Die OLG-Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig. Eine Revision gibt nach meiner Auffassung durchaus Sinn - wenn auch das Berufungsurteil nicht verallgemeinerungsfähig ist für eine Vielzahl anderer Filesharing-Abmahnungen.
Den Streitfragen zur Eltern-Haftung dem Grunde nach begegnet das OLG mit einer vom Rechtsanwalt der beklagten Eltern als "Zirkelschluss" bezeichneten Logik oder Unlogik:
<< Das Nichtauffinden beider seit Herbst 2006 installierter Tauschbörsenprogramme ist ein deutliches Indiz dafür, dass - worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat - die angeblichen Kontrollmaßnahmen nicht zuverlässig durchgeführt worden sein können. >>Auch die im Urteil dargestellten Lizenzanalogien zur Begründung von Schadensersatz sind zumindest fragwürdig, gemessen an kostenlosen Tauschbörsen nicht wirklich nachvollziehbar und zudem eigentlich systemwidrig. Die vom OLG herangezogenen Grundlagen der richterlichen Schätzungen sind nicht zwingend, die Schätzungen teilweise nicht plausibel und nicht zu Ende gedacht.
Zur Schadenshöhe hatte der 6. Zivilsenat im Beschluss vom 30.09.2011 im Übrigen noch ausgeführt:
<< Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schadensersatzansprüche. Eine – aus diesem Grunde zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein. >>Im Berufungsurteil findet auch dies keine ausreichende Berücksichtigung mehr.
Dort heißt es nun:
<< Der den Klägerinnen eingetretene Schaden ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die meinen, sie schuldeten lediglich den Betrag von (15 x 0,92 € =) 13,80 € für den konkreten Zugriff ihres Sohnes auf die Titel, tatsächlich danach zu berechnen, wie häufig aufgrund dieser Beteiligung des Sohnes der Beklagten an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel zugegriffen worden ist. Insofern obliegt es den Klägerinnen nicht, die Anzahl der Zugriffe konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, nachdem sie in der letzten mündlichen Verhandlung unbestritten dargelegt haben, dass solche Zugriffszahlen in peer-to-peer-Netzwerken an keiner Stelle protokolliert werden und von daher gar nicht vorgetragen werden können. Danach genügt es im Rahmen des § 287 ZPO darzulegen, in welcher Größenordnung Zugriffe erfolgt sein werden.
Legt man mit 0,50 € den geringsten Betrag der erwähnten Rahmenvereinbarung zu Grunde, so ergibt sich die Klageforderung der Höhe nach bereits dann, wenn auf die jeweiligen Titel 400 Mal illegal zugegriffen worden ist. Es ist indes davon auszugehen, dass auch bei Zugrundelegung gebotener Abschläge jedenfalls in dieser Größenordnung Zugriffe erfolgt sein werden. >>... und weiter ...
<< Nachdem der Sohn der Beklagten die Titel jedenfalls am 28. Januar 2007 zum Upload im Filesharing-Netzwerk bereitgestellt hatte, haben sich diese bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im August desselben Jahres auf dem PC befunden. Der Senat hat zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der PC des Sohnes der Beklagten nicht durchgängig eingeschaltet und damit auch im peer-to-peer-Netzwerk "online" war. Indes ergeben sich auch bei einer sehr zurückhaltenden Schätzung der Nutzungsdauer der Programme über mehr als sechs Monate hinweg Zeiträume, die den Zeitraum aus dem vorstehenden Test bei weitem überschreiten. Es kann danach auch auf sich beruhen, ob und in welchem Ausmaß bei der Höhe der den Klägerinnen zustehenden Schadensersatzbeträgen berücksichtigt werden muss, dass diese aufgrund der Beteiligung des Sohnes der Beklagten an der Tauschbörse Schadenersatzansprüche auch gegen - unbekannte - Dritte erworben haben. Angesichts des Zeitraumes von über sechs Monaten, in denen die Tauschbörse einer unbekannten Zahl von Nutzern die Möglichkeit eröffnete, auf den PC des Sohnes der Beklagten zum Zwecke des Herunterladens der damals attraktiven Titel zuzugreifen, ist von einer hinreichenden Anzahl von Zugriffen auszugehen, die auf der Grundlage der vorgelegten Rahmentarife die Bestimmung des Schadensbetrages in Höhe von 200,00 € gemäß § 287 ZPO rechtfertigt.
Aus diesen Gründen vermag der Senat auch der Auffassung des LG Hamburg nicht zu folgen, das durch Urteil vom 8.10.2010 - bei einer in Teilen abweichenden Sachverhaltskonstellation - im Verfahren 308 O 710/09 für Rechtsverstöße im Rahmen des Filesharing lediglich einen Lizenzschaden von 15 € pro Titel zuerkannt hat. >>Sehr kritisch wird man sich auch mit den Urteilsgründen zu vermeintlichen Kostenerstattungsansprüchen und deren Höhe auseinanderzusetzen haben. Das Kölner Oberlandesgericht führt dazu u.a. aus:
<< Insbesondere ist zu Grunde zu legen, dass die Klägerinnen ihren Anwälten das Honorar nach den Vergütungssätzen des RVG erstattet haben, wie dies ihrer Forderung zu Grunde liegt. Der Einwand, tatsächlich bestünden zwischen den Klägerinnen und ihren Anwälten Honorarvereinbarungen, die auf den Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abstellten und die dafür bestehenden Voraussetzungen des § 4a RVG nicht erfüllten, ist unerheblich.
Hierzu wiederholt der Senat seine in den beiden Entscheidungen vom 22.07.2011 (6 U 208/11 und 6 W 78/11) formulierte Begründung:
Nach meiner Meinung dürften z.B. etwa erst kurz vor oder nach Klageerhebung abgestimmte oder gestaltete Vergütungsszenarien dem zur Erstattung derartiger “Kosten” Angegangenen den Einwand des Rechtsmissbrauchs erlauben. Im Kölner Prozess steht der Vorwurf gfs. unzulässiger Erfolgshonorare im Raum. Hinsichtlich der Abmahnungs-Vergütung bleibt eine prozessual angemessene Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten zu klären. Da wird von einigen Amts- und Landgerichten und auch von etlichen Oberlandesgerichten m. E. zu großzügig und zu schnell eine Vergütungs-Vereinbarung, -Berechnung und -Zahlung in Höhe der durchschnittlichen gesetzlichen RVG-Gebühren unterstellt. Das wird den tatsächlichen Handhabungen der Abmahnungs-Branche bei realistischer Betrachtung nicht wirklich gerecht."Die Unwirksamkeit einer derartigen Vereinbarung führt nicht dazu, dass der Mandant seinem Rechtsanwalt keine Vergütung schuldet. Das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) regelt die Folgen eines Verstoßes gegen § 4a nicht; daher kommen in diesem Fall die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zur Anwendung (BT -Drucks, 16/8384, S. 12). Nach diesen tritt an die Stelle der unwirksamen Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 2 BGB die für eine solche Tätigkeit übliche Vergütung, also das gesetzliche Anwaltshonorar (vgl. BGHZ 18, 340, 347). Zwar kann ein Mandant in einem solchen Fall dem Zahlungsverlangen seines Rechtsanwalts häufig den Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 2428GB entgegenhalten (BGH, ebd.). Dafür ist hier allerdings, da insoweit das Verhältnis der Klägerinnen zu ihren Prozessbevollmächtigten maßgeblich ist, nichts ersichtlich. Vielmehr haben die Klägerinnen, indem sie den Klageauftrag erteilt haben, deutlich gemacht, dass sie sich zur Bezahlung des Honorars als verpflichtet ansehen." >>
Und schließlich ein weiterer Hinweis: Bei der in Rede stehenden OLG-Entscheidung handelt es sich in mehrfacher Hinsicht um einen Einzelfall, der nicht auf alle aktuellen Filesharing-Abmahnungen ohne weiteres "hochgerechnet" werden kann. Im erstinstanzlichen Urteilstatbestand des Landgerichts heißt es z. B.:
<< Am 28.01.2007 um 20:51:19 Uhr ermittelte die Firma N GmbH im Auftrag der Klägerinnen – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerinnen –, dass unter der IP-Adresse ##### insgesamt 1147 Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
...
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.05.2007 wurde die Durchsuchung der Wohnung der Beklagten angeordnet und am 22.08.2007 der PC des 13jährigen Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Desktop des Computers befanden sich das Programmsymbol der Filesharingsoftware „Bearshare“ sowie die Ordner „My Music“ und „Papas Music“, in denen Musikdateien abgelegt waren. Des Weiteren wurde unter den installierten Programmen die Filesharing-Software „Morpheus“ vorgefunden. In der polizeilichen Anhörung des Sohnes des Beklagten gab dieser unter anderem zu Protokoll (Anlage K 5, Bl. 144 d. A.):
Diese Ausgangslage hat dem Berufungsgericht ersichtlich eine "strengere" Bewertung von Darlegungs- und Beweispflichten zu Lasten der beklagten Eltern leichter gemacht. Die einer Filesharing-Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalte können nicht selten völlig anders und für den oder die Abgemahnte(n) günstiger und entlastender sein. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Erfordernisse für eine vermeintliche Störerhaftung - und erst recht hinsichtlich einer angeblichen Schadenshaftung.„Ich wusste nicht, dass das so schlimm ist. Ich konnte mir auch gar nicht vorstellen, erwischt zu werden.“ >>
Unbeschadet dessen darf auch im vorliegenden Fall einer wahrscheinlichen Revision und der darauf folgenden BGH-Entscheidung mit Interesse entgegengesehen werden.