägerinnen eingetretene Schaden ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die meinen, sie schuldeten lediglich den Betrag von (15 x 0,92 € =) 13,80 € für den konkreten Zugriff ihres Sohnes auf die Titel, tatsächlich danach zu berechnen, wie häufig aufgrund dieser Beteiligung des Sohnes der Beklagten an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel zugegriffen worden ist. Insofern obliegt es den Klägerinnen nicht, die Anzahl der Zugriffe konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, nachdem sie in der letzten mündlichen Verhandlung unbestritten dargelegt haben, dass solche Zugriffszahlen in peer-to-peer-Netzwerken an keiner Stelle protokolliert werden und von daher gar nicht vorgetragen werden können. Danach genügt es im Rahmen des § 287 ZPO darzulegen, in welcher Größenordnung Zugriffe erfolgt sein werden.
Legt man mit 0,50 € den geringsten Betrag der erwähnten Rahmenvereinbarung zu Grunde, so ergibt sich die Klageforderung der Höhe nach bereits dann, wenn auf die jeweiligen Titel 400 Mal illegal zugegriffen worden ist. Es ist indes davon auszugehen, dass auch bei Zugrundelegung gebotener Abschläge jedenfalls in dieser Größenordnung Zugriffe erfolgt sein werden. >>... und weiter ...
<< Nachdem der Sohn der Beklagten die Titel jedenfalls am 28. Januar 2007 zum Upload im Filesharing-Netzwerk bereitgestellt hatte, haben sich diese bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im August desselben Jahres auf dem PC befunden. Der Senat hat zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der PC des Sohnes der Beklagten nicht durchgängig eingeschaltet und damit auch im peer-to-peer-Netzwerk "online" war. Indes ergeben sich auch bei einer sehr zurückhaltenden Schätzung der Nutzungsdauer der Programme über mehr als sechs Monate hinweg Zeiträume, die den Zeitraum aus dem vorstehenden Test bei weitem überschreiten. Es kann danach auch auf sich beruhen, ob und in welchem Ausmaß bei der Höhe der den Klägerinnen zustehenden Schadensersatzbeträgen berücksichtigt werden muss, dass diese aufgrund der Beteiligung des Sohnes der Beklagten an der Tauschbörse Schadenersatzansprüche auch gegen - unbekannte - Dritte erworben haben. Angesichts des Zeitraumes von über sechs Monaten, in denen die Tauschbörse einer unbekannten Zahl von Nutzern die Möglichkeit eröffnete, auf den PC des Sohnes der Beklagten zum Zwecke des Herunterladens der damals attraktiven Titel zuzugreifen, ist von einer hinreichenden Anzahl von Zugriffen auszugehen, die auf der Grundlage der vorgelegten Rahmentarife die Bestimmung des Schadensbetrages in Höhe von 200,00 € gemäß § 287 ZPO rechtfertigt.
Aus diesen Gründen vermag der Senat auch der Auffassung des LG Hamburg nicht zu folgen, das durch Urteil vom 8.10.2010 - bei einer in Teilen abweichenden Sachverhaltskonstellation - im Verfahren 308 O 710/09 für Rechtsverstöße im Rahmen des Filesharing lediglich einen Lizenzschaden von 15 € pro Titel zuerkannt hat. >>Sehr kritisch wird man sich auch mit den Urteilsgründen zu vermeintlichen Kostenerstattungsansprüchen und deren Höhe auseinanderzusetzen haben. Das Kölner Oberlandesgericht führt dazu u.a. aus:
<< Insbesondere ist zu Grunde zu legen, dass die Klägerinnen ihren Anwälten das Honorar nach den Vergütungssätzen des RVG erstattet haben, wie dies ihrer Forderung zu Grunde liegt. Der Einwand, tatsächlich bestünden zwischen den Klägerinnen und ihren Anwälten Honorarvereinbarungen, die auf den Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abstellten und die dafür bestehenden Voraussetzungen des § 4a RVG nicht erfüllten, ist unerheblich.
Hierzu wiederholt der Senat seine in den beiden Entscheidungen vom 22.07.2011 (6 U 208/11 und 6 W 78/11) formulierte Begründung:
Nach meiner Meinung dürften z.B. etwa erst kurz vor oder nach Klageerhebung abgestimmte oder gestaltete Vergütungsszenarien dem zur Erstattung derartiger “Kosten” Angegangenen den Einwand des Rechtsmissbrauchs erlauben. Im Kölner Prozess steht der Vorwurf gfs. unzulässiger Erfolgshonorare im Raum. Hinsichtlich der Abmahnungs-Vergütung bleibt eine prozessual angemessene Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten zu klären. Da wird von einigen Amts- und Landgerichten und auch von etlichen Oberlandesgerichten m. E. zu großzügig und zu schnell eine Vergütungs-Vereinbarung, -Berechnung und -Zahlung in Höhe der durchschnittlichen gesetzlichen RVG-Gebühren unterstellt. Das wird den tatsächlichen Handhabungen der Abmahnungs-Branche bei realistischer Betrachtung nicht wirklich gerecht."Die Unwirksamkeit einer derartigen Vereinbarung führt nicht dazu, dass der Mandant seinem Rechtsanwalt keine Vergütung schuldet. Das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) regelt die Folgen eines Verstoßes gegen § 4a nicht; daher kommen in diesem Fall die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung (BT -Drucks, 16/8384, S. 12). Nach diesen tritt an die Stelle der unwirksamen Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 2 BGB die für eine solche Tätigkeit übliche Vergütung, also das gesetzliche Anwaltshonorar (vgl. BGHZ 18, 340, 347). Zwar kann ein Mandant in einem solchen Fall dem Zahlungsverlangen seines Rechtsanwalts häufig den Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 2428GB entgegenhalten (BGH, ebd.). Dafür ist hier allerdings, da insoweit das Verhältnis der Klägerinnen zu ihren Prozessbevollmächtigten maßgeblich ist, nichts ersichtlich. Vielmehr haben die Klägerinnen, indem sie den Klageauftrag erteilt haben, deutlich gemacht, dass sie sich zur Bezahlung des Honorars als verpflichtet ansehen." >>
Und schließlich ein weiterer Hinweis: Bei der in Rede stehenden OLG-Entscheidung handelt es sich in mehrfacher Hinsicht um einen Einzelfall, der nicht auf alle aktuellen Filesharing-Abmahnungen ohne weiteres "hochgerechnet" werden kann. Im erstinstanzlichen Urteilstatbestand des Landgerichts heißt es z. B.:
<< Am 28.01.2007 um 20:51:19 Uhr ermittelte die Firma N GmbH im Auftrag der Klägerinnen – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerinnen –, dass unter der IP-Adresse ##### insgesamt 1147 Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
...
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.05.2007 wurde die Durchsuchung der Wohnung der Beklagten angeordnet und am 22.08.2007 der PC des 13jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Desktop des Computers befanden sich das Programmsymbol der Filesharingsoftware „Bearshare“ sowie die Ordner „My Music“ und „Papas Music“, in denen Musikdateien abgelegt waren. Des Weiteren wurde unter den installierten Programmen die Filesharing-Software „Morpheus“ vorgefunden. In der polizeilichen Anhörung des Sohnes des Beklagten gab dieser unter anderem zu Protokoll (Anlage K 5, Bl. 144 d. A.):
Diese Ausgangslage hat dem Berufungsgericht ersichtlich eine "strengere" Bewertung von Darlegungs- und Beweispflichten zu Lasten der beklagten Eltern leichter gemacht. Die einer Filesharing-Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalte können nicht selten völlig anders und für den oder die Abgemahnte(n) günstiger und entlastender sein. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Erfordernisse für eine vermeintliche Störerhaftung - und erst recht hinsichtlich einer angeblichen Schadenshaftung.„Ich wusste nicht, dass das so schlimm ist. Ich konnte mir auch gar nicht vorstellen, erwischt zu werden.“ >>
Unbeschadet dessen darf auch im vorliegenden Fall einer wahrscheinlichen Revision und der darauf folgenden BGH-Entscheidung mit Interesse entgegengesehen werden.
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Samstag, 31. März 2012
Flyer der Musik-, Film- und Buch-Branche "überfliegt" wesentliche Aspekte über Filesharing, Streaming, Blogs, Abmahnungen und Strafverfahren
Ein sich insbesondere an Eltern und Lehrer wendender urheberrechtlicher "Leitfaden" der Rechte-Industrie zum Down- und Upload im Internet sorgt aktuell für Aufmerksamkeit ... und Kritik. Sein Titel:
"LEGAL, SICHER UND FAIR
Nutzung von Musik, Filmen und Büchern aus dem Internet
Ein Leitfaden für Eltern und Lehrer"
Unbeschadet des unbestreitbaren Rechtes auch der Content- und Abmahnungs-Lobby, ihre Interessen und ihre Meinung zu vertreten - hier nur die bereits bei erster Durchsicht sich m. E. aufdrängenden Kritikpunkte:
- Der oft missbrauchte und ebenso falsche angebliche Rechtssatz "Eltern haften für ihre Kinder" wird dramatisierend eingesetzt.
- Tauschbörsen- bzw. Filesharing-Systeme werden ohne ausreichende Differenzierung verteufelt und mit Abofallen, Viren und Trojanern in einen Topf "geworfen".
- Die überwiegend urheberrechtlich als zulässig eingeordnete Nutzung von Streaming-Portalen wird recht einseitig mit juristischer Mindermeinung kriminalisiert.
- Blogs und Blogger werden in gefährlicher (oder "geschickter"?) Manier undifferenziert diskreditiert als Produzenten unzulässiger Links.
- Es wird massiv und undifferenziert die Angst vor Abmahnungen und Strafverfahren geschürt, ohne in verantwortungsvoller Weise auch vor kritikwürdiger Praxis und schwarzen Schafen der Abmahnungsbranche zu warnen.
- Die Ermittlungsansätze der Abmahnungsbranche gegenüber den Inhabern von Internetanschlüssen über dynamische IP-Adressen und Zeitstempel werden unkritisch überbewertet.
- Die Grenzen der Störerhaftung, erst recht der Schadenshaftung und auch die Grenzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast der Inhaber von Internetanschlüssen werden verschwiegen.
- Der Begriff "Pirat" wird auf subtile Weise und doch mit recht durchsichtiger Motivation verallgemeinernder Verdächtigung ausgesetzt.
Schade. So kann man nicht wirklich von einem "fairen" und ausgewogenen Umgang mit dem selbst vorgegebenen Thema gegenüber Eltern und Lehrern ... und Schülerinnen und Schülern ... sprechen.
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Donnerstag, 29. März 2012
Playboy im Bild - Prominenz in der Presse: Abmahnung und Klage wegen "werblicher Vereinnahmung"
Am 31. Mai 2012 wird der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ( I ZR 234/10) über einen besonders spannenden medienrechtlichen Fall verhandeln. Es geht um Fragen von Pressefreiheit, Persönlichkeitsrecht, öffentlichem Informationsinteresse und werblicher Vereinnahmung.
Nach erfolgloser Abmahnung erhob der zwischenzeitlich verstorbene Gunter Sachs Klage vor der Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Der Öffentlichkeit war er u. a. bekannt als prominenter Fotograf, Unternehmer, Kunstsammler, Buchautor und Playboy, in den sechziger Jahren Ehemann von Brigitte Bardot.
Was war passiert?
Der beklagte Springer-Verlag hatte in der „BILD am Sonntag“-Ausgabe vom 10. August 2008 auf der letzten Seite unter der Überschrift: „Psst, nicht stören! Playboy (75) am Sonntag“ einen redaktionell aufgemachten Artikel mit drei Fotos des Klägers veröffentlicht. Die Zwischenüberschrift lautete: „Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt Gunter Sachs. Bild am Sonntag ist sein Hafen“. Auf einem großflächigen Foto ist der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem „BILD“-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautete:
Nach erfolgloser Abmahnung erhob der zwischenzeitlich verstorbene Gunter Sachs Klage vor der Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Der Öffentlichkeit war er u. a. bekannt als prominenter Fotograf, Unternehmer, Kunstsammler, Buchautor und Playboy, in den sechziger Jahren Ehemann von Brigitte Bardot.
Was war passiert?
Der beklagte Springer-Verlag hatte in der „BILD am Sonntag“-Ausgabe vom 10. August 2008 auf der letzten Seite unter der Überschrift: „Psst, nicht stören! Playboy (75) am Sonntag“ einen redaktionell aufgemachten Artikel mit drei Fotos des Klägers veröffentlicht. Die Zwischenüberschrift lautete: „Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt Gunter Sachs. Bild am Sonntag ist sein Hafen“. Auf einem großflächigen Foto ist der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem „BILD“-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautete:
„Gunter Sachs auf der Jacht „Lady Dracula“. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch.“Auch im Fließtext wurde die Lektüre des Klägers herausgestellt. Dort hieß es:
„St.-Tropez - Als legendärer Playboy und weltberühmter Fotograf hat er ein Auge für die schönen Seiten des Lebens. Im Sommer ist St.-Tropez das Open-Air-Wohnzimmer von Gunter Sachs (75). Auch wenn seine Wohnzimmer-Couch sich in diesem Fall auf einer Jacht befindet, darf auch in Südfrankreich ein Stück Heimathafen nicht fehlen. Entspannt sitzt der Millionär im Schatten, mit Polo-Shirt und Lesebrille. Genüsslich blättert er durch die Seiten der BILD am SONNTAG. So vertieft, dass er nicht einmal Ehefrau M. (65) neben sich bemerkt. Tut uns leid, M., wir sind einfach zu verführerisch...“.Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 4. Dezember 2009 (324 O 338/09) die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
es zu unterlassen, zu verbreiten „Psst, nicht stören! Playboy am Sonntag - Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt Gunter Sachs“.Einen Lizenzanspruch hat das Landgericht u.a. mit folgender Begründung verneint:
"Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dagegen gerade nicht ein Bildnis des Klägers und ihr Produkt nebeneinandergestellt, um das Interesse der Öffentlichkeit am Kläger und dessen Beliebtheit auf ihre Zeitung zu übertragen. Sie hat gerade kein beliebiges Bildnis des Klägers abdruckt um sodann einen künstlichen und willkürlichen Bezug zu ihrem Produkt zu konstruieren. Vielmehr hat sie ein Bildnis zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht, das bereits für sich genommen den Bezug zwischen dem Kläger und ihrem Produkt enthielt. Sie hat insoweit lediglich den wahren Umstand, dass der Kläger als berühmter Deutscher im Ausland die Tageszeitung Bild am Sonntag liest, zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht."Auf die Berufung des Klägers hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 10. August 2010 (7 U 130/09) die Beklagte dann doch zusätzlich verurteilt,
an den Kläger eine Lizenz in Höhe von 50.000 € zu zahlen.Das Berufungsgericht hat das Urteil damit begründet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers habe Vorrang gegenüber dem geringen Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung „Bild am Sonntag“ liest. Durch die Darstellung habe die Beklagte auch einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründe. In der zweitinstanzlichen Entscheidung heißt es dazu:
"Bei redaktionellen Beiträgen kommt allerdings im Regelfall weder ein Bereicherungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch in Betracht, da nach der Verkehrssitte für derartige Berichterstattungen kein Honorar gezahlt wird. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, angesichts der weitreichenden Kommerzialisierung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre, wie sie etwa in der Verbreitung von Homestories zum Ausdruck kommt, die von den Betroffenen gegen Entgelt ermöglicht werden, im Falle eines Eingriffs in die Privatsphäre zugleich einen Eingriff in vermögensrechtliche Bestandteile des Persönlichkeitsrecht zu sehen, der zu einem Lizenzanspruch führt (Götting/Schertz/Götting, Handpunkt des Persönlichkeitsrechts, §45, Rn. 4.; HH-Ko/MedienR/Wanckel, 44,43). Ob eine derartige Ausweitung von Lizenzansprüchen mit dem Recht der Presse auf freie Berichterstattung in Einklang zu bringen ist, erscheint fraglich. Zweifel ergeben sich schon deshalb, weil oftmals die Grenzen des Privatsphärenschutzes unklar sind, so dass in Zweifelsfällen die Bedrohung mit einem Anspruch auf Lizenz zu einem Einschüchterungseffekt und damit einer unangemessenen Einschränkung der Pressefreiheit führen kann. Dies kann im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen.
Dieser ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte mit dem offenkundig rechtswidrigen Beitrag unter Verwendung der Abbildung des Klägers in Verbindung mit dem Begleittext offen für ihr Produkt wirbt. Im Unterschied zu einer Maßnahme zur Förderung des Verkaufs einer konkreten Ausgabe eines Presseprodukts, die mit der Veröffentlichung eines unzulässigen Beitrags über das Privatleben Dritter oder mit dem unrechtmäßigen Abdruck eines Bildnisses auf der Titelseite geschieht, hat der hier in Frage stehende Artikel generell werbenden Charakter für das Produkt der Beklagten. Insofern ähnelt der in Frage stehende Beitrag inhaltlich weitgehend einer Werbeanzeige für BILD am SONNTAG.
Zwar ist für den Leser erkennbar, dass der Kläger nicht bewusst als Testimonial für die Zeitung wirbt, sondern dass es sich um ein ohne seine Einwilligung gefertigtes Paparazzi-Foto und um einen von der Redaktion gefertigten Text handelt. Ein Eingriff in die vermögensrechtlichen Aspekte des Persönlichkeitsrechts kann aber auch dann vorliegen, wenn der Abgebildete nicht als Testimonial fungiert, wenn aber durch das unmittelbare Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, der zu einem Imagetransfer führt (BGH AfP 2009, 485; BGH AfP 2010, 237ff). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, wobei die werbliche Vereinnahmung des Klägers deshalb besonders schwer wiegt, weil sie im Zentrum der Berichterstattung steht. Die Lektüre der BILD am SONNTAG durch den Kläger ist die einzige aktuelle Information, die sich dem Text entnehmen lässt, während die übrigen Informationen erkennbar allein den Zweck verfolgen, zur Vergrößerung seines Werbewertes die Person des Klägers näher zu bezeichnen. Die Bezeichnung des Klägers als „Playboy und weltberühmter Fotograf“ sowie die Erwähnung seiner dreijährigen Ehe mit B. B. hat lediglich zum Ziel, die aktuelle sowie die in der Vergangenheit liegende Prominenz des Klägers ins Gedächtnis zu rufen bzw. – insbesondere der jüngeren Generation – die frühere Bekanntheit des Klägers zu vermitteln, um seine Werbewirksamkeit zu steigern. Die im Zentrum stehende Mitteilung, dass der Kläger die BILD am SONNTAG in St. Tropez lese, hat keinen Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Vielmehr stellen der Text und die Abbildung des Klägers in der Mitte der Seite ganz überwiegend Instrumente der Werbung für die Zeitung dar."
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Mittwoch, 28. März 2012
Polizeiliches Fotografier-Verbot verstößt gegen Pressefreiheit - SEK-Einsatz als Ereignis der Zeitgeschichte i. S. d. § 23 KUG
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.03.2012 ein wegweisendes Urteil (Az. 6 C 12.11) für Journalisten und Fotografen gefällt und ein von der Polizei gegenüber einem Pressefotografen ausgesprochenes Verbot, Polizeibeamte eines Spezialeinsatzkommandos während eines Einsatzes zu fotografieren, für rechtswidrig erklärt.
Im 16.03.2007 waren SEK-Beamte im Rahmen eines Gefangenentransports damit befasst, einen der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer Gruppe organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft in einer Augenarztpraxis in der Fußgängerzone in Schwäbisch Hall vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, beobachtet. Der Fotoreporter beabsichtigte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen. Der SEK-Einsatzleiter sprach daraufhin sofort vor Ort ein Fotografier-Verbot aus und drohte die Beschlagnahme der Fotokamera an, weshalb der Reporter davon absah, Bilder vom Einsatz anzufertigen.
Der Zeitungsverlag erhob nach unbefriedigender außergerichtlicher Korrespondenz mit dem Leiter des Bereitschaftspolizeipräsidiums Feststellungs-Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, das mit Urteil vom 18.12.2008 (Az. 1 K 5415/07) den Journalisten unter Hinweis auf Gefahr für Leib und Leben der Polizeibeamten kein Recht gab. Das beklagte Land rechtfertigte das auf §§ 1, 3 PolG gestützte Verbot unter anderem damit, dass die eingesetzten SEK-Beamten durch eine Zeitungsveröffentlichung von Bildmaterial hätten enttarnt werden können. Damit hätte ihre künftige Verwendbarkeit bei SEK-Einsetzen beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim erklärte mit Urteil vom 19.08.2010 (Az. 1 S 2266/09) auf die Berufung des Zeitungsverlags das polizeiliche Fotografier-Verbot für rechtswidrig.
Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte sei von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Journalisten und damit davon auszugehen, dass sie keine identifizierenden Porträt- oder Nahaufnahmen der eingesetzten Polizisten und lediglich Bilder veröffentlichen werden, auf denen die SEK-Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien.
Die hiergegen gerichtete Revision des Landes Baden-Württemberg wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Im 16.03.2007 waren SEK-Beamte im Rahmen eines Gefangenentransports damit befasst, einen der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer Gruppe organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft in einer Augenarztpraxis in der Fußgängerzone in Schwäbisch Hall vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, beobachtet. Der Fotoreporter beabsichtigte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen. Der SEK-Einsatzleiter sprach daraufhin sofort vor Ort ein Fotografier-Verbot aus und drohte die Beschlagnahme der Fotokamera an, weshalb der Reporter davon absah, Bilder vom Einsatz anzufertigen.
Der Zeitungsverlag erhob nach unbefriedigender außergerichtlicher Korrespondenz mit dem Leiter des Bereitschaftspolizeipräsidiums Feststellungs-Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, das mit Urteil vom 18.12.2008 (Az. 1 K 5415/07) den Journalisten unter Hinweis auf Gefahr für Leib und Leben der Polizeibeamten kein Recht gab. Das beklagte Land rechtfertigte das auf §§ 1, 3 PolG gestützte Verbot unter anderem damit, dass die eingesetzten SEK-Beamten durch eine Zeitungsveröffentlichung von Bildmaterial hätten enttarnt werden können. Damit hätte ihre künftige Verwendbarkeit bei SEK-Einsetzen beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim erklärte mit Urteil vom 19.08.2010 (Az. 1 S 2266/09) auf die Berufung des Zeitungsverlags das polizeiliche Fotografier-Verbot für rechtswidrig.
Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte sei von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Journalisten und damit davon auszugehen, dass sie keine identifizierenden Porträt- oder Nahaufnahmen der eingesetzten Polizisten und lediglich Bilder veröffentlichen werden, auf denen die SEK-Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien.
Die hiergegen gerichtete Revision des Landes Baden-Württemberg wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
- Es war nach höchstrichterlicher Bewertung nicht das mildeste Mittel und damit unverhältnismäßig, bereits das Anfertigen der Fotografien polizeilich zu verbieten.
- Der Einsatz von Polizeibeamten bzw. ein Einsatz von SEK-Kräften stellt ein zeitgeschichtliches Ereignis i. S. d. des Kunsturhebergesetzes (§ 23 KUG) dar, so dass Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden durften.
- Ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse der eingesetzten Polizisten wird erst dann verletzt, wenn die Fotos ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden.
- Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Fotografier-Verbots, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen.
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Montag, 19. März 2012
Abmahnung und Klage vom Pelikan: Wie und wie weit reichen das Markenrecht und weitere Schutzrechte?
Schnell ist man Adressat einer Abmahnung - und dennoch gar nicht so leicht ist die gerichtsfeste Geltendmachung von Markenrecht, Kennzeichenrecht, Firmenrecht oder Domainrecht ... oder gar mehrerer dieser Schutzrechte.
Der Erste Zivilsenat des BGH (Az. I ZR 86/10) verhandelt am 19. April 2012 über die "Musikschule Pelikan" .
Die VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld hatte mit Urteil vom 9. September 2009 zum Az. 16 O 52/09 der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage der Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, einer der größten Papier-, Büro- und Schreibwarenhersteller in Deutschland, stattgegeben.
Das erstinstanzliche Urteil lautet:
Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat auf die Berufung hin den Inhabern der privaten Musikschule Recht gegeben und die Klage abgewiesen - mit Urteil vom 23. März 2010 zum Aktenzeichen I-4 U 175/09.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision auf entsprechenden Antrag der Klägerin hin zugelassen.
Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Marken, die den Wortbestandteil „Pelikan“ oder die Abbildung eines Pelikans enthalten. Dazu gehört auch die mit Priorität vom 28. November 1942 eingetragenen Wortmarke „Pelikan“. Diese ist u.a. für Lehrmittel eingetragen.
Die Beklagten betreiben in Minden eine im Januar 2004 ins Handelsregister eingetragene private Musikschule unter der Bezeichnung „Musikschule Pelikan GmbH“, in der Instrumental- und Gesangsunterricht angeboten wird. Ferner betreiben die Beklagten unter dem Domainnamen „www.musikschule-pelikan.de“ eine Internetseite.
Die Klägerin macht geltend, dass sie seit längerer Zeit auch Unterrichtshilfen für Lehrer im Grundschulbereich anbietet. Die Klägerin unterhält zudem seit mehreren Jahren im Internet unter der Adresse www.pelikanlehrerinfo.de auch ein Onlineangebot. Sie stützt ihre Abmahnung sowie die nachfolgende Klage auf eine nach ihrer Auffassung vorliegende Verletzung ihrer Marken und ihres Unternehmenskennzeichens.
Das Berufungsgericht hält den Klageantrag in mehrfacher Hinsicht für zu unbestimmt. Außerdem bestehe zwischen den von der Klägerin vertriebenen Waren und den von den Beklagten erbrachten Dienstleistungen keine ausreichende Ähnlichkeit. Ansprüche aufgrund des Unternehmenskennzeichens scheiterten an der vollständigen Branchenunähnlichkeit.
Der BGH wird sich eingehend mit den prozessualen, formalen und materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung unterschiedlicher Schutzrechte (Markenrecht, Kennzeichenrecht, Firmenrecht, Domainrecht) zu befassen haben wie auch mit Fragen nach der gerichtlichen Hinweispflicht gem. § 139 ZPO. So begrüßenswert die kritischen und anspruchsvollen Anforderungen des OLG Hamm an die Geltendmachung von Schutzrechten sind, so bedenklich ist andererseits die nach dem Inhalt des Berufungsurteils wohl allenfalls "zurückhaltend" ausgeübte richterliche Hinweispraxis. Wenn das Verfahren vom BGH man nicht wieder an das OLG zurückverwiesen wird ... mit noch länger andauernder Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.
Der Erste Zivilsenat des BGH (Az. I ZR 86/10) verhandelt am 19. April 2012 über die "Musikschule Pelikan" .
Die VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld hatte mit Urteil vom 9. September 2009 zum Az. 16 O 52/09 der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage der Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, einer der größten Papier-, Büro- und Schreibwarenhersteller in Deutschland, stattgegeben.
Das erstinstanzliche Urteil lautet:
Den Beklagten wird es untersagt,
im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Pelikan" in Alleinstellung und/oder als Bestandteil eines kombinierten Zeichens, insbesondere als "Musikschule Pelikan", als geschäftliche Bezeichnung einer Musikschule und/oder als Zeichen für Dienstleistungen einer Musikschule zu benutzen;
im geschäftlichen Verkehr das Zeichen "Pelikan" als Domainnamen anzumelden und/oder zu benutzen, insbesondere in Form des Domainnamens "musikschulepelikan.de".
Ihnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 €, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit diese Handlungen ab dem 11.01.2005 erfolgten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird, soweit diese Handlungen vor dem 11.01.2005 erfolgten.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die von der Beklagten seit deren Bestehen erzielten Umsätze zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses, in dem die Umsätze monatlich, nach dem jeweils tätigen Musiklehrer geordnet, aufgeführt sind.
Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat auf die Berufung hin den Inhabern der privaten Musikschule Recht gegeben und die Klage abgewiesen - mit Urteil vom 23. März 2010 zum Aktenzeichen I-4 U 175/09.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision auf entsprechenden Antrag der Klägerin hin zugelassen.
Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Marken, die den Wortbestandteil „Pelikan“ oder die Abbildung eines Pelikans enthalten. Dazu gehört auch die mit Priorität vom 28. November 1942 eingetragenen Wortmarke „Pelikan“. Diese ist u.a. für Lehrmittel eingetragen.
Die Beklagten betreiben in Minden eine im Januar 2004 ins Handelsregister eingetragene private Musikschule unter der Bezeichnung „Musikschule Pelikan GmbH“, in der Instrumental- und Gesangsunterricht angeboten wird. Ferner betreiben die Beklagten unter dem Domainnamen „www.musikschule-pelikan.de“ eine Internetseite.
Die Klägerin macht geltend, dass sie seit längerer Zeit auch Unterrichtshilfen für Lehrer im Grundschulbereich anbietet. Die Klägerin unterhält zudem seit mehreren Jahren im Internet unter der Adresse www.pelikanlehrerinfo.de auch ein Onlineangebot. Sie stützt ihre Abmahnung sowie die nachfolgende Klage auf eine nach ihrer Auffassung vorliegende Verletzung ihrer Marken und ihres Unternehmenskennzeichens.
Das Berufungsgericht hält den Klageantrag in mehrfacher Hinsicht für zu unbestimmt. Außerdem bestehe zwischen den von der Klägerin vertriebenen Waren und den von den Beklagten erbrachten Dienstleistungen keine ausreichende Ähnlichkeit. Ansprüche aufgrund des Unternehmenskennzeichens scheiterten an der vollständigen Branchenunähnlichkeit.
Der BGH wird sich eingehend mit den prozessualen, formalen und materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung unterschiedlicher Schutzrechte (Markenrecht, Kennzeichenrecht, Firmenrecht, Domainrecht) zu befassen haben wie auch mit Fragen nach der gerichtlichen Hinweispflicht gem. § 139 ZPO. So begrüßenswert die kritischen und anspruchsvollen Anforderungen des OLG Hamm an die Geltendmachung von Schutzrechten sind, so bedenklich ist andererseits die nach dem Inhalt des Berufungsurteils wohl allenfalls "zurückhaltend" ausgeübte richterliche Hinweispraxis. Wenn das Verfahren vom BGH man nicht wieder an das OLG zurückverwiesen wird ... mit noch länger andauernder Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten.
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Freitag, 2. März 2012
EuGH-Urteil: Kein Urheberrecht an Spielplänen von Fußball-Meisterschaften
Rote Karte und Schwarzer Peter für "Rechteverwertung" mit Spielplänen von Fußball-Meisterschaften. Eine europäische Abmahnung an die Fußball-Verbände.
Bereits im Jahr 2011 wurde die Frage diskutiert, ob die Deutsche Fußball Liga (DFL) ein Urheberrecht an den Bundesliga-Spielplänen hat? Yahoo streitet sich seit längerem mit britischen Fußball-Verbänden um deren vermeintliche Urheberrechte im Zusammenhang mit der Erstellung der Spielpläne für die Begegnungen der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaft.
Dem Europäischen Gerichtshof wurden in dem Zusammenhang mehrere - schwer lesbare (sorry) aber zielführende - Fragen vorgelegt:
1. Wie ist der Ausdruck „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 zu verstehen, insbesondere:
a) Sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die die Erzeugung von Daten voraussetzt, auszuschließen,b) beinhaltet die „Auswahl oder Anordnung“, dass den bereits vorhandenen Daten eine wesentliche Bedeutung hinzugefügt wird (wie bei der Festlegung des Datums einer Fußballbegegnung), undc) erfordert die „eigene geistige Schöpfung des Urhebers“ mehr als einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers, und wenn ja, was?
2. Schließt die Richtlinie 96/9 nationale Urheberrechte an Datenbanken, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind, aus?
Das höchste europäische Gericht erteilte den Fußball-Ligen im Rahmen der Beantwortung der vorgenannten Fragestellungen eine klare "Abmahnung" und Absage.
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie durch das in dieser vorgesehene Urheberrecht geschützt wird, sofern die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
Folglich
- sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt wurden, unerheblich für die Feststellung, ob die Datenbank für den Schutz durch dieses Recht in Betracht kommt,
- ist es hierfür gleichgültig, ob die Auswahl oder Anordnung der Daten beinhaltet, dass diesen eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ wird, und
- können der bedeutende Arbeitsaufwand und die bedeutende Sachkenntnis, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich waren, als solche einen derartigen Schutz nicht rechtfertigen, wenn durch sie keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten zum Ausdruck kommt.
2. Die Richtlinie 96/9 ist dahin auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt der Übergangsbestimmung ihres Art. 14 Abs. 2 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, durch die Datenbanken, die unter die Definition des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fallen, unter anderen Voraussetzungen als denen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie urheberrechtlicher Schutz gewährt wird.
Eine ausreichende eigene geistige Schöpfung wird hinsichtlich der Spielpläne und -Datenbanken vom EuGH also verneint. Damit wird aus meiner Sicht auch das übertriebene Spiel mit angeblich monopolisierbaren und massiv monetär verwertbaren Bundesliga-Spielplänen abgepfiffen. Der Trend, aus jedem öffentlich zugänglichen Inhalt als "Rechteverwerter" Lizenzen und damit Geld unter Berufung auf "geistiges Eigentum" bzw. Urheberrecht zu generieren, verdient nicht selten kritische Überprüfung und manchmal eben auch die Rote Karte und den Schwarzen Peter. Die aktuelle EuGH-Entscheidung hat die Karten m. E. richtig gemischt und ausgeteilt.
Donnerstag, 1. März 2012
Kein Bielefelder "Pudding-Mono-Paula": Landgericht verneint Verletzung von Geschmacksmuster und Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Hunde geben keine Milch. Weiterhin fleckiger Aldi-Schoko-Vanille-Pudding in Europa. Am 01. März 2012 hat die Zivilkammer 14c des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 302/11) einen auf ein Verkaufsverbot gegen die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG gerichteten Eilantrag der Dr. Oetker KG aus Bielefeld zurückgewiesen.
Das Gericht verneinte eine Verletzung des vom Bielefelder Pudding-Produzenten eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, da sich zwischen dem vor ca. sieben Jahren eingetragenen Geschmacksmuster und dem Konkurrenz-Pudding von Aldi kein übereinstimmender Gesamteindruck ergebe. Die Gestaltungsunterschiede zwischen Aldis Flecki und Dr. Oetkers Paula seien ausreichend. Zwar sei Flecki in der Seitenansicht ähnlich gefleckt wie Paula, in der Draufsicht jedoch nahezu einfarbig und damit vom eingetragenen Geschmacksmuster deutlich abweichend.
Ferner verneinte das Landgericht Düsseldorf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung lägen nicht vor. Die kuhfellähnliche Gestaltung der Vanille- und Schoko-Anteile im Dr. Oetker-Pudding bedeute zwar eine innovative Produkt-Neuheit mit großer Bekanntheit und hoher wettbewerblicher Eigenart. Das Markt- und Werbeverhalten von Flecki finde aber nicht in unlauterer Weise statt und sei deshalb wettbewersrechtlich erlaubt. Zudem sei alles Erforderliche getan worden, eine etwaige Herkunftstäuschung zu Lasten von Paula zu vermeiden. Hierzu gehören insbesondere eine abweichende Gestaltung und Abgrenzung der Flecken, andere Verpackungseinheiten und eine unterschiedliche Aufmachung und Verpackung mit unterschiedlichen Kuh-Darstellungen. Flecki ist z. B. eine recht magere, weiße Kuh mit Kuhglocke, die vor einem Bauernhof vom Rand her ins Bild schaut, während Paula kräftiger und cool mit einer Sonnenbrille im Mittelpunkt steht - bei unterschiedlicher Blickrichtung.
Die Richterin scheiterte mt einem Vergleichsvorschlag: Sie fragte, ob man nicht Flecki in einen Dalmatiner verwandeln könne. Der Rechtsanwalt der Beklagten wies schlagfertig - und zu Recht - darauf hin, dass Hunde keine Milch geben. Also kein Monopol für Paula aus Bielefeld.
Update 27.05.2012: Ein Sprecher des Oetker-Konzerns teilte mit, dass man gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt hat und die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche weiterverfolge. Der Kampf um ein Flecken-Monopol geht also weiter.
Das Gericht verneinte eine Verletzung des vom Bielefelder Pudding-Produzenten eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, da sich zwischen dem vor ca. sieben Jahren eingetragenen Geschmacksmuster und dem Konkurrenz-Pudding von Aldi kein übereinstimmender Gesamteindruck ergebe. Die Gestaltungsunterschiede zwischen Aldis Flecki und Dr. Oetkers Paula seien ausreichend. Zwar sei Flecki in der Seitenansicht ähnlich gefleckt wie Paula, in der Draufsicht jedoch nahezu einfarbig und damit vom eingetragenen Geschmacksmuster deutlich abweichend.
Ferner verneinte das Landgericht Düsseldorf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung lägen nicht vor. Die kuhfellähnliche Gestaltung der Vanille- und Schoko-Anteile im Dr. Oetker-Pudding bedeute zwar eine innovative Produkt-Neuheit mit großer Bekanntheit und hoher wettbewerblicher Eigenart. Das Markt- und Werbeverhalten von Flecki finde aber nicht in unlauterer Weise statt und sei deshalb wettbewersrechtlich erlaubt. Zudem sei alles Erforderliche getan worden, eine etwaige Herkunftstäuschung zu Lasten von Paula zu vermeiden. Hierzu gehören insbesondere eine abweichende Gestaltung und Abgrenzung der Flecken, andere Verpackungseinheiten und eine unterschiedliche Aufmachung und Verpackung mit unterschiedlichen Kuh-Darstellungen. Flecki ist z. B. eine recht magere, weiße Kuh mit Kuhglocke, die vor einem Bauernhof vom Rand her ins Bild schaut, während Paula kräftiger und cool mit einer Sonnenbrille im Mittelpunkt steht - bei unterschiedlicher Blickrichtung.
Die Richterin scheiterte mt einem Vergleichsvorschlag: Sie fragte, ob man nicht Flecki in einen Dalmatiner verwandeln könne. Der Rechtsanwalt der Beklagten wies schlagfertig - und zu Recht - darauf hin, dass Hunde keine Milch geben. Also kein Monopol für Paula aus Bielefeld.
Update 27.05.2012: Ein Sprecher des Oetker-Konzerns teilte mit, dass man gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt hat und die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche weiterverfolge. Der Kampf um ein Flecken-Monopol geht also weiter.
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Freitag, 24. Februar 2012
Schluss mit lustig? Der Formular-Krieg bei Abmahnungen im Urheberrecht, Markenrecht, Medienrecht und Werberecht
Die in diesem Jahr wieder erhöhte Abmahnungswelle - in und nach der fünften Jahreszeit schon eher eine Art „Abmahnungstsunami“ - bringt zunehmenden Stress in deutsche Haushalte. Herrscht nach der Faschingszeit juristische Katerstimmung und ist der Spaß am World Wide Web vergangen? Da bekommen die Begriffe „Haushaltssperre“ und „Netzsperre“ gleich eine ganz andere Bedeutung. Sogar an den jecken Tagen liegen bei verblüfften und geschockten Internetnutzern, Tauschbörsen-Besuchern und eBay-Junkies, bei Onlineshop-Inhabern oder anderen gewerblichen oder privaten Webseiten-Betreibern vermehrt die unterschiedlichsten urheberrechtlichen, markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Briefkasten und die Nerven liegen blank.
Das ist keineswegs alles gesetzeswidrige Abzocke. Da laufen einem allerdings bei karnevalistisch verkatertem Kopf schon mal die knapp gesetzten Fristen davon und das Herz und die Galle über. Soll man den Abmahnungsbrief in der Luft zerreißen und ignorieren oder lieber die verlangte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ unterschreiben und abschicken? Oder sollte man das hereingeflatterte Formular doch besser abändern? Aber wie? Was ist zu beachten?
Überhöhte Hitzewellen und unkontrollierte Schlagwetter und Stress-Ausbrüche wegen drohender rechtlicher und finanzieller Nachteile lassen sich vermeiden. Bei den vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sind insbesondere die folgenden 12 Fragestellungen besonnen und versiert zu klären:
1. Ist die Abmahnung grundsätzlich rechtlich schlüssig oder haften ihr bereits formal und inhaltlich so viele Fehler und Ungereimtheiten an, dass man ernsthafte Zweifel bekommen darf, ob es sich nicht vielleicht doch um einen schlechten (Karnevals-)Scherz, eine sog. Fake-Abmahnung, handelt?
2. Kommt der Absender als angeblich Anspruchsberechtigter überhaupt in Betracht, ist er – wie die Juristen sagen – grundsätzlich „aktivlegitimiert“? Liegt insbesondere bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen evtl. eine rechtsmissbräuchliche, sittenwidrige (Massen-) oder Abzock-Abmahnung vor, die primär der Erzielung von Kostenzahlungen dient? Oder wird etwa zur vermeintlichen Rechtsinhaberschaft zumindest nur nebulös und unplausibel vorgetragen?
3. Liegen rechtlich relevante und rechtlich ausreichend erhebliche, selbst zu verantwortende bzw. der eigenen Person in ausreichender Weise zurechenbare Rechtsverstöße vor? Fehlt es vielleicht bereits an dem erforderlichen gewerblichen oder geschäftlichen Handeln?
4. Für wie groß halte ich das tatsächliche Risiko, dass ich zukünftig gegen das unbefristet, also lebenslang geltende Unterlassungsversprechen verstoße? Und wie groß ist die Gefahr, dass in der Vergangenheit und/oder zukünftig Dritte zu meinen Lasten einschlägige Verletzungshandlungen begangen haben bzw. begehen?
5. Wem gegenüber sollte ich tatsächlich eine Erklärung (oder mehrere) in welcher Form abgeben?
6. Enthält die verlangte Unterlassungserklärung ungewollte weitergehende Anerkenntnisse - wie z. B. Schadensersatz- oder Kostenerstattungs-Versprechen, wenn vielleicht auch nur mittelbar? Wie kann ich vermeiden, das aus einem Unterlassungsversprechen hinterher nicht gewollte Schuldeingeständnisse und Zahlungsverpflichtungen abgeleitet werden? Genügt die abgeänderte (modifizierte) eigene Erklärung andererseits den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung an eine ausreichend ernsthafte und rechtsverbindliche Erklärung?
7. Wird fälschlicherweise ein "Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs" verlangt? Werden der Gegenseite Rechte zugestanden, die sich aus dem Gesetz gar nicht in dieser Weise ableiten lassen?
8. Wird mit der vorformulierten Erklärung der falsche Eindruck vermittelt, zukünftig auch für unverschuldete Verstöße zu haften, obwohl ich zur Abgabe eines derartigen Versprechens eigentlich gar nicht verpflichtet bin?
9. Ist im konkreten Einzelfall und vor dem Hintergrund der speziellen Risiken und Erwartungen eher eine möglichst eng am vorgeworfenen Verstoßsachverhalt orientierte oder eher eine weite Fassung des Verbotes innerhalb der Unterlassungserklärung sinnvoll und interessengerecht?
10. Möchte ich in der Unterlassungserklärung bereits eine konkret bezifferte Vertragsstrafe festlegen oder lieber nach dem so genannten "Neuen Hamburger Brauch" eine etwaige, zukünftig angemessene Vertragsstrafe in das gerichtlich (nicht immer nur landgerichtlich!) überprüfbare billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers stellen? Möchte und darf ich zusätzlich eine von der Rechtsprechung durchaus erlaubte, oft übersehene oder vergessene Obergrenze bestimmen? Wenn ja, in welcher Art und in welcher Höhe?
11. Sollte und darf ich die Unterlassungserklärung im Einzelfall befristet und/oder bedingt abgeben und welche etwaigen auflösenden Bedingungen empfehlen sich?
12. Welche weiteren Hinweise und Argumente sind in Reaktion auf die konkrete Abmahnung der modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung beizufügen, um anlässlich der erhaltenen Abmahnung möglichst zielführend und interessengerecht zu agieren und anschließende gerichtliche Verfahren und Kosten zu vermeiden?
Eine mit Vertragsstrafen sanktionierte Unterlassungserklärung ist auch nach Karneval also wirklich nicht so schrecklich lustig. Dennoch sollte man nach Erhalt von Abmahnungspost den Humor nicht verlieren, die Flinte nicht ins Korn werfen und mit klarem Kopf sowie hilfreichem Sachverstand und Sprachwitz die Angelegenheit klären und aus der Welt schaffen. Recht haben macht insofern etwas Arbeit … aber Recht haben macht auch Spaß.
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