Rote Karte und Schwarzer Peter für "Rechteverwertung" mit Spielplänen von Fußball-Meisterschaften. Eine europäische Abmahnung an die Fußball-Verbände.
Bereits im Jahr 2011 wurde die Frage diskutiert, ob die Deutsche Fußball Liga (DFL) ein Urheberrecht an den Bundesliga-Spielplänen hat? Yahoo streitet sich seit längerem mit britischen Fußball-Verbänden um deren vermeintliche Urheberrechte im Zusammenhang mit der Erstellung der Spielpläne für die Begegnungen der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaft.
Dem Europäischen Gerichtshof wurden in dem Zusammenhang mehrere - schwer lesbare (sorry) aber zielführende - Fragen vorgelegt:
1. Wie ist der Ausdruck „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 zu verstehen, insbesondere:
a) Sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die die Erzeugung von Daten voraussetzt, auszuschließen,b) beinhaltet die „Auswahl oder Anordnung“, dass den bereits vorhandenen Daten eine wesentliche Bedeutung hinzugefügt wird (wie bei der Festlegung des Datums einer Fußballbegegnung), undc) erfordert die „eigene geistige Schöpfung des Urhebers“ mehr als einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis des Urhebers, und wenn ja, was?
2. Schließt die Richtlinie 96/9 nationale Urheberrechte an Datenbanken, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind, aus?
Das höchste europäische Gericht erteilte den Fußball-Ligen im Rahmen der Beantwortung der vorgenannten Fragestellungen eine klare "Abmahnung" und Absage.
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine „Datenbank“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie durch das in dieser vorgesehene Urheberrecht geschützt wird, sofern die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
Folglich
- sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt wurden, unerheblich für die Feststellung, ob die Datenbank für den Schutz durch dieses Recht in Betracht kommt,
- ist es hierfür gleichgültig, ob die Auswahl oder Anordnung der Daten beinhaltet, dass diesen eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt“ wird, und
- können der bedeutende Arbeitsaufwand und die bedeutende Sachkenntnis, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich waren, als solche einen derartigen Schutz nicht rechtfertigen, wenn durch sie keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten zum Ausdruck kommt.
2. Die Richtlinie 96/9 ist dahin auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt der Übergangsbestimmung ihres Art. 14 Abs. 2 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, durch die Datenbanken, die unter die Definition des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fallen, unter anderen Voraussetzungen als denen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie urheberrechtlicher Schutz gewährt wird.
Eine ausreichende eigene geistige Schöpfung wird hinsichtlich der Spielpläne und -Datenbanken vom EuGH also verneint. Damit wird aus meiner Sicht auch das übertriebene Spiel mit angeblich monopolisierbaren und massiv monetär verwertbaren Bundesliga-Spielplänen abgepfiffen. Der Trend, aus jedem öffentlich zugänglichen Inhalt als "Rechteverwerter" Lizenzen und damit Geld unter Berufung auf "geistiges Eigentum" bzw. Urheberrecht zu generieren, verdient nicht selten kritische Überprüfung und manchmal eben auch die Rote Karte und den Schwarzen Peter. Die aktuelle EuGH-Entscheidung hat die Karten m. E. richtig gemischt und ausgeteilt.